Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen


IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juli 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte am 5. September 2017 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1964, auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 20 % lag (IV-Akten / IV-Nr. 138). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 28. September 2018 (IV-Nr. 152), welches unangefochten blieb. Auf das nächste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 (IV-Nr. 154 S. 1 f.) trat die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2020 nicht ein (IV-Nr. 167). Das Versicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten dies am 26. November 2020 resp. 29. März 2021 (IV-Nrn. 175 + 177).

 

1.2     Am 18. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 179). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 29. März 2022 in Aussicht, mangels einer glaubhaft gemachten gesundheitlichen Veränderung werde auf seine Anmeldung nicht eingetreten, sofern er innert der Einwandfrist keine Beweismittel beibringe (IV-Nr. 184). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin fristgerecht diverse Berichte ein (IV-Nrn. 188 + 190). Sodann setzte ihm die Beschwerdegegnerin erneut Frist (IV-Nrn. 191 + 193), worauf weitere Berichte folgten (IV-Nrn. 194 – 197). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2022 auf die Neuanmeldung nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 2. September 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.    Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben.

2.    a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es sei [die] Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 18. März 2022 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. März 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 f.).

 

2.3     Am 13. Dezember 2022 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht die Beweisurkunden 5 bis 8 ein, welche das Gericht zu den Akten nimmt. In seinem Parteivortrag bekräftigt und begründet der Vertreter die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 33 f.). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 30 ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 26), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 33).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. März 2022 zu Recht nicht eingetreten ist.

 

1.2     Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betrifft keine der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen.

 

2.

2.1     Die Parteien im Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).

 

Das Recht auf Anhörung ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).

 

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 5. Juli 2022 ein (IV-Nr. 198), bevor sie am 6. Juli 2022 auf die Neuanmeldung nicht eintrat. Der Beschwerdeführer erhielt keine Gelegenheit, sich vor der besagten Verfügung zu diesem Bericht zu äussern.

 

Der Sozialversicherungsträger ist nicht verpflichtet, der versicherten Person den Bericht einer versicherungsinternen Fachstelle (wie z.B. des RAD) vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43). Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch einerseits so, dass die Beschwerdegegnerin den RAD-Bericht der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 nicht beilegte, wird doch dort als Beilage nur die Zusammenstellung «Gesetzliche Grundlagen» erwähnt (A.S. 2); der Beschwerdeführer erfuhr vom RAD-Bericht erst, als er nach der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin verlangte (IV-Nr. 200). Andererseits begründete die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten in der Verfügung ausdrücklich damit, dass gemäss RAD-Bericht keine Diagnosen resp. funktionellen Einschränkungen vorlägen, welche über das 2016 festgestellte Ausmass hinausgingen (A.S. 1). Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, der Verfügung, welche seinem Begehren nicht entsprach, die Ausführungen des RAD zu entnehmen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin wie hier in einer Verfügung im Wesentlichen darauf beschränkt, zur Begründung auf andere Dokumente zu verweisen, so ist es unabdingbar, dass diese der versicherten Person zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis gebracht werden.

 

Der Begründungsmangel der angefochtenen Verfügung muss indes als geheilt gelten. Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen (s. dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich wäre. Andererseits lassen sich der fraglichen Stellungnahme des RAD, zu der sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte, keine grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen, sondern nur eine Würdigung der im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte. Damit besteht kein derart schwerwiegender Mangel, der nicht geheilt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre.

 

3.

3.1     Verweigert die Invalidenversicherung eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Dasselbe gilt in analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung nicht, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 sowie 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Es ist in erster Linie Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die – für sich allein genommen keine Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

 

3.2     Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dabei hat sie u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264).

 

3.3     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (also eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit oder eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, s. dazu BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich (analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). Dabei ist auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).

 

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zu Grunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das B.___-Gutachten vom 14. Oktober 2016 (IV-Nr. 126.1), als sie am 5. September 2017 einen Leistungsanspruch verneinte. Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 10):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.      Generalisiertes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit fokalen, teils spezifisch begründbaren Akzentuierungen

·           Synchondrosis manubriosternalis mit szintigraphisch vermehrter Aktivität (Skelettszintigramm vom 13. Juli 2016)

o    unauffällige sonstige szintigraphische Sternumverhältnisse nach Thorakotomie am 1. Juli 2010, Delayed Union (CT vom 17. September 2010) und Cerclagen-Entfernung am 17. Februar 2011

·           Nackenmuskelverspannungen und palpatorische Dolenzen des Schultergürtels und diffus der BWS bei atoner Haltung

o    klinisch frei bewegliche Schultern und HWS, Hyperkyphose der BWS, leichte schmerzhafte Einschränkung der LWS-Beweglichkeit

o    radiologisch mehrsegmentale degenerative Veränderungen der BWS mit Spondylophytenbildungen, Osteochondrose L5/S1 mit Alignement-Störung (Röntgen BWS und LWS am 11. Juli 2016)

 

·           femoropatelläre Kniebeschwerden bei Valgusknien und dekonditionierungsbedingten dorsalen Oberschenkelmuskelverkürzungen beidseits, radiologisch unauffällige Knie (Röntgen am 11. Juli 2016)

·           beginnende Rhizarthrose-Beschwerden links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.      Koronare Dreigefäss-Erkrankung

·           Status nach PTCA der RCA im November 2008

·           Status nach CABG im Juli 2010

·           Cerclagen-Entfernung im Februar 2011

·           erhaltene Iinksventrikuläre Pumpfunktion

·           kein Ischämienachweis, zuletzt im November 2015

·           gescheiterte ambulante und stationäre Rehabilitationsversuche 2011

2.      Erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil:

·           Familiarität, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus (sistiert 2008)

3.      Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), differentialdiagnostisch hervorgegangen aus einer

4.      Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens, differentialdiagnostisch mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.24 / 25)

5.      Persönlichkeit mit vor allem infantil-histrionischen und passiv-aggressiven (negativistischen) sowie querulatorischen Zügen (Z73.1)

6.      Valgus-Knick-Senkfüsse beidseits, klinisch diffuse Palpationsdolenzen beidseits

 

Vom Bewegungsapparat her könne eine verminderte Belastbarkeit des oberen und unteren Achsenskeletts sowie allenfalls beider Knie und des linken Daumengrundgelenks zugestanden werden (S. 11 unten). Kardiologisch gesehen sei die Pumpfunktion des Herzens intakt und eine Ischämie nicht mehr nachweisbar. Allgemeininternistisch und neurologisch ergäben sich keine Diagnosen (S. 12 oben). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren (S. 11). Die Persönlichkeitszüge, welche per se keinen Krankheitswert aufwiesen, und die zwei kardiologischen Eingriffe reichten nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Bei sämtlichen Untersuchungen zeige sich eine massiv eingeschränkte Beschwerdevalidität, welche letztlich auch eigenanamnestische Angaben mit Zweifeln belege. Es sei von einer Aggravation mit bewusstem Verdeutlichungsverhalten und Schmerzgebaren auszugehen (S. 12 Ziff. 6.3 – 6.5). Das Gesamtbild werde durch die eingeschränkte Beschwerdevalidität derartig verzerrt, dass eine valide Aussage zu einer möglicherweise tatsächlich vorliegenden anderen psychiatrischen Störung nicht mit ausreichender Sicherheit möglich sei. Dies betreffe vor allem die depressive Komponente (S. 13 Ziff. 7).

 

Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Garage und als Maschinenführer mit Heben von Lasten von mehrfach 10 bis 25 kg seit Beginn der Schmerzsymptomatik Mitte 2010 keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg, ohne gehäuft über Kopf oder gebückt resp. kauernd zu verrichtenden Tätigkeiten, ohne gehäuft kniende Tätigkeiten, ohne wiederholte Benutzung von Treppen, Stufen oder Leitern sowie ohne häufiges Rotieren des Oberkörpers bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, dies spätestens drei bis max. sechs Monate nach der im Juli 2010 durchgeführten aortokoronaren Bypassoperation, während welcher der Explorand für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen sei (S. 12 Ziff. 6.6 f.).

 

4.2     In Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 6. April 2019 (IV-Nr. 154 S. 1 f.) gingen bei der Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte ein:

 

4.2.1  Dr. med. C.___, Facharzt für Facharzt Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 14. April 2018 folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 6 ff.):

1.      Chronisches Schmerzsyndrom unklarer Genese mit / bei

·      diffusen Schmerzen mit Befall der beiden unteren Extremitäten von beiden Oberschenkeln bis und mit beiden Füssen, des Thorax im anterioren und posterioren Bereich sowie der beiden oberen Extremitäten (seit 2008)

·      klinisch unauffällig am 29. Juni 2009 und am 9. April 2018 bis auf Areflexie der PSR und ASR rechts mit Hypästhesie beidseits, jedoch ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

·      radiologisch relative Spinalkanalstenose und Osteochondrose L5/S1, jedoch ohne Hinweise für Neurokompression (MR der LWS vom 2. Juli 2009). Hüfte unauffällig, insbesondere ohne Hinweise für Koxarthrose (Röntgen vom 2. Juli 2009)

·      biologisches Labor vom 9. April 2018 unauffällig, insbesondere ohne humorale Entzündungsaktivität

2.      Koronare Herzkrankheit mit / bei

·      Status nach PTCA der RCA (November 2008)

·      Risikofaktoren: Status nach Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, familiäre Anamnese mit Myokardinfarkt beim Vater

3.      Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1998) mit / bei

·      aktuell unter Therapie mit oralen Antidiabetika und Insulin retard

·      aktenanamnestisch Komplikationen in Form von Nephropathie und Retinopathie

4.      Hautläsionen unklarer Genese mit Hyperkeratose am Handrücken und im Kniebereich

Die diffusen Schmerzen hätten sich seit 2009 noch ausgebreitet. Die klinische Untersuchung vom 9. April 2018 zeige keine Hinweise für eine Pathologie des rheumatischen Formenkreises. Die muskuloskelettale Funktionsprüfung ergebe keine relevante Funktionseinschränkung. Inwieweit ein Teil der Beschwerden auf eine Polyneuropathie zurückgehe, könne er als Rheumatologe nicht beurteilen. Ebenso wenig sei er in der Lage, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. Es sei eine psychosomatische Beurteilung indiziert.

 

4.2.2  Der Bericht der Dres. D.___ und E.___, Ober- resp. Chefarzt am Kantonsspital F.___, vom 4. Februar 2019 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 4 f.):

·      Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L5 links

·      Diskusprotrusion L5/S1 mit Nervenwurzelkontakt S1 rechts

·      Koronare Herzkrankheit (Stenteinlage und Behandlung mit Plavix)

·      Diabetes Mellitus Typ II

 

Die MRI-Befunde der LWS erklärten die angegebenen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie in den rechten Unterschenkel.

 

4.2.3  Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, hielt zur Untersuchung vom 21. Februar 2019 fest (IV-Nr. 154 S. 9 ff.), der Beschwerdeführer leide unter einer bekannten koronaren Herzkrankheit mit erhaltener linksventrikulärer Funktion und diffusen invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, sowie deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Am 22. November 2018 sei im Versorgungsgebiet der RCA eine relativ ausgedehnte Ischämie festgestellt worden. Nach PTCA / Stent an LCX und Hauptstamm links habe sich die Anstrengungsdyspnoe gebessert, während die Brustbeschwerden unverändert seien. EKG und Ruhe-Echokardiographie präsentierten sich weiterhin normal. Es persistierten eine schwere körperliche Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und somatisierter Angst. Der Beschwerdeführer sei funktionell nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine vollumfängliche Invalidenrente. Seine Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht des Verlaufs lasse sich eventuell nochmals ein neues Rentenbegehren begründen.

 

4.2.4  Dr. med. H.___, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten FMH, stellte im Bericht vom 2. April 2019 folgende Diagnosen (IV-Nr. 154 S. 3):

·      Globusgefühl nicht geklärter Ursache

·      Perzeptionsschwerhörigkeit beidseits

·      Schwindelbeschwerden nicht geklärter Ursache

 

Die ORL-Befunde seien unauffällig. Für das Globusgefühl finde sich im HNO-Bereich kein klinisches Korrelat.

 

4.2.5  Dr. med. G.___ hielt im Bericht vom 7. November 2019 zur Untersuchung vom 23. Oktober 2019 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 164 S. 15 ff.):

1.      Koronare Herzkrankheit

o  November 2015: LVEF 68 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o  September 2016: LVEF 72 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o  Juni 2017: LVEF 70 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o  Oktober 2017: LVEF 72 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie bei 44 % der Soll-Arbeitskapazität

o  Juni 2018: LVEF 68 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o  Oktober 2018: LVEF 72 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

o  November 2018: Adenosin CMR mit lschämie inferior --> V-LCX 100 %, hypoplastischer Single-Venenbypass auf den Ramus marginalis der LCX; diese habe zudem eine ostiale signifikante Stenose im Sinne eines Hauptstamm-Äquivalents; L-RIVA 0 %, PTCA / Stent x2 RCA

o  Januar 2019: PTCA / Stent Hauptstamm --> LCX, kleine RIVA-Dissektion, normale Funktion LIMA auf RIVA

o  Februar 2019: LVEF 68 %, normale Echokardiographie und Ruhe-EKG

o  Oktober 2019: LVEF 68 %, objektiv normale Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie

2.      Diffuses Schmerzsyndrom

3.      Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L5 links 2.

4.      Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkontakt S1 rechts

5.      Invalidisierende Brustbeschwerden

6.      Ungerichteter Schwindel mit Angst vor Stürzen

7.      Prognostisch relevante Karotis-Atheromatose

8.      Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie und autonomer Neuropathie sowie Chronic Fatigue Syndrom; August 2018: Periphere Neuropathie mit Fuss-Dysästhesien

9.      Nephropathie rechts

10.   Verdacht auf engen Spinalkanal

11.   Verdacht auf Cluster-Headache linkes Auge

 

Es persistierten eine schwere körperliche Dekonditionierung sowie ein invalidisierendes Schmerzsyndrom mit Depression und somatisierter Angst. Neu hinzugetreten seien eine therapeutisch kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei lumbalen Diskushernien sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Als Folge der diversen internistischen Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor allem durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Der Gesundheitszustand werde überdies durch die immer wieder floride koronare Herzkrankheit eingeschränkt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer mittlerweile in psychiatrischer Behandlung. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht des Verlaufs mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen Diagnosen sei ein erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten durch die Beschwerdegegnerin seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten mit Elementen der Falschbeurkundung, er verweise hier auf seine Eingaben vom 15. April 2014 und 11. Dezember 2017 (s. IV-Nr. 154 S. 14 ff.).

 

4.2.6  Dr. med. I.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, erklärte im Bericht vom 10. November 2019 (IV-Nr. 164 S. 12 f.), er behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2018. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem B.___-Gutachten bzw. der IV-Verfügung vom 5. September 2017 verschlechtert. Seit damals seien neue Diagnosen hinzugetreten. Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener als auch in einer Verweistätigkeit bei 0 %.

 

4.2.7  Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass diese Berichte keine neuen resp. für den Invaliditätsgrad relevanten Diagnosen glaubhaft machten und folglich auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden könne. Sowohl das Versicherungsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Auffassung (IV-Nr. 175 S. 11 ff. E. 3.4 + 3.5 / Nr. 177 S. 4 f. E. 3.2.1 – 3.2.3).

 

4.3     In Zusammenhang mit der hier streitigen Anmeldung vom 18. März 2022 brachte der Beschwerdeführer folgende Arztberichte bei, welche nach der Leistungsverweigerung am 5. September 2017 ergangen waren:

 

4.3.1  Dr. med. J.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital F.___, gelangte im Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-Nr. 180 S. 16 f.) zu folgenden Diagnosen:

          Hauptdiagnosen

1.      Verdacht auf beschwerdeführende aktivierte Spondylarthrose C5/6 links, Osteochondrose C5/6 und aktuell asymptomatische Diskusprotrusion / Hernie mit Neuroforamenstenose C5/6 rechts

2.      Chronisches HWS-Syndrom ohne radikuläre Symtomatik

3.      Diskusprotrusion / Hernie L4/5, im Februar 2019 festgestellt

Nebendiagnosen

4.      Xareltopatient

5.      Fortgeschrittene Koronare Herzkrankheit

 

Bereits im Bericht vom 1. Dezember 2020 (IV-Nr. 180 S. 18 f.) hatte Dr. med. J.___ festgehalten, die Nackenbeschwerden bestünden bereits seit Jahren. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Ebenen, was den Beschwerdeführer doch relevant störe.

 

4.3.2  Vom 16. bis 18. Juni 2021 war der Beschwerdeführer wegen Diarrhoe und Tachykardie im Kantonsspital F.___ hospitalisiert. Der dortige Bericht vom 21. Juni 2021 enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 190 S. 8 ff.):

Hauptdiagnosen

1.      Präsynkope und Sinustachykardie

2.      Virale (Gastro-)Enteritis

Nebendiagnosen

3.      Koronare Herzkrankheit

4.      Wiederholte Schwindelepisoden mit Gangunsicherheit unklarer Ätiologie, erstmals 2010 (ICD-10 R42)

5.      Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie und Verdacht auf autonome Neuropathie

6.      Status nach Hämatochezie

7.      Lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Dezember 2020 (Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L5 links und L5/S1 mit Nervenwurzelkontakt S1 rechts)

 

Abgesehen von den vorbestehenden Schwindelepisoden und Schmerzen wurde der Beschwerdeführer beschwerdefrei entlassen.

 

4.3.3  Dr. med. G.___ stellte im Bericht vom 14. Januar 2022 (IV-Nr. 180 S. 8 ff.) die nachstehenden Diagnosen:

1.      Koronare Herzkrankheit

2.      Diffuses Schmerzsyndrom

3.      Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L5 links

4.      Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkontakt S1 rechts

5.      Invalidisierende Brustbeschwerden

6.      Ungerichteter Schwindel mit Angst vor Stürzen

7.      Prognostisch relevante Karotis-Atheromatose

8.      Diabetes mellitus Typ 2 mit Retinopathie und autonomer Neuropathie sowie chronic fatigue Syndrom

o  Juni 2018: periphere Neuropathie mit Fuss-Dysästhesien

9.      Nephropathie rechts

10.   Verdacht auf engen Spinalkanal (?)

11.   Verdacht auf Cluster-Headache linkes Auge

 

Bei der Szintigraphie im Januar 2022 habe sich keine Ischämie nachweisen lassen. Als Folge der diversen internistischen Diagnosen bestehe ein chronisches Fatigue-Syndrom, welches vor allem durch den langjährigen Diabetes mellitus Typ II verursacht werde. Hinzu getreten seien eine therapeutisch kaum beeinflussbare invalidisierende Problematik bei lumbalen Diskushernien sowie Synkopen bei körperlicher Belastung. Der Gesundheitszustand werde zudem durch die immer wieder floride koronare Herzkrankheit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei funktionell weiterhin für jede Art von Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine vollumfängliche Invalidenrente. Die Eingabe an das Versicherungsgericht sei von der IV-Behörde am 1. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen worden. In Anbetracht des Verlaufs mit Aggravation der Beschwerden und neuen medizinischen Diagnosen sei ein erneutes Rentenbegehren begründet. Die bisherigen Gutachten seien Beschimpfungs- und Gefälligkeitsgutachten mit Elementen der Falschbeurkundung, er verweise dazu auf seine Eingaben vom 15. April 2014 und vom 11. Dezember 2017 (S. 14).

 

4.3.4  Nach der Aufnahme in die Tagesklinik stellten die K.___ im Bericht vom 3. März 2022 folgende Diagnosen (IV-Nr. 180 S. 1 ff.; s.a. Bericht der L.___ vom 16. Februar 2022, S. 5 ff.):

1.      Mittelgradig depressive Episode (F32.1)

2.      Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

·      Fatigue-Symptomatik

3.      Arterielle Hypertonie

·      Blutdruckspitzen und häufige Entgleisungen

4.      Koronare Herzkrankheit mit Karotis-Atheromatose (Erstdiagnose 2012)

·      Status nach offener Bypass-OP (2010)

5.      Diabetes mellitus Typ II, insulinabhängig (Erstdiagnose 2012)

·      Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie.

6.      Tinnitus seit Jahren

 

Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie, eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine delegierte verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie statt. In den Schreiben vom 8. Juli 2022 wurde sodann ab 4. Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und erklärt, der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre Behandlung aufgenommen (IV-Nr. 202).

 

4.3.5  Dr. med. M.___, Oberarzt Retinologie bei der N.___-Klinik in [...], diagnostizierte im Bericht vom 11. März 2022 (IV-Nr. 190 S. 12 ff.) eine beidseitige rechtsbetonte diabetische Retinopathie mit Status nach Laserkoagulation rechts am 13. Oktober 2015. Hinzu kämen beidseits mässige hypertone Fundusveränderungen und eine Sicca-Symptomatik. In der heutigen Verlaufskontrolle zeigte sich ein stabiler Netzhautbefund. Derzeit seien keine frischen Blutungen und kein Makulaödem nachweisbar.

 

4.3.6  Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Berichte ein, welche nach der angefochtenen Verfügung ergangen waren:

 

4.3.6.1 Dr. med. O.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital F.___, stellte im Bericht vom 19. August 2022 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:

1.    Starke Zervikobrachialgien linksbetont mit axialen Nackenschmerzen bei bekannter Spondylarthrose und Bandscheibenprotrusion C5/6

2.    Starke lumboischialgieforme Schmerzen links im Dermatom L5 und S1

3.    Bekannte Diskopathie und Diskusprotrusion L4/5

 

Der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren an zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen. Die Beschwerden hätten in den letzten Monaten zugenommen, besonders die lumbale Symptomatik sei nicht mehr zu ertragen. Der Beschwerdeführer beklage am Morgen nach dem Aufstehen sehr starke lumbosakrale Rückenschmerzen mit auch starken Schmerzausstrahlungen ins linke Bein. Er berichte zudem über ein Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel und ab und zu auch weniger Kraft. Die zervikalen Beschwerden seien ebenfalls persistierend. Das Gangbild sei normal, der Zehenspitzen- und Fersenstand gut vorführbar. Links finde sich im Dermatom L5 eine Hyposensibilität. Motorische Ausfälle an den unteren Extremitäten seien nicht objektivierbar.

 

4.3.6.2 Der Austrittsbericht der K.___ vom 28. Oktober 2022 (BB-Nr. 5) bestätigte in Zusammenhang mit der stationären Behandlung ab 4. Juli 2022 die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Das Zeugnis vom gleichen Tag bescheinigte vom 4. Juli bis 1. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (BB-Nr. 6).

 

4.3.6.3 Dr. med. O.___ stellte im Sprechstundenbericht vom 22. September 2022 (BB-Nr. 7) die nachstehenden Diagnosen:

1.    Diskopathie L3/4, L4/5 und L5/S1 mit zentraler rechtsbetonter Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Lumbalgien und Lumboischialgien

2.    Deutlich verminderte lumbale Lordose

3.    Diskopathie und unkovertebrale Arthrose C5/6 mit beidseitiger foraminaler Stenose und starke Zervikalgien

 

4.3.6.4 Der Zwischenbericht des Kantonsspitals F.___ vom 15. November 2022 (BB-Nr. 8) äusserte sich zum Verlauf der Physiotherapie ab 13. Oktober 2022.

 

4.4

4.4.1  Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 5. September 2017 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet. Damals erfolgte die letzte materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs, da auf die folgende Anmeldung vom 6. April 2019 nicht eingetreten wurde (s. E. I. 1.1 sowie E. II. 3.3 hiervor). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren zweimal Frist setzte, um Belege zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer denn auch jeweils Gebrauch (E. I. 1.2 hiervor). Angesichts dessen hat das Gericht aber nur diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen, nicht aber die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (s. dazu E. II. 3.1 hiervor).

 

4.4.2  Der Beschwerdeführer macht einmal eine psychische Verschlechterung geltend, da nunmehr eine mittelgradig depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen. In der Tat finden sich in den Berichten der K.___ resp. der L.___ entsprechende Diagnosen (E. II. 4.3.4 hiervor), welche im B.___-Gutachten von 2016 noch nicht gestellt worden waren (s. E. II. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch eine wesentliche Aussage im besagten B.___-Gutachten: Der psychiatrische Experte (und im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch die anderen Gutachter) hielt dort dafür, die festgestellte Aggravation resp. eingeschränkte Beschwerdevalidität erlaube keine zuverlässige Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen (s. IV-Nr. 126.3 S. 9 / 11 / 15 / 18 / 19). Dies bedeutet indes, dass eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.3). Eine wesentliche Veränderung seit dem B.___-Gutachten könnte sich vor diesem Hintergrund zwar daraus ergeben, dass die Aggravation mittlerweile weggefallen ist, was nunmehr eine aussagekräftige psychiatrische Beurteilung gestatten würde. Dergleichen wird aber in den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte nirgends erwähnt. Dort wird vielmehr auf die Frage der Aggravation, geschweige denn die betreffenden Ausführungen im B.___-Gutachten, mit keinem Wort eingegangen. Bleibt aber offen, ob eine Aggravation, welche eine zuverlässige Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands in der Vergangenheit verhindert hat, weiterhin vorliegt oder nicht, so sind die besagten Berichte schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine psychisch bedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2017 glaubhaft zu machen. Zudem ist auf die Würdigung der Akten durch die RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Juli 2022 hinzuweisen (IV-Nr. 198 S. 2). Dort wird dargelegt, dass seit 2011 mehrfach eine ängstlich-depressive Symptomatik beschrieben worden sei. Diese habe ihren Niederschlag in verschiedenen Diagnosen wie rezidivierende depressive Störung mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung oder Angst und depressive Störung gemischt gefunden, was im B.___-Gutachten nicht habe bestätigt werden können. Die aktuellen Beschwerden hätten sich gegenüber dem Gutachten nicht relevant verändert, weshalb es sich bei den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte einfach um eine andere Beurteilung handle.

 

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im März 2022 in die Tagesklinik der K.___ eintrat (E. II. 4.3.4 hiervor) und am 4. Juli 2022, also noch kurz vor dem Stichtag der angefochtenen Verfügung, hospitalisiert wurde (E. II. 4.3.6.2 hiervor). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin zur Hospitalisation keine Berichte vorlagen, als sie verfügte (s. dazu E. II. 4.4.1 in fine hiervor). Andererseits lässt sich aus den Berichten der K.___ nicht ableiten, dass bis zum Verfügungszeitpunkt eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten war, zumal die stationäre Behandlung am 28. Oktober 2022 endete und für die Zeit nach dem 1. November 2022 keine Zeugnisse vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden. Eine Invalidenrente setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Da der früheste Bericht, der auf eine gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hindeuten könnte, vom 16. Februar 2022 stammt (E. II. 4.3.4 hiervor), wäre das Wartejahr am 6. Juli 2022 noch nicht abgelaufen gewesen und es hätte noch kein Rentenanspruch entstehen können.

 

4.4.3  Was den Bewegungsapparat anbelangt, so war im B.___-Gutachten von einer freien Beweglichkeit der HWS die Rede gewesen (E. II. 4.1 hiervor). Demgegenüber erklärte Dr. med. J.___ im Dezember 2020 einerseits, der Beschwerdeführer beklage eine störende Einschränkung in der Beweglichkeit der HWS. Andererseits stellte er fest, bildgebend seien neu eine Spondylarthrose C5/6, eine Osteochondrose C5/6 und eine asymptomatische Diskusprotrusion C5/6 nachgewiesen (E. II. 4.3.1 hiervor). Der Umstand, dass degenerative Veränderungen an den Wirbeln radiologisch belegt sind, bedeutet jedoch für sich allein genommen nicht, dass darin die Ursache für die geklagten Schmerzen liegt und die Leistungsfähigkeit deswegen eingeschränkt ist. Bei der Beurteilung von Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule kommt es vielmehr in erster Linie auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung an (Urteile des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 1. Juli 2022 E. 6.2, 9C_567/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 6.1, 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.1 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3). Dr. med. J.___ bleibt indes nähere Angaben zu den postulierten Bewegungseinschränkungen schuldig. Von zentraler Bedeutung wäre eine Diagnose des Funktionsausfalls, d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparats und seiner Folgen für die versicherte Person. Fehlen in einem Arztbericht wie hier Ausführungen zur Brauchbarkeit eines Gelenks, so lässt sich insoweit keine Einschränkung der praktischen Leistungsfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_451/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.2). Die Berichte von Dr. med. J.___ bieten mit anderen Worten kaum mehr als eine unkommentierte Bestätigung der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers.

 

Im Bericht von Dr. med. O.___ zur Untersuchung vom 18. August 2022 ist zwar von starken Zervikobrachialgien und ebensolchen lumboischialgieformen Schmerzen die Rede (E. II. 4.3.6 hiervor), welche in den letzten Monaten (also noch vor der angefochtenen Verfügung) zugenommen hätten. Hierzu ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin kein entsprechender Bericht vorlag, als sie auf die Neuanmeldung nicht eintrat. Im Übrigen fehlt hier nach wie vor eine detaillierte Würdigung der Nackenbeschwerden. Auch bei den lumbalen Rückenschmerzen wurde nicht näher ausgeführt, inwiefern diese resp. ihre Ausprägung objektivierbar sind. Dr. med. O.___ stellte vielmehr unkritisch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, welche für sich allein nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2); so heisst es im Bericht namentlich, der Beschwerdeführer «beklage» Schmerzen oder «berichte» davon. Andererseits korrespondieren die erhobenen Befunde wie ein normales Gangbild sowie der vorgeführte Zehenspitzen- und Fersenstand schwerlich mit unerträglichen Schmerzen, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt. Aufschlussreiche Angaben zu seinem Verhalten in der Untersuchung, z.B. wie lange er während des Gesprächs sitzen konnte oder ob er einen schmerzgeplagten Eindruck hinterliess, fehlen gänzlich. Richtig ist, dass Dr. med. O.___ am 18. August 2022 erstmals eine Hyposensibilität feststellte. Dies geschah jedoch mehr als einen Monat nach der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2022 und liegt damit ausserhalb des entscheidrelevanten Sachverhalts. Es ist zwar durchaus möglich, dass diese Hyposensibilität schon vor der Verfügung bestand, aber anhand der Akten lässt sich dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Berichte vom 22. September und 15. November 2022 schliesslich (E. II. 4.3.6.3 f. hiervor) sind ebenfalls unbehelflich, da sie eine Untersuchung resp. Behandlung rund zweieinhalb resp. drei Monate nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffen.

 

4.4.4  Hinsichtlich der koronaren Herzerkrankung lässt sich in den verschiedenen Berichten von Dr. med. G.___ (IV-Nr. 154 S. 9 ff. / Nr. 164 S. 15 ff. / Nr. 180 S. 8 ff.) keine objektive Verschlechterung ausmachen. Seine aktuelle Beurteilung vom 14. Januar 2022 (IV-Nr. 180 S. 14) deckt sich vielmehr wortwörtlich mit derjenigen vom 20. November 2015 (IV-Nr. 114 S. 7), welche vor dem B.___-Gutachten und der Leistungsverweigerung am 5. September 2017 ergangen war:

Patient mit bekannter koronarer Herzkrankheit, erhaltener linksventrikulärer Funktion und diffusen invalidisierenden Beschwerden, insbesondere Schwindel, und deutlich verminderter Leistungsfähigkeit

 

Dr. med. G.___ hielt zudem wiederholt fest, es lägen unveränderte Befunde resp. persistierende Beschwerden vor (IV-Nr. 180 S. 14). Dies korrespondiert damit, dass die Ergebnisse der Echokardiographie vom 14. Juni 2017, d.h. der letzten Untersuchung vor der Leistungsverweigerung am 5. September 2017, mit denjenigen vom 14. Dezember 2021 übereinstimmen, abgesehen von einer gewissen Verringerung der linksventrikulären Funktion von 70 % auf 65 %. Ausserdem war seit 2017 stets von einer objektiv normalen Ergometrie und Belastungs-Echokardiographie die Rede, wenn man von den Untersuchungen von November 2018 bis Februar 2019 absieht, als ein weiterer Eingriff erfolgte und der Beschwerdeführer sich erst wieder erholen musste (S. 8). Im Übrigen fällt auf, dass Dr. med. G.___ bereits am 15. April 2014 erklärt hatte, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 154 S. 18), und am 11. Dezember 2017 ergänzte, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (IV-Nr. 154 S. 14 f.). Daran knüpfte Dr. med. G.___ in seinen Berichten vom 21. Februar und 7. November 2019 sowie 14. Januar 2022 an, indem er von einem Anspruch auf eine ganze Rente sowie von «Beschimpfungs- und Gefälligkeits-Gutachten mit Elementen der Falsch-Beurkundung» sprach (IV-Nr. 154 S. 11 / Nr. 164 S. 19 / Nr. 180 S. 14). Daraus erhellt, dass er den Beschwerdeführer bereits seit Jahren als invalid ansah und daran in seinen neueren Bericht einfach festhielt, ungeachtet der Tatsache, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Versicherungsgericht das anderslautende B.___-Gutachten als beweiswertig erachtet hatten.

 

4.4.5  Richtig ist, dass der Beschwerdeführer diabetesbedingt an beiden Augen eine Retinopathie entwickelte, welche aber gemäss Augenarzt erfolgreich behandelt wurde und stabil ist (s. E. II. 4.3.5 hiervor). Die behaupteten häufigen Blutzuckerentgleisungen wiederum sind nirgends in den Akten ärztlich dokumentiert. Eine diabetische Neuropathie schliesslich, wie sie einige Ärzte feststellten (E. II. 4.3.2 + 4.3.3 hiervor) wurde schon vor dem 5. September 2017 erwähnt und ist damit nicht neu (IV-Nr. 194 S. 2 f.). Dasselbe gilt für die Nephropathie (IV-Nr. 65 S. 2). Berichte über eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung sind nicht aktenkundig, weshalb sich aus diesen Diagnosen nichts für den Beschwerdeführer ableiten lässt.

 

4.4.6  Unter Schwindel litt der Beschwerdeführer bereits vor der Verfügung vom 5. September 2017, ohne dass dem im B.___-Gutachten ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden wäre (s. unter E.II. 4.1 hiervor). Die Dres. H.___ und G.___ erwähnen diese Symptomatik zwar weiterhin (E. II. 4.2.4 / 4.2.5 / 4.3.3), ohne aber näher darauf einzugehen. Namentlich heisst es in keinem der fraglichen Berichte, dass mittlerweile eine Verschlechterung eingetreten sei. Was die bei Dr. med. G.___ erwähnten Synkopen unter Belastung angeht, so ist nach dem 5. September 2017 nur ein einziger derartiger Vorfall dokumentiert, nämlich eine Präsynkope im Juni 2021 (s. E II. 4.3.2 hiervor). Von einer bedeutsamen und anhaltenden gesundheitlichen Verschlimmerung kann somit in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

 

Die von Dr. med. H.___ im Jahr 2019 gestellten Diagnosen Schwerhörigkeit und Globusgefühl (E. II. 4.2.4 hiervor) helfen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Hinsichtlich der Schwerhörigkeit fehlen nach wie vor audiometrische Messwerte. Ist aber der Grad der Beeinträchtigung unklar, so kann aus dieser Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Das Globusgefühl wiederum lässt sich durch keine objektiven Befunde erklären und kann daher auch keine invalidisierende Wirkung haben. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hätte.

 

4.5     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. März 2022 mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

5.       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung bestätigt, ist der Beschwerdeführer an sich unterlegen. Im Hinblick auf die klare Verletzung der Begründungspflicht erscheint es jedoch angezeigt, ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

 

6.       Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 13. Dezember 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Je eine Kopie der Kostennote vom 13. Dezember 2022 sowie der Beweisurkunden 5 – 8 des Beschwerdeführers geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann