Urteil vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 8. August 2022)

 


 

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Februar 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 154).

 

1.2     Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (AK-Nr. 189) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch. Hierfür massgebend war u.a., dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht im Umfang von CHF 385'000.00 beim Verkauf einer Liegenschaft in B.___ im Jahr 2017 und einem weiteren Vermögensverzicht von CHF 108'196.20 beim Verkauf einer Liegenschaft in C.___ im Jahr 2018 ausging. Weiter reduzierte sie die geltend gemachten Wohnausgaben (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2020, AK-Nr. 189, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 190).

 

1.3     Der Beschwerdeführer liess dagegen am 21. Juli 2020 Einsprache erheben (AK-Nr. 196). Diese wurde am 1. Oktober 2020 ergänzend begründet (AK-Nr. 217). Mit weiteren Eingaben vom 9. November 2020 und 8. März 2021 liess der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen einreichen (AK-Nrn. 224, 253). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge eine externe Liegenschaftsschätzung der Liegenschaft in B.___ durch die Firma [...] ein. Diese erstattete ihren Schätzungsbericht am 27. Mai 2021 (AK-Nr. 262, wohl irrtümlich datiert mit 27. Mai 2020). Die Beschwerdegegnerin wandte sich am 14. Juni 2021 an den Vertreter des Beschwerdeführers (AK-Nr. 266). Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 1. Juli 2021 die Einsprache zurückziehen (AK-Nr. 273). Diese wurde daraufhin abgeschrieben (AK-Nr. 289).

 

2.      

2.1     Mit einer neuen Verfügung vom 4. Oktober 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'090.00 pro Monat ab 1. Februar 2020 und von CHF 1'187.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu (AK-Nr. 285). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 5. November 2021 Einsprache erheben. Er beantragte, die Position «Wohnkosten/Mietzins» sei mit CHF 900.00 pro Monat (und nicht bloss mit CHF 6'521.00 pro Jahr) einzusetzen. Weiter sei auf das angerechnete Verzichtsvermögen von CHF 91'817.00 (für das Jahr 2020) respektive CHF 81'817.00 (für das Jahr 2021) und den entsprechenden Vermögensertrag von CHF 36.00 respektive CHF 24.00 zu verzichten (AK-Nr. 297).

 

2.2     Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 eine Ergänzungsleistung von CHF 1'245.00 pro Monat zu (AK-Nr. 311). Die Berechnung enthielt weiterhin den Mietzins von CHF 6'521.00 pro Jahr und einen Vermögensverzicht von (noch) CHF 71'817.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 313). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 ebenfalls Einsprache erheben (AK-Nr. 325).

 

2.3     Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2022 (Beginn der AHV-Altersrente) neu fest. Sie bezifferte diese auf CHF 951.00 pro Monat (AK-Nr. 349). Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2022 auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben (AK-Nr. 368).

 

3.

3.1     Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (AK-Nr. 390) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie entschied, der EL-Anspruch ab 1. Februar 2020 sei unter Berücksichtigung eines Jahresmietzinses von CHF 10'800.00 sowie eines Vermögensverzichts von CHF 85'000.00 zu berechnen (Verzicht CHF 95'000.00 im Jahr 2018, unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00). Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass ab 1. Januar 2021 noch von einem Vermögensverzicht von CHF 75'000.00 und ab 1. Januar 2022 noch von einem solchen von CHF 65'000.00 auszugehen sei.

 

3.2     Ebenfalls am 8. August 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie den Einspracheentscheid umsetzte. Sie sprach dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'394.00 pro Monat ab 1. Februar 2020, CHF 1'492.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 und CHF 1'550.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 zu (AK-Nr. 378). Mit einer weiteren Verfügung, welche ebenfalls vom 8. August 2022 datiert, wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2022 auf CHF 1'364.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 374).

 

4.        

4.1     Mit Zuschrift vom 14. September 2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 erheben. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab Anspruchsbeginn am 1. Februar 2020 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts und der entsprechenden Erträge zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung verlangt.

 

4.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reicht in der Folge innerhalb der ihm bis 22. Dezember 2022 erstreckten Frist keine Replik ein.

 

5.       Am 25. Juli 2023 wird die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt. Für deren Verlauf wird auf das entsprechende Verhandlungsprotokoll verwiesen.

 

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2020.

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Hier ist einzig der dem Beschwerdeführer angerechnete Vermögensverzicht strittig. Dieser führte im angefochtenen Entscheid zu einem anrechenbaren Vermögensverzehr von CHF 3'657.00 im Jahr 2020 (ab Februar, vgl. AK-Nr. 384), CHF 2'557.00 im Jahr 2021 (vgl. AK-Nr. 381), CHF 1'891.00 pro Jahr für Januar 2022 bis Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 387) und CHF 3'518.00 pro Jahr ab Juni 2022 (vgl. AK-Nr. 347). Damit wird (auch unter Berücksichtigung des überdies angerechneten, betragsmässig bescheidenen Vermögensertrags) die Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu entscheiden. Die Parteien wurden mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. Januar 2023 eingeladen, Einwände gegen diese Zuständigkeitsbeurteilung zu erheben, brachten aber keine solchen vor.

 

1.3     Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

 

2.       Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ab 1. Februar 2020 einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die neue Regelung ist in Bezug auf die hier allein umstrittene Frage des Vermögensverzichts für die Versicherten ungünstiger als die frühere. Deshalb hat sich die Beurteilung nach den Bestimmungen zu richten, die bis Ende 2020 in Kraft waren. Sie werden nachstehend in dieser früheren Fassung zitiert.

 

3.

3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Die seit 1. Januar 2021 geltende Regelung, welche in diesem Punkt zu einer vollständigen Änderung geführt hat (vgl. den neuen Art. 11a Abs. 3 ELG), ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt nicht anwendbar.

 

3.2     Auch wenn keine Lebensführungskontrolle stattfindet, ist für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).

 

3.3     Mit den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderung war auch eine Anpassung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als hinreichend erstellt anzusehen. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in Analogie zu dieser seit Anfang 2021 geltenden Regelung auch bereits für frühere Jahre ohne konkreten Nachweis ein Aufwand für den Lebensbedarf zu berücksichtigen. Dieser Aufwand entspricht bei Alleinstehenden im Jahr 2018 dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'920.00 multipliziert mit dem Faktor 3.2, also einer Summe von CHF 61'728.00 (vgl. das zitierte Urteil 9C_667/2021 E. 7.3 mit Hinweisen). Dabei hat eine jährliche Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl. wiederum das zitierte Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend zitierten Art. 17a ELV.

 

3.4     Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

 

3.5     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

 

4.        

4.1     Der Verfügung vom 8. August 2022 (AK-Nr. 379), welche den gleichentags erlassenen Einspracheentscheid umsetzt, liegt für die Zeit ab 1. Februar 2020 folgende Berechnung zugrunde (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 382): Die anerkannten Ausgaben wurden mit CHF 36'483.00 beziffert (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige CHF 521.00, Miete CH 10'800.00, Lebensbedarf CHF 19'450.00), die anrechenbaren Einnahmen mit CHF 19'759.00 (Renten CHF 16'068.00, Vermögensverzehr CHF 3'657.00, Vermögensertrag CHF 34.00). Der Vermögensverzehr entspricht 1/15 des anrechenbaren Vermögens von CHF 54'859.00. Dieses setzt sich – nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 – zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 7'359.00 und einem Vermögensverzicht von CHF 85'000.00. Umstritten und zu prüfen ist dieser Vermögensverzicht (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

 

4.2     Zur Begründung des Vermögensverzichts wird im Einspracheentscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einem am 5. Juni 2018 beurkundeten Kaufvertrag die Grundstücke GB D.___ zu einem Preis von CHF 385'000.00 verkauft. Nach Abzug der Hypothek von CHF 247'500.00 und der Verkaufskosten von insgesamt CHF 27'982.80 (Vorfälligkeitsentschädigung CHF 14'327.65; Spesen und Gebühren CHF 363.00; Vermittlerprovision CHF 10'800.00; Notarhonorar CHF 810.00; Grundstückgewinnsteuer CHF 579.70; Handänderungssteuer CHF 1'102.45) verbleibe eine Kaufpreisrestanz von CHF 109'517.00. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe sich jedoch von Ende 2017 (CHF 16'648.00) bis Ende 2018 (CHF 18'003.00) nur unwesentlich um CHF 1'355.00 erhöht. Die Differenz zwischen der Kaufpreisrestanz von CHF 109'517.00 und der Vermögenszunahme um CHF 1'355.00, ausmachend CHF 108'162.20, sei erklärungsbedürftig. Aufgrund der eingereichten Unterlagen könnten für das Jahr 2018 Ausgaben von CHF 2'280.00 (CHF 750.00 für eine Amortisation am 26. März 2018; CHF 330.00 für Winterreifen am 6. Juli 2018; CHF 1'200.00 für diverse über das Jahr verteilte Einkäufe bei [...]) als hinreichend nachgewiesen gelten. Damit und unter Berücksichtigung eines «üblichen Verzehrs» von CHF 10'000.00 (analog zu Art. 17a ELV; vgl. E. II. 3.4 hiervor) verbleibe somit ein unbelegter und als Verzicht zu wertender Vermögensrückgang von CHF 95'882.20 oder gerundet CHF 95'000.00. Nach erstmaliger Reduktion auf Anfang 2020 betrage der Verzicht ab dem 1. Februar 2020 CHF 85'000.00, ab dem 1. Januar 2021 CHF 75'000.00 und ab dem 1. Januar 2022 CHF 65'000.00.

 

4.3     Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 einwenden, er sei seit einem transmuralen Infarkt vom 29. Oktober 2016 und schwerer Aortenklappenstenose schwer beeinträchtigt. Er habe den gesamten Verkaufserlös von CHF 109'517.00 aus dem Liegenschaftsverkauf stets für adäquate Gegenleistungen verbraucht. Er vermöge entsprechend seiner schlechten Gesundheit nicht mehr im Detail alles nachzuweisen, was er wie verbraucht habe, doch er habe bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2020 nachvollziehbar erklärt, wie er das Geld verbraucht habe, und er habe am 31. Januar 2022 weitere Verbrauchsbelege eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hätte diese Belege prüfen und überdies berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer seit dem Infarkt seine selbständige Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen und ihm nur noch ein Krankentaggeld von monatlich CHF 3'000.00 zur Verfügung gestanden habe, und auch das nur bis 17. November 2018. Seither habe er lediglich eine kleine Rente von CHF 1'328.00 bezogen. Dieser empfindliche Einkommensrückgang mache ohne weiteres nachvollziehbar, dass er mit dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf einerseits seinen früher gewohnten Lebensunterhalt habe bestreiten müssen, und zwar nicht nur für das Jahr 2018, sondern auch für die Folgejahre. Ohnehin sei ab der Aufgabe der Selbständigkeit im Jahr 2016 ein Pauschalbetrag für den Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00) zu berücksichtigen. Damit resultiere gegenüber den Einnahmen von CHF 36'000.00 pro Jahr (Krankentaggeld) bis 17. November 2018 und anschliessend CHF 15'936.00 pro Jahr (IV-Rente) ein Fehlbetrag, der einen übermässigen Verbrauch bereits im Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns überstiegen habe.

 

4.4     Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 ergänzend dar, ein Vermögensverzicht sei angerechnet worden, weil ein beträchtlicher Teil des Vermögens «verschwunden» sei, ohne dass der Beschwerdeführer als EL-Ansprecher den Verbrauch habe belegen können. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer über einen Einnahmenüberschuss verfügt, denn die Einnahmen aus Taggeldern, IV-Rente und – bis zum Liegenschaftsverkauf – Mietzinsen hätten die nachgewiesenen Ausgaben überstiegen. Zeitlich massgebend sei das Jahr 2018, in dem der Vermögensverzicht stattgefunden habe. Im Einspracheentscheid vom 8. August 2022 seien die Einnahmen gestützt auf die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 ermittelt worden. Ausgabenseitig habe man die Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkassenprämien Steuern, Pauschale für die Lebenskosten, Beiträge für Nichterwerbstätige, Schuldzinsen) ausreichend berücksichtigt.

 

4.5     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Replik. An der öffentlichen Verhandlung vom 25. Juli 2023 lässt er seine Argumentation, wonach der Vermögensverbrauch hinreichend ausgewiesen sei, bekräftigen. In diesem Zusammenhang bringt er insbesondere vor, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 sei bis zum Anspruchsbeginn im Februar 2020 jeweils eine Pauschale für den Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00) pro Jahr zu berücksichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll).

 

5.       Die Akten enthalten insbesondere die folgenden Angaben, welche zur Beurteilung des umstrittenen Vermögensverzichts potentiell relevant sind:

 

5.1     Das Wertschriftenverzeichnis per Ende 2017 wies ein Vermögen aus Guthaben und Wertschriften von insgesamt CHF 16'648.00 aus (AK-Nr. 356 S. 2). Einkünfte im Jahr 2018 waren gemäss der Steuererklärung 2018 die IV-Rente von CHF 19'920.00 und Krankentaggelder von CHF 34'513.00 (AK-Nr. 357 S. 3 und S. 6) sowie Mieteinnahmen von CHF 7'290.00 (AK-Nr. 357 S. 3 und S. 20). Die Krankentaggelder liefen bis am 17. November 2018 (vgl. AK-Nr. 160; 357 S. 6). Der Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks GB D.___ zu einem Preis von CHF 385'000.00 (Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. Juli 2018) datiert vom 5. Juni 2018 (AK-Nr. 162). Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche nicht konkret bestritten wurde und keine ersichtlichen Fehler aufweist, verblieb nach Abzug der Hypothek und der mit dem Kauf verbundenen Kosten, Spesen und Steuern ein Resterlös von CHF 109'517.00 (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

 

5.2     Ein Kontoauszug der Bank E.___ (AK-Nr. 179) weist per 31. Dezember 2017 ein Guthaben des Beschwerdeführers von CHF 6'377.65 und per 6. Juli 2018 ein solches von CHF 122'342.40 aus. Diese markante Erhöhung resultierte aus Eingängen und Belastungen (Vorfälligkeitsentschädigung, Zinsen, Gebühren) beim Verkauf der Liegenschaft in [...] im Juni/Juli 2018 (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 179). Das Konto bei der Bank E.___ mit dem Guthaben von CHF 122'342.00 wurde am 6. Juli 2018 saldiert (AK-Nr. 179; vgl. auch AK-Nr. 357 S. 34). Soweit ersichtlich, erfolgte keine Überweisung auf ein anderes Konto, sondern der Betrag von CHF 122'342.40 wurde am 6. Juli 2018 «ausbezahlt» (vgl. AK-Nr. 326 S. 8; 357 S. 14). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Summe von CHF 122'342.40 in bar bezog. Gleichentags wurde bestätigt, dass er als Mitglied ausgetreten sei (AK-Nr. 357 S. 13). In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Beschwerdeführer per 31. Dezember zwei Kontoguthaben von CHF 17'935.00 und CHF 68.00 auf zwei Konten bei der Bank F.___ (vgl. AK-Nr. 357 S. 15 f.). Dementsprechend bezifferte er das gesamte Vermögen aus Wertschriften und Guthaben auf CHF 18'003.00 (AK-Nr. 326 S. 19; Hinweis in AK-Nr. 189 S. 2). Über Bargeld verfügte er laut der Steuererklärung nicht (AK-Nr. 326 S. 47; vgl. auch die Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2019, AK-Nr. 164). Es wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Die Summe von Bankguthaben und Barvermögen des Beschwerdeführers hat sich demnach innerhalb des Zeitraums von knapp einem halben Jahr (6. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018) um mehr als CHF 100'000.00 reduziert. Die am 6. Juli 2018 in Form von Bargeld bezogene Summe von CHF 122'342.40 war Ende 2018 weder auf ein Konto geflossen noch war sie in bar vorhanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Frage aufgeworfen, was mit dem Geld geschehen ist, und in diesem Zusammenhang einen Vermögensverzicht, der in der Zeit vom 6. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 vorgenommen worden wäre, geprüft.

 

5.3     Nach dem vorstehend Gesagten (E. II. 2.2 hiervor) trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass die am 6. Juli 2018 in bar bezogene Summe von CHF 122'342.40, die Ende 2018 nicht mehr vorhanden war, in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).

 

5.4     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe hinreichend konkret nachgewiesen, wofür das Geld verwendet worden sei. Im Verlauf des Verfahrens forderte ihn die Beschwerdegegnerin wiederholt auf, Nachweise dafür einzureichen, wie der am 6. Juli 2018 in bar bezogene Betrag von mehr als CHF 120'000.00 verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer lieferte in der Folge entsprechende Erklärungen und reichte Belege ein.

 

5.4.1  In der Beilage zum EL-Antrag vom 21. Februar 2020 (AK-Nr. 165; 178 S. 2) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen einer defekten Aortaklappe am 28. Oktober 2016 notfallmässig in das Spital eingeliefert und am 7. November 2016 in [...] operiert worden. Anschliessend habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen können und seine Geschäftsliegenschaft in B.___ verkaufen müssen (es handelt sich nicht um den hier zur Diskussion stehenden Liegenschaftsverkauf von Juni 2018). Von der Taggeldversicherung habe er bis Ende November 2018 Taggelder von CHF 3'000.00 (pro Monat) erhalten. Da dies nicht gereicht habe, habe er sich von Freunden Geld geliehen. In der Zwischenzeit habe er am 3. November 2017 eine Streifung erlitten und sich wieder in das Spital nach […] begeben müssen. Nach der Rückkehr habe er seine Attikawohnung [d.h. die Wohnung in C.___] verkauft, um seine Schulden zurückzahlen zu können. Am 23. November 2018 habe er einen Hirnschlag mit Hirnblutung und einen doppelten Milzinfarkt erlitten und sei wieder in das Spital [...] eingewiesen worden. Nach seiner Wiederherstellung habe er sich ein paar Tage Ferien zur Erholung gegönnt. Mit dem restlichen Geld und der IV-Rente von CHF 1'328.00 (pro Monat) habe er seinen Unterhalt bestritten. Ende 2019 habe er noch das bestehende Autoleasing abgelöst und sei nun «stolzer Besitzer von CHF 25'000.00» (AK-Nr. 178 S. 2).

 

5.4.2  Am 26. Mai 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr bis spätestens 16. Juni 2020 zusätzliche Unterlagen einzureichen. Sie führte aus, die Kaufpreisrestanz durch den Verkauf der Wohnung im Jahr 2018 habe CHF 136'750.00 betragen. Der Beschwerdeführer gebe an, mit seinem Vermögen Schulden zurückbezahlt zu haben. Er werde gebeten anzugeben, ob die angesprochenen Schulden mit der Kaufpreisrestanz bezahlt worden seien. Der Beschwerdegegnerin seien die entsprechenden Belege (Banküberweisungen, Darlehensvereinbarungen etc.) einzureichen (AK-Nr. 172).

 

5.4.3  Der Beschwerdeführer antwortete am 8. Juni 2020 (AK-Nr. 178 S. 1), es seien, wie er schon in seinem Brief vom 21. Februar 2020 erwähnt habe, «kleine Beträge (CHF 1'500.00 bis CHF 2'500.00)» gewesen, «die man sich untereinander so mündlich ausgelehnt hat». Er habe ja gewusst, dass er nicht mehr arbeiten könne. Somit sei für ihn klar gewesen, dass er die Wohnung verkaufen müsse, da sei es den Kollegen klar gewesen, dass das Geld retour komme. Dies habe er auch so kommuniziert. Es seien «so etwa 25 kleinere Beträge» gewesen. Damit seien die ersten CHF 35.000.00 aufgebraucht gewesen. Mittlerweile habe er nur noch die IV-Rente von CHF 1'328.00 erhalten. Dies sei zu wenig gewesen für den Lebensunterhalt (Krankenkasse CHF 562.40, Miete, Steuern, Essen, Kleider, Versicherungen, Handy, etc.), deshalb habe er das Restgeld benötigt, um dies zu bezahlen. Weiter habe er aus der Geschäftszeit noch ein Leasing «am Hals gehabt». Mit dem Restkauf vom Leasing seien noch etwa CHF 25’000.00 übriggeblieben und von diesen lebe er seit dem 21. Februar 2020. Als Beweis könne er die täglichen Einkaufsquittungen zur Einsicht mitbringen. Leider sei es ihm kognitiv nicht möglich, diese nach Tagen oder Monate zu sortieren.

 

5.4.4  In der Einsprache vom 5. November 2021 (AK-Nr. 297) liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe seinem Rechtsvertreter «Hunderte von Belegen» vorbeigebracht, aus welchen sich ein weit höherer Vermögensverbrauch ergebe, als dies bisher angenommen worden sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 (AK-Nr. 306) wurden dann einige Unterlagen eingereicht. In der Einsprache vom 31. Januar 2022 (AK-Nr. 325) gegen die Verfügung ab 1. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er den Erlös aus der Liegenschaft in C.___ längst verbraucht habe, ergebe sich aus den beiliegenden Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020. Die einzelnen Ausgaben würden nachgewiesen durch Auszüge aus dem Konto bei der Bank F.___ sowie durch Quittungen. Konkret eingereicht wurden die Steuererklärungen der Jahre 2018 (AK-Nr. 326 S. 8 ff.), 2019 (AK-Nr. 326 S. 30 ff.) und 2020 (AK-Nr. 326 S. 43 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer zahlreiche Zahlungsquittungen zu den Akten. Diese wurden durch das Versicherungsgericht gesichtet sowie nach Jahren und Monaten sortiert (vgl. die durchsichtigen Mäppchen in den Verfahrensakten). Weiter wurden die Ausgaben einzelner Monate im Sinne von Stichproben nach ihrem Zweck (Essen, Restaurant, Tanken, sonstiges) analysiert (vgl. roter Ordner).

 

6.       Umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensverzicht per Ende 2018 vorliegt.

 

6.1     Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 das Konto bei der Bank E.___ saldieren und sich das gesamte Guthaben von CHF 122'342.00 auszahlen liess (E. II. 5.2 hiervor). Am 31. Dezember 2018 war dieser Betrag nicht mehr vorhanden. Er war auf keines der Bankkonten geflossen, und der Beschwerdeführer verfügte, wie aus der Steuererklärung und -veranlagung für das Jahr 2018 hervorgeht, auch über keine nennenswerten Bargeldbestände mehr. Die Steuererklärung 2018, welche die entsprechenden Angaben enthält, trägt seine unterschriftliche Bestätigung für die «Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Verzeichnis und Antrag gemachten Angaben» (vgl. AK-Nr. 357 S. 11). Während des gesamten Verfahrens wurde denn auch nie behauptet, die Angaben in der Steuererklärung seien unzutreffend gewesen. Das «Verschwinden» dieser Geldsumme stellt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, einen Ende 2018 wirksam gewordenen Vermögensverzicht dar, soweit der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass und wofür das Geld ausgegeben wurde (vgl. E. II. 3.2 hiervor; AK-Nr. 179 und AK-Nr. 357 S. 34), wobei er in einem gewissen Umfang von einer Beweiserleichterung profitieren kann, indem eine Pauschale für den Lebensbedarf zu berücksichtigen ist, welche sich für das Jahr 2018 auf CHF 61'728.00 beläuft (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

 

6.2     Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Zahlungsbelege eingereicht, welche die Verwendung des Betrags von CHF 122'342.00 dokumentieren sollen. Diese Belege wurden durch das Versicherungsgericht gesichtet und sortiert. Sie betreffen jedoch zum weit überwiegenden Teil die Zeit ab 1. Januar 2019 und sind deshalb nicht relevant, da sich der (allfällige) Vermögensverzicht aus dem Umstand ergibt, dass der genannte, um Juli 2018 ausbezahlte Betrag gemäss den Steuerunterlagen bereits Ende 2018 nicht mehr vorhanden war. Soweit sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens darüber hinaus auf Zahlungen an nicht näher bezeichnete Kollegen berief (vgl. E. II. 5.4.3 hiervor), genügt dies ohne jegliche schriftliche Dokumentation und bei vollständig fehlender Spezifikation und Überprüfbarkeit nicht als Nachweis für die Vermögensverwendung.

 

6.3    

6.3.1  Das Bundesgericht berücksichtigte den Pauschalbetrag im bereits erwähnten Urteil 9C_667/2021 bezogen auf das Jahr des Verzichts pro rata temporis, indem es den Anteil anrechnete, der auf die nach der Verzichtshandlung verbleibenden Monate des damals laufenden Kalenderjahres entfiel. Konkret wurden bei einem am 12. Oktober 2015 erfolgten Vermögensverzicht der Pauschalbetrag zwei Zwölftel des Pauschalbetrags, entsprechend den beiden verbleibenden Monaten November und Dezember 2015, berücksichtigt (vgl. das erwähnte Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1 und 7.3).

 

6.3.2  Hier vollzog sich die relevante Verzichtshandlung am 6. Juli 2018, als sich der Beschwerdeführer das gesamte Guthaben bei der Bank E.___ in der Höhe von CHF 122'342.00 in bar auszahlen liess (AK-Nrn. 179; 357 S. 34). Ende 2018 war von dieser Summe nichts mehr vorhanden (vgl. Steuererklärung, AK-Nr. 357 S. 11). Dem Gericht liegen zahlreiche Zahlungsbelege vor, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einreichte. Diese belegen für August 2018 Ausgaben von CHF 3'372.95, für September 2018 solche von CHF 3'523.34, für Oktober 2018 solche von CHF 1'084.48, für November 2018 solche von CHF 1'283.82 und für Dezember 2018 solche von CHF 466.92. Es handelt sich dabei jedoch durchwegs um Ausgaben, welche dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen sind. Sie sind daher im Pauschalbetrag für den Lebensbedarf gemäss der zitierten Rechtsprechung (Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022) enthalten und können nicht zusätzlich angerechnet werden. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Einkäufe bei [...] im Umfang von CHF 1'200.00.

 

6.3.3  Analog zum beschriebenen Vorgehen des Bundesgerichts (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor) wäre für den Lebensbedarf ein Betrag von 5/12 (entsprechend den nach der Verzichtshandlung verbleibenden vollen Monaten des Jahres 2018) der für ein Jahr geltenden Pauschale von CHF 61'728.00 zu berücksichtigen. Dies entspricht einem anzurechnenden Verbrauch von CHF 25'720.00. Diesem Verbrauch gegenüberzustellen wären die Einnahmen aus der IV-Rente von CHF 19'920.00 und aus Krankentaggeldern, welche jeden Monat schwankten und für das Jahr 2018 insgesamt CHF 34'513.00 betrugen (vgl. die Angaben in der Steuererklärung 2018, AK-Nr. 357 S. 3 und S. 6), während andererseits die Mietzinseinnahmen von CHF 7'290.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 15) unberücksichtigt zu bleiben hätten, da sie vor dem Verkauf der Liegenschaft anfielen. Mit Blick auf die starken monatlichen Schwankungen und den Umstand, dass dem Zeitpunkt der IV-Nachzahlung, die im Oktober 2018 erfolgte, ein zufälliges Element innewohnt, erscheint es jedoch als sachgerechter, die Betrachtung für das gesamte Jahr 2018 vorzunehmen. Sowohl der pauschalisierte Vermögensverbrauch als auch die Einnahmen sind daher auf das ganze Kalenderjahr 2018 zu beziehen.

 

Einnahmenseitig bedeutet dies, dass neben der IV-Rente von CHF 19'920.00 und den Krankentaggeldern von CHF 34'513.00 auch die Mietzinseinnahmen von CHF 7'290.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 24) einzubeziehen sind; damit resultiert eine Gesamtsumme von CHF 61'723.00, wie sie auch in der Steuererklärung 2018 deklariert wurde. Bei den Ausgaben ist der Pauschalbetrag von CHF 61'728.00 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die folgenden Ausgaben, die nicht der durch den Pauschalbetrag erfassten allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind: Krankheitskosten von CHF 1'269.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 29); CHF 750.00 für eine Amortisation am 26. März 2018; CHF 330.00 für Winterreifen am 6. Juli 2018; Schuldzinsen von CHF 3'520.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 16, S. 26) sowie die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Steuern von CHF 7'539.85 (vgl. Einspracheentscheid S. 5). Damit resultiert ein Gesamtbetrag an zu berücksichtigenden Ausgaben von CHF 75'137.00. Nach Abzug der Einnahmen von CHF 61'723.00 verbleibt ein hinreichend nachgewiesener Ausgabenüberschuss bzw. Vermögensverbrauch von CHF 13'414.00.

 

6.4     Angelehnt an die Berechnung der Beschwerdegegnerin – welche für den Beschwerdeführer günstiger ist als das ebenfalls denkbare Heranziehen des bezogenen Betrags von CHF 122'342.00 – verbleibt damit ein nicht nachgewiesener und als Vermögensverzicht zu behandelnder Vermögensrückgang von CHF 94'748.00 (CHF 16'648.00 [Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2017] plus CHF 109'517.20 [Kaufpreisrestanz aus dem Liegenschaftsverkauf] minus CHF 18'003.00 [Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2018] minus CHF 13'414.00 [Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen 2018]). Dieser reduziert sich per 1. Januar 2020 auf CHF 84'748.00, per 1. Januar 2021 auf CHF 74'748.00 und per 1. Januar 2022 auf CH 64'748.00. Die geringe Abweichung von CHF 252.00, entsprechend einem Vermögensverzehr von CHF 17.00 pro Jahr, gegenüber den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträgen rechtfertigt keine Korrektur, vielmehr ist eine entsprechende Rundung auf CHF 85'000.00, CHF 75'000.00 respektive CHF 65'000.00 vorzunehmen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist somit im Ergebnis als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

7.      

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 25. Juli 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer