Urteil vom 7. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente (Verfügungen vom 11. Juli 2022 und 18. August 2022)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2018 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten [IV-Nr.] 10). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin umfangreiche Abklärungen und legte das Dossier des Beschwerdeführers mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Dieser ging davon aus, der Beschwerdeführer leide unter einem komplexen Gesundheitsschaden und erachtete eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig (IV-Nr. 27 S. 2). Zu Beginn des Jahres 2020 wurde der Beschwerdeführer daher durch die B.___ (nachfolgend: B.___) begutachtet. Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und sei demzufolge seit August 2019 vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 57.6 S. 8 und 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab dem 1. August 2022 eine unbefristete ganze und mit Verfügung vom 18. August 2022 auch rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2020 bis 1. Juli 2022 eine ganze Rente zu (Aktenseite [A.S.] 1 und 6 f.).

 

2.       Am 12. September 2022 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2022 und 18. August 2022 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):

 

1.    Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 11. Juli 2022 und vom 18. August 2022 seien aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2019 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 mit Verweis auf die Begründung in den Verfügungen, das Gutachten der B.___ und die weiteren Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

 

4.       Am 23. November 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32).

 

5.       Am 14. Dezember 2022 bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Beschwerdeantwort und reicht gleichzeitig eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.).

 

II.

 

1.

1.1     Die Beschwerdegegnerin verfügte einen Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2020, der Beschwerdeführer begehrt eine solche bereits ab April 2019 (A.S. 10 ff.). Im Streit liegt damit der Anspruch auf insgesamt 16 Monate Rentenleistungen, was im Falle des Beschwerdeführers bei einem Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von (höchstens) CHF 1'370.00 (IV-Nr. 91 S. 1) einen Streitwert von total CHF 21'920.00 (CHF 1'370 x 16 Monate) ergibt.

 

Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Nach dem oben Gesagten liegt die strittige Summe vorliegend unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

 

1.2     Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

 

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

 

2.3     Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

 

2.4     Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). 

 

Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022 und betreffen einen spätestens im August 2020 beginnenden Rentenanspruch. Der Rentenanspruch entstand damit vor den 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.

 

2.5     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente.

 

2.6     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

 

3.       Die vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer schweren Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Beschwerdegegnerin ab August 2020 ist vorliegend unbestritten. Umstritten ist aber die Frage, ob und wie lange die Suchterkrankung schon zuvor Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte, mithin also der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

 

3.1     Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich erstmalig im Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hat. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 ATSG), steht somit frühestens ab April 2019 ein Rentenanspruch im Raum. Der Beschwerdeführer macht denn auch keinen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn geltend.

 

3.2     Damit ab April 2019 ein Rentenanspruch entstehen kann, muss in diesem Zeitpunkt das gesetzlich vorgesehene Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) abgelaufen sein. Es müsste also im April 2018 begonnen haben. Damit das Wartejahr eröffnet wird, muss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sein. Um Anspruch auf eine Rente zu haben, muss der Beschwerdeführer danach während eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein.

 

3.3    

3.3.1  In den angefochtenen Verfügungen stützt sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ausmasses und des Beginns der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 17. September 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; A.S. 57.1). Die Gutachter gelangten interdisziplinär zum Schluss, relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei einzig das Suchtverhalten des Beschwerdeführers, mithin also das psychiatrische Geschehen, weshalb sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol gemäss ICD-10 F10.25 sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit gemäss ICD-10 F13.25 diagnostizierten. Alle weiteren Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hielten fest, seit August 2019 bestehe eine vollständig invalidisierende Suchtmittelabhängigkeit (IV-Nr. 57.6. S. 8).

 

Da der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung gegenüber Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) insgesamt eher zurückhaltende Angaben zu seinem Alkoholkonsumverhalten gemacht habe, gab Dr. med. D.___ zur Objektivierung der Angaben des Beschwerdeführers eine Haaranalyse durch das E.___ in [...] (nachfolgend: E.___) in Auftrag. Ziel der Analyse war die Untersuchung von 6 cm langem Haar des Beschwerdeführers auf Ethylglucuronid (Alkohol) und andere Drogen sowie ausgewählte Medikamente mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem. Die Haarprobe wurde am 27. Februar 2020 entnommen und zwischen dem 6. und 11. März 2020 ausgewertet (IV-Nr. 57.7 S. 1). Mit einer Haarlänge von 6 cm liess sich rückwirkend für sechs Monate eine Aussage über den Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers machen (IV-Nr. 57.7 S. 2).

 

Aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, erst seit Dezember 2019 täglich zu trinken und vorher keine wesentlichen Alkoholprobleme gehabt zu haben, wurde die Haarprobe in zwei Segmente aufgeteilt, wobei das eine Segment jenes Haar enthielt, welches vor Dezember 2019 gewachsen war, und das andere das jüngere Haar (IV-Nr. 57.5 S. 32). Anlässlich der Analyse wurde für beide Haarabschnitte eine Konzentration von durchwegs über 100 pg/mg Ethylglucuronid gemessen, wobei gemäss den Gutachtern eine Konzentration von 7 bis 30 pg/mg noch «mit einem sozialen Konsum vereinbar» wäre (IV-Nr. 57.7 S. 2). Die Werte des Beschwerdeführers waren also vergleichsweise stark erhöht. Auch die Auswertung auf andere Drogen ergab teilweise erhöhte Werte. So wurden in beiden analysierten Abschnitten insbesondere stark erhöhte Konzentrationen von Bromazepam, einem Benzodiazepin, nachgewiesen, was gemäss dem E.___ für eine «regelmässige, intensive Aufnahme» spreche (IV-Nr. 57.8 S. 3).

 

Auch Dr. med. D.___ hielt bezugnehmend auf die Laborresultate des E.___ fest, diese sprächen für einen regelmässigen, gewohnheitsmässigen Alkoholkonsum von ca. 60 g Alkohol täglich. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben nicht erst seit Dezember 2019, sondern schon seit Mitte August 2019 einen regelmässigen, übermässigen Alkoholkonsum betrieben habe, wie er nur im Rahmen einer schweren Suchterkrankung erklärt werden könne. Als Folge derselben sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, im Rahmen der aktuellen Begutachtung sein Alkoholkonsumverhalten offenzulegen. Der Beschwerdeführer scheine keine Kontrolle mehr über seinen Konsum zu haben. Dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Folgeschäden und den sozialen Problemen seinen Alkoholkonsum derart fortsetze, spreche eindeutig für einen erheblichen Konsumzwang (IV-Nr. 57.5 S. 35). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die ihm ursprünglich zur Behandlung seiner Schlafstörungen verschriebenen Benzodiazepine mittlerweile im Rahmen einer weiteren Suchtmittelabhängigkeit missbrauche, was sich in den hohen Werten von Bromazepam in den Resultaten der Haaranalyse wiederspiegle. Der Beschwerdeführer gebe an, täglich 3 mg des Bromazepam-haltigen Medikamentes Lexotanil einzunehmen, wobei auch hier davon ausgegangen werden müsse, dass er möglicherweise mehr als die ärztlich verschriebene Dosis einnehme (IV-Nr. 57.5 S. 35).

 

Gestützt auf die Resultate der Haaranalyse schlussfolgerten die Gutachter interdisziplinär, «unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung» sei seit dem «Zeitpunkt der Objektivierung der Suchtproblematik» ab Mitte August 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 57.6 S. 8).

 

3.3.2  Was den Verlauf der Suchterkrankung des Beschwerdeführers vor dem durch die Haaranalyse abgedeckten Zeitraum, also vor August 2019 angeht, sind dem Gutachten keine quantitativen Angaben zu entnehmen. Dr. med. D.___ hielt lediglich fest, es sei aktenanamnestisch von einer seit Jahrzehnten bestehenden, mittlerweile chronifizierten Suchterkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer nach den jeweiligen Alkoholentzugsbehandlungen nur vorübergehend möglich gewesen, eine Stabilität aufrechtzuerhalten und Leistungen zu erbringen. In den letzten Jahren sei es aufgrund der Rückfälle mit Alkohol und ständigem Substanzkonsum zu einer zusätzlichen Abnahme der Leistungsfähigkeit gekommen (IV-Nr. 57.5. S. 35). Es müsse von einer langjährigen komplexen Suchtproblematik ausgegangen werden (IV-Nr. 57.5. S. 36). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor August 2019 führte der Gutachter Dr. med. D.___ aus, eine solche könne nicht bejaht werden, da keine genaueren Angaben über den Suchtmittelkonsum vorlägen. Er schliesst dies offenbar aus dem Umstand, dass erst für die Zeit ab Mitte August 2019 ein Suchtmittelkonsum durch Laborbefunde nachgewiesen ist. Diese Betrachtungsweise greift jedoch insofern zu kurz, als ein Nachweis, der den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, auch gestützt auf andere Beweismittel als erbracht gelten kann. Die Frage nach dem Beginn der erheblichen Arbeitsunfähigkeit respektive des Wartejahres ist daher nicht ausschliesslich aufgrund der Aussagen im Gutachten, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten relevanten Aktenlage zu beurteilen.

 

3.4.    Den Akten ist hinsichtlich des Zeitraumes vor August 2019 in Bezug auf die Suchterkrankung des Beschwerdeführers und einer damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit folgendes zu entnehmen:

 

3.4.1  Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer mindestens dreimal zwecks Alkoholentwöhnung mehrwöchig hospitalisiert. Der erste Aufenthalt erfolgte im Jahr 2004 (IV-Nr. 57.9 S. 14 ff.), der nächste im Jahr 2013 (IV-Nr. 57.9 S. 20 f.) und der letzte zu Beginn des Jahres 2016 (IV-Nr. 57.9 S. 22 f). Im September 2018 berichtete Dr. med. F.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), welcher vom Beschwerdeführer wegen Schmerzen am Bewegungsapparat konsultiert wurde, von einer «komplexen Gesamtsituation», bei welcher der «Konsum hepatotoxischer Noxen» sehr wichtig sein dürfte, und diagnostizierte u. a. den Verdacht auf einen Konsum derselben (IV-Nr. 14 S. 3 f.). Dr. med. G.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), damals der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, attestierte mit einem vom 20. März 2018 datierten Arbeitsunfähigkeitszeugnis – das Datum kann allerdings nicht für den gesamten Inhalt des Dokuments zutreffen, zumal mehrere Konsultationen erwähnt werden, die später stattfanden – für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (IV-Nr. 19), allerdings ohne eine Diagnose zu nennen. In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. November 2018 hielt Dr. med. G.___ aber fest, der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an rezidivierenden Depressionen und einer jahrelangen Suchterkrankung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Juli 2007 in regelmässiger Behandlung und seit dem 6. September 2011 erachte er ihn als vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 22). Auch Dr. med. H.___ (Facharzt für Kardiologie) stellte im Juli 2019 die Diagnose «Alkoholkrankheit» (IV-Nr. 37 S. 14). Im Mai 2019 war der Beschwerdeführer bei den I.___ in der Insomnie-Sprechstunde. Im entsprechenden Bericht vom 21. Mai 2019 wurde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert und es war die Rede von einem «langjährigen Alkoholkonsum», welcher mitverantwortlich sei für die Schlafstörungen. Zudem sind bereits diesem Bericht Hinweise auf einen möglichen Lexotanil-Missbrauch zu entnehmen (IV-Nr. 57.9 S. 49 f.).

 

3.4.2  Die Suchtproblematik fiel auch der Beschwerdegegnerin kurz nach der Anmeldung des Beschwerdeführers auf, weshalb sie ihm am 17. April 2019 zur Auflage machte, alkoholabstinent zu sein (IV-Nr. 31 S. 1). Er musste im ersten Halbjahr 2019 mehrfach Blut entnehmen und auf Alkoholkonsum analysieren lassen. Über die Bestimmung des CDT-Wertes im Blut lässt sich ein chronischer Alkoholkonsum nachweisen. Der Wert steigt erst an, wenn an mindestens sieben bis zehn aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 50 – 80 g Alkohol konsumiert worden sind. Ein kurzfristiger Alkoholmissbrauch führt nicht zu erhöhten Werten (vgl. Dres. med. Antwerpes und Ostendorf in: CDT, auf docCheck.com; https://flexikon.doccheck.com/de/Carbohydrat-defizientes_Transferrin; besucht am 26. Juli 2023). Die Auswertungen der Blutuntersuchungen des Beschwerdeführers ergaben mehrfach CDT-Werte, die auf einen pathologischen Alkoholkonsum hinwiesen. Das Resultat einer Blutentnahme, welche bereits am 19. Februar 2019 erfolgte, zeigte einen CDT-Wert von 6, was gemäss dem Laborbericht einem pathologischen Wert entspricht (IV-Nr. 30). Auch weitere Blutproben zeigten am 3. Juni 2019 mit einem CDT-Wert von 2,0 einen grenzwertigen (IV-Nr. 32) und am 27. Juni 2019 mit einem Wert von 3,3 erneut einen pathologischen Wert (IV-Nr. 33). Der internistische Gutachter Dr. med. J.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie) hielt später im Gutachten der B.___ fest, bei erhöhten CDT-Werten müsse von einem erhöhten Alkoholkonsum ausgegangen werden (IV-Nr. 57.2 S. 30).

 

3.4.3  Dr. med. K.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) vom RAD führte in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Oktober 2020 aus, die Gutachter stützten sich hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des mittels Haaranalyse nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums. Es seien aber schon vorher durch die behandelnden Ärzte eine Suchtproblematik und verschiedene Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert worden. Ein mögliches Datum für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auch der Beginn der Messung der erhöhten CDT-Werte zu Beginn des Jahres 2019 (IV-Nr. 64 S. 4).

 

3.4.4  Nach Gutachtenserstellung nahmen die behandelnden Ärzte Dr. med. L.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin und Praktische Ärztin; Behandlung seit Januar 2018 [vgl. IV-Nr. 26 S. 1]) wie auch Dr. med. M.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), welcher den Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2020 anstelle von Dr. med. G.___ psychiatrisch behandelt, erneut Stellung. Dr. med. L.___ schrieb am 16. Dezember 2020, der Beschwerdeführer betreibe schon jahrelang einen Alkoholkonsum, der mittlerweile zu einer Einbusse an kognitiven Fähigkeiten geführt habe, was dem Beschwerdeführer deutlich anzumerken sei. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erachte sie als unmöglich (IV-Nr. 65). Im November 2018 hatte sie noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, wobei aber die Suchtproblematik in den Diagnosen keine Erwähnung fand (vgl. IV-Nr. 26). Dr. med. M.___ führte am 20. Januar 2021 aus, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit in diversen stationären Entzugs- und Suchtbehandlungen gewesen, was auch gutachterlich dokumentiert sei. Das Leiden des Beschwerdeführers sei chronifiziert; eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit vielen Jahren nicht mehr (IV-Nr. 66).

 

3.5     Mit Blick auf die Resultate der Blutanalysen vom 19. Februar 2019, vom 3. Juni 2019 und vom 27. Juni 2019 hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschwerdeführer bereits zu dieser Zeit (Februar bis Juni 2019) trotz der Auflage der Abstinenz einen pathologischen Alkoholkonsum betrieb, was auch der internistische Gutachter Dr. med. J.___ entsprechend bemerkte (IV-Nr. 57.2 S. 30; vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K.___, E. II. 3.4.3 hiervor). Für die Zeit davor liegen keine Messergebnisse vor. Der Psychiater Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer seit 2007 behandelt, attestierte ihm jedoch in echtzeitlichen Bescheinigungen bereits für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies in seinem Bericht vom 12. November 2018 auf die jahrelange Suchterkrankung (IV-Nr. 19, 22; E. II. 3.4.1 hiervor). Diesen Attesten durch den behandelnden Psychiater kommt zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie den späteren Feststellungen, welchen Blut- und Haaranalysen zugrunde liegen. Es handelt sich aber um Beurteilungen eines Facharztes der Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennt und behandelt. Unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage und der Krankheitsgeschichte sind diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im hier gegebenen Kontext geeignet, den erforderlichen Nachweis – im Sinne der hier verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit – für den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche später gutachterlich festgestellt wurde, zu erbringen. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass bereits im April 2018 eine suchtbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, welche nicht nur mehr als 20 % betrug und damit zur Eröffnung des Wartejahres führte, sondern ein weit höheres Ausmass erreichte und eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschloss. Auch für die Folgemonate ist mit Blick darauf, dass ab Februar 2019 ein pathologischer Alkoholkonsum im Blut des Beschwerdeführers eindeutig nachgewiesen war und weitere, voneinander unabhängig berichtende Ärzte eine schwerwiegende Suchterkrankung dokumentierten (vgl. IV-Nr. 37 S. 14 und 57.9 S. 49 f.), nicht davon auszugehen, dass dessen Arbeitsfähigkeit wesentlich höher lag als von den Gutachtern ab August 2019 beschrieben. Der Beschwerdeführer war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2018 durchgehend zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Demnach war im April 2019 das Wartejahr erfüllt und die für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gegeben. Damit hat der Beschwerdeführer mit Ablauf des Wartejahres im April 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

 

4.       Die vorstehenden Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 18. August 2022 ist aufzuheben, soweit sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2020 festsetzt und dem Beschwerdeführer ist ab April 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wie vom Beschwerdeführer begehrt, erübrigt sich bei dieser Ausgangslage.

 

5.

5.1.    Bei diesem Prozessausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis CHF 330.00 (ab 1. Januar 2023: CHF 250.00 bis CHF 350.00) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 14. Dezember 2022 seine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 9.68 Stunden à CHF 250.00 (exkl. MwSt) sowie Auslagen in Höhe von CHF 88.60 (exkl. MwSt) geltend (A.S. 35 f.).

 

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Insofern können die sechs mit «Brief an Klient» bezeichneten und jeweils 0.17 Stunden umfassenden Aufwandpositionen vom 25. Juli 2022, 12. und 16. September 2022, 4. Oktober 2022, 28. November 2022 und 14. Dezember 2022 nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Weiterleitungen der jeweils zu diesem Zeitpunkt angefallenen Korrespondenz mit dem Gericht bzw. der Beschwerdegegnerin. Dasselbe gilt für den Brief bzw. die E-Mail an die Sozialen Dienste [...] vom 12. September 2022 (0.17 h) bzw. 14. Dezember 2022 (0.08 h), das Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2022 (0.33 h) und den mit dem Einreichen der Kostennote verbundenen Aufwand vom 14. Dezember 2022 (0.42 h). Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer Gutheissung der Beschwerde geringer ist als bei einer Abweisung, ist der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von einer Stunde zudem praxisgemäss auf eine halbe Stunde zu kürzen. Somit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 7.16 Stunden à CHF 250.00.

 

Auf Seiten der Auslagen werden insgesamt 65 Kopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt) in Rechnung gestellt. Praxisgemäss werden Kopien mit maximal CHF 0.50 entschädigt, weshalb diese Positionen um die Hälfte – auf CHF 32.50 statt CHF 65.00 – zu kürzen sind. Insgesamt sind somit Auslagen in Höhe von CHF 56.10 (CHF 88.60 – CHF 32.50) sowie ein Aufwand von 7.16 h à CHF 250.00 zu vergüten, was einem Total von CHF 1’846.10 exkl. MwSt (7.16 h x CHF 250.00 + CHF 56.10) bzw. CHF 1’988.25 inkl. 7.7 % MwSt entspricht.

 

5.2     Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. August 2022 aufgehoben, soweit sie einen Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Juli 2020 verneint, und dem Beschwerdeführer wird ab April 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’988.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer