Urteil vom 13. April 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1968 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Formular zu und ersuchte sie, dieses auszufüllen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). In der Folge wies sich Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Kellerhals als Vertreter der Beschwerdeführerin aus und bat um Zustellung der Akten. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019, zugestellt an die Beschwerdeführerin, setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'758.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) fest. Am 6. Januar 2020 stellte der Rechtsvertreter verschiedene Anträge und beantragte, der Beschwerdeführerin sei «ab Verfahrensbeginn» die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (AK-Nr. 12). Am 20. und 25. Februar 2020 erfolgten weitere Eingaben (AK-Nr. 18).
2.
2.1 Am 10. Dezember 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin erneut ein Formular für die periodische Überprüfung zu (AK-Nr. 44). Rechtsanwalt Dr. Kellerhals beantragte am 5. Januar 2021 Fristverlängerung und Akteneinsicht (IV-Nr. 47). Das Formular wurde durch die Beschwerdeführerin mit Datum vom 7. Januar 2021 unterschrieben und traf am 19. Januar 2021 bei der AHV-Zweigstelle ein (AK-Nr. 50).
2.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zu den von diesem Datum bis 31. Januar 2021 ausbezahlten Beträgen in der Höhe von total CHF 13'858.00 zurück. (AK-Nr. 64).
2.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 Einsprache erheben. Sie beantragte u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und ersuchte um Durchführung einer Einspracheverhandlung sowie erneut um unentgeltliche Verbeiständung (AK-Nr. 83). Am 10. Mai 2021 wurde die Einsprache ergänzend begründet (AK-Nr. 92).
2.4 Am 3. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie ziehe in Erwägung, die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2021 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (reformatio in peius). Aus dem inzwischen beigezogenen, den Steuerakten entnommenen Lohnausweis 2020 gehe hervor, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2020 höher gewesen sei als bei Erlass der Verfügung angenommen worden sei (AK-Nr. 103).
2.5 Die Beschwerdeführerin liess am 30. November 2021 um Fristverlängerung ersuchen und verlangte, es sei nun über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Weiter wurden Fragen aufgeworfen (AK-Nr. 108).
2.6 Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Fragen am 8. Dezember 2021. Gleichzeitig erstreckte sie die Frist für eine Stellungnahme und für den allfälligen Rückzug der Einsprache «letztmals» bis 22. Dezember 2021 (AK-Nr. 110). Mit einer ebenfalls am 8. Dezember 2021 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (AK-Nr. 111).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 17. Januar 2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 8. Dezember 2021 (Fristsetzung; Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung) erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und es sei das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab Verfahrensbeginn bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gutzuheissen.
2. Es sei die mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 bis zum 22. Dezember 2021 gesetzte Frist zur Stellungnahme aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn anzuweisen, nach rechtskräftigem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege diese Frist neu anzusetzen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Dr. Kellerhals als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
3.4 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. April 2022 am ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reicht ihr Vertreter eine Honorarnote ein.
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 111). Ebenfalls angefochten ist die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2021 enthaltene Erklärung, die Frist zur Einreichung des Entscheids der Beschwerdeführerin, ob die Einsprache aufrechterhalten oder zurückgezogen werde, werde letztmals bis 22. Dezember 2021 erstreckt (AK-Nr. 110).
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Die Beschwerde richtet sich gegen Zwischenverfügungen und ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.
1.4 Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (AK-Nr. 110) enthaltene letztmalige Fristverlängerung zu einem solchen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung führen konnte. Die Beschwerdeschrift enthält dazu keine Ausführungen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die im Schreiben vom 8. Dezember 2021 enthaltene letztmalige Fristverlängerung richtet.
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass ist in der Regel erst zu prüfen, wenn über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
2.3 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verweigert wurde.
3.1 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Zusammengefasst setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
3.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Zwischenverfügung vom 3. November 2021 (AK-Nr. 103) von einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, die patentierte Rechtsanwältin sei, und dem Leiter des Rechtsdienstes (ebenfalls patentierter Rechtsanwalt) unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin eine Erklärung mit Option für den weiteren Verfahrensausgang unterbreitet worden, mit juristisch begründeten Folgen je nach Wahl. Schon zuvor habe es sich um einen vom Sachverhalt wie vom Rechtlichen her komplexen Fall gehandelt. Gegenstand sei die Rückforderung eines Betrags von CHF 13'858.00 mit gleichzeitiger Kürzung der Ergänzungsleistungen. Überdies habe die Ausgleichskasse mit ihrem Schreiben vom 29. Januar 2021 die Anwendung der gesetzlichen Strafbestimmungen vorbehalten. Es gehe also um ein Verfahren, welches besonders stark in die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin eingreife. Dies zeige sich nicht zuletzt auch in der langen bisherigen Verfahrensdauer. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten Massnahmen zeigten, dass es sich für die Beschwerdeführerin um einen Fall mit erheblichen Auswirkungen handle. Sie selbst verstehe weder den Sachverhalt noch das anzuwendende Recht. Sie habe nur die Grundschule in [...] besucht und verfüge über keine juristische Ausbildung. Sie könne ihre Sache weder bei der Beschwerdegegnerin noch vor dem Versicherungsgericht sachgerecht und hinreichend vertreten. Die sich stellenden Fragen seien komplex, der Sachverhalt unübersichtlich. Es gehe für die Beschwerdeführerin nicht bloss um eine Bagatelle. Soziale Situation, mangelnde Sprachkenntnisse und der sehr angeschlagene Gesundheitszustand fielen zusätzlich ins Gewicht. Von erheblicher Bedeutung sei, dass die Gegenpartei durch Anwälte ihres Rechtsdienstes vertreten werde. Es gehe also um die Herstellung der «Waffengleichheit». Die Verschleppung des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege über fast zwei Jahre zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht um ihre Fürsorgepflicht kümmere.
Die Schilderung zum Verfahren und das Studium der Akten zeigten, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin und IV-Rentnerin ohne Hilfe eines Rechtsanwalts völlig überfordert sei. Einerseits gehe es um Vorwürfe und die juristische Würdigung bei der Frage der Einkommenserzielung und anderseits sei eine «reformatio in peius» zur Diskussion gestellt und die Beschwerdeführerin zur Erklärung mit Optionen aufgefordert worden. Sie könne sich unter diesem Begriff und den Optionen nichts für sie Verständliches vorstellen. Überdies gehe es um Fragen von Erlass und Forderungsabschreibung. Die Ausgleichskasse habe das Verfahren den Juristen des eigenen Rechtsdienstes übertragen, welche der Beschwerdeführerin gegenüberstünden und mit juristischen Argumenten begründeten. Auf für die Beschwerdegegnerin gehe es im vorliegenden Fall nicht um einfache Überlegungen zum Leistungsrecht, sondern um einen komplexen Sachverhalt und juristische Anwendungsprobleme. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Sozialversicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin mit der Führung des Falles und der Behandlung der Einsprache betraut. Die Beschwerdeführerin könne nicht ohne Anwalt entscheiden, ob sie das Risiko der von der Ausgleichskasse vorgebrachten reformatio in peius eingehen wolle oder nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin liess bereits im Schreiben ihres Vertreters vom 6. Januar 2020 (AK-Nr. 12) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit diesem Schreiben wurde auf ein Mahnschreiben vom 24. Dezember 2019 (AK-Nr. 14) reagiert, mit dem die AHV Zweigstelle ergänzende Unterlagen einverlangt und für den Fall, dass diese nicht vollständig eingereicht würden, einen Entscheid aufgrund der Akten angedroht hatte. Die Beschwerdeführerin hatte tags zuvor bei der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Einreichefrist ersucht. Deshalb wurde in der Folge das Schreiben vom 24. Dezember 2019 aufgehoben und die Frist bis 20. Februar 2020 verlängert (Schreiben vom 13. Januar 2020, AK-Nr. 15). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 die verlangten Unterlagen einreichen (AK-Nr. 18). Warum in diesem Verfahrensstadium eine erhöhte Komplexität vorliegen sollte, welche den Beizug eines Rechtsanwalts als notwendig erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass am 27. Dezember 2019 eine Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2020 erlassen worden war (AK-Nr. 7), welche kein hypothetisches Erwerbseinkommen enthielt (vergleiche Berechnungsblatt, AK-Nr. 8), so dass die entsprechenden Ausführungen im Schreiben vom 20. Februar 2020 nicht erforderlich waren. Anderweitige ungewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2020 (AK-Nr. 20), mit dem auf eine Mahnung der AHV Zweigstelle vom 24. Februar 2020 (AK-Nr. 21 S. 7) reagiert wurde. Das Mahnschreiben der Zweigstelle war ergangen, weil dieser nicht bekannt war, dass kurz zuvor die geforderten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin selbst eingegangen waren. Von besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten kann auch hier nicht gesprochen werden.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, das am 6. Januar 2020 gestellte, am 20. und 25. Februar 2020 wiederholte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (AK-Nr. 12, 18, 20) innert nützlicher Frist zu behandeln. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat dieser Umstand jedoch keinen Einfluss. Auch eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin in der Folge nicht den Erlass eines Entscheids über diese Frage verlangte und das Verfahren, nachdem am 10. Februar 2021 erneut ein solches Gesuch gestellt worden war (vgl. AK-Nr. 83), zeitgerecht fortgeführt wurde.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beizug eines Rechtsanwalts im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das im Dezember 2020 eingeleitet wurde, als erforderlich zu betrachten ist.
3.4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2020 erneut eine periodische Überprüfung eingeleitet und der Beschwerdeführerin ein Formular zugestellt hatte (AK-Nr. 45), liess diese am 5. Januar 2021 durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Fristverlängerung einreichen (AK-Nr. 47). Mit Datum vom 7. Januar 2021 unterzeichnete sie das ausgefüllte Formular, welches in der Folge am 19. Januar 2021 bei der Zweigstelle einging (AK-Nr. 50). Eine überdurchschnittliche Komplexität ist für dieses Verfahrensstadium, analog zu den vorstehenden Erwägungen, zu verneinen.
3.4.2 Das zurzeit laufende Verwaltungsverfahren wurde ausgelöst durch die Verfügung vom 29. Januar 2021 (IV-Nr. 64). Mit dieser Verfügung legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Februar 2016 neu fest und forderte einen Betrag von insgesamt CHF 13'858.00 zurück. Die Verfügung erging im Anschluss an die periodische Überprüfung. Die Gründe, welche zur rückwirkenden Neubeurteilung führten, werden auf S. 3 der Verfügung («Kommentar zur Berechnung») wie folgt aufgezählt:
· Anrechnung der Liegenschaft zu ½. Anpassung des aktuellen Katasterwertes ab 01.01.2017 anhand des Liegenschaften-Inventars.
· Mietzinsteilung 3-Personen-Haushalt mit Sohn bis 11.2016 und ab 01.01.2018 bis heute
· Anpassung der Hypothekarzinsen ab 01.01.2019
· Bei der Berechnung werden rückwirkend Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss den Lohnausweisen ab 2016 angerechnet.
· Die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige werden nicht mehr berücksichtigt, erfüllt durch Erwerbstätigkeit.
· Das Erwerbseinkommen bei der Firma B.___ wird ab 01.01.2020 anhand des Lohnausweises 2019 angerechnet. Für eine korrekte Anrechnung des Erwerbseinkommens ab 01.01.2020 reichen Sie uns bitte den Lohnausweis 2020 ein.
3.4.3 Wie sich aus dieser Begründung ergibt, stützte sich die Neuberechnung auf tatsächliche Elemente, welche im Rahmen der periodischen Überprüfung festgestellt wurden. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Katasterwert der Liegenschaft, an welcher die Beschwerdeführerin hälftige Miteigentümerin ist, habe sich verändert, ebenso der Hypothekarzins. Weiter habe neben der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner bis November 2016 und erneut ab Januar 2018 eine dritte Person (Sohn) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Schliesslich habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, welche sie der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet habe. Auf dieser Grundlage nahm die Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung vor, welche aus den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern ersichtlich ist und zur Rückforderung führte. Um zu beurteilen, wie die Wohnverhältnisse waren, wie hoch der Katasterwert und der Hypothekarzins ist sowie ob es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin genannten Erwerbseinkommen erzielt hat, sind keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Es handelt sich um typische Fragen, welche sich bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen stellen. Dasselbe gilt für die Berechnung. Weiter wurde aus der Begründung der Verfügung auch deutlich, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, das Erwerbseinkommen der Jahre ab 2016 sei ihr nicht gemeldet worden. Eine besondere Komplexität rechtlicher oder tatsächlicher Art, welche den Beizug eines Rechtsanwalts als erforderlich erscheinen liesse, liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann auch nicht von einem unübersichtlichen Sachverhalt gesprochen werden, und das Dossier ist, wenn man die dokumentierten Stellenbewerbungen und die doppelt vorhandenen Aktenstücke ausklammert, keineswegs besonders umfangreich. Der Umstand, dass die Angelegenheit durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin bearbeitet wird, erklärt sich laut den Erläuterungen in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022 dadurch, dass sämtliche Einspracheverfahren dem Rechtsdienst zugewiesen werden; dies kann nicht bedeuten, dass nun auch in sämtlichen Einspracheverfahren quasi automatisch eine anwaltliche Vertretung als angezeigt anzusehen wäre. Andere Gründe, welche eine Beratung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin drohe (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Ein solcher ergibt sich namentlich nicht daraus, dass in der Verfügung vom 29. Januar 2021 (AK-Nr. 64) ausgeführt wird, aufgrund der Meldepflichtverletzung behalte man sich «rechtliche Schritte vor». Selbst wenn damit ein Strafverfahren gemeint gewesen sein sollte, würde ein solches durch die Rückforderung nicht präjudiziert. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Überprüfung und Anfechtung der Verfügung vom 29. Januar 2021 zu Recht verneint.
3.5 Zu prüfen bleibt, ob das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2021 (AK-Nr. 103) eine erhöhte Komplexität begründet.
3.5.1 Wie erwähnt, hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Januar 2021 erklärt, ihr liege der Lohnausweis für das Jahr 2020 noch nicht vor; deshalb werde für die Neuberechnung vom Lohn gemäss Lohnausweis 2019 der Firma B.___ ausgegangen und die Beschwerdeführerin werde gebeten, den Lohnausweis 2020 nachzureichen, damit eine korrekte Anrechnung des Einkommens ab Anfang 2020 erfolgen könne. Daraus wurde deutlich, dass die Berechnung ab Januar 2020 nach Auffassung der Beschwerdegegnerin gegebenenfalls aufgrund des tatsächlichen, im noch einzureichenden Lohnausweis vermerkten Einkommens anzupassen sein werde. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2021 Einsprache (AK-Nr. 83). In der ergänzenden Begründung vom 10. Mai 2021 (AK-Nr. 92) verwies sie für das Erwerbseinkommen auf die Steuerakten; den Lohnausweis der Firma B.___ für das Jahr 2020 gab sie nicht zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin zog diesen Lohnausweis schliesslich, nachdem er weiterhin nicht eingereicht worden war, am 2. November 2021 aus den Steuerunterlagen bei (vgl. AK-Nr. 102 und Datum im Aktenverzeichnis). Da das im Lohnausweis 2020 ausgewiesene Erwerbseinkommen höher ist als dasjenige gemäss Lohnausweis 2019 (vgl. AK-Nr. 59), nahm die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Anpassung der Verfügung vom 29. Januar 2021 in Aussicht, was sie der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. November 2021 mitteilte.
3.5.2 Aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens war die Beschwerdegegnerin in dieser Situation gehalten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu bieten, was mit dem Schreiben vom 3. November 2021 erfolgte. In diesem Schreiben wird die Sachlage kurz und gut verständlich dargelegt. Eine besondere Komplexität ergibt sich auch daraus nicht. Die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren verweigert wurde, lässt sich auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit zulässig, als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Die Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 3.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtanwalt Dr. Kellerhals hat mit der Replik vom 4. April 2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Zeitaufwand von 15 Stunden geltend gemacht. Davon entfallen acht Stunden auf die Ausarbeitung der Beschwerde (ohne vorgängige Besprechungen mit der Beschwerdeführerin) sowie knapp vier Stunden (235 Minuten) auf die Replik. Hinzu kommen rund zwei Stunden für Besprechungen und Telefonate mit der Beschwerdeführerin sowie eine Stunde für das UP-Gesuch und zwei Briefe an das Gericht. Mit Blick darauf, dass es – abgesehen vom nicht ins Gewicht fallenden Aufwand für die Verfügung betreffend Fristverlängerung – ausschliesslich um die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ging, wobei die Beschwerdegegnerin einzig die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint hatte, muss dieser Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet werden. Weder ist ersichtlich, warum für diese Fragestellung Besprechungen mit der Klientschaft von rund zwei Stunden erforderlich waren, noch lässt sich der Zeitaufwand für die Rechtsschriften nachvollziehen. Der angemessene Aufwand ist ermessensweise auf 10 Stunden festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1’800.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 179.90 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 2'132.35, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; das ELG sieht keine Kostenpflicht vor).
Demnach wird erkannt:
1. Das Doppel der Replik der Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Adolf Kellerhals, [...], wird auf CHF 2'132.35 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforde-
rungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser