Urteil vom 10. November 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG (Nichteintretensentscheid vom 17. August 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 24. Februar 2022 liess die Krankenversicherung Atupri (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate März 2021 bis Januar 2022 von CHF 8'581.95 sowie einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 und Mahnspesen von CHF 25.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 8'581.95 ab dem 16. August 2021 betreiben (AA [Akten der Atupri] 1.3c). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2022 (AA 1.3d).
1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 24. Februar 2022 liess Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom 22. Juni 2021 bis 2. November 2021 von CHF 582.65 sowie einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 und Mahnspesen von CHF 25.00 betreiben (AA 1.2c). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2022 (AA 1.2d).
1.3 Gegen die beiden vorgenannten Verfügungen vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 je eine Einsprache (AA 1.4), worin dieser lediglich festhielt, die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Forderung betrage nicht diese Höhe. Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (AA 1.59) mit, seine Einsprachen würden nicht den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügen, wonach eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. Dem Beschwerdeführer werde hiermit eine Frist zur Verbesserung der Einsprache bis am 30. Juni 2022 gesetzt. Andernfalls werde auf die Einsprachen nicht eingetreten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine verbesserten Einsprachen ein.
Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. August 2022 (A.S.[Akten-Seite] 1 ff.) nicht auf die Einsprachen ein.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. September 2022 (A.S. 5) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht im Wesentlichen geltend, seine Familie sei doppelt versichert. Dies sei in der Schweiz nicht zulässig, weshalb er Einsprache erhoben habe. Die Atupri halte fest, dass seine Familie bei ihr versichert sei. Die B.___ teile ihm dagegen mit, dass die Atupri ihr melden müsse, dass seine Familie bei der Atupri versichert sei, damit sie die B.___ aus der Versicherung entlassen würde. Er habe mehrfach mit der Atupri telefoniert, aber diese habe jeweils mitgeteilt, dass sie eine solche Bestätigung nicht ausstellen werde.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 8'581.95 sowie ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 582.65, Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00 und Mahnspesen von CHF 50.00 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
2.
2.1 Vorliegend angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022, worin diese auf die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 mit der Begründung nicht eintrat, seine Einsprachen würden nicht den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügen, wonach eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse.
2.2 Anders als bei einer Beschwerde an eine Gerichtsinstanz, welche Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit. b ATSG), verhält es sich diesbezüglich – jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 52 ATSG – bei der Einsprache anders. Immerhin wird aber das Erfordernis von Antrag und Begründung in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt. Diese Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (vgl. BGE 115 V 426). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei «mindestens in rudimentärer Form» mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich, 2020, Rz. 47 f. zu Art. 52)
2.3 Im vorliegenden Fall hielt der Beschwerdeführer in seinen Einsprachen vom 23. Mai 2022 lediglich fest, «die von Ihnen in Rechnung gestellte Forderung beträgt nicht diese Höhe». Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann diesem einzelnen Satz aber sowohl ein sinngemässer Antrag – die Forderungen seien auf die korrekte Höhe zu reduzieren – als auch eine zwar rudimentäre aber doch sinngemässe Begründung – die in Betreibung gesetzten Forderungen seien zu hoch und damit nicht korrekt – entnommen werden. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung und Lehrmeinung, wonach an eine Einsprache inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen sind, erweist sich das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt. Dies umso mehr, da gemäss der vorgenannten Rechtsprechung eine ausdrückliche Begründung bei einer Einsprache eine nicht zwingend zu erfüllende formelle Anforderung darstellt.
Auch wenn sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift gezeigt hat, dass er an sich gar nicht die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, sondern den Umstand, dass seiner Ansicht nach eine Doppelversicherung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Wortlauts der Einsprachen vom 23. Mai 2022 auf diese hätte eintreten müssen.
2.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufzuheben.
3. Schliesslich geht hinsichtlich der geltend gemachten Doppelversicherung aus den Akten hervor, dass offenbar eine solche unzulässige Doppelversicherung (vgl. BGE 130 V 448) bei der Atupri und bei der B.___ betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau C.___ sowie seine Kinder D.___, E.___ und F.___ für das Jahr 2022 bestanden hat (vgl. AA 2, S. 5). Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin habe ihr die B.___ aber mittlerweile mitgeteilt, dass bei ihr bezüglich der genannten Personen kein Versicherungsverhältnis in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mehr vorhanden sei, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Doppelversicherung nicht mehr besteht und diesbezüglich seitens des Versicherungsgerichts keine weiteren Abklärungen getätigt werden müssen. Im Übrigen wird dies ohnehin von der Beschwerdegegnerin in dem neu zu erlassenden Einspracheentscheid im Rahmen ihrer materiellen Prüfung thematisiert werden müssen.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutheissen und der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufgehoben.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch