Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für 18.3 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da diese ein zumutbares Arbeitsverhältnis im Zwischenverdienst aufgelöst habe (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 37 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 30) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 ab (ALK-Nr. 20 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.     

2.1    Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung (A.S. 5).

 

2.2    Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen könne. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung an sie zurückzuweisen (A.S. 10 ff.). Am 31. Oktober 2022 erneuert sie ihren Antrag auf Verfahrenssistierung (A.S. 15 f.).

 

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von ihr in der Zwischenzeit zusätzlich eingeholten Unterlagen die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 ff.). Das Versicherungsgericht stellt daraufhin mit Verfügung vom 23. November 2022 fest, dass der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin damit hinfällig geworden sei (A.S. 23).

 

2.4    Am 12. Dezember 2022 reicht die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein (A.S. 28). Dieses weist das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 3. Februar 2023 ab (A.S. 44 ff.).

 

2.5    Mit Replik vom 17. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (A.S. 46).

 

2.6    Am 6. Dezember 2023 wird vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin durchgeführt (A.S. 50 ff.).

 

II.

 

1.     

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

1.2    Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einem versicherten monatlichen Verdienst von CHF 3'116.00 (vgl. ALK-Nr. 67) sowie 18.3 streitigen Einstelltagen (vgl. ALK-Nr. 22, 37; A.S. 3) nicht erreicht. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.      Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte Person, die aus eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Die Zumutbarkeit wird anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt. Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

3.     

3.1    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

 

3.2    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

 

3.3    Abweichend von diesen allgemein geltenden sozialversicherungsrechtlichen Beweis(last-)regeln wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in beweisrechtlicher Hinsicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Vermutung kann die versicherte Person durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Damit findet eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der versicherten Person statt. Von der versicherten Person ist indessen kein strikter Nachweis zu verlangen. Die rechtsanwendende Behörde ist im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet, gegebenenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen der Auflösung vorzunehmen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Unterlagen Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bestehen (siehe zum Ganzen: Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 33).

 

4.      Den Akten lässt sich folgender entscheiderhebliche Sachverhalt entnehmen:

 

4.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Januar 2022 beim RAV Solothurn zur Arbeitsvermittlung an (vgl. ALK-Nr. 194 f.) und stellte am 9. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Nr. 182 ff.). Letztere richtete ihr alsdann ab dem 11. Januar 2022 Arbeitslosentaggelder aus (vgl. ALK-Nr. 67).

 

4.2    Am 28. Februar 2022 schloss die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Zwischenverdienstes mit der B.___ einen Temporäreinsatzvertrag ab. Dieser sah einen auf maximal drei Monate befristeten Arbeitseinsatz mit einem Pensum von mindestens 40 % als ungelernte Betriebsarbeiterin bei der Firma C.___, [...], vor. Einsatzbeginn war der 7. März 2022. Die Kündigungsfrist betrug zwei Arbeitstage (vgl. ALK-Nr. 41). Die Beschwerdeführerin trat daraufhin vereinbarungsgemäss am 7. März 2022 ihren Einsatz an, kündigte diesen jedoch gleichentags schriftlich auf den nächstmöglichen Termin. Zur Begründung führte sie an, die ihr zugewiesene Arbeit sei für sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung der linken Hand sehr mühsam. Ausserdem seien die Arbeitsbedingungen bei der C.___ sehr mangelhaft. So seien der Personaleingangsbereich, die Arbeitsplätze und die Aufenthaltsräume sehr schmutzig und sei die Einarbeitung sehr dürftig, werde doch nichts richtig gezeigt und auf Fragen sehr unfreundlich reagiert (vgl. ALK-Nr. 62).

 

4.3    Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. April 2022 eine neue Anstellung als «Mitarbeiterin Checkout» in einem Abholmarkt gefunden hatte (vgl. ALK-Nr. 55 f.), meldete sie sich per 31. März 2022 von der Arbeitslosenversicherung ab (vgl. ALK-Nr. 54).

 

4.4    In der Bescheinigung Zwischenverdienst für den Monat März 2022 vom 8. April 2022 gab die B.___ an, die Beschwerdeführerin habe den Einsatzvertrag am 7. März 2022 auf den 9. März 2022 gekündigt, da es ihr aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, die ihr zugewiesene Arbeit auszuführen (vgl. ALK-Nr. 47 f.).

 

4.5    Mit Eingabe vom 14. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist (vgl. ALK-Nr. 53) Stellung zu ihrer freiwilligen Stellenaufgabe. Die Arbeitsbedingungen bei der Firma C.___ seien eine reine Zumutung gewesen. Die Räumlichkeiten seien total verdreckt gewesen. Die Persönlichen Sachen habe man nicht sicher verstauen können und auch nicht mit an den Arbeitsplatz nehmen dürfen. Die zu verrichtenden Arbeiten seien nicht wirklich gezeigt und erklärt worden und Fragen seien nicht erwünscht gewesen. Durch ihre Einschränkung der linken Hand hätten ihr die Arbeiten sehr viel Mühe bereitet. Sie habe daher nicht garantieren können, dass sie die Kleider immer sehr genau und gleich zusammenlege. Dies sei jedoch vom Einsatzbetrieb verlangt worden (vgl. ALK-Nr. 44).

 

4.6    Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin alsdann ab dem 10. März 2022 für 18.3 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da sie am 7. März 2022 die Stelle bei der B.___ gekündigt habe, bevor ihr ein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert habe (vgl. ALK-Nr. 37 ff.).

 

4.7    Am 16. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 22. April 2022. Darin führte sie aus, dass es für sie aufgrund eines Geburtsgebrechens teilweise nur sehr schwer oder gar nicht möglich sei, gewisse Tätigkeiten auszuüben (vgl. ALK-Nr. 30). Ihrer Einsprache beigelegt war das von med. pract. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, [...], am 27. April 2022 ausgefüllte Formular « Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen», welches ihr die Beschwerdegegnerin bereits am 5. April 2022 zugestellt hatte (vgl. ALK-Nr. 5). Med. pract. D.___ beantwortete die darin aufgeführten Fragen wie folgt (vgl. ALK-Nr. 28 f.; Beilage 1 der Beschwerdeführerin):

 

1.  Seit wann ist der Patient/die Patientin bei Ihnen in ärztlicher Behandlung?

«Seit 2017»

2.  Hat Ihnen der Patient/die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden sind oder die ihn/sie bei der Arbeit beeinträchtigt haben?

Falls ja, welcher Art waren diese Probleme und wann hat der Patient/die Patientin Sie diesbezüglich erstmals konsultiert?

     «Funktionelle Einhändigkeit bei angeborener Fehlentwicklung des linken Unterarm/Hand»

3.  Kommen Sie aufgrund Ihrer eigenen Untersuchungen und Ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss, dass es dem Patienten/der Patientin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben?

     «Ja»

4.  Der Patient/die Patientin war wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit

von …….. bis …….. zu …….. % arbeitsunfähig

von …….. bis …….. zu …….. % arbeitsunfähig

von …….. bis …….. zu …….. % arbeitsunfähig

[Leer gelassen]

5.  Welche Tätigkeiten kann der Patient/die Patientin noch ausüben?

     «Alle Tätigkeiten, die einhändig ausführbar sind»

6.  Andere Bemerkungen

     [Leer gelassen]

 

4.8    Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich an was folgt (vgl. ALK-Nr. 20 ff.; A.S. 1 ff.): Es solle keinesfalls in Abrede gestellt oder verharmlost werden, dass der Beschwerdeführerin einige Arbeiten durch die Beeinträchtigung ihrer Hand bzw. ihres Unterarms Mühe bereiteten. Es könne zum heutigen Zeitpunkt allerdings nicht als erstellt betrachtet werden, dass ihr die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, zumal einerseits nicht ersichtlich sei, wann bzw. ob sie vor der Kündigung eine Ärztin konsultiert habe und ob ihr diese zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen geraten habe. Ferner gehe aus ihrer Kündigung hervor, dass sie im Allgemeinen mit der Stelle nicht zufrieden gewesen sei (schmutziger Personaleingangsbereich und schmutzige Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume; dürftige Einarbeitung; unfreundliche Reaktionen bei Fragen). Sie sei somit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb folgerichtig eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe.

 

4.9    Am 14. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht mit Verweis auf ihr Geburtsgebrechen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 ein (vgl. ALK-Nr. 6; A.S. 5). Dieser angefügt waren die Antworten von med. pract. D.___ vom 27. Juli 2022 zu einem der Beschwerdeführerin bereits am 29. Juni 2022 von der Beschwerdegegnerin zugestellten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.) zusätzlichen Fragenkatalog betreffend die Auflösung des Arbeitsvertrages aus gesundheitlichen Gründen. Med. pract. D.___ nahm wie folgt Stellung (vgl. ALK-Nr. 7 ff.; Beilage 2 der Beschwerdeführerin):

1.  Wann wurde die Patientin zum ersten Mal bei Ihnen vorstellig und schilderte explizit die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der getätigten Arbeit bei der B.___?

     «Hausärztliche Betreuung ab 2017. Gesundheitsproblem: angeborene funktionelle Einhändigkeit»

2.  Sind aufgrund der Tätigkeit bei der B.___ weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten? Haben sich die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden verschlechtert/verschlimmert. Wenn ja, inwiefern? Bitte nehmen Sie detailliert Stellung.

     «Nein»

     Wann hat die Patientin Sie diesbezüglich erstmals konsultiert?

     [Leer gelassen]

3.  Haben Sie der Patientin explizit dazu geraten, die Arbeitsstelle bei der B.___ aus gesundheitlichen Gründen aufzulösen?

     «Ja»

4.  Weshalb wurde zum Zeitpunkt der Kündigung kein ärztliches Zeugnis ausgestellt, aus welchem hervorgeht, dass die Tätigkeit für die Patientin nicht mehr zumutbar ist? Weshalb hat die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Verbleibens bei der B.___ erst mit Zustellung des Arztzeugnisses betreffend Auflösung aus gesundheitlichen Gründen mit Datum vom 27.4.2022 stattgefunden?

     «Ärztliche Beratung und Problembesprechung am 27.4.22 aufgrund Ferienabwesenheit meinerseits»

 

4.10  In einer im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin ergänzend angeforderten und am 28. Oktober 2022 bei ihr eingegangenen Stellungnahme teilte die Beschwerdeführerin zusammenfassend mit, dass sie bei der C.___ als Hauptaufgabe Kleidungsstücke, die an E.___ zurückgesandt worden seien, auf Sauberkeit, Tragezustand usw. kontrollieren und immer gleich zusammenlegen habe müssen. Da die Kleidungsstücke in Tüten weiterverpackt worden seien, habe alles eine bestimmte Grösse aufweisen müssen. Eine andere Aufgabe habe ihr nicht zugeteilt werden können. Schmutzig gewesen seien die Aufenthaltsräume und die Toilette. Sie habe ihre persönlichen Sachen in einem nicht abschliessbaren Spind verstauen müssen. Dieser sei für alle zugänglich gewesen. Sie habe ihren Vorgesetzten darauf angesprochen, sei von diesem jedoch bloss «angeschnauzt» worden (vgl. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin).

 

4.11  Die C.___ bestätigte in einer Stellungnahme vom 15. November 2022 die von der Beschwerdeführerin geschilderte Haupttätigkeit und die fehlende Möglichkeit, ihr eine andere Aufgabe zuzuweisen. Ihr sei vor Abschluss des Einsatzvertrages bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin an einer funktionellen Beeinträchtigung ihrer linken Hand leide. Die auszuübenden Tätigkeiten seien mit der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Einsatzvertrages besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu wenig lang im Einsatz gestanden, um beurteilen zu können, ob ihre Arbeitsleistung trotz der funktionellen Beeinträchtigung ihrer linken Hand qualitativ und quantitativ zufriedenstellend gewesen sei und ob die auszuübenden Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen seien. Der Einsatz der Beschwerdeführerin wäre unbefristet gewesen bzw. es wäre nach drei Monaten zu einer Vertragsverlängerung gekommen. Sie habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie ein eigenes Vorhängeschloss für ihren Spind mitnehmen müsse (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin).

 

4.12  Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, anhand der vorliegenden Unterlagen und Informationen seien keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen Beeinträchtigung ihrer linken Hand die Tätigkeiten bei der C.___ nicht zumutbar gewesen wären. Die Beeinträchtigung sei der C.___ bekannt gewesen und die zu verrichtenden Tätigkeiten seien mit der Beschwerdeführerin vorgängig besprochen worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass beide Parteien sich darin einig gewesen seien, dass die auszuübenden Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich möglich seien. Die beiden Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vermöchten ebenfalls nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten aufgrund ihres Geburtsgebrechens nicht hätte ausüben können bzw. inwiefern diese ihr aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wären. Die ärztliche Konsultation habe erst am 27. April 2022 stattgefunden und somit mehr als einen Monat nach Beendigung des Einsatzes am 7. März 2022. Die Frage, ob aufgrund der Tätigkeit bei der C.___ gesundheitliche Probleme aufgetreten seien oder sich die bestehenden Beschwerden verschlimmert hätten, habe med. pract. D.___ verneint. Auch die anderen Beweggründe, welche die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund angegeben habe, vermöchten keine Unzumutbarkeit zu belegen. So habe die C.___ die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie für den Spind ein eigenes Vorhängeschloss mitnehmen müsse, und die Mitnahme eines solchen wäre dieser ohne weiteres zumutbar gewesen. Anhand der vagen Hinweise der Beschwerdeführerin liessen sich ausserdem keine genügend konkreten Rückschlüsse zum Schweregrad der von ihr geltend gemachten Verschmutzung der Räumlichkeiten ziehen. Es sei demnach insgesamt von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen (vgl. A.S. 17 ff.).

 

4.13  Mit Replik vom 17. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe die Arbeitsstelle bei der C.___ nicht aus Bequemlichkeit gekündigt, sondern in erster Linie wegen der Machbarkeit. Natürlich seien die Zustände in dieser Firma fragwürdig und seltsam gewesen. Sie wolle aber nicht (mehr) weiter darauf eingehen, sondern biete dem Gericht an, einige Bilder ihrer linken Hand nachzureichen, um nicht mehr über die Existenz ihres Geburtsgebrechens diskutieren zu müssen. Als sie die Arbeitsstelle angetreten habe, sei ihr nicht klar gewesen, wie schwer ihr diese Arbeiten tatsächlich fallen würden (vgl. A.S. 46).

 

4.14  An der Parteibefragung vom 6. Dezember 2023 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgende Angaben (vgl. Protokoll; A.S. 50 ff.):

 

4.14.1  Sie habe eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und arbeite aktuell auch auf diesem Beruf in einem Outletstore. Nach der Lehre sei sie in die Industrie gegangen und lange Zeit als Maschinenführerin in einer Buchbinderei tätig gewesen. Sie habe hauptsächlich die Verpackungs- und Versandanlagen eingerichtet und bedient. Vieles sei automatisiert gewesen und sie habe lediglich Knöpfe drücken müssen. In einer Druckerei habe sie anschliessend in etwa das Gleiche gemacht. In einer weiteren Tätigkeit als Postmitarbeiterin habe sie im Briefverteilzentrum Briefe nach Postleitzahlen sortiert, indem sie diese aus einem mit dem Förderband angelieferten Kistchen genommen und in die entsprechenden Fächer gelegt habe. Als Zustellerin habe sie (im Nebenerwerb) mit dem Auto Werbung in die Briefkästen verteilt. Vor ihrer gegenwärtigen Verkaufstätigkeit habe sie als «Mitarbeiterin Checkout» in einem Abholmarkt vor allem Ware der Kunden eingescannt und umgepackt. Sämtliche Tätigkeiten seien grobmotorischer und mechanischer Art gewesen und sie habe diese mit ihrer Beeinträchtigung der linken Hand ausführen können.

 

4.14.2  Die Tätigkeit bei der C.___ sei überhaupt ihr erster Temporäreinsatz gewesen. Sie habe sich bei der B.___ für diese Stelle beworben. Es sei vorbesprochen worden, was in etwa ihre Aufgaben sein würden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Bedenken gehabt, da sie die genauen Arbeitsabläufe nicht gekannt habe und ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass sie so exakt werde arbeiten müssen. Am Morgen des ersten Arbeitstages seien ihr die Örtlichkeiten des Einsatzbetriebes gezeigt worden und sie sei ziemlich schnell in ihre Tätigkeit eingeführt worden. Sie habe Päckchen von E.___, welche retourniert worden seien, auspacken, die Kleider daraufhin auf Sauberkeit, Schäden und Gebrauchspuren kontrollieren, diese – so namentlich T-Shirts – anschliessend genau nach Vorschrift neu zusammenlegen und schliesslich in die passenden Beutelchen neu einpacken müssen, damit sie wieder hätten in den Verkauf gelangen können. Dreckige oder kaputte Kleider habe sie aussortieren müssen. Sie könne zwar mit ihrer Beeinträchtigung der linken Hand ein bisschen zusammenlegen, aber nicht immer schön genau nach Vorschrift. Auf Dauer sei diese Tätigkeit für sie sehr schwierig und aufgrund der immer gleichen Bewegungsmuster schmerzhaft gewesen. Sie habe nicht so genau arbeiten können, wie es der Einsatzbetrieb gerne gehabt hätte. Dieser habe für das Einpacken der Kleider überdies eine Zeitlimite gesetzt. Diese Vorgaben seien für sie schwierig einzuhalten gewesen. Sie könne mit ihrer Beeinträchtigung nicht so genau und so schnell arbeiten. Deshalb habe sie die Arbeitsstelle gekündigt. Sie habe ihre Schicht ganz normal beendet und danach mit ihrer Personalberaterin bei der B.___ Kontakt aufgenommen und mit ihr geschaut, wie sie den Einsatz beenden könne, weil es einfach nicht gegangen sei. Diese habe ihr daraufhin gesagt, die Kündigung sei kein Problem, sie habe lediglich die zweitägige Kündigungsfrist einzuhalten. Irgendwie hätte sie diese zwei Tage schon noch geschafft, aber die C.___ habe sie dann per sofort freigestellt.

 

4.14.3  Sie habe das Arztzeugnis bei med. pract. D.___ erst rund sieben Wochen nach der Kündigung eingeholt, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie ein solches hätte beibringen müssen. Sie habe nicht damit gerechnet, dass es mit der Arbeitslosenkasse so Schwierigkeiten geben würde. Die Beeinträchtigung der linken Hand habe sie schon lange, es sei ein Geburtsgebrechen.

 

5.      Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit, an der Arbeitsstelle bei der C.___ zu verbleiben, hauptsächlich mit ihrem Gesundheitszustand.

 

5.1    Eine Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt werden (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). In sachlicher Hinsicht müssen im Arztzeugnis nähere Angaben dazu gemacht werden, welche Tätigkeiten ungeeignet für die versicherte Person sind. Es werden konkrete Angaben zu ihrem Gesundheitszustand verlangt, welche einerseits eine Diagnose und andererseits im Sinne der Kausalität eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit enthalten. In zeitlicher Hinsicht wird ein aktuelles Arztzeugnis bzw. eine aktuelle Diagnose verlangt. Ein Arztzeugnis, welches erst einige Monate später ausgestellt wurde, ist nicht beweisbildend. Das Arztzeugnis muss allerdings nicht in jedem Fall zwingend vor Aussprache einer Kündigung ausgestellt worden sein. Liegt nur eine geringe zeitliche Diskrepanz zwischen Kündigung und der Ausstellung des Arztzeugnisses vor, ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes beim Arzt abzuklären, ob die Feststellung einer Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des objektiven medizinischen Befunds des Arztes auch nachträglich noch möglich ist. Ist aufgrund der objektiven Feststellungen des Arztes überwiegend wahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Probleme, welche zur Unzumutbarkeit führten, bereits im Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, kann auch ein nachträglich ausgestelltes Arztzeugnis im Sinne der Rechtsprechung als «eindeutig» und damit beweisbildend erachtet werden (vgl. Simic, a.a.O., S. 77 f.).

 

5.2   

5.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vom 27. April 2022 sowie vom 27. Juli 2022 ein. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer funktionellen Einhändigkeit bei angeborener Fehlentwicklung des linken Unterarms und der linken Hand leidet und nur noch Tätigkeiten ausüben kann, welche einhändig ausführbar sind. Überdies geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen der Verbleib bei der C.___ nicht zumutbar war (vgl. E. II. 4.7, E. II. 4.9 hiervor). Die Arbeitgeberin B.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe gekündigt, da es ihr aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, die ihr vom Einsatzbetrieb zugewiesene Arbeit auszuführen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin führte ebenfalls wiederholt aus, dass es ihr aufgrund ihres Geburtsgebrechens nur eingeschränkt möglich gewesen sei bzw. sehr viel Mühe bereitet habe, die im Rahmen ihres Einsatzes bei der C.___ geforderten Tätigkeiten, namentlich das sehr genaue und immer gleiche Zusammenlegen von Kleidungsstücken, auszuführen (vgl. E. II. 4.2, E. II. 4.5, E. II. 4.7, E. II. 4.9 hiervor). Das Versicherungsgericht konnte sich anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 selber ein Bild von der Beeinträchtigung der linken Hand der Beschwerdeführerin machen. So weist die Hand eine starke Fehlbildung auf und fehlen die Fingerglieder bzw. sind nur in ihren Ansätzen vorhanden (vgl. A.S. 54). Die Beschwerdeführerin zeigte im Rahmen ihrer Parteibefragung überzeugend auf, dass sie in den bisherigen Anstellungsverhältnissen jeweils grobmotorische, vom Bewegungsablauf her eher einfache und demnach ihrem Leiden angepasste Tätigkeiten zu verrichten hatte (vgl. E. II. 4.14.1 hiervor), während das bei der C.___ verlangte exakte und repetitive Zusammenlegen von Kleidungsstücken – zusätzlich erschwert durch den Zeitdruck – für sie aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit ihrer linken Hand auf Dauer sehr schwierig und mit Schmerzen verbunden war und sie letztlich überforderte (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor). Ebenfalls führte sie glaubwürdig aus, ihr sei – mangels Kenntnis der Arbeitsabläufe in sämtlichen ihren Einzelheiten und der qualitativen Vorgaben – vor Stellenantritt nicht bewusst gewesen, dass ihr diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen solche Schwierigkeiten bereiten würde (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor).

 

5.2.2 Zwar verneinte med. pract. D.___ – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. E. II. 4.12 hiervor) –, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit bei der C.___ weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten seien oder sich die bestehenden Beschwerden verschlimmert hätten (vgl. E. II. 4.9 hiervor). Bei einer Fehlentwicklung, welche seit Geburt besteht, vermag diese Einschätzung indessen nicht weiter zu erstaunen. Letztlich führte die Tätigkeit bei der C.___ – abgesehen von den Schmerzen an der linken Hand – zu keinen zusätzlichen gesundheitlichen Problemen, sondern die Tätigkeit war von Anfang an mit der bei der Beschwerdeführerin vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vereinbar. Unschädlich ist deshalb auch, dass med. pract. D.___ keine Angaben zur Dauer und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit machte (vgl. E. II. 4.7 hiervor), war die Arbeitsfähigkeit doch offenkundig aufgrund der dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht adaptierten Tätigkeit einzig während des (eintägigen) Einsatzes bei der C.___ aufgehoben. Der Leidensdruck und die Überforderung waren bei der Beschwerdeführerin augenfällig derart akut, dass eine sofortige und freiwillige Stellenaufgabe gerechtfertigt war. Immerhin wäre sie ja bereit gewesen, zumindest noch während der vertraglich vereinbarten zweitägigen Kündigungsfrist weiterzuarbeiten, doch verzichtete der Einsatzbetrieb von sich aus auf ihre Arbeitskraft (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin kam demnach ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung zureichend nach.

 

5.2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich beanstandet, dass die Beschwerdeführerin erst am 27. April 2022 ihre Hausärztin aufgesucht habe (vgl. E. II. 4.12 hiervor), mithin dem (nicht echtzeitlichen) Arztzeugnis vom 27. April 2022 zumindest implizit die Beweiskraft abspricht, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar stellte med. pract. D.___ ihr erstes Arztzeugnis erst rund sieben Wochen nach Aussprache der Kündigung (7. März 2022) aus (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Diese zeitliche Diskrepanz lässt sich aber dadurch erklären, dass sich die Beschwerdeführerin der Notwendigkeit eines Arztzeugnisses scheinbar nicht bewusst war (vgl. E. II. 4.14.3 hiervor) und ihre Hausärztin darüber hinaus ferienabwesend war (vgl. E. II. 4.9 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen leidet, bei welchem es sich – definitionsgemäss – nicht bloss um eine vorübergehende, sondern um eine seit Geburt bestehende Grunderkrankung handelt. Bei einer solchen kann es somit keine Rolle spielen, wann genau das Arztzeugnis ausgestellt wurde. Vielmehr hat anhand der (objektiven) Beurteilung durch med. pract. D.___ als gesichert zu gelten, dass die zur Unzumutbarkeit der Tätigkeit bei der C.___ führende funktionelle Einschränkung der linken Hand schon immer, mithin auch im Zeitpunkt der Kündigung, bestand. Die erst nachträglich ausgestellten Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vom 27. April 2022 sowie vom 27. Juli 2022 erweisen sich demzufolge als «eindeutig» und damit beweisbildend (vgl. E. II. 5.1 hiervor).

 

6.      In Würdigung sämtlicher Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin demnach, den (Gegen-) Beweis (vgl. E. II. 3.3 hiervor) anzutreten, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, an ihrer Arbeitsstelle im Zwischenverdienst bei der C.___ zu verbleiben. Sie ist somit nicht durch eigenes Verschulden (erneut) arbeitslos geworden (vgl. E. II. 2. hiervor). Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr weiter geprüft werden, ob das Verbleiben an der Arbeitsstelle auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten schlechten Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb (angeblich verschmutzte Räumlichkeiten, keine sichere Verstaumöglichkeit für die persönlichen Sachen, ungenügende Einarbeitung [vgl. E. II. 4.2, E. II. 4.5 hiervor]) unzumutbar war. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mithin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 aufzuheben. Die von der Einstellung betroffenen 18.3 Taggelder sind der Beschwerdeführerin nachzuzahlen, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist.

 

7.     

7.1    Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

7.2    In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2022 aufgehoben.

2.     Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 6. Dezember 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                   Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                  Birgelen