Urteil vom 23. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die französische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz ([...]) erwerbstätig, hat ihren Wohnsitz jedoch in Frankreich und ist als Grenzgängerin in der Schweiz gemeldet (AD [Akten des Departements] 127). Am 10. Mai 2022 leitete die Einwohnergemeinde B.___ dem Departement des Innern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular «Choix du système d'assurance-maladie» als Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz – datiert auf den 31. Januar 2022 bzw. 8. Februar 2022 – weiter (AD 125 und 130). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (AD 58) ist das Gesundheitsamt auf dieses Gesuch nicht eingetreten, mit der Begründung, das Optionsrecht sei nicht innert Frist ausgeübt wurde. Die dagegen am 20. Juni 2022 erhobene Einsprache (AD 46) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.
2. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 22. August 2022 Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss den Antrag, sie sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien.
3. Mit Eingabe vom 19. September 2022 (A.S. 8) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 (A.S. 10) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei den Einwohnerdiensten B.___ sowie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn von Amtes wegen Erkundigungen ein. Die diesbezüglichen Auskünfte der Ämter erfolgen am 14. Dezember 2022 (A.S. 15) und am 6. Januar 2023 (A.S. 17).
5. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (A.S. 21) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142. 112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f., BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.).
2.1.2 Diese Verordnungen – in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 345]) – sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. u.a. BGE 143 V 52 E. 6.2 S. 56, BGE 141 V 612 E. 3.1 S. 615 f. mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.
2.1.4 Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56, BGE 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt, in Frankreich wohnhaft, arbeitet aber in der Schweiz. Die Versicherungspflicht richtet sich somit nach den Regeln des schweizerischen Rechts.
3. Nach Art. 3 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Die Schweiz hat jedoch mit den angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften Personen im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Die Ausnahme von dieser Versicherungspflicht erfordert nach Art. 2 Abs. 6 KVV ein entsprechendes Gesuch, welches nach Anhang II FZA (Abschnitt A Ziff. 1 lit. i Abs. 3b/aa) grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen ist (BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S. 301). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich versichert sind und über ein Optionsrecht verfügen, müssen innerhalb von drei Monaten das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» ausfüllen und durch die Caisse primaire d’assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der zuständigen Behörde des Arbeitskantons zurückgeschickt wird.
4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit sie gewusst habe, dass sie in der Schweiz ein Praktikum absolvieren werde, habe sie sich um die Versicherungsfragen gekümmert und sich dabei auf den Praktikumsvertrag und die Auskunft der französischen Krankenversicherung verlassen. Sie habe immer nach ihrem besten Wissen gehandelt und von sich aus die verschiedenen Behörden kontaktiert. Im Praktikumsvertrag der Universität D.___ stehe unter Punkt 6.3 «Krankenschutz bei Praktikanten im Ausland»: «Der Student muss die europäische Krankenversicherungskarte (CEAM) verlangen». Diese habe sie bereits am 11. Mai 2021 beantragt und in der Folge erhalten. Sie habe somit gemäss Angabe im Praktikumsvertrag gehandelt. Zudem habe sie bis 30. November 2021 ein Praktikum in der E.___ SA absolviert und sei für diese Zeit bei der Agentur F.___ AG angestellt gewesen. Sie sei dabei aber nicht über die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz und das Optionsrecht informiert worden. Eine Bestätigung der F.___ AG finde sich in der Beilage, welche ihr Nichtverschulden des verpassten Optionsrechts bekräftige. Ab dem 1. Dezember 2021 sei sie in der E.___ SA fest angestellt worden. Sie habe sich frühzeitig bei der Krankenversicherung in Frankreich über das Prozedere betreffend Optionsrecht erkundigt und die erforderlichen Schritte eingeleitet. Die E.___ SA habe sie am 10. Januar 2022 per E-Mail darüber informiert. Dies wiederum bestätige, dass sie sich rechtzeitig um die administrativen Belange gekümmert habe. Das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» habe sie am 31. Januar 2022 an die Krankenversicherung in Frankreich gesandt. Als sie bei der Krankenversicherung in Frankreich nachgefragt habe, wann sie das Formular zurückerhalte, habe man ihr geantwortet, dass es wegen der Frist kein Problem sei, da hierfür das Datum des Poststempels zähle, an welchem sie das Formular an die Krankenversicherung geschickt habe. Leider habe sie dies der Versicherung geglaubt. Die französische Versicherung habe das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» bereits am 8. Februar 2022 unterzeichnet, Das Formular sei also innerhalb der 3-monatigen Frist ab Anstellung bei der E.___ SA unterzeichnet worden. Leider habe sie das Formular erst im März nach erneuter Anfrage zurückerhalten. Sie habe von der Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ erst im März 2022 ein Schreiben mit Datum vom 14. März 2022 betreffend Krankenversicherungspflicht erhalten. Das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» sowie eine Bestätigung der Krankenversicherung in Frankreich seien von der E.___ SA am 23. März 2022 per E-Mail an die Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ gesandt worden. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» erst am 10. Mai 2022 eingereicht habe, sondern bereits am 23. März 2022 an die Einwohnerkontrolle der Stadt B.___, wie von der Stadt B.___ gefordert worden sei. Da sie französischer Muttersprache sei, seien die verschiedenen Briefe / E-Mails für sie schwierig zu verstehen gewesen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit E-Mails vom 10. und 11. Mai 2022 sowie der postalischen Mahnung vom 25. Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, einen Nachweis (Korrespondenz) der F.___ AG über die Fehl- / Nichtinformation bezüglich ihres verpassten Optionsrechtes einzureichen, um somit ihr Nichtverschulden zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Belege eingereicht, namentlich der französischen Krankenkasse G.___, eine provisorische europäische Krankenkassenkarte, eine Attestation H.___, I.___, sowie Bildschirmfotos der Korrespondenzen mit der Krankenkasse in Frankreich, namentlich der J.___ und der F.___ AG. Die Korrespondenz mit der französischen Krankenkasse bestätige den Empfang ihrer Anfrage vom 11. Mai 2021. Die Korrespondenz mit der F.___ AG bestätige die Vertragsänderungen, welche hätten vorgenommen werden müssen, da sich das Gehalt geändert habe. Es sei eine Terminvereinbarung angefragt worden. Die mit der Einsprache eingereichten Dokumente seien zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juni 2022 teilweise nicht vorliegend gewesen, namentlich die Mail-Korrespondenz mit der E.___ SA. Folglich habe dies nicht beurteilt werden können. Das Begehren um Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde somit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich umgehend in der Schweiz nach KVG zu versichern.
5. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihre Grenzgängertätigkeit in der Schweiz per 29. August 2021 aufgenommen (AD 127). Demnach hätte sie sich, wie in E. II. 3. hiervor festgehalten, grundsätzlich innert dreier Monate – somit bis spätestens am 29. November 2021 – in der Schweiz für die Krankenpflege versichern bzw. ihr sogenanntes Optionsrecht ausüben müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin innert der genannten Frist unbestrittenermassen nicht getan.
5.1 Die versäumte Optierung für den Wohnstaat kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4), es sei denn, die Frist zur Ausübung des Optionsrechts habe unverschuldet nicht wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Anhang XI Ziff. 3 lit. b/aa der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 440 N. 104). Wird der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in begründeten Fällen nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam (Anhang XI Ziff. 3 lit. b/aa VO Nr. 883/2004). Die Verweisung auf begründete Ausnahmefälle zeigt, dass eine starre Verwirkungsfrist als unverhältnismässig erachtet wird. Auch wenn eine entschuldbare oder sonst wie auf achtenswerten Gründen beruhende Fristversäumnis nicht schadet, ist dennoch nicht von einer blossen, mehr oder weniger sanktionsfreien Ordnungsvorschrift zu sprechen, da eine Fristversäumnis ohne rechtfertigenden Gründe zum Erlöschen des Optionsrecht führt. Der Begriff «begründeter Fall» lässt aber einen grossen Interpretationsspielraum offen (EUGSTER, a.a.O., S. 429 Rz. 65, mit Hinweis auf BGE 136 V 295).
5.2 Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen aus Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall zur Annahme eines entschuldbaren Fristversäumnisses ausreicht, wenn sich die Darstellung der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich herausstellt, wonach sie weder von ihrer Arbeitgeberin noch seitens des Kantons bzw. der Stadt B.___ bezüglich des Optionsrechts orientiert wurde und sie die diesbezüglichen Informationen auch nicht auf einem anderen Weg früher erhalten hat, als sie geltend macht. So geht auch aus BGE 136 V 295 sinngemäss hervor, dass keine Pflicht der Grenzgängerin besteht, sich bei der Aufnahme ihrer Grenzgängertätigkeit direkt bei den schweizerischen Behörden des Kantons, in welchem sie arbeitet, bezüglich ihrer Pflichten hinsichtlich der Krankenversicherung zu erkundigen. Vielmehr ist dem genannten Entscheid zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang die Informationspflicht des jeweiligen Kantons gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG und Art. 10 KVV eine grosse Rolle spielt (vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.4 und 3.1; in Pra 100 [2011] Nr. 12). Dies geht zudem auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5359/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3 f. hervor, wo festgehalten wurde, aufgrund der Akten lasse sich nicht beurteilen, ob ein «begründeter Fall» vorliege, der ein Gesuch auch nach Ablauf von drei Monaten nach Wohnsitznahme rechtfertigen würde. Diesbezüglich sei unter anderem zu klären, ob der zuständige Kanton damals seiner Informationspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall denn auch geltend, von ihrem Arbeitgeber gar nicht und von der Stadt B.___ erst mit Schreiben vom 14. März 2022 informiert worden zu sein.
5.3 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin unverschuldet ihr Optionsrecht nicht fristgerecht ausgeübt hat. Bejahendenfalls könnte die Befreiung von der Versicherungspflicht vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam werden (vgl. E. II. 5.1. hiervor). Im Zusammenhang mit dieser Frage ergibt sich aus den vorliegenden Akten im Wesentlichen folgender chronologischer Ablauf:
- Am 21. Mai 2021 unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein Formular (AD 99), worin sie zuhanden ihrer Universität bestätigte, dass sie sich an die Caisse Primaire d'Assurance Maladie (CPAM) gewandt habe, um den Anspruch auf französische Sozialleistungen im Gastland des Praktikums aufrechtzuerhalten.
- Erteilung der Grenzgängerbewilligung G per 29. August 2021 (AD 127)
- In der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 an ihre Arbeitgeberin E.___ SA (B [Beschwerdebeilage] 3) gab die Beschwerdeführerin an, von ihrer französischen Krankenkasse das Formular betreffend des Optionsrechts erhalten, dieses unterzeichnet und der Krankenasse eingereicht zu haben.
- Mit Schreiben vom 12. März 2022 (AD 129) stellte die französische Krankenkasse der Beschwerdeführerin das vollständig ausgefüllte Formular betreffend Optionsrecht zu.
- E-Mail der E.___ SA an die Beschwerdeführerin vom 22. März 22 (AD 57); Nachfrage, wo die Beschwerdeführerin das Formular betreffend Optionsrecht hingeschickt habe.
- E-Mail-Antwort der Beschwerdeführerin an die E.___ SA, 22. März 2022 (AD 56); die Beschwerdeführerin habe den Antrag gestellt und das Formular an die Krankenversicherung geschickt, jedoch bis heute keine Antwort erhalten.
- E-Mail Antwort der Beschwerdeführerin an die E.___ SA, 22. März 2022 (AD 54); gemäss Auskunft der Versicherung in Frankreich sei das Datum des Poststempels für die Ausübung des Optionsrechts relevant.
- Mit E-Mail der E.___ SA vom 23. März 22 (AD 53) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie das Optionsrecht innert dreier Monate hätte ausüben müssen.
- Das Formular bezüglich der Ausübung des Wahlrechts (AD 130) wurde durch die E.___ SA sodann gleichentags mit E-Mail vom 23. März 2022 der Einwohnergemeinde B.___ zugestellt (B 6).
- Mit E-Mail vom 31. März 2022 (AD 126) erkundigte sich die Stadt B.___ bei der Stelle Befreiung KVG des Kantons Solothurn (K.___), ob die Beschwerdeführerin vom Kanton bereits von der Krankenversicherungspflicht befreit worden sei. Weiter führt die Mitarbeiterin der Stadt B.___ aus, man habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gesuch einzureichen.
- Mit E-Mail vom 10. Mai 2022 (125) stellte die Stadt B.___ der Stelle Befreiung KVG das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular (AD 130) zu.
- Mit E-Mail vom 11. Mai 2022 (AD 101) gelangte K.___ von der Stelle Befreiung KVG (Beschwerdegegnerin) an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin solle den Nachweis (Korrespondenz) des Arbeitsvermittlungsbüros, der F.___ AG, über die Fehl- / Nichtinformation bzgl. des Optionsrechtes erbringen.
- Mit E-Mail-Antwort vom 12. Mai 2022 (AD 89) legte die Beschwerdeführerin dar, welche Abklärungen sie im Zusammenhang mit ihrer Grenzgängertätigkeit und der Krankenversichersicherungspflicht getätigt habe und welche Informationen sie vom Arbeitsvermittlungsbüro, der F.___ AG, diesbezüglich erhalten habe. Sie reichte unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr unter der F.___ AG vom 16. - 24. Juni 2021 (AD 90 - 94) ein, woraus ersichtlich ist, dass sie keine diesbezüglichen Informationen erhalten hat.
- Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 (AD 72) mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, den Nachweis (Korrespondenz) der F.___ über die Fehl- / Nichtinformation bzgl. des Optionsrechtes bis 12. Juni 2022 zu erbringen, ansonsten werde auf das Gesuch nicht eingetreten.
- Mit E-Mails vom 30. Mai 2022 und 7. Juni 2022 (AD 71 und 65) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin, reichte noch einmal Unterlagen ein und brachte zum Ausdruck, dass sie nicht verstehe, was die Beschwerdegegnerin noch von ihr verlange.
- Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin nicht und verfügte am 13. Juni 2022 (AD 58) das Nichteintreten auf das Gesuch.
- Bestätigung der F.___ AG vom 16. August 2022 (B 2), wonach die Beschwerdeführerin bei Antritt ihrer Stelle über die Krankenversicherungspflicht und das Optionsrecht innert 3 Monaten nicht ordnungsgemäss informiert worden sei.
5.4 Insofern sich die Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Informationen bis zum Verfügungserlass vom 13. Juni 2022 nicht eingereicht, weshalb zu Recht ein Nichteintreten erfolgt sei, ist Folgendes festzuhalten: Wie aus den vorstehend aufgeführten Akten ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. So hat sie der Beschwerdegegnerin unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz mit der F.___ AG eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von dieser nicht über das innert dreier Monate auszuübende Optionsrecht informiert worden war. Dass dies der Beschwerdegegnerin nicht ausreichte, war für die Beschwerdeführerin – wie aus den Akten hervorgeht – auch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht nachvollziehbar. Zwar gilt im Kanton Solothurn Deutsch als Amtssprache. Aber dennoch war die Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungspflicht gehalten, bei ihren Abklärungen auch den sprachlichen Problemen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Doch obwohl die Beschwerdeführerin mit den E-Mails an die Beschwerdegegnerin vom 25. und 30. Mai 2022 noch einmal zum Ausdruck brachte, dass sie nicht verstehe, was noch von ihr verlangt werde, ist die Beschwerdegegnerin darauf nicht mehr eingegangen, sondern ist mit Verfügung vom 13. Juni 2022 – wie angedroht – auf das Gesuch nicht eingetreten. Angesichts dessen und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen darüber getätigt hat, ob die Einwohnergemeinde B.___ und der Kanton Solothurn ihre vorgenannten Informationspflichten gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG erfüllt haben, ist sie ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. Auch wenn es grundsätzlich Sache der Gesuchstellerin ist, darzulegen, ob und inwiefern sie von ihrer Arbeitgeberin und der Einwohnergemeinde informiert oder eben nicht informiert wurde und damit allenfalls das Fristversäumnis entschuldbar wäre, ist die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gehalten, bei sprachlichen Problemen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht entsprechend unterstützend zu sein und eigene Abklärungen zu tätigen. Demzufolge ist auch die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der F.___ AG (B 2) noch zum Beweis zuzulassen.
5.5 Aufgrund des vorerwähnten, sich aus den Akten ergebenden Ablaufs ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des innert dreier Monate auszuübenden Optionsrechts ausreichend informiert worden war, bevor sie das von ihr erwähnte Schreiben der Einwohnerkontrolle vom 14. März 2022 (s. dazu E. II. 6.1.1 hiernach) erhalten hat. Diesbezüglich ist in den Akten lediglich eine E-Mail der Stadt B.___ an die zuständige Person des Kantons Solothurn betreffend Befreiung KVG (K.___) vom 31. März 2022 (AD 126) enthalten, worin mitgeteilt wurde, man habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gesuch um Krankenversicherungspflicht einzureichen. Das erwähnte Schreiben vom 14. März 2022 ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Zwar ist das Wissen der Beschwerdeführerin bezüglich des Optionsrechts erstmals in der E-Mail vom 10. Januar 2022 der Beschwerdeführerin an ihre Arbeitgeberin E.___ SA (B [Beschwerdebeilage] 3) aktenkundig. Darin gibt die Beschwerdeführerin an, von ihrer französischen Krankenkasse das Formular betreffend das Optionsrecht erhalten, dieses unterzeichnet und der Krankenkasse eingereicht zu haben. Weiter ergibt sich sodann aus den Akten, dass die französische Krankenkasse der Beschwerdeführerin das vollständig ausgefüllte Formular betreffend Optionsrecht mit Schreiben vom 12. März 2022 (AD 129) zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin hatte dieses offenbar bereits am 31. Januar 2022 unterschrieben (vgl. AD 130). Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt aber bereits wusste, dass das Optionsrecht innert dreier Monate auszuüben gewesen wäre, ist gestützt auf die Akten nicht erstellt.
Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit nicht entschieden werden, ob die Beschwerdeführerin durch die Stadt B.___ genügend über ihr Optionsrecht informiert wurde. Ebenfalls nicht erstellt ist, ob die Beschwerdeführerin eine solche Information allenfalls durch eine andere kantonale Stelle, erhalten hat. So erteilt das Migrationsamt die Grenzgängerbewilligung auf Antrag des betreffenden Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang sind den Akten jedoch ebenfalls keine weiterführenden Informationen zu entnehmen. Im Internet ist lediglich ein Informationsblatt für Grenzgänger abrufbar (https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-misa/MISA_Formulare_Merkblaetter/Bewilligungen/Info_Grenzgaengerbewilligung.pdf), welches zwar Informationen über das Optionsrecht enthält. Darin wird jedoch nicht erwähnt, dass das Optionsrecht innert dreier Monate ausgeübt werden müsste.
6.
6.1 Aufgrund der erwähnten Abklärungslücken hat das Versicherungsgericht bei den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ und beim Migrationsamt des Kantons Solothurn von Amtes wegen Erkundigungen eingeholt.
6.1.1 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 werden den Einwohnerdiensten B.___ folgende Fragen zur Beantwortung unterbreitet:
- Wurden die Beschwerdeführerin, A.___ (geb. 18. Juli 1997), und / oder deren Arbeitgeberin, E.___ SA, durch die Einwohnergemeinde B.___ über das bestehende Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert?
- Bejahendenfalls, wann und auf welche Weise erfolgten diese Informationen? Reichen Sie uns bitte sämtliche diesbezügliche Unterlagen ein.
Mit Auskunft vom 14. Dezember 2022 (A.S. 15) führt die Einwohnerkontrolle der Stadt B.___ diesbezüglich aus, man habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2022 über das bestehende Recht bezüglich der Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert. Das genannte Schreiben vom 14. März 2022 reicht die Einwohnerkontrolle als Beilage ein (A.S. 16). In diesem Schreiben wird die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, sie habe die Möglichkeit sich innerhalb von drei Monaten ab Stellenantritt von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, wenn sie den Nachweis erbringe, dass sie bei einem ausländischen Versicherer ausreichend versichert sei. Dazu sei das beiliegende Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vor Ablauf von drei Monaten bei der Einwohnerkontrolle einzureichen, zusammen mit einer Bestätigung ihrer Krankenversicherung, wonach Krankenpflegekosten in der Schweiz vollumfänglich abgedeckt seien. Französische Staatsangehörige hätten gleichzeitig das beiliegende Formular «Choix du Systeme d’assurance-maladie applicable» auszufüllen und bei der Einwohnerkontrolle einzureichen.
6.1.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 werden dem Migrationsamt des Kantons Solothurn folgende Fragen zur Beantwortung unterbreitet:
- Wurden die Beschwerdeführerin, A.___ (geb. 18. Juli 1997), und / oder deren Arbeitgeberin, E.___ SA, durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn über das bestehende Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert?
- Bejahendenfalls, wann und auf welche Weise erfolgten diese Informationen? Reichen Sie uns bitte sämtliche diesbezügliche Unterlagen ein.
- Nimmt allenfalls eine andere Verwaltungsstelle des Kantons Solothurn eine entsprechende Information der Grenzgänger vor?
Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 (A.S. 17) führt das Migrationsamt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin, A.___, und die Arbeitgeberin, E.___ SA, seien vom Migrationsamt des Kantons Solothurn nicht über das bestehende Recht bezüglich Ausübung des Optionsrechts zur Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht informiert worden. Ja, die Einwohnergemeinde des Arbeitgeber- resp. Einsatzortes werde vom Migrationsamt Solothurn über die Erwerbsaufnahme der Grenzgängerin / des Grenzgängers informiert und sei verpflichtet, die versicherungspflichtige Person nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit über die Adresse des Arbeitgebers zur Abklärung der Versicherungspflicht aufzubieten (siehe Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle Ziff. 8.1.5 Absatz Grenzgänger).
6.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten und die eingeholten Auskünfte (s. E. II. 6.1 hiervor) ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben der Einwohnerkontrolle vom 14. März 2022 über das innert dreier Monate auszuübende Optionsrecht informiert worden ist. Das durch die E.___ SA mit E-Mail vom 23. März 2022 (B 6) der Einwohnergemeinde B.___ gesandte Formular bezüglich der Ausübung des Wahlrechts (AD 130) wurde demnach innert dreier Monate, nachdem die Beschwerdeführerin die Information bezüglich der Dreimonatsfrist erhalten hatte, zugestellt, auch wenn die Stadt B.___ dieses Gesuch dem Kanton Solothurn erst am 10. Mai 2022 zukommen liess. Damit hat die Beschwerdeführerin ihr Optionsrecht unverschuldet nicht fristgerecht bis am 29. November 2021 wahrgenommen. Der entschuldbar verspätet gestellte Antrag führt somit dazu, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam ist (s. E. II. 5.1 hiervor).
7.
7.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid des Departements des Innern vom 25. Juli 2022 aufzuheben.
7.2 Da die Beschwerdeführerin weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Departements des Innern vom 25. Juli 2022 aufgehoben.
2. A.___ wird von Beginn ihrer Versicherungspflicht von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch