Urteil vom 8. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. Juni 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit September 2018 Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV). Im März 2022 ersuchte sie bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung zur LKW-/Buschauffeurin bzw. Erlangung der Führerausweiskategorien C und D (IV-Aktennummer [nachfolgend: IV-Nr.] 244). Mit Vorbescheid vom 24. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Gesuch abzulehnen (IV-Nr. 250 S. 2), wogegen die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 Einwände erheben liess (IV-Nr. 255 S. 1). Am 30. Juni 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 259 S. 1 ff.).

 

2        Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 5. September 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 11 ff.):

 

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben.

2.    a) Es seien der Beschwerdeführerin die mit Gesuch vom 8. März 2022 beantragten beruflichen Massnahmen, Umschulung zur Buschauffeuse im Personentransport (Prüfung der Kategorien C und D), zuzusprechen.

b) Eventualiter: es sei zur Frage der medizinischen Eignung der Beschwerdeführerin als Buschauffeuse der Führerausweiskategorie D ein medizinisches Gutachten einzuholen.

c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 27. September 2022 mit, grundsätzlich auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten, verweist ergänzend auf die Protokolleinträge in den Akten und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23 f.).

 

4.       Am 4. Oktober 2022 reicht die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss innert erstreckter Frist Dokumente zum Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ein (A.S. 28), am 29. November 2022 reicht sie fehlende Unterlagen sowie eine Replik nach (A.S. 40). Am 11. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 44). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 17. Januar 2023 auf eine Duplik (A.S. 47).

 

5.       Am 23. Januar 2023 gibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Kostennote zu den Akten (A.S. 50).

 

6.       Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wird die Verhandlung auf den 8. Januar 2024 angesetzt (A.S. 53). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am 21. Dezember 2023 ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitteilt.

 

7.       Die öffentliche Verhandlung findet am 8. Januar 2024 statt.

 

7.1     Anlässlich der Verhandlung lässt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren fest wie folgt präzisieren und ergänzen:

 

1.    Die Verfügung vom 30. Juni 2022 sei aufzuheben.

2.    a) Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zu gewähren, d. h. ihr sei eine Umschulung zur Lastwagen- oder Buschauffeuse (Kategorien C und D, eventuell nur Kategorie C) zuzusprechen.

b) Eventualiter sei zur Klärung der Frage der Eignung der Beschwerdeführerin als Lastwagen- oder Buschauffeuse ein medizinisches Gutachten einzuholen.

c) Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

7.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 56). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 57).

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

 

2.3     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

 

2.4     Der Anspruch auf Umschulung ist in den Art. 17 IVG und 6 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201) geregelt. Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2 m. H.).

 

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.       Strittig ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung zur Chauffeurin der Kategorien C und D.

 

3.1.    Die Beschwerdegegnerin lehnt die Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung ab u. a. mit Verweis auf die durch das Gutachten der B.___ AG (nachfolgend: B.___) aus dem Jahr 2017 (vgl. IV-Nr. 204 ff.) beschriebene gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und das in diesem skizzierte Belastungsprofil, welches den rentenzusprechenden Verfügungen vom 27. Juli 2018 und 5. September 2018 zugrunde lag (A.S. 2 f.). Dieses Gutachten ist im gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerdeverfahren vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Dezember 2019 als beweiswertig erachtet worden (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2018.231 vom 17. Dezember 2019 E. 7.2, IV-Nr. 238 S. 29 f.). Weitere Ausführungen zum Beweiswert dieses Gutachtens sind vorliegend daher nicht mehr zu machen. Der Beweiswert wird von den Parteien in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung oder Verschlechterung seit Erstellung dieses Gutachtens und dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2019 wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, wohl aber anlässlich der Verhandlung als möglich bezeichnet. Hierzu ist festzuhalten, dass die Meldung und damit verbunden die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes grundsätzlich der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. Art. 31 ATSG und Art. 87 Abs. 2 IVV). Eine entsprechende Neuanmeldung bzw. ein Revisionsgesuch liegen aber nicht vor, ebenso wenig ärztliche Berichte, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft darzulegen vermöchten. Es ist folglich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin weiterhin auf dieses Gutachten abzustellen.

 

3.1.1  Gemäss dem Gutachten der B.___ beeinträchtigen hauptsächlich Erkrankungen der Wirbelsäule und der Handgelenke und die damit verbundenen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 204.2 f.). Aufgrund dieser Erkrankungen gingen die Gutachter davon aus, die Beschwerdeführerin sei in allen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten, wozu sie auch die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau zählten, vollständig arbeitsunfähig, wohingegen in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten (keine Zwangshaltungen, keine repetitiven Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 bis maximal 7.5 kg) eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, höchstens 80 % bestehe (IV-Nr. 204.2 S. 62). Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Kraftminderungen im rechten Bein und Kribbelparästhesien klage, welche bei ihr zu Stürzen geführt hätten. Auch leide sie unter Handgelenkschmerzen mit erschwertem Faustschluss und Steifigkeitsgefühl (IV-Nr. 204.2 S. 59).

 

3.1.2  Die Beschwerdeführerin arbeitete von Oktober 2021 bis Oktober 2022 für die C.___ als Chauffeurin im Stundenlohn (IV-Nr. 254 S. 25 ff.), gemäss eigenen Angaben in etwa in einem 60 – 70%-Pensum (A.S. 14; IV-Nr. 244). Am 3. März 2022 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, sie chauffiere seit einiger Zeit kranke Kinder, was ihr gefalle. Sie ersuche daher, um ihre Jobchancen in diesem Gebiet zu erhöhen, um Gewährung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Chauffeurin der Kategorien C und D (IV-Protokoll S. 32). Die Beschwerdegegnerin nahm nach Eingang dieses Gesuches mit der hausinternen Ausbildungsberatung Rücksprache. Diese kam am 10. März 2022 zum Schluss, dass die körperlichen Anforderungen an die Berufstätigkeit als Chauffeurin Kategorie C und D hoch seien, da das Be- und Entladen der Fahrzeuge eine gute körperliche Belastbarkeit voraussetze. Der Beruf der Chauffeurin Kategorie C und D entspreche nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin, welches nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Rückenbelastungen und mit einer Gewichtslimite von 5 kg, maximal 7.5 kg umfasse (IV-Nr. 246 S. 1). Im Zuge des Vorbescheidverfahrens fragte die Beschwerdegegnerin erneut bei der internen Berufsberatung nach, woraufhin diese in einer Stellungnahme wiederum festhielt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und dem Belastungsprofil nicht geeignet für die von ihr gewünschte Tätigkeit. Sie nahm zudem Stellung zum von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Einwänden gegen den Vorbescheid eingereichten Merkblatt der Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa, welchem zu entnehmen ist, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung entsprechend Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) notwendig sei, um die Führerausweise der Kategorien C und D zu erlangen (IV-Nr. 255 S. 10 ff.) und führte an, es sei aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Anforderungen dieser verkehrsmedizinische Untersuchung erfülle (IV-Nr. 257). In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2022 bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf diese beiden Stellungnahmen und wiederholt im Wesentlichen die dortige Argumentation (A.S. 3). Die Beschwerdeführerin dagegen erachtet die Tätigkeit als Buschauffeurin als gesundheitlich unbedenklich. Nur der Warentransport sei körperlich belastend, da nur dort ein- und ausgeladen werden müsse. Im Personentransport hingegen sei dies nicht der Fall (A.S. 16).

 

3.1.3  Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die Tätigkeit als Chauffeurin dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspricht, von einer internen Fachperson der Berufsberatung abklären lassen. Diese kam zum Schluss, die körperlichen Anforderungen seien zu hoch und die Beschwerdeführerin würde zudem mutmasslich die dafür notwendige verkehrsmedizinische Untersuchung nicht bestehen (IV-Nr. 246 S. 1 und 257). Auch auf dem Portal von berufsberatung.ch, welches im Auftrag der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und –direktoren (EDK) und mit Unterstützung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) betrieben wird und einen Überblick über verschiedene Berufe und deren Anforderungen gibt, wird als Anforderung für den Beruf des Chauffeurs Personentransport eine «gute Gesundheit» und «körperliche Fitness» vorausgesetzt (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5251, besucht am 9. Januar 2024). Im Vorbescheidverfahren zitierte die Beschwerdeführerin eine Masterarbeit von Tina Eggenschwiler und Benjamin Walz, in welcher u. a. Rückenleiden und die diesbezüglichen Anforderungen im Personentransport thematisiert wurden (IV-Nr. 255 S. 4). Die Beschwerdegegnerin führt diese Masterarbeit in der angefochtenen Verfügung ebenfalls an. Die entsprechende Masterarbeit ist im Internet verfügbar (https://digitalcollection.zhaw.ch/bitstream/11475/10982/1/Eggenschwiler%20Tina%20und%20Walz%20Benjamin%20MAS%20BSLB13H.pdf, besucht am 9. Januar 2024). In dieser kommt ein Experte zu Wort, welcher sich zu den körperlichen Belastungen im Personentransport äussert. Gemäss seinen Angaben ist die Tätigkeit im Personentransport zwar generell körperlich weniger anspruchsvoll als im Sachentransport (Masterarbeit, S. 43), im Personentransport allerdings sei sie viel statischer als im Sachentransport, weil viel mehr gesessen wird und man wenig Bewegung hat (vgl. Masterarbeit S. 44). In Bezug auf das Heben und Tragen von Gewichten führt er aus, im Personentransport könne «durch Hilfestellung bei Gepäckstücken ein Heben bis 10 kg möglich sein» (Masterarbeit S. 45). Zudem weist er darauf hin, dass beim Einsteigen Hilfestellung an die Reisenden geleistet werden müsse, was körperlich ebenfalls belastend sein könne (vgl. das Beispiel mit dem Kinderwagen, Masterarbeit S. 43). Eine Kompensation im Sinne einer Hilfestellung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten durch Mitfahrer wie im Schwertransport, wo der Fahrer nicht alleine unterwegs sei, sei zudem im Personentransport nicht möglich, weil dort der Fahrer alleine unterwegs sei (Masterarbeit S. 45).

 

3.1.4  Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin, der Angaben auf dem Internetportal berufsberatung.ch sowie insbesondere jener des Experten in der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Masterarbeit ist festzustellen, dass die gewünschte Tätigkeit im Personentransport nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspricht. Der Sachentransport fällt aufgrund der hohen körperlichen Belastung ohnehin weg, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Aber auch im Personentransport fallen Aufgaben an, die nicht mit dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zu denken ist etwa an die Chauffeurin im Experten genannten Beispiel, welche Personen mit Kinderwagen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen helfen muss. Dasselbe gilt in erhöhtem Mass für Chauffeure von auf den Transport von körperlich beeinträchtigten Personen spezialisierten Unternehmungen oder Chauffeurinnen von Reisebussen, welche solchen Personen ebenfalls Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen bieten müssen. Im Bereich des Transportes von Reisenden ist, wie vom Experten in der Masterarbeit erwähnt, auch an das Ein- und Ausladen von Gepäck zu denken, das regelmässig schwerer als die im Belastungsprofil der Beschwerdeführerin als Gewichtslimite definierten 5 bis 7.5 kg ist. Schliesslich bringen die Fahrten gemäss dem Experten eine längere Sitzdauer und damit längerdauernde Zwangshaltungen mit sich, was ebenfalls nicht dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspricht, welches längerdauernde Zwangshaltungen explizit ausschliesst und wechselbelastende Tätigkeiten als angepasst vorsieht. Zwar ist denkbar, dass vereinzelt auch im Personentransport Tätigkeiten gefunden werden können, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Belastungsprofil zu bewältigen vermag, grundsätzlich aber ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dieser Tätigkeitsbereich nicht ihrem Belastungsprofil entspricht. Schliesslich erachtet auch die Beschwerdeführerin selbst sich in einer Tätigkeit als Chauffeurin nicht zu mehr als 60 % arbeitsfähig (IV-Protokoll S. 32 f.), was ebenfalls als Hinweis darauf gedeutet werden kann, dass die Tätigkeit als Chauffeurin nicht einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht, in welcher gemäss den Gutachtern der B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % – 80 % zu erwarten wäre. Der Anhang 1 VZV sieht als medizinische Mindestanforderung für die Erteilung eines Führerausweises, egal welcher Kategorie, vor, dass u. a. keine Lähmungen oder andere Erkrankungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates vorliegen dürfen, die Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges haben könnten. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den Gutachtern unter Kribbelparästhesien und einer subjektiv empfundenen Kraftminderung im rechten Bein, was in der Vergangenheit zu Stürzen geführt habe, sowie unter Steifigkeitsgefühlen in den Händen (IV-Nr. 204.2 S. 59). Diese gesundheitlichen Einschränkungen sind im Strassenverkehr möglicherweise sicherheitsrelevant und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch deshalb die notwendigen Anforderungen an die Tätigkeit als Chauffeurin nicht erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen der verkehrsmedizinischen Untersuchung erfüllen würde oder nicht, kann indes offenbleiben, weil die Tätigkeit als Chauffeurin der Kategorien C und D im Personentransport ohnehin nicht zum Belastungsprofil der Beschwerdeführerin passt. Mit der Erlangung der Führerausweiskategorien C und D erschlösse sich die Beschwerdeführerin daher nicht ein Berufsfeld, welches ihrem Belastungsprofil gerecht würde und in welchem sie infolge der Umschulung von einer verbesserten Erwerbsfähigkeit profitieren könnte, sondern ein Tätigkeitsfeld, in welchem sie die überwiegende Mehrheit der Tätigkeiten aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen von vornherein nicht ausüben könnte. Die begehrte Umschulung zur Chauffeurin der Kategorien C und D ist damit überwiegend wahrscheinlich nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern.

 

3.2     Anspruch auf Umschulung besteht folglich bereits deshalb nicht, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Ausbildung ihre Erwerbsfähigkeit nicht zu verbessern mag, was nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruchsvoraussetzung ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die weiteren, in der Beschwerde und der Verfügung als fraglich diskutierten Voraussetzungen gegeben sind. Von weiteren Abklärungen ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten und kann abgesehen werden. Auch auf die eventualiter beantragte Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der Frage der medizinischen Eignung der Beschwerdeführerin ist zu verzichten – die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich hinreichend aus den Akten und das Gutachten der B.___ enthält bereits ein ärztlich entworfenes Belastungsprofil, welches genügt, um die Frage der Eignung zu beantworten.

 

4.       Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 den Anspruch auf Umschulung zur Chauffeurin Kategorien C und D zu Recht abgewiesen hat. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.        

5.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor, A.S. 44). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) für das Jahr 2022 CHF 180.00. Ab Januar 2023 beträgt dieser aufgrund eines Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Da das Verfahren seit September 2022 hängig war und die Verhandlung im Jahr 2024 stattgefunden hatte, sind die Aufwände infolge des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes und des erhöhten Mehrwertsteuersatzes nachfolgend jeweils für jedes Jahr separat festzusetzen. Dasselbe gilt zudem für die nach dem 1. Januar 2024 veranschlagten Auslagen, auf welche der veränderte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Bei der Festlegung der Entschädigung ist ausserdem zu berücksichtigten, dass reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

 

5.2.1  Rechtsanwalt Wyssmann hat in der von ihm eingereichten Kostennote vom 23. Januar 2023 (A.S. 50 f.) einen Betrag von total CHF 3'060.75 (inkl. 7.7 % MwSt) geltend gemacht, wobei sich dieser aus einem Zeitaufwand von insgesamt 10.69 Stunden (Std) bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 (exkl. MwSt) sowie Barauslagen von insgesamt CHF 169.40 (exkl. MwSt) zusammensetzt, ersteres mit Ausnahme von 1.5 Std allesamt angefallen im Jahr 2022. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2024 machte Rechtsanwalt Wyssmann in Ergänzung dazu Aufwände von zusätzlich 4.09 Stunden (davon 0.49 Std entfallend auf das Jahr 2023) sowie Auslagen in Höhe von total CHF 47.50 geltend (A.S. 56).

 

5.2.2  Mit «Brief an Klientin» am 7. September 2022 (0.17 S Std) wurde eine Kopie der an diesem Tag zugestellten Verfügung des Versicherungsgerichts vom 6. September 2022 (A.S. 21) weitergeleitet. Da das Weiterleiten von Dokumenten an die Klientschaft als Kanzleiaufwand praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, ist die Kostennote um diese Aufwandposition zu kürzen (- 0.17 Std). Auch die entsprechenden Positionen vom 6. Oktober 2022, vom 2. und 22. November 2022 betreffen die Weiterleitung von kurz zuvor durch das Versicherungsgericht erlassenen Verfügungen (vgl. A.S. 26, 36, 39) und sind nicht zu entschädigen (- [3 x 0.17 Std]). Die mit jeweils 0.33 Std Aufwand in Rechnung gestellten und mit «Brief an das Versicherungsgericht» bezeichneten Positionen vom 4. Oktober 2022, vom 26. Oktober 2022 und 18. November 2022 betreffen die gleichentags eingereichten Fristerstreckungsgesuche (vgl. A.S. 25, 35 und 38). Auch diese sind als reiner Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen, weshalb die Kostennote um diese drei Positionen zu reduzieren ist (- [3 x 0.33 Std]). Dasselbe gilt für die jeweils am gleichen oder darauffolgenden Tag aufgeführten und mit «Brief an die Klientin» bezeichneten Schreiben (vom 4. Oktober 2022, vom 27. Oktober 2022 und vom 18. November 2022), welche das Weiterleiten der Fristerstreckungsgesuche als Orientierungskopie an die Klientin beinhalten (- [3 x 0.17 Std]). Auch der in Rechnung gestellte Aufwand im Zusammenhang mit dem Einreichen der Kostennote vom 23. Januar 2023 (0.17 Std + 0.33 Std) ist praxisgemäss als Kanzleiaufwand nicht zu ersetzen. Insgesamt ist damit der Aufwand um nicht verrechenbarer Kanzleiaufwand in Höhe von 2.68 Std auf 8.01 Std (10.69 Std – 2.68 Std) zu reduzieren. Der nachprozessuale Aufwand, welcher am 23. Januar 2023 mit einer Stunde zu dem im Jahr 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % veranschlagt wurde, ist infolge der Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 und der Tatsache, dass die Verhandlung erst im Januar 2024 stattfand und damit der nachprozessuale Aufwand ebenfalls erst im Jahr 2024 angefallen ist, von der Kostennote vom 23. Januar 2023 einstweilen zu streichen, aber im selben Umfang bei den Aufwänden des Jahres 2024, unterliegend einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 %, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund resultiert für das Jahr 2022 ein zu entschädigender Aufwand von 7.01 Std, was zu einer Entschädigung in Höhe von CHF 1'261.80 exkl. MwSt bzw. CHF 1'358.95 inkl. 7.7 % MwSt führt (7.01 Std x CHF 180.00 + 7.7 % MwSt).

 

5.2.3  In der ergänzenden Kostennote vom 8. Januar 2024 wird mit «Telefon des Versicherungsgerichts» am 10. Oktober 2023 Aufwand im Umfang von 0.08 Std geltend gemacht. Bei dieser Position handelt es sich um die telefonische Vereinbarung des Termines für die Hauptverhandlung, was praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellt und daher nicht zu entschädigen ist. Die restlichen Positionen der ergänzenden Kostennote vom 8. Januar 2024 sind nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2023 sind entsprechend der Kostennote vom 8. Januar 2024 somit Aufwände von 0.41 Std zu berücksichtigen, für das Jahr 2024 deren 3.6 Std. Unter Hinzurechnung des nachprozessualen Aufwandes (geltend gemacht am 23. Januar 2023, vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) im Umfang von 1 Std resultiert für das Jahr 2024 ein Aufwand von 4.6 Std.

 

5.2.4  Wie dargelegt sind für das Jahr 2022 Aufwände von insgesamt 7.01 Std zu entschädigen, entsprechend CHF 1'261.80 exkl. MwSt bzw. CHF 1'358.95 inkl. 7.7 % MwSt. Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 0.41 Std zu vergüten, was – unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes für die unentgeltliche Vertretung von CHF 190.00 – einem Honorar von CHF 77.90 exkl. MwSt bzw. CHF 83.90 inkl. 7.7 % MwSt (CHF 190.00 x 0.41 Std + 7.7 % MwSt) entspricht. Auf das Jahr 2024 fallen zu entschädigende Aufwände von 4.6 Std, was ein Honorar von CHF 874.00 exkl. MwSt resp. CHF 941.30 inkl. 8.1 % MwSt (4.6 Std x CHF 190.00 + 8.1 % MwSt) ergibt. Insgesamt resultiert damit ein zu vergütendes Honorar von CHF 2'384.15 inkl. MwSt (CHF 1'358.95 + CHF 83.90 + CHF 941.30).

 

5.2.5  Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 23. Januar 2023 CHF 115.00 und in jener vom 8. Januar 2024 CHF 1.00 für total 116 Kopien (alle im Jahr 2023 anfallend) geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt, weshalb diese Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu entschädigenden Auslagen für Kopien betragen somit CHF 58.00 (116 Kopien à CHF 0.50). Unter Hinzurechnung von CHF 55.40 für die restlichen im Jahr 2023 angefallenen Auslagen (Portokosten) ergibt sich ein zu entschädigender Auslagenersatz von CHF 113.40 exkl. MwSt bzw. CHF 122.15 inkl. 7.7 % MwSt für das Jahr 2023. Für das Jahr 2024 werden Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung am 8. Januar 2024 in Höhe von CHF 45.40 exkl. MwSt bzw. CHF 49.10 inkl. 8.1 % MwSt geltend gemacht, womit ein zu entschädigender Auslagenersatz in Höhe von CHF 171.25 inkl. MwSt (CHF 122.15 + CHF 49.10) resultiert.

 

5.2.6  Insgesamt sind damit Aufwände und Auslagen in Höhe von Total CHF 2'555.40 inkl. MwSt (CHF 2'384.15 + CHF 171.25) zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin. Dieser wurde bis Ende 2022 basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt, ab dem 1. Januar 2023 auf einem solchen von CHF 250.00 (vgl. § 161 i. V. m § 160 Abs. 2 GT; E. II. 5.2. hiervor), wenn – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Person, welche sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters beträgt vorliegend CHF 702.35 inkl. MwSt (Differenz zum vollen Honorar; CHF 377.50 [Jahr 2022, bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 und 7.7 % MwSt] + CHF 26.50 [Jahr 2023, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und 7.7 % MwSt] + CHF 298.35 [Jahr 2024, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und 8.1 % MwSt]).

 

5.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 8. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'555.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 702.35 inkl. MwSt festgesetzt.

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer