Urteil vom 28. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen


Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 7. September 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 19. April 2022 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine ordentliche Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer dabei die Richtprämie für eine erwachsene Person in der Höhe von CHF 4'032.00 sowie, ausgehend von der Steuerveranlagung pro 2020, ein massgebendes korrigiertes Einkommen von CHF 49'000.00 an. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben.

 

1.2     Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 telefonisch einen Härtefall geltend gemacht hatte (AK-Nr. 5), setzte ihm die Beschwerdegegnerin Frist bis 31. Mai 2022, um eine schriftliche Begründung sowie die erforderlichen Belege einzureichen (AK-Nr. 6). Nach Eingang seiner undatierten Eingabe nebst Beilagen am 19. Mai 2022 (AK-Nr. 10 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin ihn am 20. Mai 2022 im Sinne einer letzten Frist auf, die fehlenden Unterlagen bis 6. Juni 2022 nachzureichen, andernfalls auf das Härtefallgesuch nicht eingetreten werde (AK-Nr. 19). Nach dem Eingang einer weiteren undatierten Eingabe mit Beilagen am 25. Mai 2022 (AK-Nr. 20 ff.) verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2022, dass für das Jahr 2022 auch kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Härtefall bestehe (AK-Nr. 24). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nrn. 25 + 29) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. September 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem als «Einsprache» betitelten Schreiben vom 16. September 2022 an die Beschwerdegegnerin (A.S. 6 f.), worin er eine Prämienverbilligung für das Jahr 2022 begehrt. Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 8).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist bis 3. November 2022 keine Replik ein (A.S. 15 + 19), sondern lediglich einen weiteren Beleg (A.S. 18).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022 eine Prämienverbilligung im Härtefall zusteht, da einzig eine solche Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dem Beschwerdeführer könnte, wie aus der rechtskräftigen Verfügung zur ordentlichen Prämienverbilligung vom 14. April 2022 hervorgeht, maximal die Richtprämie für einen Erwachsenen über CHF 4'032.00 zugesprochen werden (E. I. 1.1 hiervor und E. II. 2.2 hiernach), was auch für die Prämienverbilligung im Härtefall die Obergrenze darstellt (s. dazu E. II. 2.3 in fine hiernach). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), welche sich für den Kanton Solothurn in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) finden. Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

 

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).

 

Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist für die ordentliche Prämienverbilligung auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2022 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2020 massgeblich.

 

2.3     Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss § 89 Abs. 1 SG ist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unberücksichtigt geblieben sind (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 3.2). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).

 

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht in seinen verschiedenen Eingaben zusammengefasst geltend, seine wirtschaftliche Lage als selbstständiger Garagist habe sich durch die Coronapandemie und zusätzlich durch den Krieg in der Ukraine sehr verschlechtert. Seit Januar 2022 habe er keine Reparaturaufträge und keine Einnahmen mehr. Die Landbevölkerung verfüge über wenig Geld und könne seinen Betrieb nicht mehr unterstützen. Als Vater zweier kleiner Kinder von vier und 13 Jahren fühle er sich massiv existenziell bedroht. Seit dem 1. Januar 2022 lebe er mit einer Betriebsauslastung von 30 % und ca. CHF 2000.00 Monatseinkommen auf resp. unter dem Existenzminimum. Er vermöge weder alle seine Rechnungen noch den Unterhalt für beide Kinder zu bezahlen. In einer wirtschaftlich angespannten Zeit, in der das Autogewerbe in der Krise stecke, die Politik auf Elektrofahrzeuge setze und Grossunternehmen wie die [...] Kleingaragisten ohne Markenvertretung die Reparaturaufträge durch mehrjährige Serviceverträge streitig machten, sehe er sich gezwungen, den Kanton und Staat in die Pflicht zu nehmen. Als Kleinunternehmer habe er keine Unterlagen im laufenden Jahr 2022, die genügend Einnahmen oder gar seine missliche Finanzlage auflisten könnten.

 

3.2     Ein geschäftlicher Rückschlag, wie er hier geltend gemacht wird, wäre grundsätzlich geeignet, einen Härtefall zu begründen. Die Unterlagen, die der Beschwerdeführer beigebracht hat, ergeben indes kein umfassendes Bild seines Einkommens im Jahr 2022. Sein Einwand, da er keine Aufträge mehr habe, könne er auch keine Unterlagen über seine Einkünfte vorweisen, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 29. Juli 2022 darauf aufmerksam, dass sein Auftragsbuch als Beleg für fehlende Aufträge dienen könne (AK-Nr. 28 + 29). Er reichte dann aber mit seiner schriftlichen Einsprache vom 2. August 2022 bloss einen Auszug aus dem Terminkalender der Garage für die Zeit vom 7. bis 13. März 2022 ein, wo ein paar vereinzelte Aufträge eingetragen waren (AK-Nr. 26 S. 1 f.). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht den gesamten Kalender ab Januar 2022 vorlegte, was Aufschluss über den Geschäftsgang gegeben hätte, sondern lediglich diese einzelne Woche. Weder die Einsprache noch die Beschwerdeschrift bieten für dieses Verhalten eine Erklärung; namentlich wird nicht vorgebracht, es sei nur noch dieser Teil des Kalenders vorhanden gewesen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht einheitlich sind: Während er im Verwaltungsverfahren erklärte, er habe seit dem 1. Januar 2022 keinerlei Aufträge mehr (AK-Nr. 25), heisst es nun in der Beschwerdeschrift, die Auslastung liege seit Anfang 2022 noch bei 30 % und das monatliche Einkommen bei ca. CHF 2'000.00 (A.S. 6). Dieser Widerspruch erweckt ebenfalls Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers.

 

3.3     Zusammenfassend bleibt die Einkommenssituation des Beschwerdeführers im Jahr 2022 auf Grund der Aktenlage unklar, weshalb die Differenz zwischen dem Bedarf und dem Einkommen nicht zuverlässig berechnet werden kann. Es ist zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist, wie es das Gesetz verlangt. Dies ist aber nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher die Beweislast trägt, ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht erfüllt sind, womit eine entsprechende Prämienverbilligung entfällt. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann