Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15. September 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer IV-Rente und entsprechender Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) legte mit Verfügung vom 8. August 2018 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 214) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. August 2018 auf CHF 2'774.00 pro Monat fest. Am 27. Dezember 2018 erging die Verfügung für die Zeit ab 1. Januar 2019; die jährliche Ergänzungsleistung wurde auf CHF 2'798.00 pro Monat beziffert (AK-Nr. 223). Ab 1. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'413.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 2. April 2019, AK-Nr. 229), ab 1. Januar 2020 eine solche von CHF 1'417.00 pro Monat (Verfügung vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 233), ebenso ab 1. Januar 2021 (Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 250).

 

1.2     Mit Verfügung vom 24. August 2021 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Oktober 2018 neu fest. Sie bezifferte den Anspruch nun auf CHF 1'072.00 pro Monat bis Ende 2018, auf CHF 472.00 pro Monat vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2019, auf CHF 610.00 pro Monat vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019, auf CHF 601.00 pro Monat vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und auf CHF 613.00 pro Monat ab 1. Januar 2021. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zu den ausbezahlten Beträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 36'363.00 zurück. Zur Begründung wurde erklärt, es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und dass sie seit 1. Oktober 2019 einer Erwerbstätigkeit beim Hotel [...] nachgehe (AK-Nr. 267).

 

2.       Am 11. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr. 268). Sie beantragte sinngemäss, die Berechtigung der Rückforderung sei anhand der mit der Einsprache eingereichten Bedarfsberechnungen (AK-Nr. 269 S. 15 ff.) zu überprüfen und zu korrigieren.

 

3.       Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 (AK-Nr. 288; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

 

4.       Mit Zuschrift vom 10. Oktober 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2022 (A.S. 9 ff.). Sie beantragt sinnge-

mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Reduktion oder Aufhebung der Rückforderung.

 

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 18 ff.).

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2022. Mit diesem wurde die Verfügung vom 24. August 2021, welche den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2018 neu festlegte und einen Betrag von CHF 36'363.00 zurückforderte, bestätigt. Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

 

1.3     Am 1. Januar 2021 sind grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Soweit mit der Beschwerde der Anspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 thematisiert wird, beurteilt sich dieser nach den damals gültig gewesenen Bestimmungen. Da an diesem Datum ein laufender Anspruch besteht, ist für den anschliessenden Zeitraum je eine separate Berechnung nach der alt- und der neurechtlichen Regelung vorzunehmen, wobei diejenige Variante massgebend ist, welche für die Beschwerdeführerin günstiger ausfällt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1).

 

2.

2.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

 

2.2     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

 

2.3     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen, sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

 

2.4     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

 

2.5     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist; Art. 25 Abs. 2 ATSG). Gemäss Aktenverzeichnis gingen die zu einer Überprüfung des EL-Anspruchs führenden Dokumente (Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung [AK-Nr. 256]; Lohnausweise 2019 und 2020 [AK-Nr. 257]) am 19. August 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 24. August 2021 erging sodann die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen ab Oktober 2018. Die Geltendmachung der Rückforderung erfolgte damit in Bezug auf beide der vorstehend genannten Fristen rechtzeitig. Dies gilt auch dann, wenn man auf die bis Ende 2020 gültig gewesene Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG abstellt, welche eine Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis statuierte.

 

2.6     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

 

3.

3.1    

3.1.1  Im Rahmen der Verfügung vom 8. August 2018, die den EL-Anspruch ab 1. August 2018 auf CHF 2'774.00 festlegte (AK-Nr. 214), bezifferte die Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben auf CHF 37'986.00 (Lebensbedarf CHF 19'290.00, Maximalbetrag Mietzins CHF 13'200.00, Pauschale Krankenkassenprämie CHF 5'496.00) und die Einnahmen auf CHF 4'704.00 (Rente; vgl. Berechnungsblatt vom 8. August 2018, AK-Nr. 215).

 

3.1.2  Mit der Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr. 260, 267) wurde der Anspruch ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 neu auf CHF 1'072.00 beziffert. Bei unveränderten Ausgaben von CHF 37'986.00 ging die Beschwerdegegnerin nun davon aus, die Einnahmen aus der Rente von CHF 4'704.00 erhöhten sich um Taggelder der Arbeitslosenversicherung von CHF 20'423.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 265). Der Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 7. Januar 2020 (AK-Nr. 256) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 Arbeitslosenentschädigung bezog. Die Beschwerdegegnerin gelangte hochgerechnet auf ein Jahr auf eine Summe von CHF 20'423.00, indem sie das Taggeld von CHF 78.55 mit 260 Arbeitstagen (12 x 21.7) multiplizierte (vgl. Einspracheentscheid S. 4 Ziffer 2.2.5). Dieses Vorgehen überzeugt jedoch nicht, denn aus der erwähnten Bestätigung der Arbeitslosenkasse vom 7. Januar 2020 (AK-Nr. 256) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 Taggelder in der Höhe von brutto CHF 4'183.00 respektive netto CHF 3'849.00 ausbezahlt erhielt. Für die EL-rechtliche Berechnung muss dieser tatsächliche Betrag massgebend sein. Hochgerechnet auf ein Jahr resultiert auf dieser Basis ein Nettobetrag von CHF 15'396.00. Setzt man diese Summe in die ansonsten korrekte Berechnung (AK-Nr. 265) ein, resultiert bei anerkannten Ausgaben von (unverändert) CHF 37'986.00 und anrechenbaren Einnahmen von CHF 20'100.00 (Rente CHF 4'704.00 plus ALV-Taggelder CHF 15'396.00) ein Ausgabenüberschuss von CHF 17'886.00. Dies führt zu einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 1'491.00 pro Monat. Die Rückforderung gegenüber der ursprünglich zugesprochenen Leistung von CHF 2'774.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.1 hiervor) reduziert sich damit von CHF 1'702.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 24. August 2021, AK-Nr. 260 S. 2) auf CHF 1'283.00 pro Monat bzw. CHF 3'849.00 für Oktober 2018 bis Dezember 2018. In diesem Umfang ist die Rückforderung berechtigt, da mit der nachträglich entdeckten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ein Grund für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2.4 hiervor) vorliegt. Die Verfügung vom 8. August 2018 ist daher nachträglich zu korrigieren. Die ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben im Umfang der Korrektur als unrechtmässig bezogen zu gelten und sind zurückzufordern (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

 

3.2    

3.2.1 Im Rahmen der Verfügung vom 27. Dezember 2018, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'798.00 pro Monat zusprach (AK-Nr. 223), wurden die anerkannten Ausgaben mit CHF 38'314.00 beziffert (Lebensbedarf CHF 19'450.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Krankenkassenpauschale CHF 5'664.00), die Einnahmen auf CHF 4'740.00, entsprechend der Rente (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 224).

 

3.2.2  In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrunde lag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'314.00. Die Einnahmen wurden unter Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitslosentaggelder von CHF 32'983.00 auf CHF 37'723.00 erhöht. Bei einem auf ein Jahr bezogenen Ausgabenüberschuss von CHF 591.00 resultierte eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 472.00 pro Monat (vgl. alt Art. 26 ELV; E. II. 2.6 hiervor). Der Betrag von CHF 32'983.00 wurde auch hier durch Hochrechnung des Taggeldes von CHF 126.86 auf 260 Arbeitstage ermittelt. Rechnet man stattdessen die von der Arbeitslosenkasse bestätigte Auszahlung von CHF 24'739.00, welche die Monate Januar bis September 2019 erfasst (vgl. AK-Nr. 256), von neun auf zwölf Monate hoch, resultiert ein Betrag von CHF 32'985.00. Die minime Differenz von CHF 2.00 hat keinen Einfluss auf den EL-Anspruch. Da die Voraussetzungen für ein Rückkommen und eine Rückforderung aus denselben Gründen (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) ebenfalls erfüllt sind, bleibt es bei der Korrektur des Anspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 von CHF 2'798.00 pro Monat auf CHF 472.00 pro Monat, was einer Reduktion und Rückforderung von CHF 2'326.00 pro Monat entspricht. Die Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr. 260) und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022 sind insoweit korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

3.3    

3.3.1  Im Rahmen der Verfügung vom 2. April 2019, welche die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April 2019 auf CHF 1'413.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 229), ging die Beschwerdegegnerin von unveränderten Ausgaben von CHF 38'314.00 aus. Die anrechenbaren Einnahmen wurden auf CHF 21'362.00 beziffert. Sie setzten sich zusammen aus der Rente von CHF 4'740.00 und einem hypothetischen Erwerbseinkommen in einem anrechenbaren Betrag von CHF 16'622.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 2. April 2019, AK-Nr. 230).

 

3.3.2  In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'314.00. Die Einnahmen wurden unter Berücksichtigung der bereits erwähnten zusätzlichen Arbeitslosentaggelder von CHF 32'983.00 auf CHF 37'723.00 erhöht. Bei einem Ausgabenüberschuss von CHF 591.00 resultierte wiederum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 472.00 pro Monat (vgl. alt Art. 26 ELV; E. II. 2.6 hiervor). Dieser Anspruch bleibt auch hier unverändert, wenn man von einem Betrag von CHF 32'985.00 ausgeht. Da die Voraussetzungen für ein Rückkommen und eine Rückforderung aus denselben Gründen (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) ebenfalls erfüllt sind, bleibt es bei der Korrektur des Anspruchs für die Zeit vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 von CHF 1'413.00 pro Monat auf CHF 472.00 pro Monat, was einer Reduktion und Rückforderung von CHF 941.00 pro Monat entspricht. Dies entspricht der Verfügung vom 24. August 2021 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. September 2022. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

 

3.3.3  Den Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 (ausbezahlt wurden auch hier die CHF 1'413.00 pro Monat gemäss der Verfügung vom 2. April 2019) beurteilte die Beschwerdegegnerin rückwirkend neu, indem sie berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin die Anstellung im Hotel [...] angetreten und ein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Der Nettolohn vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 belief sich laut dem Lohnausweis vom 22. Januar 2020 (AK-Nr. 257) auf CHF 10'180.00, was hochgerechnet auf ein Jahr CHF 40'720.00 ergibt. In der Berechnung, die der Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, wurde das Jahresnettoeinkommen mit CHF 40'389.00 eingesetzt, was angesichts der geringen Abweichung, die sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, nicht zu korrigieren ist. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00 und der Anrechnung von zwei Dritteln der verbleibenden Summe (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 26'259.00. Mit der Rente von CHF 4'740.00 belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 30'999.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 38'314.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 7'315.00 pro Jahr. Die Ergänzungsleistung beläuft sich daher auf CHF 610.00 pro Monat. Gegenüber der ausbezahlten Summe von CHF 1'413.00 resultiert eine Rückforderung von CHF 803.00 pro Monat, gesamthaft CHF 2'409.00. Die Verfügung vom 24. August 2021 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022 sind auch in diesem Punkt korrekt.

 

3.4    

3.4.1  Bei Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2019, welche den Anspruch ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'417.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 233), ging die Beschwerdegegnerin von anerkannten Ausgaben von CHF 38'362.00 aus (Lebensbedarf CHF 19'450.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF 5'712.00). Die anrechenbaren Einnahmen bezifferte sie auf CHF 21'362.00, bestehend aus der Rente von CHF 4'740.00 und einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen von CHF 16'622.00. Damit resultierte ein Ausgabenüberschuss von CHF 17'000.00. Dies ergab eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'417.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 234).

 

3.4.2  In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'362.00. Bei den Einnahmen wurde neu ein Erwerbseinkommen von netto CHF 40'618.00 berücksichtigt. Dies entspricht dem Lohnausweis vom 11. Februar 2021 (AK-Nr. 257 S. 2). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln resultierte ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 26'412.00, das zusammen mit der Rente von CHF 4'740.00 anrechenbare Einnahmen von CHF 31'152.00 ergab. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 38'362.00 resultierten ein jährlicher Ausgabenüberschuss von CHF 7'210.00 und, daraus abgeleitet, eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 601.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 263). Gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 resultiert, da auch hier die Rückkommens- und Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Rückforderung von CHF 816.00 pro Monat respektive insgesamt CHF 9'792.00 für das Jahr 2020. Die Verfügung vom 24. August 2021, die in diesem Sinn lautet, und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022 sind auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

 

3.5

3.5.1  Die Verfügung vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 250) bezifferte den Anspruch ab 1. Januar 2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin günstigeren altrechtlichen Bestimmungen ebenfalls auf CHF 1'417.00. Die Ausgaben beliefen sich auf CHF  38'546.00 (Lebensbedarf CHF 19'610.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF 5'736.00). Die Einnahmen wurden auf CHF 21'552.00 beziffert, zusammengesetzt aus der Rente von CHF 4'788.00 und einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen von CHF 16'764.00. Der resultierende Ausgabenüberschuss von CHF 16'994.00 führte zu einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'417.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 249).

 

3.5.2  In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'546.00. Bei den Einnahmen wurde neu ebenfalls das im Jahr 2020 erzielte Erwerbseinkommen von netto CHF 40'618.00 berücksichtigt. Dies entspricht dem Lohnausweis vom 11. Februar 2021 (AK-Nr. 257 S. 2). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln resultierte wiederum ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 26'412.00, das zusammen mit der Rente von nunmehr CHF 4'788.00 anrechenbare Einnahmen von CHF 31'200.00 ergab. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 38'546.00 resultierten ein jährlicher Ausgabenüberschuss von CHF 7'346.00 und, daraus abgeleitet, eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 613.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 262). Gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 resultierte, da auch hier die Rückkommens- und Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Rückforderung von CHF 804.00 pro Monat respektive insgesamt CHF 6'432.00 für das Jahr 2021 (Januar bis und mit August 2021).

 

3.5.3  Da sich inzwischen herausgestellt hatte, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2021 nicht CHF 40'618.00, sondern CHF 42'711.00 betragen hatte (vgl. Lohnausweis vom 12. Januar 2022, AK-Nr. 284), erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2022 eine erneute Verfügung für den Zeitraum ab 1. Januar 2021. Sie setzte den Anspruch neu auf CHF 496.00 pro Monat fest, was gegenüber der Verfügung vom 24. August 2021 und dem sie bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid zu einer zusätzlichen Rückforderung von CHF 117.00 pro Monat führte, so dass für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis August 2021 eine zusätzliche Rückforderung von CHF 936.00 (= CHF 117.00 x 8) resultierte (vgl. Verfügung vom 19. September 2022, AK-Nr. 290). Dieses Vorgehen ist, wie die Beschwerdegegnerin selbst festhält, formell nicht korrekt, denn sie hätte für den bereits durch den Einspracheentscheid geregelten Zeitraum nicht eine neue Verfügung erlassen dürfen. Es ist daher festzustellen, dass die Verfügung vom 19. September 2022 (AK-Nr. 290) nichtig ist, soweit sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 betrifft.

 

3.5.4  Stattdessen bedarf es für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 einer gerichtlichen Korrektur des Einspracheentscheides: Aufgrund des im Vergleich zum Vorjahr höher ausgefallenen Erwerbseinkommens 2021 von CHF 42'711.00 (vgl. E. II. 3.5.3 hiervor) resultiert unter der Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln neu ein anrechenbares Einkommen von CHF 27'807.00. Zusammen mit der Rente (CHF 4'788.00) belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 32'595.00. Verglichen mit den Ausgaben von (unverändert) CHF 38'546.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 5'951.00 pro Jahr. Daraus ergibt sich eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 496.00 pro Monat, weshalb die monatliche Rückforderung gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 nicht CHF 804.00 (vgl. E. II. 3.5.2 hiervor), sondern CHF 921.00 beträgt. In Bezug auf den besagten Zeitraum ist die Beschwerde daher abzuweisen und die Rückforderung auf CHF 7'368.00 festzusetzen. Infolge Reduktion des Gesamtbetrages der Rückforderung (vgl. E. II. 4 hiernach) gelangen die Vorschriften zur reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) vorliegend nicht zur Anwendung.

 

4.       Zusammenfassend reduziert sich die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 von CHF 5'106.00 auf CHF 3'849.00. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die Rückforderungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 24'825.00 sind zu bestätigen und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen und die Rückforderung von CHF 6'432.00 auf CHF 7'368.00 zu erhöhen. Gesamthaft betrachtet reduziert sich die Rückforderung im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Oktober 2018 bis 31. August 2021) folglich um CHF 321.00.

 

5.       Ein allfälliger Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin auch ein Erlassgesuch umfassen, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils noch darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind.

 

6.       Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Einspracheentscheid vom 15. September 2022 wird gemäss den nachstehenden Ziffern teilweise abgeändert.

2.    Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 beläuft sich auf CHF 3'849.00. Die Beschwerde wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen.

3.    Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 beläuft sich auf insgesamt CHF 24'825.00 und wird bestätigt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.

4.    Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 beläuft sich auf CHF 7'368.00. Die Beschwerde wird in diesem Punkt ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Verfügung vom 19. September 2022 (AK-Nr. 290) nichtig ist, soweit sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 betrifft.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer