Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1965, ist gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. April 2019 beim Wandern in B.___ gestolpert und hat sich hierbei an der Schulter verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Bericht des C.___ vom 8. Mai 2019 (Suva-Nr. 24) erlitt sie hierbei eine dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links. In der Folge sei eine Plattenosteosynthese Clavicula links durchgeführt worden. Das am 18. Juli 2019 durchgeführte MR Schulter Arthro links (Suva-Nr. 52) ergab eine ansatznahe, partielle transmurale Ruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf eine Teilruptur der ansatznahen, tendinopathischen Infraspinatussehne im anterioren Anteil. Sodann erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse vertrauensärztliche Aktenbeurteilungen.
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2022 (Suva-Nr. 306) fest, unter Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Schulter seien der Beschwerdeführerin ganztags körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau sowie direkte Schläge und / oder Stösse für das linke Schlüsselbein. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen stünden allfällige psychogene Störungen nicht in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis, weshalb diesbezügliche Leistungen entfielen. Die erwerblichen und medizinischen Abklärungen ergäben eine Erwerbsunfähigkeit von 13 %, womit die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe habe. Aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 liege jedoch keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien somit nicht erfüllt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. März 2022 Einsprache erheben (Suva-Nr. 323) und im weiteren Verlauf eine chirurgische Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ vom 6. Juni 2022 (IV-Nr. 339) einreichen. Schliesslich hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) dahingehend teilweise gut, dass sie die mit Verfügung vom 1. März 2022 zugesprochene Rente von 13 % auf 16 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 (A.S. 11 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 23. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
2. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. med. E.___ der F.___ sowie von Dr. med. G.___ betreffend eine weitere Operation zu sistieren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
2.2 Mit Eingabe vom 7. September 2022 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.
2.3 Mit Verfügung vom 9. September 2022 (A.S. 29) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte betreffend die Untersuchungen vom 17. und 18. September 2022 bei Dr. med. E.___ bzw. Dr. med. G.___ zu sistieren, abgewiesen.
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 (A.S. 31) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.5 Mit Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 49) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und Rechtsanwalt Leo Sigg, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.6 Mit Replik vom 13. Oktober 2022 (A.S. 32) bestätigt die Beschwerdeführerin ihre bereits gestellten Rechtsbegehren und stellt ergänzend den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichts von Dr. med. H.___ zu sistieren. Zudem reicht sie den Bericht Dr. med. E.___ vom 20. September 2022 zu den Akten.
2.7 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. H.___ vom 13. Oktober 2022 ein. Damit ist der gestellte Sistierungsantrag (s. E. I. 2.6 hiervor) gegenstandslos geworden.
2.8 Mit Duplik vom 22. Dezember 2022 (A.S. 72) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und reicht eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 15. Dezember 2022 ein.
2.9 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (A.S. 92) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
2.10 Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 (A.S. 96) reicht die Beschwerdeführerin das im parallellaufenden IV-Verfahren veranlasste polydisziplinäre Gutachten des J.___ vom 7. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) ein.
2.11 Mit Verfügung vom 22. März 2024 (A.S. 98 ff.) teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es sei vorgesehen, bei Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Solothurn, ein neurologisches Gerichtsgutachten zu veranlassen.
2.12 Mit Stellungnahme vom 10. April 2024 (A.S. 103 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin eine Anpassung der gerichtlichen Gutachterfragen.
2.13 Mit Stellungnahme vom 10. April 2024 (A.S. 105 f.) stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, anstatt eines Gerichtsgutachtens sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, mit der Vorgabe, dass beim vom Gericht genannten Gutachter ein Gutachten durchgeführt werde und die vom Gericht gestellten Fragen beantwortet würden.
2.14 Mit Verfügung vom 25. April 2024 (A.S. 112 ff.) wird der Antrag der Beschwerdeführerin, anstatt eines Gerichtsgutachtens sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, abgewiesen. Sodann wird Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Solothurn, als Gutachter bestimmt. Des Weiteren wird dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Änderung des gerichtlichen Fragekatalogs wird teilweise entsprochen.
2.15 Das neurologische Gutachten von Dr. med. K.___ ergeht am 20. September 2024 (A.S. 120 ff.).
2.16 Mit Eingaben vom 4. Oktober 2024 (A.S. 159) und 17. Oktober 2024 (A.S. 160 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
2.17 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
2.4 Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zugunsten der Beschwerdeführerin zu Recht auf 16 % festgesetzt und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1 Im Bericht des C.___ vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 24) wurden folgende Diagnosen gestellt:
St. n. Plattenosteosynthese Clavicula links ([...], 12.04.2019) mit/bei
· St. n. dislozierter, mehrfragmentärer Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links aufgrund eines Treppensturzes (11. April 2019)
Die Beschwerdeführerin sei im B.___-Urlaub am 11. April 2019 beim Besteigen einer Treppe gestürzt. Hierbei habe sie sich obengenannte dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel links zugezogen, welche am Folgetag in einem Spital in [...] (B.___) osteosynthetisch versorgt worden sei. Es zeige sich sowohl klinisch als auch radiologisch ein guter Verlauf vier Wochen postoperativ.
4.2 Im Bericht des C.___ vom 17. Januar 2020 (IV-Nr. 100) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Postoperative myofasciale Restbeschwerden bei
· St. n. Plattenosteosynthese Clavicula links 12. April 2019 ([...]) mit/bei
· St. n. dislozierter, mehrfragmentären Klavikulafraktur im mittleren Drittel links aufgrund eines Treppensturzes am 11. April 2019
• Vorderes AC-Gelenk-Impingement links
• MRI Schulter links vom 18. Juli 2019: partielle transmurale Ruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne sowie Verdacht auf Teilruptur der ansatznahen tendinopathischen Infraspinatussehne am anterioren Anteil
· St. n. diagnostischer Infiltration subacromial links am 7. August 2019
Man interpretiere die Beschwerden im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsydroms nach Osteosynthese der Clavicula. Da keine Anhaltspunkte für eine Pseudoarthrose oder Platteninsuffizienz der linken Clavicula bestünden, könne auf eine chirurgische Intervention zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden. Eine erneute Infiltration des AC-Gelenks werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt. Man empfehle weiterhin die analgetische Therapie mittels Brufen und Novalgin sowie die Fortführung der physiotherapeutischen Therapie.
4.3 Im Bericht der L.___ vom 20. März 2020 (IV-Nr. 133) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine anhaltende Schmerzsituation im Bereich der linken Schulter respektive Scapula. Im durchgeführten MRI vom letzten Jahr zeige sich keine klare Läsion im Bereich der Schulter. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine klare Druckdolenz über dem Plattenlager sowie eine unzureichende Heilung im konventionellen Röntgenbild. Das CT Clavicula links vom 19. März 2020 zeige regelrecht einliegendes Osteosynthesematerial mit Teilpseudoarthrose im mittleren Drittel der Clavicula. Keine heterotopen Ossifikationen und keine Dislokation. Es werde eine chirurgische Behandlung mit Osteosynthesematerialentfernung, Knochendébridement und Bone-Graft mit neuer Osteosyntheseplatte empfohlen.
4.4 Im Bericht der L.___ vom 8. Juni 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt:
St. n. Osteosynthesematerialentfernung Clavicula links sowie Neurolyse des infraclaviculären Astes, Sonikation der Platte am 20. Mai 2020 bei
- Low-Grade-Infekt mit Cutibacterium acnes
- Irritation des infraclaviculären Nervenastes sowie Delayed union Clavicula links bei St. n. Plattenosteosynthese Clavicula links im [...] am 12. April 2019 nach dislozierter Midschaft Clavicula-Fraktur vom 11. April 2019 Schulter links (adominant)
Ein Teil der Schmerzen seien wahrscheinlich durch die Infektion zustande gekommen. Aufgrund des Befundes müsse die Beschwerdeführerin während sechs Wochen antibiotisch behandelt werden.
4.5 Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 22. September 2020 (Suva-Nr. 194) folgende Diagnosen:
• St. n. dislozierter Claviculafraktur links vom 11. April 2019
o St. n. Plattenosteosynthese am 12. April 2019
o St. n. Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse von Ästen des N. supraclavicularis bei low grade-Infekt am 20. Mai 2020
o Neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nn. supraclaviculares links
• Chronische Zervikalgie
Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nn. supraclaviculares anteriores und der Nn. supraclaviculares medii als Folge des Traumas oder der Osteosynthese. Im Status finde sich eine Hypästhesie unterhalb der linken Clavicula. Die Schmerzausstrahlung nach rostral, auch bis in das Versorgungsgebiet des N. trigeminus, könne durch die Verschaltung über den trigemino-zervikalen Komplex erklärt werden. Supraclaviculär und im Bereich der linken Halsseite finde sich noch eine Allodynie und Hyperalgesie. Hinweise für ein radikuläres Geschehen fänden sich nicht. Kernspintomographisch gebe es dafür auch keinen Anhalt. Das Ausmass der Beeinträchtigung bei Armbewegungen links und sogar auch rechts sprächen aber noch für einen sekundären Schmerzausbau.
4.6 Mit Bericht vom 13. November 2020 (Suva-Nr. 210) diagnostizierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___, eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiv depressiver Symptomatik. Unter den aktuellen sehr ungünstigen gesundheitlichen Umständen rechne er, Dr. N.___, prognostisch mit einer weiteren mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihr sei gegenwärtig in ihrer aktuellen gesundheitlichen Verfassung gar keine Erwerbstätigkeiten zumutbar. Aufgrund der gegenwärtigen sehr unbefriedigenden gesundheitlichen Situation betrachte er die berufliche Reintegration der Beschwerdeführerin prognostisch als ungünstig. Die Beschwerdeführerin benötige seit dem Unfall ebenfalls viel mehr Zeit, um die meisten alltäglichen Haushaltaufgaben einigermassen befriedigend zu erledigen, diverse gröbere Haushaltarbeiten würden stets von ihrem Sohn übernommen.
4.7 In der ärztlichen Beurteilung vom 10. November 2021 (IV-Nr. 276) führte Dr. med. O.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation und insbesondere des Umstands, dass seit Mitte Juni 2021 keine Behandlungen mehr stattfänden, sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Die Claviculafraktur links sei knöchern verheilt. Im durchgeführten MRI vom 28. Januar 2021 fänden sich keine Hinweise auf einen Reizzustand. Gleiches gelte für die am 15. Juni 2021 durchgeführte Skelettszintigraphie. Anlässlich einer fachärztlichen neurologischen Abklärung am 21. September 2020 sei aufgrund der Beschwerdesymptomatik ein neurogenes Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nervi supraclaviculares links diagnostiziert worden, wobei zugleich festgehalten worden sei, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen bei Armbewegungen links und sogar auch rechts für einen sekundären Schmerzausbau (Symptomausweitung) spreche. Anlässlich der letzten Konsultation in der P.___ am 30. Juni 2021 seien diverse Ganzkörperbeschwerden geklagt / festgehalten und eine rheumatologische Abklärung empfohlen worden. Des Weiteren sei mit Surmontil-Tropfen begonnen worden. In Folge habe keine Konsultation mehr an der P.___ stattgefunden, so dass davon auszugehen sei, dass diesbezüglich kein entsprechender Behandlungsbedarf mehr bestehe, beziehungsweise krankheitsbedingte Beschwerden überwögen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sollte in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten über Schulterniveau, keine Tätigkeiten, welche mit direkten Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation erreiche ein möglicher Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass.
4.8 Im Bericht des P.___, Abteilung für Schmerzmedizin, vom 11. November 2021 (Suva-Nr. 286) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin die gleichen Beschwerden mit stechenden Schmerzen über der Klavikula, Schweregefühl des linken Armes und bei Bewegung (vor allem Rotation des Armes) ausstrahlende Schmerzen ausgehend vom Operationsgebiet über der Klavikula. Eine erneute Infiltration werde durch die Beschwerdeführerin aktuell nicht gewünscht. In der Vergangenheit seien bei den bisherigen Interventionen Kreislaufprobleme im Sinne einer Präsynkope/Synkope aufgetreten. Eine Schmerzreduktion sei nicht aufgetreten, eher eine Zunahme der Schmerzen postinterventionell. Es falle auf, dass sich die Körperhaltung im Schulterbereich asymmetrisch mit Schultertiefstand / hängender Schulter präsentiere. Die Beschwerdeführerin könne alle Bewegungen kontrolliert durchführen, auch speziell Nackengriff/Schürzengriff etc. ohne Einschränkung im Schultergelenk. Als weitere schmerztherapeutische Therapieoption komme TENS in Frage. Die Beschwerdeführerin werde zum nächsten Termin abklären, ob ein TENS Gerät von der Krankenkasse übernommen werde. Prozedere: 1. Start Neurontin nach Einschleichschema; 2. Nachkontrolle in der Sprechstunde; 3. Ggf. Mitbehandlung durch die Kollegen der Psychosomatik; 4. Im Verlauf ggf. Qutenza; 5. Im Verlauf ggf. Lidocain-Ketamin-Infusionen.
4.9 Im Bericht der L.___ vom 22. März 2022 (Suva-Nr. 330) führte Dr. med. G.___ zuhanden der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin, der Q.___ Rechtschutzversicherung, aus, es sei von einer weiteren Verbesserung der Beschwerden auszugehen. Jedoch bitte er, Dr. med. G.___, eine erneute etablierte Therapie durch die Schmerztherapie im P.___ und danach eine Re-Evaluation in seiner Sprechstunde im Verlauf abzuwarten. Aufgrund der starken Schmerzen sei jedoch nicht von einer vollständigen Rückkehr in die Arbeit auszugehen. Aufgrund der Diagnose gehe er von lebenslänglich bestehenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter aus. Trotz einer Verbesserung der Schmerztherapie durch die Kollegen des P.___ würden Restbeschwerden bleiben, weswegen eine höhergradige Erwerbsunfähigkeit indiziert sei, da die Arbeit der Beschwerdeführerin mit starken Schmerzen verbunden sein werde. Nach Anpassung der Schmerztherapie mit möglicher Verbesserung der Beschwerden sei eventuell in Zukunft eine leichte körperliche Tätigkeit möglich. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch aufgrund der starken Schmerzen im Bereich der linken Schulter für längere Zeit eingeschränkt bleiben.
4.10 Im Bericht der L.___ vom 10. Mai 2022 (Suva-Nr. 334) führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, die Situation habe sich nicht verändert, es bestehe noch immer eine relevante Einschränkung. Sie sei nach wie vor in der Behandlung in der Schmerztherapie in Basel und stelle sich nun bei ihm, Dr. med. G.___, zur weiteren Evaluation betreffend die Arbeitsunfähigkeit vor. Mit der einmal durchgeführten Capsaicin-Therapie habe keine relevante Verbesserung der Situation erreicht werden können. Es erfolgte entsprechend die Weiterbetreuung durch die Schmerztherapie im P.___ mit zusätzlich Beurteilung durch das Spine-Team betreffend die zervikale Problematik. Re-Evaluation in der Sprechstunde in sechs Wochen.
4.11 In der zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Q.___ Rechtschutzversicherung, erstellten Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2022 (Suva-Nr. 339) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. April 2019 eine dislozierte, mehrfragmentäre Clavicula-Fraktur im mittleren Drittel zugezogen, die am 12. April 2019 in [...] über eine Plattenosteosynthese versorgt worden sei. Der knöcherne Heilverlauf sei regelrecht gewesen. Man könne nicht von einer delayed union sprechen, wie das die L.___ mache. Es sei normal, dass bei mehrfragmentärer Fraktur ein Jahr postoperativ noch ein kleiner Teil der Fraktur (vorliegend konkret anterior noch kurzstreckig abgrenzbar) abgegrenzt werden könne; das sei dann auch die Ursache, warum die Metallentfernung am Schlüsselbein erst zwei Jahre nach Osteosynthese erfolgen solle. In diesem Fall sei sie aufgrund der beklagten Beschwerden verfrüht durchgeführt worden – es handle sich dabei nicht um einen Fehler. Die Fraktur sei praktisch vollständig durchgebaut gewesen und die Beschwerden nach Metallentfernung besser geworden. Des Weiteren sei mit der Metallentfernung ein low grade Infekt festgestellt worden. Dieser sei behandelt worden. Es würden in diesem Fall verschiedene Beschwerden dokumentiert; respektive einige Beschwerdeursachen seien geklärt worden. Als erstes komme es nach einer Osteosynthese an der Clavicula häufig vor, dass Sensibilitätsstörungen um den Narbenbereich persistierten. Die chirurgische Schnittführung sei in der Regel horizontal parallel zum Schlüsselbein erfolgt und es sei bekannt, dass die Nerven vertikal kreuzten und dementsprechend verletzt werden könnten. Dieses von neurologischer Seite diagnostizierte neurogene Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet der Nervi supraclaviculares links erkläre aber die Gesamtheit der beklagten Beschwerden nicht, insbesondere nicht die Schmerzen am Vorderarm und in der linken Hand und diejenigen Schmerzen rechts. Es sei hier als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Hauptteil der Beschwerden von einer in praktisch jedem ärztlichen Bericht zitierten chronischen Zervikalgie herrühre. Die Erstkonsultation wegen seit drei Monaten bestehenden Nacken-Schmerzen sei am 19. August 2011 erfolgt. Von neurologischer Seite sei bereits mit Bericht vom 17. Januar 2012 ursächlich eine mittelschwere Spinalkanalstenose dokumentiert worden; bereits damals seien linksseitige Sensibilitätsstörungen beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei damals auch am Wirbelsäulenzentrum der Klinik R.___ wegen zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm mit Dys- und Parästhesien im linken Arm und der linken Hand untersucht worden. Sie habe sich damals nicht für eine operative Sanierung entscheiden können (21. Juli 2012). Die aktuelle Bildgebung (MR HWS vom 19. August 2020) habe einen mehrsegmentalen Verschleiss mit u.a. in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7 flachen bis nach intraforaminär rechts reichende Bandscheibenhernien mit höhergradigen Foramenstenosen ergeben – diese Befunde seien rechtsseitig und vermöchten gegebenenfalls die Beschwerden rechts zu erklären. Zudem sei bildgebend eine verminderte akromiohumerale Distanz links beschrieben, was zusätzlich auf eine Impingement-Problematik der linken Schulter weise, und es sei eine ausgeprägte Arthrose kostosternal am Ansatz der ersten Rippe links dokumentiert worden. Schlussfolgerung: Bezüglich der stattgehabten Verletzung am linken Schlüsselbein sei der Endzustand erreicht. Es sei empfohlen, die Halswirbelsäule wirbelsäulenorthopädisch / neurochirurgisch klären zu lassen. Bezüglich der unfallkausal erlittenen Clavicula-Fraktur links sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Tätigkeiten über Schulterniveau und ohne Tätigkeiten, welche mit direkten Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien. Im Gegensatz zur kreisärztlichen Beurteilung vom 9. November 2021 (recte: 10. November 2021) halte sie, Dr. med. D.___, eine mittelschwere berufliche Tätigkeit, welche eine durchschnittliche maximale Gewichtsbelastung von 15 kg umfasse, als nicht zumutbar nach Clavicula-Fraktur mit neuropathischen Restbeschwerden. Ein Integritätsschaden bestehe dabei nicht.
4.12 Im Bericht der L.___ vom 24. Juni 2022 (Suva-Nr. 344) führte Dr. med. G.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, das Beschwerdebild habe sich nicht verändert, insbesondere die Capsaicin-Therapie durch die P.___ habe keine relevante Linderung gebracht. Nun seien wiederholte Infusionen monatlich geplant, der nächste Termin sei am 20. Juli 2022. Das Beschwerdebild sei unverändert. Beurteilung und Procedere: Bei der Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor die anhaltende Einschränkung. Aufgrund dessen sei auch keine Rückkehr ins Arbeitsumfeld denkbar. Re-Evaluation in der Sprechstunde in sechs Wochen und Abwarten des Erfolges der Infusionstherapie.
4.13 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. September 2022 (Beschwerdebeilage 4) folgende Diagnosen:
Neuropathie der Nn. supraclaviculares links
- Ätiologie: Verletzung bei Clavicuiafraktur 11. April 2019 oder deren chirurgischen Versorgung
- St. n. «delayed union», St. n. Osteosynthesematerialentfernung, Neurolyse des infraclaviculären Astes, Sonikation der Platte 05/2020 wegen Low-Grade-Infekt
Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___ fest, seit einer Claviculafraktur links 2019 bestünden anhaltende Schmerzen in diesem Gebiet. In den vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass im Verlauf verschiedene, überwiegend aber mehr beschreibende Diagnosen gestellt worden seien. Daraus habe er, Dr. med. E.___, teilweise herausgelesen, dass man wohl nicht-organische Ursachen vermutet habe (Verdachtsdiagnosen einer Fibromyalgie, von myofaszialen Restbeschwerden). Verschiedene, teils recht invasive Therapien (beispielsweise mit Ketamin-Infusionen) seien durchgeführt worden. Bei der heutigen Konsultation berichte die Beschwerdeführerin über sehr umschriebene Schmerzen. Als Hauptschmerzpunkt könnten drei genau bezeichnete Stellen im Verlauf der Narbe über der Clavicula benannt werden. Leichte Berührungen dieser Stellen, nicht jedoch der umliegenden Areale, lösten sofortige stechende Schmerzen aus. Bei bestimmten Bewegungen würden Schmerzen ausgelöst, die von diesen Stellen aus ausstrahlten, entweder Richtung Axilla oder vom medialen Narbenrand einige Zentimeter nach caudal. In der klinischen Untersuchung finde sich eine Sensibilitätsminderung, die dem Innervationsgebiet der Nn. supraclaviculares distal der Clavicula entspreche. Somit sei hochwahrscheinlich, dass durch den Unfall oder die Operation eine Verletzung von Ästen der Nn. supraclaviculares aufgetreten sei. Anzunehmen sei, dass es sich bei den drei schmerzhaften Stellen um Neurome dieser Nerven handle. Dass die Schmerzen durch Bewegungen der Halsmuskulatur oder der Arme ausgelöst würden, könnte dadurch erklärt werden, dass die Neurome mit der Narbe verwachsen seien und Bewegungen der Haut Zug an den Nerven auslösten. Insgesamt sei seines Erachtens eine hauptsächlich organische Genese der Schmerzen wahrscheinlich. Die nicht organischen Verdachtsdiagnosen, die in der Vergangenheit gestellt worden seien, seien mehr als Verlegenheitsdiagnosen einzustufen. Sie stützten sich offensichtlich nicht auf positive Kriterien, die erfüllt gewesen seien. Vielmehr habe man sich die Schmerzen einfach nicht richtig erklären können. Das bedeute natürlich nicht, dass die Schon- und Vermeidehaltung über die Jahre nicht zu einer Verschlimmerung der Symptome geführt habe. Dass bereits Bewegungen der Finger die Schmerzen auslösten, sei sicherlich etwas ungewöhnlich. Wenn die Vermutung von Verklebungen der Narbe mit Neuromen stimme, stelle sich zudem die Frage, ob dies erneut chirurgisch angegangen werden solle. Das Risiko dabei wäre natürlich, dass weiter Nervenverletzungen gesetzt würden. Mögliche weitere diagnostische Schritte seien eine Untersuchung durch einen Spezialisten für derartige unfallbedingte / iatrogene Nervenschäden, allenfalls eine sonographische Untersuchung der Nerven sowie evtl. Infiltrationen in diagnostischer Absicht. Eine Schädigung der Nervi supraclaviculares bestehe sicher, und diese sei sicher unfallbedingt. Deshalb sei seines Erachtens überwiegend wahrscheinlich auch die sekundär dazu aufgetretene Fehl- und Schonhaltung des Arms natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen. Ohne den Unfall würde die Versicherte den Arm heute nicht in dieser Weise halten. Die Fehlhaltung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin de facto Einhänderin sei. Die Hand könne nicht einmal als Hilfshand eingesetzt werden.
4.14 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage 7) aus, der Nervenultraschall habe folgende Befunde ergeben: Plexus brachialis links: Normale Darstellung der Wurzeln C5, C6-C7, des supraklavikulären Plexus. Proximal könnten die Nervi supraclaviculares normal dargestellt werden, auf Höhe der Clavicula im Bereich der Narbe seien die einzelnen Äste nicht mehr darstellbar. Ein Neurom in continuitatem könne im Verlauf der Nerven und im Narbenbereich nicht lokalisiert werden. Weiter hielt er zur Beurteilung fest, die von Dr. med. E.___ gestellte Diagnose einer Neuropathie mit Neuralgie der Nervi supraclaviculares links bedingt durch tethering auf Höhe der Narbe im Bereich der Clavicula könne klinisch bestätigt werden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden typische neuropathische Schmerzen mit Hyperpathie und Allodynie im Versorgungsgebiet dieser Nerven, ein Tinelzeichen im Narbenbereich claviculär und bei aktiven passiven Bewegungen im Innervationsgebiet dieser Nerven ausstrahlende Misssensationen. Neurografisch könne man diese kleinen Nervenäste nicht ableiten, im Nervenultraschall könne ein Neurom in continuitatem nicht dargestellt werden. Diese Befunde sprächen nicht gegen ein scar-tethering als Erklärung für die postoperativen posttraumatischen neuropathischen, invalidisierenden Nervenschmerzen. Gut nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine körperliche Arbeit nicht mehr verrichten könne und ihren linken Arm für körperliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Aufgrund des protrahierten Verlaufs und der invalidisierenden neuropathischen Schmerzen sei nicht davon auszugehen, dass man bei der Beschwerdeführerin durch konservative, schmerztherapeutische topische oder medikamentöse Therapien zu irgendeiner relevanten Verbesserung kommen werde. Er, Dr. med. H.___, empfehle eine nervenchirurgische Beurteilung.
4.15 Mit Aktenbeurteilung vom 15. Dezember 2022 (A.S. 75 ff.) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, das neurologische Fachgebiet betreffend könne festgestellt werden, dass die Versicherte durch den Unfall vom 11. April 2019 überwiegend wahrscheinlich keine Verletzung des peripheren Nervensystems erlitten habe. In der Echtzeitdokumentation würden unauffällige neurologische Untersuchungsbefunde zeitnah zum Unfall und im zeitnahen postoperativen Verlauf nach Osteosynthese am 12. April 2019 dokumentiert. Das chirurgische / orthopädische Fachgebiet betreffend sei ein adäquater Heilverlauf beurteilt worden (Chirurgische Beurteilung Frau Dr. D.___ vom 6. Juni 2022). Nach der gemäss Beurteilung durch Frau Dr. D.___ vorzeitigen Entfernung des Osteosynthesematerials am 20. Mai 2020 seien die schmerzhaften Beschwerden der Versicherten besser geworden. Unter anderem sei die Beschwerdebesserung durch einen mit der Metallentfernung festgestellten und antibiotisch behandelten Infekt beurteilt worden. Frau Dr. D.___ habe nachvollziehbar dargelegt, dass nach einer Osteosynthese an der Clavicula häufig Sensibilitätsstörungen um den Narbenbereich persistierten. Diese Sensibilitätsstörung könne durch eine operationsbedingte Nervenläsion der rein sensibel innervierenden Nervi supraclaviculares erklärt werden. Eine darüber hinaus ausserordentliche Vernarbung oder sonstige Begründungen für einen Nervenentrapment seien bilddiagnostisch nicht nachweisbar gewesen (Magnetresonanztomografie Clavicula links vom 28. Januar 2021). Im Nervenultraschall Plexus brachialis links vom 13. Oktober 2022 (Herr Dr. med. H.___) seien die Nervenwurzeln C5, C6, C7, der supraclaviculäre Plexus und die Nervi supraclaviculares normal zur Darstellung gekommen. Ein Neurom im Bereich der Nervi supraclaviculares sei nicht darstellbar gewesen. Damit lägen keine aussergewöhnlichen unfallkausalen Pathologien als organische Grundlage erheblicher über die Region im Bereich der Clavicula links hinausgehender neurologischer Beschwerden vor, welche objektiv nachweisbar seien. Auch die neurologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 19. September 2022 habe keine neuen medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf die Unfallfolgen ergeben. Im Widerspruch zur Echtzeitdokumentation habe Dr. med. E.___ zur Anamnese eine Verschlimmerung der Schmerzen nach der zweiten Operation (Osteosynthesematerialentnahme am 20. Mai 2020) dokumentiert. Dr. med. E.___ habe sehr umschriebene Schmerzen im Bereich der Narbe über der Clavicula sowie eine von der Versicherten angegebene Sensibilitätsminderung im Innervationsgebiet der Nervi supraclaviculares im Bereich der Clavicula links beurteilt. Offenbar sei Herrn Dr. med. E.___ der Vorzustand der Versicherten nicht bekannt gewesen, mit seit 2012 bekannter zervikaler Spinalkanastenose und Beschwerden im linken Arm und der linken Hand. Betreffend Ausmass der von der Versicherten beklagten Beschwerden habe Dr. med. E.___ selbst Zweifel an der von ihm aufgestellten Hypothese mit narbigen Verwachsungen und Auslösung der Beschwerden durch Bewegungen der Haut und daraufhin Auslösen von neuropathischen Schmerzen geäussert. Dennoch habe Dr. med. E.___ beurteilt, dass die Versicherte «de facto eine Einhänderin» sei. Diese Einschätzung sei unbegründet und stehe im Widerspruch zu sehr umschriebenen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Clavicula links. Eine manuelle Tätigkeit der linken Hand könne aus neurologischer Perspektive einen relevanten mechanischen Reiz im entfernten Weichteilgewebe im Bereich des linken Schlüsselbeins nicht plausibel begründen. Auf Zuweisung durch Herrn Dr. E.___ habe der Neurologe Dr. med. H.___ die Versicherte neurologisch und mit Nervenultraschall untersucht. Im Nervenultraschall habe kein Neurom im Verlauf der Nerven und im Narbenbereich lokalisiert werden können. Im Hinblick auf Unfallfolgen hätten sich damit keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben. Pauschal und ohne eingehende Begründung sei Dr. med. H.___ zum Schluss gekommen, dass die Versicherte eine körperliche Arbeit nicht mehr verrichten und den linken Arm für körperliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Eine differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung unfallfremder Gesundheitsbeeinträchtigungen und des Vorzustandes sei dieser Einschätzung durch Dr. med. H.___ nicht zu entnehmen. Zusammenfassend könne er, Dr. med. I.___, sich den Schlussfolgerungen der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Frau Dr. D.___ am 6. Juni 2022 anschliessen. Unter Berücksichtigung neuropathischer Restbeschwerden habe Frau Dr. D.___ nachvollziehbar und differenziert die unfallkausale berufliche Leistungsfähigkeit beurteilt. Aus neurologischer Perspektive und unter Berücksichtigung umschriebener regionaler neuropathischer Beschwerden im Bereich der Clavicula links sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten für eine ganztägige Tätigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit unter Ausnahme von Tätigkeiten über Schulterniveau und Tätigkeiten, welche mit direkten Schlägen und / oder Stössen für das linke Schlüsselbein verbunden seien, zu bestätigen. Abschliessend führte Dr. med. I.___ zur Frage der Unfallkausalität aus, der Unfall vom 11. April 2019 habe indirekt überwiegend wahrscheinlich eine Funktionsstörung der Nervi supraclaviculares links mit in der Folge regionaler neuropathischer Beschwerden verursacht. Ein objektivierbarer Befund liege nicht vor. Die Diagnose könne aus der Anamnese mit dokumentierter Claviculafraktur links, den durchgeführten Operationen und den dokumentierten Beschwerden sowie in den neurologischen Untersuchungen angegebenen positiven und negativen sensorischen Symptomen lokal im Bereich der Clavicula links mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet angenommen werden. Einschränkungen in Bezug auf die Schulter / das Schlüsselbein seien aus neurologischer Perspektive nachvollziehbar. Aus neurologischer Perspektive könne er, Dr. med. I.___, sich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Frau Dr. D.___ anschliessen. Die Beurteilungen von Herrn Dr. E.___ und Herrn Dr. H.___ hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit seien nicht ausreichend differenziert und spezifisch im Hinblick auf die Unfallfolgen. Eine Situation entsprechend einer Einhändigkeit sei nicht begründbar.
5. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Juni 2022 (veranlasst von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Q.___ Rechtsschutzversicherung) sowie die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Suva-Versicherungsmedizin, vom 15. Dezember 2022, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch Dr. med. D.___ und der Suva-Arzt, Dr. med. I.___, gehen von unfallkausalen neurologischen Beschwerden aus, welche (zumindest teilweise) für die Einschränkungen verantwortlich seien.
Jedoch weichen die sich in Akten befindenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit teilweise erheblich voneinander ab. Hier ist insbesondere auf die von Dr. med. E.___ postulierte faktische Einhändigkeit hinzuweisen. Der Suva-Arzt Dr. med. I.___ legt zwar grundsätzlich einleuchtend dar, dass die neurologischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte, Dr. med. E.___ und Dr. med. H.___, vom 20. September 2022 bzw. 13. Oktober 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 7) teilweise auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellten. Dies führt aber nicht dazu, dass den Berichten der behandelnden Ärzte jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Hinzukommt, dass sich Dr. I.___ in einen Widerspruch begibt, wenn er einerseits aufzeigt, dass sich eine unfallkausale neurologische Verletzung eigentlich nicht begründen lasse, aber andererseits dennoch der Beurteilung aus dem Partei-Aktengutachten von Dr. med. D.___ folgt, welche die neuropathischen Beschwerden bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils ebenfalls mitberücksichtigt. Im Resultat führt dies – unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass weder Dr. med. D.___ noch die Suva-Ärzte die Beschwerdeführerin persönlich untersucht haben – dazu, dass hinsichtlich der vorliegenden durch die Parteien veranlassten Abklärungen zumindest geringe Zweifel bestehen (vgl. E. II. 3.2 hiervor), weshalb das Versicherungsgericht nicht umhinkam, bei Dr. med. K.___ ein neurologisches Gerichtsgutachten zu veranlassen. Am zusätzlichen Abklärungsbedarf vermag auch das von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte polydisziplinäre Gutachten des J.___ vom 7. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um ein Gutachten, welches im Rahmen des parallellaufenden Invalidenversicherungsverfahrens veranlasst wurde, weshalb sich die Gutachter zur vorliegend interessierenden Frage der Unfallkausalität nicht zu äussern hatten. Es taugt daher nicht als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung.
6. Aufgrund der genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom 20. September 2024 (A.S. 120 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
Im Gutachten werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Neuropathie der Nervi supraclaviculares links (lCD-10 G56.8)
- Status nach Claviculafraktur links am 11. April 2019
- Status nach Osteosynthese der Claviculafraktur links am 12. April 2019
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung an der linken Clavicula am 20. Mai 2020
- Status nach Neuromresektionen der Nervi supraclaviculares links am 3. Februar 2023
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- keine
Sodann setzt sich der Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf seine Anamnese- und Befunderhebungen sowie die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Aus neurologischer Sicht könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2019 einen Treppensturz erlitten und sich hierbei die linke Clavicula frakturiert habe. Diese Fraktur sei am nächsten Tag in B.___ mittels Osteosynthese versorgt worden. Es seien dann noch zwei weitere Eingriffe im Bereich der linken Schlüsselbeinregion erfolgt, wobei im Mai 2020 das Osteosynthesematerial entfernt worden sei und im Februar 2023 Neurome im Bereich der supraclaviculären Nerven links reseziert worden seien. Dementsprechend sei es aktuell naturgemäss zu erwarten, dass eine Sensibilitätsstörung über der Clavicula festzustellen sei, nachdem diese Nervenäste im Februar 2023 reseziert worden seien. Aktuell werde auch eine Hypästhesie lateral am Hals angegeben, dieser Befund sei allerdings mit einer Läsion der Nervi supraclaviculares nicht vereinbar, weil es sich hierbei um den Nervus culaneus colli handle, der bei der Beschwerdeführerin an sich nicht beeinträchtigt sein sollte. Im gesamten aktenmässigen Verlauf könnten doch gewisse Inkonsistenzen und Divergenzen festgestellt werden, sowohl in Bezug auf die anamnestischen Angaben, beispielsweise zum Unfallhergang oder auch in Bezug auf die klinisch-neurologischen Befunde und hier insbesondere in Bezug auf die Art und die Lokalisation der Sensibilitätsstörungen. Ebenfalls werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass erhebliche Diskrepanzen zum prätraumatischen aktenmässigen Verlauf bestünden, wonach die Beschwerdeführerin gemäss der umfangreichen Krankengeschichte des Hausarztes bereits seit vielen Jahren an diversen und diffusen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates und an anderen Organsystemen gelitten habe, chronische zervikale Beschwerden seien jedenfalls bereits eindeutig im Jahr 2012 diagnostiziert und mehrfach neurologisch abgeklärt worden. Aktuell könne aber der neurologischen Beurteilung im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung in Binningen vom Juni 2023 durchaus gefolgt werden, wonach die Neuropathie der Nervi supraclaviculares durch den letzten operativen Eingriff vom Februar 2023 wahrscheinlich weitgehend behoben worden sein dürfte. Der gesamte posttraumatische Verlauf sei bei der Beschwerdeführer sicherlich ungewöhnlich und nicht ohne weiteres zu erklären. Insbesondere beispielsweise die Auslösbarkeit der Schmerzen an der linken Schulter durch minime Fingerbewegungen könne an sich anatomisch und pathophysiologisch auf organischem Weg nicht erklärt werden. Es könne aktuell auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand bei alltäglichen Bewegungen wie beim Tragen der Jacke oder beim Bedienen des Natels ohne erkennbare Probleme einsetzen könne. Es könne in diesem Zusammenhang zudem auf die chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung in Luzern vom Juni 2022 verwiesen werden, wonach Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich nach einer Osteosynthese an der Clavicula durchaus häufig seien. Das von der Beschwerdeführerin in den letzten viereinhalb Jahren präsentierte Beschwerdebild sei vor diesem Hintergrund durchaus ungewöhnlich und nicht einfach zu erklären. Es solle an dieser Stelle aber nicht bestritten werden, dass spätestens durch den letzten chirurgischen Eingriff vom Februar 2023 eine Nervenläsion im Bereich der Nervi supraclaviculares links sicherlich vorliege, sodass in diesem Rahmen und an diesem Ort auch ein neuropathisches Schmerzsyndrom durchaus nachvollziehbar sei. Die aktuell von ihm, Dr. med. K.___, gestellte Diagnose und die von der versicherten Person angegebenen Beschwerden könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 11. April 2019 zugeordnet werden. Die Neuropathie der Nervi supraclaviculares links werde damit als unfallkausal bewertet, mit Auswirkungen auf die somatischen Grundfunktionen auf Grund eines Schmerzsyndromes im Bereich der linken Clavicula. Allfällige unfallfremde Beschwerden und Diagnosen spielten hierbei aus neurologischer Sicht keine Rolle. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien aber in dem von der Beschwerdeführerin präsentierten Ausmass an dieser Stelle aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht weder erklärbar noch nachvollziehbar. Es könne an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der bisher durchgeführten drei Operationen am linken Schlüsselbein gesamthaft als negativ beurteile, auch dies stehe in Widerspruch zum aktenmässigen Verlauf. Das weitgehend vollständig fehlende Ansprechen der Beschwerden auf die bisher zahlreich durchgeführten systemischen, lokalen und infiltrativen Behandlungsmassnahmen sei vor diesem Hintergrund ebenfalls erstaunlich und nicht ohne weiteres erklärbar. Eine relevante Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel lasse sich aktuell nicht mehr nachweisen, so dass der postulierten Diagnose einer Neuropathie des Nervus saphenus links aktuell nicht mehr gefolgt werde. Dementsprechend werde an dieser Stelle der im Aktendossier bereits mehrfach erwähnten Beurteilung gefolgt, wonach für die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit aus neurologischer Sicht in sitzender, stehender und gehender Position mit einem 100%igen zeitlichen Pensum ohne weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Tätigkeiten über Schulterniveau sowie mit direkten Schlägen und Stössen für das linke Schlüsselbein sollten hierbei vermieden werden. Auf Grund der Neuropathie der Nervi supraclaviculares links sei die bisherige körperlich schwere Tätigkeit in einer Storen-Fabrik aus neurologischer Sicht dagegen bleibend nicht mehr zumutbar. Weiter führte der Gutachter aus, aus neurologischer Sicht könne er, Dr. med. K.___, aktuell retrospektiv keinen relevanten krankhaften Vorzustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall vom 11. April 2019 feststellen. Der Gesundheitszustand habe im Prinzip seit dem Unfall vom April 2019 keinen erheblich wechselhaften Verlauf gehabt, es sei seither stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von den behandelnden Ärzten attestiert worden. Es sei bereits im November 2021 von der Suva Aarau für eine angepasste Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert ohne Vorliegen eines möglichen Integritätsschadens, auch anlässlich der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung in Luzern vom Juni 2022 sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit ohne Integritätsschaden festgestellt worden. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe aktuell auch aus neurologischer Sicht weiterhin Gültigkeit, so dass gefolgert werden könne, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Juni 2022 bis heute nicht verändert hätten. Der operative Eingriff vom 3. Februar 2023 habe insofern zu einer gewissen Veränderung der gesundheitlichen Situation geführt, als hierbei mehrere Äste der Nervi supraclaviculares links reseziert worden seien, sodass von daher ein sensibles Defizit im betroffenen Areal kaudal der Clavicula naturgemäss zu erwarten sei. Das neuropathische Schmerzsyndrom sei damit an sich noch nicht mit Sicherheit beseitigt, weil die Resektion dieser sensiblen Hautäste per se auch auf Grund der Nervenschädigung zu Schmerzen führen könnte. Von daher ergebe sich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation der versicherten Person durch diesen Eingriff, wenn man davon ausgehe, dass durch den Unfall oder die nachfolgenden ersten zwei Operationen bereits eine gewisse Schädigung der Nervi supraclaviculares vorgelegen habe. Aus dem Fachgebiet der Neurologie könne er, Dr. med. K.___, aktuell keine weiteren Therapiemassnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person offerieren. Es seien in den letzten fünfeinhalb Jahren bereits sehr zahlreiche lokale, systemische und infiltrative Therapien versucht worden, offenbar ohne Verbesserung der Symptomatik. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Therapiemassnahmen erscheine ihm somit aktuell nicht möglich. Bezüglich eines allfälligen Integritätsschadens werde auf die Tabelle 01 der Suva für Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten verwiesen. Anhand dieser Tabelle lasse sich kein Integritätsschaden bei einer Neuropathie der Nervi supraclaviculares auf einer Seite feststellen.
Auf das beweiswertige neurologische Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ kann somit abgestellt werden, zumal die Parteien denn auch keine Einwände gegen das Gutachten vorbringen.
7.
7.1 Weiter ist die Bemessung des Invaliditätsgrades zu überprüfen. Nicht bestritten wird seitens der Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen eingesetzte Lohn, welcher denn auch nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit bei der Firma S.___ aufgrund der Unfallfolgen verloren hat, hat die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt (CHF 4'914.00 x 13 = CHF 63'882.00 + Schichtzulagen CHF 33.40/Jahr; analog 2018 – siehe Mitteilung vom 28. Februar 2022 der S.___; Suva-Nr. 299 und 305), woraus ein Valideneinkommen von CHF 63'915.00 resultiert.
Da es der Beschwerdeführerin sodann möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Tabellenlohn – Tabelle TA1 der LSE 2018 der Zentralwert aller Tätigkeiten (Frauen, Niveau 1), CHF 4'371.00 x 12, angepasst an eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert per 2022 (Nominallohnentwicklung von 0.9 % für 2019, 0.8 % für 2020, -0.2 % für 2021 und 1.9% für 2022) wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich (vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn; s. E. II. 7.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 56'558.05.
7.2.
7.2.1 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % angemessen ist.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der Beschwerdeführerin von 57 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, zumal das Alter die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenso ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erstellt, dass die Absenz vom Arbeitsmarkt das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich einschränkt. Zudem besitzt die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben in den Vorakten das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Schadenmeldung, Suva-Nr. 1), womit ein Abzug aufgrund der Nationalität nicht in Frage kommt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % aufgrund der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies ist gestützt auf das im Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ statuierte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden. Darin erachtete Dr. med. K.___ für die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, in sitzender, stehender und gehender Position mit einem 100%igen zeitlichen Pensum ohne weitere Einschränkungen der Leistungsfähigkeit als zumutbar. Tätigkeiten über Schulterniveau sowie mit direkten Schlägen und Stössen für das linke Schlüsselbein sollten hierbei vermieden werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Gutachter, Dr. med. K.___, das von ihm bestätigte Schmerzsyndrom bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt hat. Im Übrigen erfolgte der im J.___-Gutachten statuierte zusätzliche Pausenbedarf von 20 %, auf welchen sich die Beschwerdeführerin vorliegend ebenfalls beruft, nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten neuropathischen Schmerzen. So wurde diesbezüglich im neurologischen Teilgutachten der J.___ festgehalten, mit der am 3. Februar 2023 erfolgten Resektion der Neuromata in contuinatem sei – wie sich anlässlich der dokumentierten postoperativen Verlaufsuntersuchungen von PD Dr. T.___ wie auch anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten neurologischen Untersuchung zeige – der neuropathische Schmerzanteil behoben (s. Beschwerdebeilage 8, S. 29 des neurologischen Teilgutachtens). Dieser zusätzliche Pausenbedarf wurde im rheumatologischen Teilgutachten des J.___ aufgrund «der funktionellen Dysfunktion der linken oberen Extremität» statuiert. Eine solche erhebliche Dysfunktion konnte von Dr. med. K.___ in seinem Gerichtsgutachten aber eben nicht festgestellt werden. Vielmehr wies er auf zahlreiche Inkonsistenzen hin, weshalb das von der Beschwerdeführerin geklagte Ausmass der Beschwerden kaum erklärbar sei. Insbesondere beispielsweise die Auslösbarkeit der Schmerzen an der linken Schulter durch minime Fingerbewegungen könne an sich anatomisch und pathophysiologisch auf organischem Weg nicht erklärt werden.
Zusammenfassend ist der von der Beschwerdeführerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % somit nicht zu beanstanden.
7.2.2 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet, wonach die bisher angewandten Tabellenlöhne um einen Pauschalabzug von 10 % reduziert würden, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Jedoch wird die betreffende Bestimmung erst per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt und ist demnach auf den vorliegend – auf den bis zum Datum des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2022 beurteilbaren Sachverhalt – nicht anwendbar, zumal im UV-Bereich keine entsprechende Delegationsnorm vorliegt, weshalb die Bestimmung auch aus diesem Grund nicht anwendbar wäre. Damit muss auf die weiteren diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden.
7.2.3 Somit bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von 16 % und dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in dieser Höhe. Wie zudem im beweiswertigen Gutachten von Dr. med. K.___ festgehalten wurde, besteht bei der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr gerügt.
8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.5 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt für den bis Ende 2022 angefallenen Aufwand CHF 180.00 und für den Aufwand ab 1. Januar 2023 CHF 190.00 (s. Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 4'124.00 festzusetzen (8.8 Stunden zu CHF 180.00 und 11.2 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von 3 % und MwSt [für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'235.55 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 5'359.55 [8.8 Stunden zu CHF 230.00 und 11.2 Stunden zu CHF 250.00 (für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand [s. Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022]) + Auslagen + MwSt. = CHF 5'359.55; - CHF 4'124.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, für die Aufwände ab 2023 ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem stellen die Positionen «Orientierung der Klientin» Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann wird das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts (mit Ausnahme der Verfügung betreffend die Gerichtsfragen) praxisgemäss nicht vergütet. Des Weiteren macht der Rechtsvertreter in seiner Kostennote diverse Positionen im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung geltend, welche nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehen und demnach nicht zu vergüten sind (Positionen vom 28. Februar 2023, 6. März 2023, 10. März 2023, 14. März 2023, 19. April 2023, 26. April 2023, 11. Dezember 2023, 15. Dezember 2023, 18. Dezember 2023). Vergütet werden ihm aber unter anderem die Positionen betreffend Aktenstudium der IV-Akten und das Studium des J.___-Gutachtens. Daraus resultieren nach dem Abzug von 4.2 Stunden ein Aufwand von insgesamt 29.7 Stunden. Dieser Zeitaufwand erscheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen immer noch als erheblich überhöht, weshalb der zu entschädigende Aufwand pauschal auf 20 Stunden zu kürzen ist.
Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 (für den Aufwand bis Ende 2022) bzw. CHF 250.00 (für den Aufwand ab 2023) festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
8.3 Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. K.___ vom 20. September 2024 von CHF 3'875.00 zu tragen. Im Übrigen erscheinen die Gutachtenskosten in Anbetracht der Komplexität des Falles als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Leo Sigg, [...], wird auf CHF 4'124.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 1'235.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Suva hat die Kosten des Gutachtens von Dr. med. K.___ von CHF 3'875.00 zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch