Urteil vom 17. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 24. Juni 2022)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Am 22. Januar 2020 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 7). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit Abschlussbericht vom 24. Juni 2022 (IV-Nr. 52) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Suva-Kreisarzt in einer angepassten Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Mit dem neuen Bewerbungsdossier, dem erworbenen und gelernten Wissen aus dem Coaching der B.___, könne gesagt werden, dass er zureichende Kenntnisse erworben habe und nicht auf IV-spezifische Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich selber auf offene Stellen zu bewerben. Somit sei die berufliche Eingliederung abzuschliessen.

 

1.2     Mit Vorbescheid vom 4. März 2022 (IV-Nr. 53) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente werde voraussichtlich abgewiesen.

 

1.3     Gegen den Vorbescheid vom 4. März 2022 lässt der Beschwerdeführer am 8. April 2022 Einwände erheben und den Antrag stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dies unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (IV-Nr. 60).

 

2.       Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 29. August 2022 Beschwerde erheben (IV-Nr. 265) und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. Juni 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Es sei der C.___ ([...]) in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen und es sei diesem folgende Frage zu unterbreiten: Verfügt der C.___ über die erforderlichen fachlichen und zeitlichen Kapazitäten, um eine Rechtsver-

beiständung des Versicherten a) im laufenden IV-Vorbescheidverfahren sowie b) im Einspracheverfahren vor der Suva gewähr leisten zu können? (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

4.      Der Versicherte sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung).

5.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6.      Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

7.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Verfügung der Präsidentin des Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2022 (A.S. 40) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

5.       Mit Replik vom 9. November 2022 (A.S. 43 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

6.       Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 weist die Präsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der C.___ ([...]) in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen, ab.

 

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2022, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

 

2.

2.1     Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

 

2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

 

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).

 

2.3     Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

 

3.

3.1     Nach dem in E. II. 2. hiervor Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

 

3.2     Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Dies ist vorliegend nicht gegeben. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang Beispiele nennt, in welchen er den Beschwerdeführer gegenüber der Unfallversicherung hat rechtlich vertreten müssen, so ist dies für den vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Fall nicht von Belang. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Suva im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt hat, für das vorliegend Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann in diesem Zusammenhang auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach weise die Koordination zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung keine Besonderheiten auf, welche von der versicherten Person zu beachten wären. Dies insbesondere deshalb, weil sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen stellten und beide einen anderen Zweck verfolgten. So handle es sich bei der Unfallversicherung um eine kausale, bei der Invalidenversicherung jedoch um eine finale Versicherung (vgl. Urteil 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Dass die Suva aufgrund einer leichten Zustandsverschlechterung der Unfallfolgen weitere Versicherungsleistungen prüfe (vgl. Suva-Schreiben vom 23. Juni 2022), bewirke daher keine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität. Anders zu entscheiden, hätte zur Folge, dass die unentgeltliche Verbeiständung immer zu gewähren wäre, wenn das IV-Verfahren auch Folgen eines (möglichen) Unfalls umfasse.

 

Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, ist mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers somit eine unzureichende Abklärung der Beschwerdegegnerin rügt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der vorliegende Fall deutlich komplexer oder schwieriger als ein Durchschnittsfall ist. Des Weiteren vermag er mit seinem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Tragweite seiner psychiatrischen Behandlung im IV-rechtlichen Kontext nicht erkannt, weshalb der unterzeichnete Rechtsanwalt die diesbezüglichen Berichte habe bestellen müssen, die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung ebenfalls nicht darzutun. So bedarf es zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht, zu welcher auch die Einreichung medizinischer Unterlagen gehört, keiner spezifischen rechtlichen Kenntnisse. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer diesbezüglich auch durch die Sozialdienste unterstützt werden (s.a. E. II. 3.2.3 hiernach), falls er damit überfordert wäre.

 

3.2.1  Besondere Schwierigkeiten können sodann beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit Abschlussbericht vom 24. Juni 2022 (IV-Nr. 52) hielt die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei mit 50 zugesprochenen Coachingstunden durch die B.___ [...] sehr gut und intensiv unterstützt worden. Während dieser Zeit habe er Unterstützung beim Neuerstellen des kompletten Bewerbungsdossiers und der Stellensuche erhalten. Der Beschwerdeführer sei gemäss Suva-Kreisarzt in einer angepassten Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig. Mit dem neuen Bewerbungsdossier, dem erworbenen und gelernten Wissen aus dem Coaching der B.___, könne gesagt werden, dass er zureichende Kenntnisse erworben habe und nicht auf IV-spezifische Hilfe bei der Stellensuche angewiesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich selber auf offene Stellen zu bewerben. Somit sei die berufliche Eingliederung abzuschliessen. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit bis zum Vorbescheidverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

 

3.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche grossenteils von der Suva im parallellaufenden UVG-Verfahren eingeholt und veranlasst wurden, im Vordergrund. Diese Unterlagen enthalten neben den Berichten der behandelnden Ärzte Beurteilungen der Suva-Kreisärzte, jedoch keine Begutachtungen. Demnach kann auch aus diesem Grund nicht von einer besonderen Komplexität des vorliegenden Falles gesprochen werden. Selbst wenn ein Gutachten vorliegen würde, bedürfte es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Auch wenn sich der unfallversicherungsrechtliche Fall bereits seit mehreren Jahren dahinzieht (s. Schadenmeldung UVG vom 12. März 2015; IV-Nr. 9.176), kann nicht von einer lückenhaften oder überdurchschnittlich komplexen Aktenlage gesprochen werden, zumal aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht für die Zeit bis Ende 2020 mit dem Urteil des Versicherungsgericht VSBES.2021.81 vom 19. Januar 2022 eine rechtskräftige Beurteilung vorliegt.

 

3.2.3    Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm behaupteten Umstand, wonach der C.___ in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nie Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht führe, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung – neben den Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – in der Regel bejaht, womit eine Vertretung von versicherten Personen durch Sozialdienste vor dem Versicherungsgericht bereits aus diesem Grund selten ist.

 

3.3     Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren ist somit nicht gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist.

 

4.       Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1)

 

Im Übrigen sind die Anträge des Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) und es sei dem C.___ die in den Rechtsbegehren Ziff. 3 (s. E. I. 2. hiervor) aufgeführten Fragen zu unterbreiten sowie es seien die Suva-Akten einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

 

5.      

5.1     Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4. hiervor).

 

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat am 9. Januar 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'858.90 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'669.80 festzusetzen (8.33 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 51.00 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Betrag von CHF 448.55 (CHF 2’118.35 – CHF 1'669.80, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

 

Der Unterschied zur eingereichten Kostennote begründet sich unter anderem damit, dass der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit (Einreichung der Kostennote, Orientierungskopien an den Klienten) enthält, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Zudem werden Fotokopien gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) lediglich mit 50 Rappen pro Stück vergütet. 

 

5.3     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'669.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 448.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch