Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. September 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 31. August 2022 ab 17. Juni 2022 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe es entgegen der Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) vom 14. Juni 2022 unterlassen, sich bei der B.___ AG zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 4 / RAV S. 23 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (RAV S. 12 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. September 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 26. September 2022 an die Beschwerdegegnerin (A.S. 4 ff.), worin er sinngemäss begehrt, von einer Einstellung sei abzusehen. Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 7).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 5. Dezember 2022 keine Replik ein (s. A.S. 17 + 19).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei 42 streitigen Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von CHF 3'694.00 (s. A.S. 2), offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Damit werden auch Weisungen erfasst, welche die versicherte Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 58 + 61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen Auffangtatbestand dar, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle abdeckt, soweit diese nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand abgedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die versicherte Person auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3).
3.
3.1
3.1.1 Das RAV forderte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 auf, sich bis 14. Juni 2022 elektronisch bei der B.___ AG für eine offene Stelle als Mitarbeiter Logistik und Güterumschlag zu bewerben (RAV S. 102 f.; dieses Schreiben wurde systembedingt auf den 14. Juni 2022, d.h. den Zeitpunkt der Speicherung, datiert, war aber schon vorher versandt worden, s. Akten der Beschwerdegegnerin Urkunden 1 + 2). Es handelte sich dabei um eine Vollzeitstelle, welche sofort hätte angetreten werden können. Gemäss Rückmeldung der B.___ AG vom 16. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer jedoch nicht bei ihr. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle noch offen (RAV S. 85).
3.1.2 Der Beschwerdeführer teilte dem RAV am 13. Juni 2022 mit, er habe sich nicht für die besagte Stelle beworben, da er die Firma kenne; er habe sich dort bereits mehrmals gemeldet und immer Absagen erhalten (RAV S. 95). Am 26. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, er sei sicher, dass er sich beworben habe. Da er aber keinen Zugriff auf seinen gesperrten E-Mail-Account habe, könne er nicht sagen, ob die Bewerbung hinausgegangen sei oder noch im Entwurfsordner hänge (RAV S. 77).
3.1.3 Die B.___ AG gab am 25. August 2022 an, der Lohn hätte mindestens CHF 4'000.00 betragen, «je nach dem» (RAV S. 30 f.). Es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt. Der Antritt wäre nach Absprache erfolgt.
3.1.4 In seiner Einsprache (RAV S. 12 ff.) deponierte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Einstellung bringe ihn in arge finanzielle Bedrängnis, wozu dann noch sein Gesundheitszustand komme. Sein Arzt könne bestätigen, dass er leicht verwirrt sei und nicht mehr wisse, was er vor einer Stunde gesagt habe. Er habe keinen Zugang zu seinem Mail-Account. Ein Bruttolohn von CHF 4'000.00 sei zu tief. Von einem Bekannten wisse er, dass die B.___ AG nur Temporärangestellte suche, es sei ein Kommen und Gehen unter den Mitarbeitern.
3.1.5 Im Beschwerdeverfahren ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei momentan zufolge Depression und Burnout krank geschrieben. Mit einem Lohn von CHF 4'000.00 brutto könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Angesichts seiner Referenzen liege die Messlatte bei CHF 4700.00 bis 5'000.00 (A.S. 4 ff.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Aufforderung des RAV vom 9. Juni 2022, sich bei der B.___ AG zu bewerben, erhalten hat (vgl. dazu E. II. 3.1.2 hiervor). Dies muss noch vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bis 14. Juni 2022 geschehen sei, erfolgte die entsprechende Rückmeldung des Beschwerdeführers doch am 13. Juni 2022 (a.a.O.). Weiter ist davon auszugehen, dass bei der B.___ AG keine Bewerbung einging (E. II. 3.1.1 in fine hiervor). In seiner ersten Stellungnahme vom 13. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch eingeräumt, er habe sich gar nicht beworben, weil er sich davon angesichts früherer Erfahrungen nichts versprochen habe. Im Widerspruch dazu gab er in seiner zweiten Stellungnahme vom 26. Juli 2022 an, er habe sich beworben, könne aber wegen technischer Probleme mit seinem Mail-Account nicht verifizieren, ob diese Bewerbung wirklich verschickt worden sei (E. II. 3.1.2 hiervor). Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, da sich weder auf die eine noch die andere Weise etwas für den Beschwerdeführer ergäbe:
3.2.1.1 Der Einwand, in der Vergangenheit seien Anfragen bei der B.___ AG erfolglos geblieben, womit sich eine weitere Bewerbung bei dieser Firma erübrigt habe, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer macht keine Angaben dazu, wann und auf welche Weise diese früheren Bewerbungen erfolgt sein sollen. Damit bleibt unklar, warum damals Absagen erfolgten, z.B. ob der Grund dafür in mangelhaften Bewerbungen bestand. In den vorliegenden Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ab August 2021 finden sich auf jeden Fall keine Bewerbungen bei der B.___ AG (s. RAV S. 125 f., 138, 144, 159 f., 168 f., 191 ff.). Selbst wenn es schon länger zurückliegende fruchtlose Anfragen gegeben haben sollte, so würde dies den Beschwerdeführer nicht dazu berechtigen, auf eine erneute Bewerbung einfach zu verzichten, zumal sich in der Zwischenzeit die Umstände bei der B.___ AG geändert haben können.
3.2.1.2 Falls der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bewerbung verfasst hat, diese aber aus technischen Gründen nicht bei der B.___ AG ankam, so würde ihn dies ebenfalls nicht entlasten. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, sich bei der Adressatin nach dem Eingang der elektronischen Bewerbung zu erkundigen, dies umso mehr, als Sendungen per E-Mail generell mit Unsicherheiten behaftet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2020 vom 3. August 2021 E. 3.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4; BGE 145 V 90 E. 6.2.2 S. 95).
3.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, die Stelle sei ihm ohnehin nicht zumutbar gewesen.
3.2.2.1 Die versicherte Person muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit dann, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgelisteten Sachverhalte vorliegt (s. Art. 16 Abs. 2 AVIG).
3.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer den angebotenen Lohn als zu tief erachtet (E. II. 3.1.5 hiervor), ist festzuhalten, dass eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG). Angesichts dessen wäre die Stelle bei der B.___ AG lohnmässig zumutbar gewesen, denn der dortige Mindestlohn von CHF 4'000.00 lag über der durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'955.20, welche sich auf 80 % des versicherten Verdienstes von CHF 3'694.00 belief (s. dazu A.S. 2).
3.2.2.3 Der Beschwerdeführer kann auch nicht vorbringen, die Stelle als Logistikmitarbeiter wäre für ihn ungeeignet gewesen. Diese Arbeit entsprach einerseits seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen im Bereich Lager und Logistik (s. Lebenslauf, RAV S. 204 ff.). Andererseits müsste eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Arbeit (s. Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG) durch sachdienliche Beweismittel wie fundierte und zeitnah ausgestellte Arztzeugnisse nachgewiesen sein (Traber, a.a.O., S. 158). In den Akten finden sich indes keine Belege, wonach der Beschwerdeführer ab 9. Juni 2022 krankheitshalber nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu bewerben resp. die besagte Stelle anzutreten. Die vorliegenden Arztzeugnisse bescheinigen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 28. März bis 1. April, am 28. April, vom 29. Juni bis 1. Juli 2022 sowie am 8. August 2022 (RAV S. 36, 93, 136, 146). Ein Zustand der Verwirrung wiederum, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht (E. II. 3.1.4 hiervor), ist nirgends ärztlich dokumentiert, zumal in den Arztzeugnissen die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben wird. Ausserdem war der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022, also während der Bewerbungsfrist, fähig, eine Mitteilung an das RAV zu verfassen und abzuschicken (E. II. 3.1.2 hiervor). Dies spricht gegen eine Verwirrung, welche geeignet war, eine Bewerbung zu verunmöglichen.
3.2.2.4 Der Einwand, die B.___ AG sei nur an temporären Anstellungen interessiert (E. II. 3.1.4 in fine hiervor), dringt ebenfalls nicht durch. Einerseits hat die B.___ AG ausdrücklich erklärt, es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt (E. II. 3.1.3 hiervor), während der Einwand des Beschwerdeführers allein auf Hörensagen beruht, nämlich den Erzählungen eines nicht näher bezeichneten «Bekannten». Andererseits würde es die Schadenminderungspflicht ohnehin gebieten, auch zumutbare temporäre Arbeiten anzunehmen, da auf diese Weise zumindest ein Zwischenverdienst erzielt werden kann.
3.2.3 Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. BGE 117 V 194 f. E. 3.b) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV, sich bis 14. Juni 2022 bei der B.___ zu bewerben, nicht bzw. nicht ordnungsgemäss nachkam, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Liegt aber ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten vor, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhinderte, so ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Dabei werden die Einstellungen der letzten fünf Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend im Bereich des schweren Verschuldens ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den Mittelwert des Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Sodann berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, und erhöhte die Einstelldauer auf 42 Tage. Massgeblich sind die Einstellungen vom 17. September 2020, 12. und 17. Mai 2021 sowie 11. Februar 2022 (RAV S. 162 und 165 ff. sowie A.S. 3). Die Einstellung vom 7. Juli / 9. August 2022 (RAV S. 44 f.) darf zwar entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt werden, erfolgte sie doch erst nach dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Juni 2022 (s. Traber, a.a.O., S. 161). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Erhöhung der Einstelldauer um vier Tage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, warum der Beschwerdeführer seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung vernachlässigte. In seinem Verhalten manifestiert sich doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hielt sich somit innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, den das Versicherungsgericht zu respektieren hat.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann