Urteil vom 28. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren (Zwischenverfügung vom 17. August 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    Die 1930 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. August 2021 bei der der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente neu an (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 190). Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 4. April 2022 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, das Vermögen der Beschwerdeführerin mit drei bis anhin nicht deklarierten Liegenschaften in Italien mit einem Wert von insgesamt CHF 156'795.00 überschreite die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 (AK-Nr. 206). Mit einer weiteren Verfügung vom 8. April 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 mit der Begründung ab, die bis anhin nie gemeldeten ausländischen Liegenschaften seien rückwirkend beim Vermögen angerechnet worden; für den erwähnten Zeitraum belaufe sich die Rückforderung von Ergänzungsleistungen auf insgesamt CHF 30'188.00 (AK-Nr. 219). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 3. Mai 2022 wurden für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft eine Hauptbeiständin mit Wirkung ab 3. Mai 2022 und ein zusätzlicher Beistand mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eingesetzt (AK-Nr. 227, 237 und 240). Gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und geltend machen, die Verfügungen seien aufzuheben, es seien Ergänzungsleistungen zu gewähren und von einer Rückforderung sei abzusehen (AK-Nr. 229). Mit an die Hauptbeiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 forderte die Beschwerdegegnerin diese auf, zur Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. August 2021 verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 246). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. August 2022 geltend machen, es sei das Einspracheverfahren bis zum Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2022 verlangten Verkehrswertschätzung zu sistieren, eventualiter sei die Frist für die Eingabe der von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023 zu verlängern; im Weiteren sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren ab Prozesseintritt am 2. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren (AK-Nr. 252).

 

1.2    Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin an, die Frist zur Einreichung der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2022 an die Hauptbeiständin der Beschwerdeführerin aufgelisteten Unterlagen werde antragsgemäss bis zum 31. März 2023 verlängert (Ziff. 1), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde abgewiesen (Ziff. 2) und es werde eine umfassende und vollständige Akteneinsicht gewährt (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die vorzunehmenden Abklärungen, insbesondere die Besorgung der erforderlichen Unterlagen, seien zwar zeitlich aufwändig, doch seien keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die hierzu einen professionellen Rechtsvertreter erfordern würden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beistände hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren lediglich die für die EL-Berechnung notwendigen Unterlagen einzureichen. Im Schreiben an die Hauptbeiständin vom 10. August 2022 sei explizit erwähnt worden, wo die betreffenden Unterlagen erhältlich gemacht werden könnten (AK-Nr. 260; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1    Mit fristgerechter Beschwerde vom 19. September 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

 

1.   Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2022 sei aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin sei im vorinstanzlichen Verfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3.   Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

 

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 24 ff.).

 

2.3    Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt und Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 29 f.).

 

2.4    Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 7. November 2022 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32 ff.).

 

2.5    Mit Duplik vom 29. November 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.).

 

2.6    Am 7. Dezember 2022 lässt die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reicht ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.). Je ein Doppel der Triplik sowie der Kostennote werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 51).

 

3.      Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

 

1.2    Angefochten ist Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 17. August 2022, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 260; A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.3    Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung vom 17. August 2022 und ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.

 

2.

2.1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (lit. a); 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b).

 

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

 

2.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass ist in der Regel erst zu prüfen, wenn über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

 

2.3

2.3.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).

 

2.3.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit Hinweisen).

 

Zusammengefasst setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

 

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte in der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. August 2022 (Ziff. 2) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren mit der Begründung ab, die vorzunehmenden Abklärungen, insbesondere die Besorgung der erforderlichen Unterlagen, seien zwar zeitlich aufwändig, doch seien keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die hierzu einen professionellen Rechtsvertreter erfordern würden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beistände hätten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren lediglich die für die EL-Berechnung notwendigen Unterlagen einzureichen. Bei einer allfälligen Überforderung seien genügend Stellen (wie etwa die zuständige AHV-Zweigstelle [...] oder die Beschwerdegegnerin selber) für eine Unterstützung da. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Hauptbeiständin vom 10. August 2022 sei ausdrücklich erwähnt worden, wo die betreffenden Unterlagen erhältlich gemacht werden könnten (IV-Nr. 260; A.S. 1 ff.).

 

3.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung für die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren seien unhaltbar. Es handle sich hier um ein Einspracheverfahren betreffend Leistungsrückforderung, wobei der Untersuchungsgrundsatz die unentgeltliche Prozessführung nicht generell ausschliesse. Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung seien die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig, rechtsunkundig und hoch betagt; sie werde demnächst 92 Jahre alt. Sie leide auf Grund einer Demenzerkrankung unter fortschreitender kognitiver Beeinträchtigung und chronischer Verwirrtheit. Das Einspracheverfahren sei tatsächlich, beweismässig und rechtlich komplex. Die in den angefochtenen Verfügungen angestellten Berechnungen basierten auf unrichtigen Annahmen bezüglich der Liegenschaftswerte. Zudem stünden im vorinstanzlichen Verfahren gravierende Verfahrensfehler der Vorinstanz (Verweigerung der Akteneinsicht sowie des rechtlichen Gehörs) zur Diskussion. Schliesslich greife das Verfahren besonders stark in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Alleine die Leistungsrückforderung belaufe sich auf mehr als CHF 30'000.00. Die beiden Neffen der Beschwerdeführerin seien selber in Verfahren verwickelt. Hieraus folge, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer allgemeinen, persönlichen, gesundheitlichen, familiären und sozialen Situation ausser Stande sei, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen und sich darin zu artikulieren. Es sei ihr daher ein Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Einzelfallumstände seien fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden.

 

Im Weiteren sei es nicht die Aufgabe der beiden Beistandspersonen, das vorinstanzliche Verfahren zu führen, dies sei vielmehr Sache des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Die Hauptbeiständin sei von der KESB für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Administratives ernannt worden. Ihr Aufgabenbereich erstrecke sich nicht auf die Führung von Verfahren, wozu sie im Übrigen auch gar nicht kompetent wäre. Sie habe selbst mitgeteilt, die Führung des vorinstanzlichen Verfahrens gerne dem beauftragten Rechtsvertreter zu überlassen. Der zusätzliche Beistand habe gemäss der Ernennung durch die KESB einzig die Aufgabe, die Sach- und Rechtslage bezüglich der Vermögenswerte in Italien zu klären. Die Einwohnergemeinde [...] habe den Rechtsvertreter bereits am 2. Mai 2022 mandatiert, da sie die Angelegenheit nicht selber habe übernehmen können. Völlig zu Unrecht berufe sich die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben vom 10. August 2022. Dieses sei an die Hauptbeiständin gerichtet worden, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits von den erfolgten anwaltlichen Bemühungen in Kenntnis gewesen sei. Dies werde ausdrücklich als Verfahrensfehler gerügt. Da es sich beim vorinstanzlichen Einspracheverfahren bereits um ein streitiges Verfahren handle, sei entgegen der Verfügungsbegründung auch eine etwaige Unterstützung durch die Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin kein Argument. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin gezwungen, ihre Vorbringen selbst zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Beschwerdeführerin sei deren Verbeiständung durch den anwaltlichen Rechtsvertreter erforderlich (A.S. 5 ff.).

 

3.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, mit Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022 sei B.___ ab diesem Zeitpunkt zur Beistandsperson für die Beschwerdeführerin ernannt worden. Sie habe u.a. die Aufgabe, die Beschwerdeführerin beim Erledigen ihrer administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Sozialversicherungen, und im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung zu vertreten. Daneben sei Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. C.___ zur zusätzlichen Beistandsperson ernannt und mit der Aufgabe betraut worden, die Sach- und Rechtslage über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären und bei Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Hauptbeiständin nicht für das Führen von Verfahren zuständig sei, habe diese die Beschwerdeführerin auch beim Erledigen ihrer finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Zur Aufgabe der Einkommens- und Vermögensverwaltung gehöre u.a. auch die Geltendmachung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin. Ferner sei im erwähnten KESB-Entscheid ausdrücklich erwähnt worden, dass die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit Sozialversicherungen zu vertreten habe. Der zusätzliche Beistand habe der Beiständin im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zuzudienen, damit diese ihre Aufgabe erfüllen und die Interessen der Beschwerdeführerin entsprechend wahren könne. Durch die beiden erwähnten Beistände erfahre die Beschwerdeführerin genügend administrative und rechtliche Unterstützung (A.S. 24 ff.).

 

3.4    Mit Replik vom 7. November 2022 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, die Leiterin des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] habe Fürsprecher Rindlisbacher am 2. Mai 2022 – und damit bereits vor der Ernennung der Beistände – angerufen und ihn eindringlich darum gebeten, sofort gegen die EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben. Sie sei nicht in der Lage, sich um die Einsprache zu kümmern. B.___ sei als Beiständin noch nicht eingesetzt und diese habe auch keine Zeit, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Hierauf habe sich der anwaltliche Rechtsvertreter bereit erklärt, die Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten. Noch am gleichen Tag seien dem Rechtsvertreter die Verfügungen übermittelt worden. Im gesamten Zusammenhang sei zentral, dass die Einsprachefrist bereits spätestens am 11. Mai 2022 abgelaufen sei. Die ab 3. Mai bzw. 1. Juni 2022 eingesetzten Beistände hätten angesichts des Fristablaufs und mangels Aktenkenntnis und Einarbeitung in die Angelegenheit gar nicht mehr rechtzeitig handeln können. Beim Schreiben an die Beiständin vom 10. August 2022 habe es sich um eine überaus komplexe, mit umfangreichen Anlagen dokumentierte Zuschrift gehandelt, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Beiständin aufgefordert habe, innert Frist zahlreiche, genau definierte und ebenfalls umfangreiche Unterlagen einzureichen. Gleich nach Eingang dieses Schreibens habe die Beiständin den Rechtsvertreter eindringlich um Hilfe gebeten. Anlässlich einer Besprechung am 26. August 2022 im Büro der Beiständin habe sie ein weiteres Mal bestätigt, dass sie mit dem genannten Schreiben überfordert sei. Sie bestätige denn auch ausdrücklich, dass die Führung von Einsprache- oder Beschwerdeverfahren nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre, sondern immer an externe Rechtsanwälte delegiert werde. Sie sei für das EL-Verfahren somit nicht zuständig. Schliesslich bestätige auch der Beistand, es sei vereinbart worden, dass er zur Führung des EL-Verfahrens – für die er klarerweise nicht zuständig sei – mit dem Rechtsvertreter in regelmässigem Austausch stehe. Die EL-Angelegenheit sei derart komplex, dass hierfür ein professioneller Rechtsbeistand erforderlich sei (A.S. 32 ff.).

 

3.5    In ihrer Duplik vom 29. November 2022 hält die Beschwerdegegnerin noch fest, zum Aufgabenkatalog der Hauptbeiständin gehöre auch die Geltendmachung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren. Sie sei fähig, die ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung wahrzunehmen. Der in der Replik enthaltenen Aussage, wonach das Führen von Einspracheverfahren von den Beiständen «immer» an externe Rechtsanwälte delegiert werde, könne nicht zugestimmt werden. In der Praxis für die Beistandsperson das Einspracheverfahren selber. Sie habe jedoch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beiständin angesichts der ablaufenden Rechtsmittelfrist dermassen unter Zeitdruck gestanden sei, dass sich der Beizug eines Rechtsanwalts aufgedrängt habe. Sodann seien die Abklärungen betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien – insbesondere die Besorgung der notwendigen Unterlagen – rechtlich nicht besonders komplex, sondern vielmehr zeitaufwändig. Diesem Umstand habe die KESB in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2022 Rechnung getragen, indem sie den früher als Anwalt und Notar tätigen zusätzlichen Beistand zugezogen habe. Die Zuschrift der Beschwerdegegnerin an die Beiständin vom 10. August 2022 enthalte eine Auflistung sämtlicher Unterlagen, die im Einspracheverfahren beizubringen seien, sowie Informationen, wo die betreffenden Dokumente erhältlich gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Besorgung dieser Unterlagen neben dem von der KESB eingesetzten Beistand noch ein weiterer Rechtsbeistand erforderlich sei. Der Sozialdienst sei weder zuständig noch legitimiert, eine Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin zu bestellen (A.S. 39 ff.).

 

3.6    In ihrer Triplik vom 7. Dezember 2022 lässt die Beschwerdeführerin ihre Einwände erneuern (A.S. 46 ff.).

 

4.      Die Frage, ob für die Beschwerdeführerin eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren notwendig ist, ist aufgrund folgender Aktenlage zu beurteilen:

 

4.1    Nach Eingang der Neuanmeldung für Ergänzungsleistungen vom 26. August 2021 (AK-Nr. 190) teilte die AHV-Zweigstelle [...] der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 mit, die Anmeldung sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden. Sie werde zu gegebener Zeit direkt über ihren Leistungsentscheid schriftlich informieren (AK-Nr. 197). Nach einer Überprüfung der eingegangenen Unterlagen, insbesondere der Steuerunterlagen (vgl. ELAR-Notiz vom 4. April 2022, AK-Nr. 207), stellte die Beschwerdegegnerin fest, ab 1. August 2021 bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen, da der Verkehrswert der drei bisher nie deklarierten Liegenschaften in Italien von insgesamt CHF 156'795.00 die Vermögensschwelle von CHF 100’000.000 für eine alleinstehende Person im Sinne von Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschreite (vgl. EL-Fallnotiz vom 30. März 2022, AK-Nr. 205). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 eine Verfügung, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung abgelehnt wurde, die Steuerbehörden des Kantons Solothurn legten gemäss konstanter Praxis einen Drittel des (erzielbaren) Kaufpreises ausländischer Liegenschaften als Steuerwert fest, um deren meist nur schwer festzustellenden Wert in realistischer Höhe bestimmen zu können. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der dreifache Steuerwert der Liegenschaften dem Verkehrswert entspreche. Demnach seien die Liegenschaften gemäss Steuererklärung beim Vermögen mit CHF 115'170.00, CHF 38'007.00 und CHF 3'618.00 berücksichtigt worden, was einem Vermögen von insgesamt CHF 156'795.00 entspreche (vgl. AK-Nr. 217). Die Vermögensschwelle bei Einzelpersonen von CHF 100'000.00 sei damit überschritten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie auf den Fristenstillstand hingewiesen (AK-Nr. 206).

 

Am 8. April 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin der Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 abgelehnt und bereits ausgerichtete Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt CHF 30'188.00 zurückgefordert wurden. Zur Begründung legte sie dar, die ausländischen Liegenschaften seien ihr bis anhin nie gemeldet worden. Aufgrund des höheren Vermögens (Verkehrswert der ausländischen Liegenschaften) entstehe eine Rückforderung. Auch diese Verfügung enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis zur Erhebung einer Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie Angaben zum Fristenstillstand (AK-Nr. 219).

 

4.2       Dem «Sozialbericht Erwachsenenschutz» des Regionalen Sozialdienstes [...] der Einwohnergemeinde [...] vom 4. April 2022 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. November 2021 im Altersheim «» in [...] wohnt. Sie habe einen ungekündigten Mietvertrag in der Liegenschaft an der [...] in [...], wo sie früher mit dem verstorbenen Eigentümer, D.___, zusammengewohnt habe. Es sei nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin in diese Liegenschaft zurückkehre, einerseits wegen der vorherrschenden Umstände in der Liegenschaft, andererseits zufolge ihrer Altersschwäche und ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Verwandten, bis auf ihre beiden Neffen E.___ und F.___. Ihre Schwestern und ihr Lebenspartner, D.___, seien verstorben. Die 1930 geborene Beschwerdeführerin wirke für ihr Alter körperlich recht fit. Sie leide u.a. unter Schwerhörigkeit, Schlafstörungen, hohem Blutdruck und einer hypertensiven Herzerkrankung. Weiterhin bestünden eine fortschreitende kognitive Beeinträchtigung und chronische Verwirrtheit zufolge Demenzerkrankung. Aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung sei die Beschwerdeführerin in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt und dementsprechend nicht in der Lage, sich selbst um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin habe eine Rechtsvertretung durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, [...], welcher vom Neffen F.___ beauftragt worden sei, anscheinend auf den Wunsch der Beschwerdeführerin. Die Berichterstatterin empfehle für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft in Sachen Finanzen, Administration und Wohnen sowie eine Begleitbeistandschaft in Sachen Kontakt zu ihren Neffen. Die Beistandschaft werde ab 1. Mai 2022 durch B.___, [...], geführt, welche auch gut italienisch sprechen könne. Für die Klärung der Sachlage über das Vermögen der Beschwerdeführerin in Italien (Liegenschaften, AHV-Rente, Konti etc.) werde Dr. iur. C.___, [...], eingesetzt. Dieser führe aktuell im Auftrag der KESB private Mandate und habe die notwendigen Ressourcen für diesen komplexen Auftrag. Bis zur Errichtung der Beistandschaft sehe die Berichterstatterin keinen akuten Handlungsbedarf, solange die Beschwerdeführerin keine Vollmacht an ihre beiden Neffen erteile (AK-Nr. 266 S. 8 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 4).

 

4.3    Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region [...], B.___ (), [...], mit sofortiger Wirkung zur (Haupt-)Beistandsperson nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) für die Beschwerdeführerin ein. Es wurde u.a. festgelegt, die Beistandsperson habe im Rahmen der Beistandschaft die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Im Weiteren wurde bestimmt, die Beiständin habe die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (vgl. Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 227; vgl. auch begründeter Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 240).

 

4.4    Mit einem weiteren Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022 wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eine zusätzliche Beistandsperson, der früher als Rechtsanwalt und Notar tätige Dr. iur. C.___, [...], zur Beistandsperson im Sinne von Art. 394 ZGB bestimmt, welchem die Aufgabe zugeteilt wurde, die Sach- und Rechtslage über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien zu klären (Liegenschaften, AHV-Rente, Konten etc.) und bei Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 237; vgl. auch begründeter Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 240).

 

4.5    Gegen die vorerwähnten EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und geltend machen, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren; von einer Rückforderung sei abzusehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Steuerwerte der drei Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Italien entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, da sie in einem schlechten baulichen Zustand seien. Im Weiteren wurde vollumfängliche Akteneinsicht sowie eine Fristverlängerung zur ergänzenden Einsprachebegründung verlangt (AK-Nr. 229).

 

4.6    Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 teilte Fürsprecher Rindlisbacher der Beschwerdegegnerin mit, der von der KESB eingesetzte zusätzliche Beistand werde zur Beschaffung der notwendigen Fakten den Zustand der Liegenschaften vor Ort dokumentieren. Da er hierfür nach Italien reisen müsse, dauerten die Abklärungen bis mindestens Ende August 2022. Da die Ergebnisse der Begutachtungen des ernannten Sachverständigen auch für dieses Verfahren von hoher Bedeutung seien, sei das Einspracheverfahren vorläufig bis Ende August 2022 zu sistieren (AK-Nr. 238).

 

4.7    Nach den vor Ort durchgeführten Abklärungen hinsichtlich der örtlichen und baulichen Verhältnisse der drei Liegenschaften in Italien (Gemeinde [...] / Provinz [...], GB Nr. , Wohnhaus im Alleineigentum der Beschwerdeführerin; Gemeinde [...]/Provinz [...], GB Nr. , Wohnhaus im Miteigentum der Beschwerdeführerin; Gemeinde [...]/Provinz [...] in [...], GB Nr. & [...], Landwirtschaftsland im Miteigentum der Beschwerdeführerin; vgl. Bericht und Antrag zu Handen der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 27. Juni 2022, AK-Nr. 245) und nach erfolgter Besprechung mit dem Beistand vom 9. August 2022 (vgl. ELAR-Notiz vom 10. August 2022, AK-Nr. 244) teilte die Beschwerdegegnerin mit an die Beiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 mit, diese sei über das Gespräch mit dem Beistand telefonisch informiert worden. Nach einer ausführlichen Besprechung sei die Beiständin mit dem Vorschlag, die Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden. Damit die Einsprache der Beschwerdeführerin eventuell mittels Vergleich erledigt werden könne, die angefochtenen EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben werden könnten und der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. August 2021 neu überprüft werden könne, benötige sie, die Beschwerdegegnerin, noch weitere Unterlagen. Es seien bis zum 2. September 2022 verschiedene Unterlagen zuzustellen und verschiedene Angaben zu machen: So seien schriftliche Angaben über die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin (Ausreise- und Rückreisedatum, genaue Adresse des Aufenthaltsortes) und ein aktueller, auf die Beschwerdeführerin lautender Katasterauszug einzureichen. Für die Ausdrucke des Katasterauszuges könne sich die Beiständin an eine der drei genannten Institutionen wenden ([...], [...]; [...], [...]; [...]). Gemäss der Besprechung mit dem Beistand vom 9. August 2022 sei darauf hingewiesen worden, dass entweder eine Verkehrswertschätzung über alle Vermögenswerte in Italien eingereicht werden müsse oder die Einsprache allenfalls mittels Vergleich abgeschlossen werden könne. Es sei schwierig, einen Vergleichswert der Liegenschaften vorzuschlagen. Erschwerend komme hinzu, dass die Liegenschaft in [...] vermietet sei. Daher seien ein realistischer Vorschlag der Verkehrswerte der Liegenschaften oder Verkehrswertschätzungen einzureichen, welche von einem Geometer oder dem Studio [...] auszustellen seien. Sodann seien der Mietvertrag der vermieteten Liegenschaft in [...] (wenn möglich mit Gutschriftsanzeige der Mietzinseinnahmen) zuzustellen. Im Weiteren seien Dokumente über die italienische Rente (Rentensteuerausweis 2021 sowie Rentenmitteilung für das Jahr 2022), welche man bei den vorerwähnten Institutionen anfragen könne, sowie Zins- und Saldonachweise verschiedener Konten per 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 zu übermitteln. Ferner seien Abklärungsergebnisse über weitere Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, detaillierte Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. April 2022 und Dokumente über die Abtretung der Liegenschaften an die Neffen beizubringen. Schliesslich seien Zins- und Saldoausweise sowie allenfalls detaillierte Kontoauszüge für die Zeit der letzten 10 Jahre, ein Nachlassinventar des verstorbenen D.___, Angaben über den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin (Heimatausweise ab 1. Januar 2022), Angaben über eine allfällige Hilflosenentschädigung, die Krankenkassenpolice für das Jahr 2022 sowie Angaben (Belastungsanzeigen oder Zahlungsbestätigungen des Mietzinses ab Dezember 2021, Kündigungsbestätigung der Mietwohnung) über das Mietverhältnis an der [...], [...], einzureichen. Es werde empfohlen, hierfür die Hilfe bei einer der angegebenen Institutionen in Anspruch zu nehmen. Bisher habe man gute Erfahrungen mit diesen Institutionen gemacht. Die vorhandenen Dokumente seien laufend zur Verfügung zu stellen. So könne man die Dokumente laufend prüfen und allenfalls weitere Hinweise für die Unterlagenbeschaffung geben (AK-Nr. 246).

 

4.8    Die Beschwerdegegnerin nahm gleichentags per E-Mail Kontakt sowohl mit der Hauptbeiständin als auch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf und schlug vor, dass die Einsprache in Bezug auf den Liegenschaftswert mittels Vergleich erledigt werde. Ein Vorschlag werde aufgrund der Höhe der Vermögenswerte nicht unterbreitet. Der Beiständin und dem Rechtsvertreter stehe es jedoch offen, einen realistischen Vorschlag zu unterbreiten oder die entsprechende Verkehrswertschätzung einzureichen. Möglicherweise könne eine der erwähnten italienischen Institutionen beim Vorschlag behilflich sein. Zurzeit seien noch viele Fragen offen. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe im Rahmen ihrer Abklärungspflicht versucht, so viele Informationen wie möglich zusammenzutragen. Nach Rücksprache mit der Beiständin werde versucht, die noch offenen Fragen gemeinsam zu beantworten. Wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachkomme und die Beistände ihre Mitwirkungspflichten wahrnähmen und die erhältlichen Dokumente zur Verfügung stellten, sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin möglich (AK-Nr. 247).

 

4.9    Mit Eingabe vom 12. August 2022 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, das Einspracheverfahren sei bis zum Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben an die Beiständin vom 10. August 2022 verlangten Verkehrswertschätzungen zu sistieren; eventualiter sei die Frist für die Eingabe der verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023 zu verlängern. Im Weiteren sei der Einsprecherin für das Einspracheverfahren ab Prozesseintritt (2. Mai 2022) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter im Wesentlichen dar, er sei erstmals mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2022 darüber informiert worden, dass von der Beschwerdegegnerin verfahrensrelevante Abklärungen durchgeführt und Beweismittel erhoben worden seien. Gleichzeitig sei er darüber informiert worden, dass bei der Beiständin verschiedene neue Unterlagen und Informationen für das laufende Einspracheverfahren eingefordert worden seien. Die Einwohnergemeinde [...] sei am 2. Mai 2022 an ihn gelangt und habe ihn mit der Übernahme des Einspracheverfahrens betreffend Ergänzungsleistungen beauftragt. Aufgrund dieser Vertretung wäre das von der Beschwerdegegnerin zu Handen der Beiständin verfasste Schreiben vom 10. August 2022 richtigerweise an ihn zu richten gewesen. Der Beschwerdegegnerin hätte klar sein müssen, dass die Einreichung der verlangten Unterlagen und Informationen bis am 2. September 2022 nicht möglich sei. Im Schreiben vom 10. August 2022 seien zudem Bankverbindungen bezeichnet worden, welche bisher nicht aktenkundig gewesen seien. Woher die Beschwerdegegnerin diese Informationen habe und weshalb dem Rechtsvertreter auch dazu keine Akteneinsicht gewährt worden sei, sei noch zu klären. Hinzu komme, dass die Einsprecherin über 90 Jahre alt sei und bei der Beschaffung der Unterlagen nicht selber mitwirken könne. Ferner seien die beiden Neffen, F.___ und E.___, selber in Verfahren verwickelt, in denen sie von der Einsprecherin belastet werden. Dem Rechtsvertreter der Einsprecherin sei unverzüglich umfassende Akteneinsicht zu gewähren (AK-Nr. 252).

 

4.10  Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022 über ein mit der Hauptbeiständin geführtes Telefongespräch geht im Wesentlichen hervor, diese sei über das Gespräch mit dem Beistand informiert worden. Es sei der Vorschlag eines Vergleichs gemacht worden, wobei der Beistand dies mit dem involvierten Rechtsvertreter besprechen werde. Aufgrund der hängigen Einsprache sei der gesamte Fall nochmals aufgerollt worden, weshalb zur Klärung des Sachverhalts telefonisch Kontakt mit dem Neffen F.___ aufgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin schlug vor, sie bestelle zur Berechnung der Ergänzungsleistungen alle notwendigen Unterlagen. Bezüglich der italienischen Dokumente stelle sie drei Adressen von italienischen Gewerkschaften in der Schweiz zu. Diese könnten den Katasterauszug sowie die Rentenbestätigung ausdrucken. Möglicherweise könnten sie auch mit den italienischen Steuererklärungen oder Konten behilflich sein. Es werde vorgeschlagen, detaillierte Auszüge aus den vorhandenen Schweizer Konten zu bestellen. Möglicherweise gebe es weitere Hinweise auf Vermögenswerte oder es lasse sich nachvollziehen, woher das Geld komme oder wohin es gehe. So könne der Fall zu einem Abschluss gebracht werden. Zurzeit seien jedoch noch zu viele Fragen offen, welche abzuklären seien. Die Beiständin sei mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. EL-Fallnotiz vom 17. August 2022, Nr. 257).

 

4.11  Am 17. August 2022 erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung, worin die Frist zur Einreichung der im Schreiben zu Handen der Beiständin vom 10. August 2022 aufgelisteten Unterlagen bis zum 31. März 2023 verlängert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen und umfassende und vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Rechtsvertreter gleichzeitig sämtliche Akten elektronisch auf einer beigelegten CD-ROM zu und entschuldigte sich dafür, dass die Akten nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 233) ausgehändigt wurden (AK-Nr. 260; A.S. 1 ff.).

 

5.

5.1       Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren sei deshalb gegeben, weil die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Sie sei im Jahr 1930 geboren, hoch betagt, der deutschen Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig und sie leide aufgrund einer Demenzerkrankung unter fortschreitender kognitiver Beeinträchtigung und chronischer Verwirrtheit (Beschwerde, S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 3. Mai 2022 angesichts ihrer persönlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet wurde. Zur (Haupt-)Beiständin wurde mit Wirkung ab 3. Mai 2022 B.___ (), [...], ernannt, wobei sie u.a. mit der Aufgabe betraut wurde, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern und (Sozial-)Versicherungen, sowie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und das Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin sorgfältig zu verwalten (vgl. AK-Nr. 227 und 240 S. 5 Ziff. 3.1, 3.2.1 und 3.2.2). Als zusätzliche Beistandsperson wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2022 Dr. iur. C.___, [...], bestimmt, welchem die Aufgabe zugetragen wurde, die Sach- und Rechtslage über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien (Liegenschaften, AHV-Renten, Konten, etc.) zu klären und bei Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen (AK-Nr. 237 und 240 S. 5 Ziff. 3.1 und 3.3; vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor). Mit diesen beiden von der KESB errichteten Beistandschaften wird der Beschwerdeführerin im fraglichen Einspracheverfahren, in welchem es hauptsächlich um die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere um den zu berücksichtigenden Wert der drei Liegenschaften in Italien, im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs geht, umfassende und damit grundsätzlich genügende Unterstützung gewährt, wobei die persönlichen und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit dieser Vertretungslösung berücksichtigt werden.

 

5.2       Dem Einwand der Beschwerdeführerin, in inhaltlicher Hinsicht ergebe sich weder aus dem Ernennungsentscheid der Hauptbeiständin noch aus demjenigen des zusätzlichen Beistandes eine Kompetenz zur Führung des EL-Einspracheverfahrens (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Hinweis, dass die der Hauptbeiständin übertragene Vertretung der Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ausschliesslich die «reine Geltendmachung des EL-Anspruchs» der Beschwerdeführerin umfassen würde, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (vgl. Replik, S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Einsetzung der beiden Beistandschaften durch die KESB eine umfassende und auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittene Vertretungslösung angestrebt und umgesetzt wurde, welche auch die Vertretung der Beschwerdeführerin im (gesamten) Verwaltungs- und auch in einem allfälligen Einspracheverfahren beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Einspracheverfahren noch zum Verwaltungsverfahren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 52 ATSG, S. 937 Rz. 13). Dass die «Führung von juristischen Verfahren», d.h. die Vertretung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hauptbeiständin fallen würde, lässt sich so weder aus dem Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 240) noch aus den entsprechenden Ernennungsurkunden gleichen Datums ableiten (vgl. AK-Nr. 227 und 237). Daran vermag die Bestätigung der Hauptbeiständin zu Handen des Rechtsvertreters vom 3. November 2022, wonach sie «nicht für das Führen des Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahrens zuständig» sei, da man solche Verfahren «immer an externe Rechtsanwältinnen bzw. –anwälte delegiere» (BB 7), nichts zu ändern. Wie erwähnt, ergibt sich diese Auslegung nicht aufgrund der ins Recht gelegten Akten. Zudem legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, in der Praxis werde ein Einspracheverfahren in der Regel von der Beistandsperson selber geführt (vgl. Duplik, S. 3). Weshalb sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Den Beistandspersonen steht es zwar offen, sich rechtliche Unterstützung durch den Beizug eines Rechtsanwalts zu holen, dies bedeutet indessen nicht automatisch, dass damit die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgewiesen und damit eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren erfüllt wäre.

 

5.3    Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren darauf hin, das fragliche Einspracheverfahren sei tatsächlich, beweismässig und rechtlich komplex. Die in den angefochtenen EL-Verfügungen angestellten Berechnungen basierten auf unrichtigen Annahmen in Bezug auf den Wert der Liegenschaften in Italien (Beschwerde, S. 5). Die Leiterin des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] habe den Rechtsvertreter bereits am 2. Mai 2022 – und damit vor der durch die KESB erfolgte Ernennung der Beistände – angerufen und ihn eindringlich darum gebeten, sofort gegen die EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben. Sie selber sei nicht in der Lage, sich um die Einsprache zu kümmern, und B.___ sei als Beiständin noch nicht eingesetzt und habe keine Zeit, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Hierauf habe sich der Rechtsvertreter bereit erklärt, die Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten. Zwischenzeitlich sei das Schreiben der Beschwerdegegnerin zu Handen der Beiständin vom 10. August 2022 erfolgt. Dabei handle es sich um eine überaus komplexe, mit umfangreichen Anlagen dokumentierte Zuschrift, mit welcher die Beiständin aufgefordert worden sei, zahlreiche, genau definierte und ebenfalls umfangreiche Unterlagen innert Frist einzureichen. Gleich nach Eingang dieses Schreibens habe die Beiständin den Rechtsvertreter eindringlich um Hilfe gebeten. Anlässlich einer Besprechung am 26. August 2022 im Büro der Beiständin habe diese ein weiteres Mal bestätigt, dass diese mit dem genannten Schreiben völlig überfordert sei. Es erstaune deshalb nicht, dass die Beiständin den Rechtsvertreter bei dieser Besprechung erneut gebeten habe, das Einspracheverfahren (weiterhin) zu führen, da sie dazu mangels rechtlicher Kenntnisse nicht in der Lage sei (Replik, S. 1 f.).

 

Im Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022 wurde u.a. festgestellt, B.___ habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin auch im Bereich der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu führen. Sie sei über die Aufgabenbereiche und Kompetenzen informiert worden. Im Rahmen der Eignungsprüfung sei festgestellt worden, dass sie für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sei. Im Weiteren wurde dargelegt, in Bezug auf die Klärung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin in Italien und die Veranlassung der nötigen Massnahmen zur entsprechenden Interessenwahrung der Beschwerdeführerin sei zweifellos juristisches Fachwissen notwendig. Der früher als Anwalt und Notar tätige Dr. iur. C.___ führe bereits mehrere Mandate als privater Mandatsträger. Er habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft im besagten Aufgabenbereich zu führen. Im Rahmen der Eignungsprüfung sei festgestellt worden, dass er als Beistandsperson für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben geeignet sei (AK-Nr. 240 S. 4 Ziff. 2.10 und 2.11). Demnach hat Dr. iur. C.___ als zusätzlicher Beistand im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung der Hauptbeiständin B.___ zuzudienen, d.h. diese mit aktuellen Informationen über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien zu versorgen, damit sie die Interessen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren wahren kann. Dementsprechend wies der Beistand in seiner Stellungnahme zu Handen des Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 darauf hin, er bediene die Hauptbeiständin mit Erkenntnissen aus den laufenden Abklärungen in Italien, soweit dies nach den konkreten Umständen überhaupt möglich sei (BB 8 S. 1).

 

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschaffung bzw. Vervollständigung der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben an die Hauptbeiständin vom 10. August 2022 verlangten Information und erforderlichen Unterlagen (vgl. E. II. 4.7 hiervor) möglicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, deswegen können diese Abklärungen jedoch nicht als derart schwierig oder komplex angesehen werden, dass dafür neben der Einsetzung der erwähnten Beistandspersonen noch zusätzlich eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich wäre. Bei der Beschaffung der erforderlichen Angaben und Unterlagen stellen sich keine komplexen Rechtsfragen und von einer Unübersichtlichkeit des Sachverhalts kann hier nicht gesprochen werden, zumal der Beistand bereits schon verschiedene Abklärungen in Italien durchgeführt hat (vgl. Bericht und Antrag vom 27. Juni 2022, AK-Nr. 245). Die Beschwerdegegnerin bezeichnete im Schreiben vom 10. August 2022 klar und detailliert, welche Angaben und Unterlagen sie zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin noch benötigt und an welche Institutionen die Beiständin sich zum Erhalt dieser Unterlagen wenden kann, wobei die in der Schweiz niedergelassenen Institutionen mit Kontaktangaben (Adressen, Telefonnummer, E-Mail) aufgeführt wurden (AK-Nr. 246 S. 2 oben; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe gute Erfahrungen mit diesen Institutionen gemacht. Die Beiständin erklärte sich nach einer ausführlichen Besprechung mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin, die Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden (vgl. AK-Nr. 246 S. 1 und 6). Nach Rücksprache mit der Hauptbeiständin werde versucht, die noch offenen Fragen gemeinsam zu beantworten (vgl. AK-Nr. 247). Die Beschwerdegegnerin hielt auch in ihrer E-Mail vom 15. August 2022 fest, sie habe mit der Beiständin eigentlich ein gutes Telefongespräch geführt und mit ihr vereinbart, gemeinsam die Unterlagen zu besorgen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters und des Beistands dauere es nicht lange, die Unterlagen aus Italien über eine der genannten Institutionen zu beschaffen. In einem anderen Fall habe es vom ersten Schreiben bis zur Zustellung des Katasterauszugs inklusive einer aktuellen Verkehrswertschätzung aus [...] gerade mal dreieinhalb Wochen gedauert (AK-Nr. 256 S. 1). Auch wenn die Beschaffung der noch erforderlichen Unterlagen im vorliegenden Fall länger dauern sollte, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, weshalb die Hauptbeiständin nach den Angaben der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter gleich nach Eingang des Schreibens vom 10. August 2022 und auch danach eindringlich um Hilfe gebeten haben soll, während sie gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, sie sei mit ihrem Vorschlag, die Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden. Die vom Beistand in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 erwähnten «Hürden bei den Abklärungsbemühungen in Italien» und «Schwierigkeiten im Verkehr mit der AKSO» (vgl. BB 8) genügen nicht, um hier von schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sprechen zu können. Ebenso wenig die bei Ausbleiben einer aktuellen Verkehrswertschätzung der drei Liegenschaften in Italien und der übrigen Einkommens- und Vermögensangaben allenfalls zu führenden Vergleichsverhandlungen (vgl. AK-Nr. 246 S. 1 und 247). Es besteht kein Anhaltspunkt, weshalb solche nicht von der eingesetzten Haupt- und Berufsbeiständin (vgl. BB 7) geführt werden können. Bei Wahrnehmung der den Beistandspersonen obliegenden Mitwirkungspflichten ist davon auszugehen, dass die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Einspracheverfahren nach Erhalt der noch ausstehenden Angaben und Unterlagen ohne Weiteres auch ohne eine zusätzliche anwaltliche Verbeiständung möglich ist.

 

5.4    Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Einsetzung der Beistände durch die KESB sei zu spät erfolgt, weshalb diese nicht mehr rechtzeitig hätten handeln bzw. eine Einsprache erheben können (vgl. Replik, S. 2; Triplik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die angefochtenen Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 (IV-Nr. 206 und 219) endete unter Berücksichtigung des Friststillstands über Ostern (10. bis und 24. April 2022) frühestens am 20. Mai 2022 bzw. 24. Mai 2022. Die KESB Region Solothurn setzte die Hauptbeiständin in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2022 mit sofortiger Wirkung ein (AK-Nr. 227 und 240). Demnach standen ihr noch mehr als zwei Wochen zur Verfügung, um zumindest vorsorglich Einsprache gegen die beanstandeten Verfügungen zu erheben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hätte die Hauptbeiständin in der Einsprache ein Akteneinsichtsgesuch stellen und um Fristverlängerung für eine ausführliche Begründung ersuchen können. Dem früher als Rechtsanwalt tätigen zusätzlichen Beistand Dr. iur. C.___ wäre es damit möglich gewesen, der Hauptbeiständin die nötigen Informationen zukommen zu lassen und diese zu einem späteren Zeitpunkt bei der Einsprachebegründung zu unterstützen. Damit kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht von einer grossen zeitlichen Dringlichkeit gesprochen werden, die den Beizug einer zusätzlichen anwaltlichen Verbeiständung erfordert hätte.

 

5.5    Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Schreiben vom 10. August 2022 fälschlicherweise an die Hauptbeiständin gerichtet, obwohl sie bereits von der anwaltlichen Rechtsverbeiständung Kenntnis gehabt habe. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf dieses Schreiben berufe, stelle dies eine Missachtung des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses und damit eine Verletzung von Art. 37 Abs. 3 ATSG und des rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde, S. 6 f.). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben seit dem 2. Mai 2022 mandatiert ist und der Beschwerdegegnerin mit Einsprache vom 11. Mai 2022 eine von der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 unterzeichnete Vollmacht eingereicht hat (vgl. AK-Nr. 230 S. 8), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Schreiben vom 10. August 2022 nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Hauptbeiständin zuzustellen, als unkorrekt. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten, räumt sie doch sowohl in der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung als auch ihrer Beschwerdeantwort selber ein, dabei habe es sich um ein unrichtiges Vorgehen gehandelt (vgl. A.S. 2 und 26). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit diesem Vorgehen das anwaltliche Vertretungsverhältnis missachtet und damit beabsichtigt, den Rechtsvertreter aus dem Verfahren «hinauszudrängen» (vgl. Triplik, S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter noch gleichentags mit E-Mail vom 10. August 2022 über das Gespräch mit der Hauptbeiständin betreffend das weitere Vorgehen orientierte (vgl. AK-Nr. 247). Demnach ist nicht von einer absichtlichen, sondern irrtümlicherweise erfolgten Missachtung des Vertretungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Verfahrensfehler die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Wie erwähnt, ist eine gehörige Interessenwahrung durch die von der KESB eingesetzten Beistandspersonen vollumfänglich gegeben, was einer zusätzlichen unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsverbeiständung entgegensteht (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Dass die Leiterin des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] nach den Angaben der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter bereits am 2. Mai 2022, somit einen Tag vor der Einsetzung der Hauptbeiständin durch die KESB, darum gebeten haben soll, sofort gegen die EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben (vgl. BB 6), und sich der Rechtsvertreter dazu bereit erklärte, die Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten, ändert daran nichts.

 

6.      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine gehörige Interessenwahrung der Beschwerdeführerin bereits durch die beiden von der KESB eingesetzten Beistandspersonen wahrgenommen wird, weshalb eine zusätzliche anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren aufgrund der gegebenen Umstände nicht erforderlich ist. Wie erwähnt ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung angesichts des im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und auch Einspracheverfahren geltenden Untersuchungsrundsatzes (Art. 43 ATSG) nur in Ausnahmefällen zu bejahen, wobei ein strenger Massstab gilt (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Leistungsrückforderung in Höhe von mehr als CHF 30'000.00 zur Diskussion steht, kann nicht von einem Ausnahmefall im vorerwähnten Sinn ausgegangen werden. Grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nur durch eine anwaltliche Vertretung abgedeckt werden können, sind auch angesichts der noch vorzunehmenden Abklärungen nicht ersichtlich. Die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

7.

7.1       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2       Die Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 18. Oktober 2022; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

 

Rechtanwalt Rindlisbacher hat am 7. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Zeitaufwand von insgesamt 24.5 Stunden geltend gemacht (A.S. 49 f.). Davon entfallen sieben Stunden auf die Ausarbeitung der Beschwerde, weitere sieben Stunden auf die Ausarbeitung der Replik und nochmals vier Stunden auf die Verfassung der Triplik. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Verfassung der Rechtsschriften beläuft sich somit auf insgesamt 18 Stunden. Mit Blick darauf, dass es ausschliesslich um die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren geht, wobei die Beschwerdegegnerin einzig die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint hat, muss dieser Aufwand als deutlich übersetzt bezeichnet werden. Es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb für diese Fragestellung ein Zeitaufwand in diesem Ausmass erforderlich sein soll. Die Rechtsschriften sind denn auch mit 9 Seiten (Beschwerde), 3 Seiten (Replik) und 2 Seiten (Triplik) angesichts des eingeschränkten Themas zu Recht kurz gehalten. Der angemessene Aufwand ist ermessensweise auf zehn Stunden festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1’800.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 105.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 2'051.90, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

7.3       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; das ELG sieht keine Kostenpflicht vor).

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.     Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Rindlisbacher, [...], wird auf CHF 2'051.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser