Urteil vom 1. September 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       berufliche Massnahme (Verfügung vom 1. August 2022)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1    Der 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre (allgemeininternistische, neurologische, otorhinolaryngologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___ (nachfolgend: MEDAS 1), welche im November 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2015; IV-Nr. 49). In der Folge lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. August 2016 ab (IV-Nr. 62).

 

1.2    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) im Rentenpunkt ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 11. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urteil vom 27. März 2018 [VSBES.2016.243; IV-Nr. 85]).

 

2.

2.1    Am 21. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Berichte des Spitals C.___, Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs beantragen (IV-Nr. 117). Mit Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals vom 19. Februar 2018 aufgelegt (IV-Nr. 120). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle D.___, (im Folgenden: MEDAS 2) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 134) ein.

 

2.2    Mit Zuschrift vom 28. April 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht und stellte ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. März 2018. Er beantragte, dieses Urteil sei aufzuheben, die Beschwerde im Verfahren VSBES.2016.243 sei gutzuheissen und die Verfügung vom 11. August 2016 sei aufzuheben (IV-Nr. 144 S. 3 ff.). Das Versicherungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab (VSGES.2020.2; IV-Nr. 169).

 

2.3    In der Folge behandelte die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 (E. I. 2.1 hiervor) unter dem Titel einer Neuanmeldung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 31. März 2022 weiterhin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der relevante Sachverhalt habe sich gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 11. August 2016 nicht erheblich verändert. Die inhaltliche Differenz in der Beurteilung zwischen den Expertisen der MEDAS 1 vom 28. Dezember 2015 und der MEDAS 2 vom 18. Oktober 2019 beruhe auf einer unterschiedlichen Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts (IV-Nr. 184). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 9. Mai 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses wurde unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.78 geführt (IV-Nr. 195).

 

3.

3.1    Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 1. August 2022 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

 

3.2    Mit Zuschrift vom 14. September 2022 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. August 2022 Beschwerde erheben. Er stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen (Umschulungsmassnahmen, ev. Arbeitsvermittlung) zu gewähren; eventuell sei die Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

 

3.3    Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst mit Blick auf das bereits hängige, den Rentenpunkt betreffende Verfahren VSBES.2022.78 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) sistiert (vgl. A.S. 31). Am 15. November 2022 fällte das Versicherungsgericht das Urteil im Verfahren VSBES.2022.78. Es sprach dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde rückwirkend ab 1. August 2019 eine halbe Rente zu. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde in der Folge aufgehoben (Verfügung vom 30. Januar 2023, A.S. 33).

 

3.4    Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 27. März 2023 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Sie verweist auf die Akten und die Begründung der angefochtenen Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 40).

 

3.5    Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 21. April 2023 eine Honorarnote ein (A.S. 42 ff.). Auf Verlangen des Gerichts reicht der Beschwerdeführer zudem am 16. August 2023 zusätzliche Angaben zur Frage der Bedürftigkeit nach.

 

4.      Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1    Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.2    Mit der angefochtenen Verfügung wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verweigert. In der Beschwerde wird verlangt, dem Beschwerdeführer seien «berufliche Massnahmen (Umschulungsmassnahmen, ev. Arbeitsvermittlung)» zu gewähren. Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG oder auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat.

 

2.

2.1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

 

2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).

 

3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 1. August 2022 wird die Verneinung eines Anspruchs auf eine Umschulung sowie auf Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuche, Belastbarkeitstrainings und ähnliche Vorkehren mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit begründet. Nach dem Urteil vom 27. März 2018 seien berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet worden. Diese hätten jedoch eingestellt werden müssen, weil keine Steigerung möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, gehe aber selbst von einer stärkeren Einschränkung aus und spreche sogar von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Wenn jemand sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die von der IV-Stelle in die Wege geleiteten Massnahmen mit Erfolg umzusetzen, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, selbst eine Anstellung zu finden.

 

3.2    Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von 20 % sei klar überschritten. Er stehe im 35. Altersjahr und habe damit noch 30 Jahre Erwerbsleben vor sich. Eine Umschulung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit wesentlich positiv zu beeinflussen. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit sei gegeben, zumal er aktuell eine Beschäftigung im Umfang von 40 % ausübe, welche allerdings in Teilen nicht zumutbar sei und überdies im familiären Rahmen erfolge. Auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei klar gegeben, da eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliege. Das Belastbarkeitstraining in der Institution E.___ habe gezeigt, dass einem potenziellen Arbeitgeber die Möglichkeiten und Grenzen des Beschwerdeführers aufgezeigt werden müssten, damit dieser eine Chance auf eine Anstellung erhalte.

 

4.      Während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht am 15. November 2022 das Urteil im Verfahren VSBES.2022.78 gefällt (IV-Nr. 208 S. 2 ff.). Darin stellte es zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Folgendes fest (E. II. 8.2):

 

«Gestützt auf das Gutachten der [MEDAS 2] vom 18. Oktober 2019, die frühere rechtskräftige Beurteilung und – was die zeitlichen Aspekte anbelangt – die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit seit 2013 nicht mehr ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit betrug die Arbeitsfähigkeit im August 2016 70 %; seit Februar 2018 beläuft sie sich auf 50 %.»

 

Damit ist das in der angefochtenen Verfügung enthaltene Argument, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine Arbeitsfähigkeit von 70 % auszuschöpfen, hinfällig geworden. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nun an der durch die MEDAS 2 umschriebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit zu messen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer offenbar seit März 2022 eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 40 % ausübt, lässt sich nicht von vornherein sagen, er sei nicht bereit, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Die tatsächlich ausgeübte Arbeit ist allerdings nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht leidensangepasst und erfolgt in einem familiären Rahmen, d.h. mit einem gewissen Entgegenkommen des (offenbar mit dem Beschwerdeführer verwandten) Arbeitgebers. Auf diese Aussagen ist zwar nicht unbesehen abzustellen, sie können aber auch nicht völlig unbeachtet bleiben. Vor diesem Hintergrund steht zwar keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine der hier zur Diskussion stehenden beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) hat. Ein entsprechender Anspruch lässt sich aber nicht (mehr) mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung verneinen. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung und, falls ein solcher verneint wird, auf Arbeitsvermittlung neu prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

 

5.

5.1.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in diesem Zusammenhang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Honorarnote vom 21. April 2023 einen Aufwand von 6.69 Stunden geltend. Dieser ist um vier Orientierungskopien à 0.17 Stunden, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, zu reduzieren. Zudem ist praxisgemäss der nachprozessuale Aufwand bei einem Obsiegen auf 0.5 Stunden (statt 1 Stunde) zu beschränken. Damit verbleibt ein Aufwand von 5.5 Stunden à CHF 250.00. Bei den Auslagen sind die 92 Kopien mit CHF 0.50 (statt CHF 1.00) zu entschädigen, so dass sich der Betrag von CHF 115.60 um CHF 46.00 auf CHF 69.60 reduziert. Damit resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1'555.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

 

5.2    Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 400.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

 

5.3    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird mit Blick auf die vorstehende Kostenregelung gegenstandslos.

 

5.4    Auf die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu verzichten.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. August 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Umschulung, eventuell Arbeitsvermittlung, neu prüfe und darüber neu entscheide.

2.     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'555.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.     Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser