Urteil vom 9. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, verlor gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. März 2011 am 12. März 2011 die Kontrolle über seinen Roller und kollidierte mit einer Hausmauer (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Austrittsbericht des B.___ vom 1. April 2011 (Suva-Nr. 28) zog er sich hierbei ein Polytrauma (ISS 17) mit einer Commotio cerebri, einer RQW occipital, einer Fraktur Corpus mandibulae links, mehreren oberflächlichen Kronenläsionen und einer ll.-gradig offenen distalen Femurschaftfraktur rechts, zu. In der Folge wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Operationen durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen.

 

1.2     Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Suva-Nr. 93) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Suva-versicherten Ereignissen und den aktuellen Kniebeschwerden rechts. Vielmehr seien diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Juli 1987 zurückzuführen, für welches nicht die Suva, sondern die C.___ zuständig sei. Somit könne die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbringen. Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (Suva-Nr. 126) mit, sie beabsichtige, zur Klärung der Zuständigkeitsfrage ein medizinisches Gutachten durchzuführen. Damit dem Beschwerdeführer keine Einkommenslücke entstehe, ziehe sie die Verfügung vom 3. Oktober 2011 zurück – dies jedoch ohne Präjudiz und ohne Anerkennung der Leistungspflicht. Diese Rücknahme bedeute, dass die Beschwerdegegnerin vorläufig weiterhin das gekürzte Taggeld ausrichte und für die Heilkosten aufkomme.

 

1.3     In der Folge wurden beim Beschwerdeführer weitere Operationen durchgeführt und verschiedene Abklärungen veranlasst. Sodann meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2018 einen Rückfall zum Unfallereignis vom 12. März 2011 (Suva-Nr. 408) sowie am 17. Februar 2020 einen Rückfall zu einem Unfall vom 21. Juni 2005 (IV-Nr. 421) – beide das rechte Knie betreffend. Bezüglich der letztgenannten Rückfallmeldung hielt die Beschwerdegegnerin mit Aktennotiz vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr. 604) mit Bezug auf eine telefonische Fallbesprechung mit der Kreisärztin, Dr. med. D.___, vom 3. Februar 2021, fest, die Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2005 zurückzuführen, sondern auf das Unfallereignis vom 12. März 2011. Eine Gonarthrose habe zwar vorbestanden, aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2011 entstanden. Schliesslich teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2022 mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2022 ein. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin dazu mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Suva-Nr. 660) fest, nachdem der medizinische Endzustand nach dem Rückfall im Jahre 2020 mittlerweile erreicht sei, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für die Unfallrestfolgen am rechten Kniegelenk und dem rechten Oberschenkel geprüft worden. Die genannten Restfolgen seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 12. März 2011 zurückzuführen. Mit den Unfallrestfolgen am rechten Oberschenkel und am rechten Kniegelenk seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. Die Leistungseinbusse betrage CHF 2‘957 bzw. 4 %. Eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor (mindestens 10 %). Es könne daher keine Invalidenrente ausgerichtet werden. Sodann sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2015 eine Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen worden. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung ergebe sich aktuell keine Erhöhung. Es könne daher keine zusätzliche Integritätsentschädigung ausgerichtet werden. Die dagegen am 17. März 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 672) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 10. August 2022 (Datum Postaufgabe) A.S. 8 f.) Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Er wünsche eine ausführliche Erklärung der Berechnung der Invalidität, da er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne.

2.    Zudem verlange er ein persönliches Gespräch mit dem Kreisarzt der Suva und eine erneute Beurteilung, um seinen Gesundheitszustand gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG zu besprechen und die Integritätsentschädigung zu überar-

beiten, da sich der Zustand seit 29. Dezember 2021 geändert habe.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 (A.S. 13 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.      

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

 

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

 

3.      

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

 

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

 

3.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

 

3.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

 

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es am 17. Mai 2022 im Bahnhof [...] zu einem Sturz gekommen, als er die Treppe hinuntergegangen sei. Nach dem Sturz habe er den Vorfall der Suva gemeldet und sei wegen der Quetschung an der linken Hüfte am 24. Mai 2022 zum Hausarzt (Dr. med. E.___) gegangen, weil es sich nicht gebessert habe. Die Behandlung sei mit Schmerzspritzen und Schmerzmedikamenten erfolgt. Seit diesem Vorfall hätten sich die Schmerzen im rechten Knie umso mehr verstärkt. Auch der Zustand der Hüfte habe sich nicht gebessert. Nach dem Hausarztbesuch vom 15. Juli 2022 mit Entzündungswerten über 200 und einem Telefonat mit Dr. med. F.___ der G.___ sei er auf dessen Aufforderung sofort in den Notfall der G.___ befohlen worden. Nach einer Biopsie des rechten Knies sei eine Infektion festgestellt worden. Deshalb sei eine erneute Operation zur Säuberung und Wartung des Kniegelenks eingeleitet worden. Gemäss Arztzeugnis vom 25. Juli der G.___ sei er bis mindestens 6. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es bestehe eine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse, da er weder lange Strecken laufen, weder kauern, noch knien könne und es ihm nicht möglich sei, uneingeschränkt die Treppe oder Leiter zu nutzen. Die Belastung und Reaktion nach den STABE/STEBE Kursen hätten gezeigt, dass sein Knie nicht belastungsfähig sei und er bereits wieder eine Folge davon zu tragen habe. Er wünsche zudem eine ausführliche Erklärung der Ausrechnung der Invalidität, da er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne. Zudem verlange er ein persönliches Gespräch und eine erneute Beurteilung mit dem Kreisarzt der Suva, um seinen Gesundheitszustand gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG zu besprechen und die Integritätsentschädigung zu überarbeiten, da sich der Zustand seit 29. Dezember 2021 geändert habe. Er beharre auch weiter darauf, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Kreisarzt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 entscheide, der Beschwerdeführer sei zu 50 %, und ab dem 1. April 2022 zu 100 % arbeitsfähig, da keine Verbesserung zu erwarten und weiter keine Behandlung mehr nötig seien. Die aktuelle Situation habe bestätigt, dass sein Knie nicht belastungsfähig sei, infolgedessen sei wieder ein Infekt entstanden und wieder eine Operation notwendig gewesen. So müsse er schon wieder von vorne anfangen. Er verweise auf das Arztzeugnis der G.___ vom 25. Juli 2022.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, laut kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 29. Dezember 2021 (bestätigt am 7. Februar 2022) seien dem Versicherten leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern. Es bestehe kein Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere sei mit der Kreisärztin davon auszugehen, dass keine namhafte Zustandsverbesserung mehr zu erwarten sei, mithin der medizinische Endzustand erreicht sei. Aus dem ins Recht gelegten Unfallschein vermöge der Versicherte nichts für sich zu gewinnen, beziehe sich doch die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sodann berechne sich der Invalidenlohn nach den Vorgaben der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 wie folgt: Ausgehend von einem Durchschnittsarbeitsgehalt für Männer von CHF 5'417.00 (Tabelle 1, Total, Kompetenzniveau 1) resultiere bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von CHF 65'004.00 (CHF 5'417.00 x 12). Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergebe sich ein Einkommen von CHF 67’767.00, auf das Jahr 2022 indexiert (0.9 % für 2019; 0.8 % für 2020; -0.2% für 2021; 1.9 % für 2022) ein solches von CHF 70'093.00. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen sei ein Abzug unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dieser Gesamtabzug auf maximal 25 % begrenzt sei (BGE 126 V 75). Vorliegend sei ein angemessener Abzug von 5 % vorzunehmen, was schliesslich einen massgebenden Invalidenlohn von CHF 66'588.00 ergebe. Mit der Abteilung Versicherungsleistungen sei der Validenlohn (Lohn ohne Unfall) ebenfalls nach LSE 2018 zu ermitteln. Ausgehend von einem Durchschnittsgehalt für Männer von CHF 5'649.00 (Tabelle 1, Total, Kompetenzniveau 2) resultiere bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von CHF 67’788.00 (CHF 5'649.00 x 12). Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergebe sich ein Einkommen von CHF 70'669.00, auf das Jahr 2022 indexiert (0.9 % für 2019; 0.8 % für 2020; -0.2 % für 2021; 1.9 % für 2022) ein solches von CHF 73'095.00. Würden nun Validenlohn (CHF 73'095.00) und Invalidenlohn (CHF 66'588.00) einander gegenübergestellt, so ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.9 %. Des Weiteren habe die Kreisärztin Dr. med. D.___ mit Beurteilung vom 29. Dezember 2021 festgehalten, dass die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % nicht erhöht werden müsse. Es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen. Ergänzend sei festhalten, dass für die gerichtliche Überprüfung der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Einsprache-Entscheids bekannt gewesen sei, massgebend sei. Der Unfall vom 17. Mai 2022 (Sturz auf die linke Hüfte), welcher der Suva erst am 28. Juni 2022 – mithin nach dem Einsprache-Entscheid vom 21. Juni 2022 – gemeldet worden sei, könne deshalb nicht Anfechtungsgegenstand bilden. Im Einspracheverfahren seien ohnehin nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen habe. Insoweit bestimme die Verfügung den einspracheweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (in casu Schadenfall 05.60294.11.5). Umgekehrt fehle es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen sei (BGE 131 V 164 E. 2.1; RKUV 1998 S. 454 E. 2b f.). Dasselbe gelte für die im Juli 2022 aufgetretenen Kniebeschwerden rechts, welche die Suva als Rückfall zum Unfall vom 12. März 2011 anerkannt habe (Suva-Nr. 692). Hierfür würden Heilkosten- und Taggeldleistungen erbracht.

 

5.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

 

5.1     Im Austrittsbericht des B.___ vom 1. April 2011 (Suva-Nr. 28) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Polytrauma (ISS 17)

-       Commotio cerebri

-       RQW occipital

-       Fraktur Corpus mandibulae links,

-       mehrere oberflächliche Kronenläsionen

-       ll.-gradig offene distale Femurschaftfraktur rechts

 

Nebendiagnose:

Gonarthrose rechts

 

Der Beschwerdeführer sei am 12. März 2011 als Motorradfahrer mit unbekannter Geschwindigkeit frontal mit einer Hausmauer kollidiert. Es sei ein Helm getragen worden. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes habe der GCS 14 betragen. Es habe eine Amnesie für das Ereignis bestanden. Am 13. März 2011 sei die Versorgung der II.-gradig offenen Femurfraktur rechts mit einem Fixateur erfolgt. Die Fremdkörper (Zahnteile, Plomben) im Larynx hätten intraoperativ durch die Kollegen der HNO entfernt werden können. Am 16. März 2011 sei die Unterkieferfraktur links durch die Kollegen der Kieferchirurgie versorgt worden und im Anschluss sei die definitive Versorgung der Femurfraktur mit einem retrograden, intramedullären Nagel erfolgt. Der weitere Verlauf sei komplikationslos gewesen.

 

5.2     Im Sprechstundenbericht des B.___ vom 10. August 2011 (Suva-Nr. 70) wurde ausgeführt, im Kontrollröntgenbild des Femur rechts inkl. Knie in zwei Ebenen vom 10. August 2011 zeige sich das Osteosynthesematerial in situ. Die distale der zwei proximalen Schrauben sei gebrochen. Die distalste Schraube im Bereich des Kniegelenkes sei medialseitig zu lang, was eventuell auch die Beschwerden erklären könnte. Im Bereich der Fraktur habe sich ein schöner Kallus gebildet, trotzdem scheine die Fraktur noch nicht ganz durchgebaut zu sein. In Bezug auf das Knie habe der Beschwerdeführer schon vorbestehend Beschwerden aufgrund einer ausgedehnten Pangonarthrose. Diese Situation werde sich sicher nicht mehr ändern. Trotzdem könnte ein Teil der Beschwerden durch die zu lange distalste Schraube erklärt werden, weshalb die Entfernung dieser Schraube empfohlen werde. Der Beschwerdeführer werde für diese Operation ambulant aufgeboten.

 

5.3     In der ärztlichen Beurteilung vom 19. August 2011 (Suva-Nr. 73) führte der Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, die jetzigen Beschwerden seien bedingt durch eine Pangonarthrose rechts. Der Versicherte habe sich 1987 eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie zugezogen, die mittels VKB-Ersatzplastik versorgt worden sei. Diese sei jedoch nie ausreichend fest gewesen. Dies belege schon eine Arthroskopie im Jahr 1998. Die weiteren oben beschriebenen Arthroskopien zeigten eine zunehmende Insuffizienz. Massgeblich für die arthrotische Veränderung im rechten Kniegelenk sei somit die Instabilität aufgrund der Kreuzbandruptur gewesen. Weitere Unfälle seien nicht beschrieben worden. Lediglich ein Misstritt sei am 21. Juni 2005 geschehen. Ohne jegliches Unfallereignis habe sich jedoch schon eine Meniskusläsion (Korbhenkeldefekt 1998) gezeigt. Auch dieser Befund belege die degenerativ bedingten Veränderungen im rechten Kniegelenk, die auf die Instabilität zurückzuführen seien. Zusammenfassend sei die Suva hier für die Behandlung der Gonarthrose nicht leistungspflichtig, da es sich mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine Folge der vorderen Kreuzbandruptur vom 5. Juli 1987 handle.

 

5.4     Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2011 (Suva-Nr. 123) stellte Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen:

 

Polytrauma (ISS 17)

-       Commotio cerebri

-       RQW occipital

-       Fraktur Corpus mandibulae links

-       Mehrere, oberflächliche Kronenläsion

-       II.°ig offene, distale Femurschaftfraktur rechts

 

Nebendiagnose:

-       Pangonarthrose rechts mit:

·         St. n. diagnostischer Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie Knie rechts bei medialer Restmeniskusläsion und Ruptur einer VKB-Ersatzplastik am 5. Oktober 2010

·         St. n. Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts, ca. 2003

·         St. n. offener VKB-Ersatzplastik Knie rechts 1987

 

Der Versicherte präsentiere sich bei der Untersuchung ohne Stöcke mit einem hinkenden Gangbild, er klage über Schmerzen im Bereich des Knies rechts (medialer Teil), welche einerseits für ihn schon seit längerem bestünden (Fälle 5.45919.98.2, 5.85364.05.3 und 5.71220.10.5). Diese Schmerzen seien auf die Pangonarthrose zurückzuführen. Diese Situation werde sich sicher nicht verbessern, einzig wäre eine eventuelle Knie-TP in Betracht zu ziehen, wobei die Kosten zu Lasten der C.___ gingen. Im Bereich des Oberschenkels klage der Versicherte über keinerlei Schmerzen, auch die Beweglichkeit scheine quasi wiederhergestellt zu sein. Es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im vorliegenden Fall 5.60294.11.5 und den aktuellen Kniebeschwerden rechts. Die jetzigen Beschwerden am Knie seien bedingt durch eine Pangonarthrose rechts. Der Versicherte habe sich 1987 eine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie zugezogen, die mittels VKB-Ersatzplastik versorgt worden sei. Diese sei jedoch nie ausreichend fest gewesen. Dies belege schon eine Arthroskopie im Jahr 1998. Die weiteren beschriebenen Arthroskopien zeigten eine zunehmende Insuffizienz. Massgeblich für die arthrotische Veränderung im rechten Kniegelenk sei somit die Instabilität aufgrund der Kreuzbandruptur gewesen. Weitere Unfälle seien nicht beschrieben. Ohne jegliches Unfallereignis habe sich jedoch schon eine Meniskusläsion gezeigt (Korbhenkeldefekt 1998). Auch dieser Befund belege die degenerativ bedingten Veränderungen im rechten Kniegelenk, die auf die Instabilität zurückzuführen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien diese Beschwerden auf das Unfallereignis 5. Juli 1987 zurückzuführen. Bei dem Versicherten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein Endzustand betreffend OS-Beschwerden sei erreicht, durch weitere Behandlungen könne keine erhebliche Verbesserung mehr erreicht werden. Nicht mehr zumutbar sei das Tragen von Lasten über 20 kg. Bezüglich des rechten Oberschenkels könne der Versicherte weiterhin leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten wechselbelastend, das heisse stehend und gehend, ausführen. Nicht mehr zumutbar seien körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen, die den rechten Oberschenkel belasteten oder repetitive Arbeiten in kauernder Stellung. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das repetitive Treppengehen, das repetitive Gehen auf unebenem Gelände, das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, hockende, kniende und kauernde Haltung seien zu meiden.

 

5.5     In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten orthopädischen Gutachten vom 10. Mai 2012 (Suva-Nr. 174) führte Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, in der vorliegenden Bildgebung sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Femurfraktur mit verzögerter Heilung und Verfahrenswechsel klar zu erkennen. In diesem Rahmen bestehe nun auch eine Heilungstendenz in der ehemaligen Frakturzone. Des Weiteren finde sich die vom Beschwerdeführer klinisch beschriebene und auch diagnostizierte Pangonarthrose. Dem Beschwerdeführer könne nur nachhaltig geholfen werden, wenn nach Ausheilung der Fraktur der Femurnagel entfernt und das Kniegelenk mit einer Totalendoprothese, am Femur mit einer Schaftprothese, versorgt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe dahingehend eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich kniebelastender Tätigkeiten. Eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit sei dringend indiziert.

 

5.6     Im Austrittsbericht des B.___ vom 3. April 2014 (Suva-Nr. 291) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Symptomatische, posttraumatische Pangonarthrose rechts mit/bei

-       16/16 Biopsien vom 3. April 2014 unauffällig

-       St.n. KAS rechts 2. Juli 2013

-       St. n. mehrfachen Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010

-       St. n. Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003

 

Nebendiagnosen:

-       St. n. Kniearthroskopie rechts und Entfernung der distalen Verriegelungsbolzen Femur rechts am 2. Juli 2013 mit Nachweis von Propionibacterium acnes in 1/2 Proben (Schraubensonikation)

·         St. n. mehrfachen Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010

·         St. n. Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003

-       St.n. II° offener Femuschaftfraktur rechts 03/2011 mit

·         St.n. Jet-Lavage, Débridement, geschlossene Reposition und Anlage eines femoro-femoralen fixateur externe am 13. März 2011

·         St.n. Osteosynthese mit retrogradem Femurnagel am 16. März 2011

·         St.n. Wundinfekt (koagulase-neg. Staphylokkus aureus) nach Entfernung des distalen Verriegelungsbolzens am 23. August 2011, antibiotische Therapie mit Ciproxin und Rimactan bis 21. November 2011

·         St.n. Entfernung des retrograden Femurnagels und Re-Osteosynthese mit aufgebohrten anterograden Femurnagel am 19. März 2012 bei hypertropher Pseudarthrose

·         St.n. Entfernung der distalen Verriegelungsbolzen Femur rechts am 2. Juli 2013 mit Nachweis von Propionibacterium acnes in 1/2 Proben (Schraubensonikation)

-       Stn. Plattenosteosynthese bei Corpus mandibulae-Fraktur am 16. März 2011,

·         Stn. Revision Osteosynthese Unterkieferwinkel links bei Sekundärdislokation am 13. Juli 2011

·         Stn. Metallentfernung Unterkieferwinkel links 02/2012

-       St.n. Discushernien-OP L3/L4 ca. 2003

-       Aktenanamnestisch Vancomycin-Allergie

 

Zur Therapie wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 eine Knieprothese rechts eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Schmerzsituation sei günstig gewesen. Eine postoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Lage der Implantate und keinerlei Lockerungszeichen gezeigt.

 

5.7     Im Bericht betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 364) führte die Kreisärztin Dr. med. K.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, vonseiten der Knietotalprothesen sei noch eine Jahreskontrolle klinisch und radiologisch ausstehend. Des Weiteren führe der Beschwerdeführer in eigener Regie weiterhin Kräftigungsübungen der rechten unteren Extremität durch. Ansonsten seien regelmässig klinisch radiologische Kontrollen nach Knietotalprothesenimplantation nach Bedarf notwendig. Vonseiten der Unterkieferfraktur sei am 18. März 2015 eine Hospitalisation zur operativen Behandlung der erneuten Beschwerden geplant. Eine ganztägige, leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Kein Tragen von schweren Lasten. Kein repetitives Leitern- und Treppensteigen, keine repetitiven Arbeiten in kniender oder hockender Position. Die Zumutbarkeit bezogen auf die Tätigkeit als Chauffeur von Wischmaschinen sei gegeben.

 

5.8     In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 13. März 2015 (Suva-Nr. 367) führte die Kreisärztin Dr. med. K.___ aus, es bestehe ein Status nach Knietotalprothesenimplantation am 3. April 2014 bei Status nach posttraumatischer Gonarthrose nach VKB-Ruptur und VKB-Ersatzplastik sowie Kniearthroskopien und zusätzlich Status nach zweitgradig offener Femurfraktur rechts am 16. Februar 2011. Gemäss Tabelle Nr. 5 resultiere bei posttraumatischen Gonarthrosen eine Integritätsentschädigung von 30 %.

 

5.9     Im Bericht des B.___ vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 440) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Hauptdiagnosen:

St. n. 2-maliger Arthrotomie Knie rechts mit Débridement, Sampling und Inlaywechsel (12. Mai 2018 und 24. Mai 2018) bei akuter hämatogener Prothesen-assoziierten Spätinfektion

Knie rechts, ED 11. Mai 2018 bei St. n. Knie-TP rechts 3. April 2014

·         Eintrittspforte: DD chronisches Ekzem Fuss rechts, DD Exkoriation Ellbogen rechts, DD

·         Pneumonie, DD Harnwegsinfekt

·         St. n. Kreuzbandoperation rechts 1987, links 1997

·         St. n. Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie rechts 2003

·         St. n. mehrfachen Kniearthroskopien und VKB-Ersatzplastik im Oktober 2010

·         St. n. KAS rechts 2. Juli 2013

·         St. n. Knie-TP 3. April 2014

 

Nebendiagnosen

1.    Bursitis Olecrani Ellbogen links

2.    Osteolytische Veränderung im Unterkiefer links

·         St. n. Plattenosteosynthese bei Corpus mandibulae-Fraktur 03/2011

·         St. n. Revision Osteosynthese Unterkiefer links bei Sekundärdislokation 07/2011

·         St. n. Entfernung des Osteosynthesematerials Unterkieferwinkel rechts 02/2012

3.    St. n. Diskushernien-Operation L3/L4, 2003

4.    Thrombophlebitis Unterarm links 6. Juni 2018

 

Der Beschwerdeführer komme zur Jahreskontrolle nach oben genannter Operation. Die Antibiotikatherapie sei termingerecht gestoppt worden. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf. Beschwerden habe er nur nach Mehrbelastung im anterioren Knie, insgesamt sei er mit dem Verlauf sehr zufrieden. Der Fall werde abgeschlossen.

 

5.10   Im Austrittsbericht des G.___ vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. 497) wurde festgehalten, es seien folgende Therapien durchgeführt worden: Entfernung der Knie TEP; Einbau einer zementierten Semi-Constrained Knie TP; Tuberositas Osteotomie und Proximalisierung der Patella.

 

5.11   Im Operationsbericht des G.___ vom 12. November 2020 (Suva-Nr. 581) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach Knieprothese sowie Infekt und Revisionsprothetik. In diesem sei ebenfalls die Tuberositas osteotomiert und proximalisiert worden. Es sei im weiteren Verlauf zum Trauma mit Abriss der Tuberositas gekommen. Bei der anschliessenden Refixation mittels Plattenosteosynthese habe sich ein Infekt entwickelt. In der Punktion habe ein St. Epidermidis isoliert werden können. Somit bestehe die Indikation zur einseitigen Revisionsoperation. Es werde ein Knietotalprothesen-Ausbau vorgenommen.

 

5.12   Mit Aktennotiz vom 5. Februar 2021 (Suva-Nr. 604) hielt die Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Fallbesprechung mit der Kreisärztin, Dr. med. D.___, vom 3. Februar 2021, fest, die Kniebeschwerden rechts seien nicht auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2005 zurück zu führen, sondern auf das Unfallereignis vom 12. März 2011 – siehe auch Suva-Nr. 43. Eine Gonarthrose habe zwar vorbestanden, aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2011 entstanden.

 

5.13   Im Bericht des G.___ vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 643) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer erscheine zur Jahreskontrolle nach kompliziertem Knieprothesenwechsel bei Infekt und gleichzeitiger Rekonstruktion des Streckapparats bei ausgerissener Patellarsehne. Er berichte über weiterhin Fortschritte im Bereich der Mobilität seines rechten Kniegelenks. Mittlerweile könne er bis zu drei Stunden in der Ebene spazieren gehen. Er gehe täglich auf den Home-trainer und könne dort bis zu 10 Min. fahren und dabei eine Strecke von bis 4 km zurücklegen. Nun wünsche er sich, dass sich das System weiterhin verbessere, er sehe jedoch auch Limiten nach den multiplen Voroperationen. Zum Befund wurde ausgeführt: Reizloses Kniegelenk mit voll eingeheiltem medialem Gastrocnemius-Lappen. Weichteil-Verhältnisse intakt. Freie Beweglichkeit passiv, aktiv 20° Extensor Lag. Stabiles Knie bei Achsführung. Röntgen Knie rechts in 2 Ebenen belastet: unveränderte Prothesenposition ohne Lockerung oder Saumbildung. Patella alta unverändert zu 02/2020. Sodann wurde bezüglich des Procedere festgehalten, beim Beschwerdeführer sei ein Jahr postoperativ sicher der Grossteil der zu erwartenden Rehabilitation erfolgt. Eine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf als LKW-Chauffeur oder den gelernten Beruf als Metzger werde sicher nicht mehr möglich sein. Er, Dr. med. F.___, möchte daher die Suva um ein kreisärztliches Aufgebot mit der Abklärung der weiteren Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung in einem alternativen Beruf bitten. Die nächste klinische Verlaufskontrolle in seiner Sprechstunde sei in drei Monaten geplant. Bis dahin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

 

5.14   In der ärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember 2021 (Suva-Nr. 647) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin, aus, nach einem hämatogenem Prothesen-Spätinfekt von Mai 2018 seien beim Versicherten mehrere Eingriffe nötig gewesen. Der letzte Eingriff habe am 26. November 2020 stattgefunden. Damals sei, nachdem zwei Wochen vorher die Knie-TEP ausgebaut worden sei, nochmals eine Knietotalprothese eingebaut und gleichzeitig der Streckapparat rekonstruiert worden. Ende November sei die geplante Jahreskontrolle erfolgt, welche nun einen erfreulichen Verlauf beschreibe. Der Versicherte könne mittlerweile bis zu drei Stunden in der Ebene spazieren gehen. Die physiotherapeutische Nachbehandlung sei abgeschlossen worden. Der Versicherte setze den Kraftaufbau in Eigenregie fort. Eine nächste Kontrolle sei in drei Monaten geplant. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen, eine namhafte Verbesserung des aktuellen Belastungsprofils sei nicht mehr zu erwarten. Seine angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Metzger sei dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Dem Versicherten wäre eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf unebenem Gelände seien nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. In angepasster Tätigkeit wäre dem Versicherten ab sofort eine 50%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten, in drei Monaten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die am 10. März 2015 zugesprochene Integritätsentschädigung müsse nicht erhöht werden. Die Aufteilung gehe je hälftig zu Lasten des Ereignisses vom 21. Juni 2005 und des Ereignisses vom 12. März 2011.

 

5.15   Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (Suva-Nr. 649) hielt die Kreisärztin Dr. med. D.___ auf die Frage der Suva, welche Unfallereignisse zu welchem Kausalitätsanteil für die Unfallfolgen am rechten Kniegelenk verantwortlich seien, fest, da betreffend Schadenfall 2005 nur ein Operationsbericht vorhanden sei, könne sie die Frage nicht beantworten. Das Belastungsprofil habe sich seit 2011 nicht verändert. Sie verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme der Kreisärztin im Jahre 2011, die dann durch ein Gutachten ergänzt worden sei.

 

6.      

6.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 29. Dezember 2021 (Suva-Nr. 647) ab, weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. D.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das durch sie erstellte Zumutbarkeitsprofil aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermögen. Wie die Kreisärztin mit Verweis auf den Bericht des G.___ vom 29. November 2021 (Suva-Nr. 643) korrekt ausführte, werde darin ein erfreulicher Verlauf beschrieben. Der Versicherte könne mittlerweile bis zu drei Stunden in der Ebene spazieren gehen. Die physiotherapeutische Nachbehandlung sei abgeschlossen worden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen, eine namhafte Verbesserung des aktuellen Belastungsprofils sei nicht mehr zu erwarten. Gestützt darauf vermag die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen, wonach dem Versicherten eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten sei. Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie Arbeiten auf unebenem Gelände seien dagegen nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern. In angepasster Tätigkeit wäre dem Versicherten ab sofort eine 50%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten, in drei Monaten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im genannten Bericht des G.___ vom 29. November 2021 für weitere drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass in einer angepassten Tätigkeit lässt sich gestützt auf die in diesem Bericht gemachten Ausführungen jedoch nicht begründen, zumal es aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten Angaben, wonach er mittlerweile bis zu drei Stunden in der Ebene spazieren gehen könne, nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ihm eine ganztägige, leichte, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht ganztägig zumutbar sein sollte. Der behandelnde Arzt des G.___ äusserte sich denn auch nicht zu einer Zumutbarkeit in einer angepassten Tätigkeit und begründete auch sonst nicht, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des beschriebenen Verlaufs eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden könnte. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt des G.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

 

Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2021, weshalb darauf abgestellt werden kann.

 

6.2     Sodann ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es seit der Beurteilung durch Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2021 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf ein Unfallereignis vom 17. Mai 2022, bei welchem er im Bahnhof auf einer Treppe gestürzt sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheverfahrens – vorliegend der 21. Juni 2022 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (s. E. II. 3.3 hiervor), womit das genannte Ereignis vom 17. Mai 2022 grundsätzlich noch berücksichtigt werden könnte. Jedoch umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das Unfallereignis vom 12. März 2011. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, hat sie bezüglich des Ereignisses vom 17. Mai 2022 bislang keine Verfügung erlassen, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1; RKUV 1998 S. 454 E. 2b f.). Im Übrigen kommt hier auch keine Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht in Frage, da sich die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zum materiellen Streitgegenstand geäussert hat und die Sache aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht spruchreif erscheint. Dementsprechend sind auch die vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, im Nachgang zum Unfallereignis vom 17. Mai 2022 attestierten Arbeitsunfähigkeiten für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Das Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich des Austrittsberichts sowie des Arztzeugnisses des G.___ vom 25. Juli 2022 (Suva-Nr. 686 und Beschwerdebeilage 2). Diese beziehen sich auf einen erneuten Knie-Teilprothesen-Infekt rechts, welcher erstmals am 15. Juli 2022 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides diagnostiziert wurde. Diese mögliche Verschlechterung kann von der Beschwerdegegnerin allenfalls als Rückfall zum Unfallereignis vom 12. März 2011 behandelt werden, ist aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Demnach ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach er eine erneute kreisärztliche Besprechung und Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit und der Integritätsentschädigung verlange, da sich sein Zustand seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember 2021 verändert habe, abzuweisen.

 

6.3     Im Übrigen ist die kreisärztliche Beurteilung, wonach die am 10. März 2015 zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % nicht erhöht werden müsse, nicht zu beanstanden, zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügt wird. Die damalige Integritätsentschädigung von 30 % wurde aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Pangonarthrose zugesprochen. Die Höhe ergibt sich aus der Suva-Tabelle Nr. 5, wobei zu Recht nur die Pangonarthrose berücksichtigt wurde, da bei Endoprothesen gemäss U 313/02 (EVG-Urteil vom 4. September 2003) auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist, d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation. Eine seit der Zusprechung der Integritätsentschädigung diesbezüglich eingetretene Verschlechterung geht aus Akten nicht hervor. Im Übrigen sind bezüglich der anderen, anlässlich des Unfallereignisses erlittenen Verletzungen am Kiefer und am rechten Oberschenkel aus den Akten keine bleibenden Beeinträchtigungen ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

 

6.4     Soweit der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die Beschwerdegegnerin habe eine ausführliche Erklärung der Berechnung der Invalidität zu machen, da er diese Aufstellung nicht nachvollziehen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Invaliditätsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in der gebotenen Ausführlichkeit und Verständlichkeit vorgenommen hat. Ergänzend ist zuhanden des Beschwerdeführers anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Berechnungen auf folgende – im Internet einsehbaren – Tabellen des Bundesamtes für Statistik abstützt: Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2018 [https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d-03.04.01.20.41]; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (in Stunden pro Woche) [https://www.bfs.admin.ch/asset/de/22708568]; Nominal- und Reallohnindex Frauen Männer [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex.assetdetail.22304314.html].

 

7.      

7.1     Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

 

7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch