Urteil vom 1. Juli 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, erlitt am 13. Februar 2011 einen Skiunfall (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2), wobei sie sich am rechten Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zuzog. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin eine Kreuzbandplastik eingesetzt (Suva-Nr. 11). Aufgrund persistierender Kniebeschwerden mussten weitere operative Eingriffe vorgenommen werden.
1.2 Sodann ergab das am 8. Januar 2020 durchgeführte MRT der LWS und ISG im Wesentlichen eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK 5 und Neoarthros zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK 5 links und Massa lateralis des Os sakrums links sowie eine umschriebene foraminale bis extraforaminale Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Bedrängung möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts foraminal (Suva-Nr. 286).
1.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 (Suva-Nr. 269) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinischen Unterlagen zeigten keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Februar 2011 und den Rücken- und Hüftbeschwerden. Die Suva erbringe aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2021 (Suva-Nr. 275) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 Beschwerde (A.S. 13 ff.) und verlangt sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich der Rückenbeschwerden anerkenne.
3. Mit Beschwerdeantwort 10. Februar 2022 (A.S. 16 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 6. März 2022 (A.S. 21) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 17. März 2022 (A.S. 24 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Schreiben vom 5. April 2022 (A.S. 27) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei bei der ersten Diagnosestellung im Februar 2011 ein Kreuzbandriss festgestellt worden. Leider sei in all den Jahren und den zahlreichen Arztbesuchen nicht gesehen worden, dass auch die beiden Menisken beim Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden seien, was eine Instabilität des Knies zur Folge gehabt habe. Aufgrund dessen sei es zu einer jahrelangen Fehlbelastung ihres Knies gekommen, wodurch die Rückenbeschwerden entstanden seien. Sie sage nicht, dass die Rückenbeschwerden durch den Unfall entstanden seien, sondern durch die Fehlbelastung ihres Knies. Die Suva-Ärztin, Dr. med. B.___, schliesse einen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, d.h. also, sie sei sich nicht sicher. Die Beschwerdeführerin sei auch nie von Dr. med. B.___ untersucht worden. Sie sei im Februar 2014 das erste und einzige Mal von einem Vertrauensarzt der Suva untersucht worden. Das Knie sei damals durch die Kleidung untersucht und ihr im Anschluss mitgeteilt worden, dass bei der Operation keine Fehler gemacht worden seien. Vom Vertrauensarzt seien die ersten Röntgenbilder auch nie angeschaut worden. Nach Angaben der Suva seien sie nicht im Besitz dieser Bilder. Die Beschwerdeführerin habe die Originalbilder noch, falls diese noch benötigt werden sollten. Dr. med. B.___ führe immer wieder aus, dass es überwiegend unwahrscheinlich sei, dass ein Kausalzusammenhang bestehe, sie sei sich aber keineswegs sicher. Auf diese Mutmassung sei deshalb nicht Verlass. Die Suva könne aus heutiger Sicht keine 100%ige Garantie dafür geben, dass ihre Rückenschmerzen nicht von diesem Unfall herrührten.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B.___ seien überzeugend. Es sei nachvollziehbar, dass das Unfallereignis vom 13. Februar 2011 keinerlei strukturelle Läsionen, welche objektivierbar seien, verursacht habe. So seien die Hüft- bzw. Rückenbeschwerden erst Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten. Die in der MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2020 ersichtliche lumbosakrale Übergangsanomalie sei zudem gemäss Dr. med. B.___ angeboren und folglich nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die festgestellte Diskusprotrusion L4/5 könne entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Daran bestünden keine Zweifel. Die These von Dr. med. C.___, wonach die zunehmenden Rückenbeschwerden seines Erachtens aufgrund der Rotationsbelastung auf die Kniegelenksproblematik zurückzuführen seien, habe Dr. med. B.___ in ihrer Beurteilung vom 2. Dezember 2021 mit Hinweis auf diverse Studien einleuchtend und überzeugend widerlegt. Ebenfalls habe die Versicherungsmedizinerin nachvollziehbar ausgeführt, es sei zwar möglich, dass die Knieproblematik seit dem Unfallereignis zu zusätzlichen Beschwerden führe, dies sei jedoch aufgrund der vorliegenden Übergangsanomalie und ganz klar auch beim fehlenden zeitlichen Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf die Beurteilung von Dr. med. B.___ sei folglich abzustellen. Die Hüft- bzw. Rückenbeschwerden könnten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 13. Februar 2011 zurückgeführt werden. Eine Leistungspflicht der Suva bestehe nicht. Sodann vermöge das Schreiben von Dr. D.___ der Gemeinschaftspraxis für Chiropraktik vom 23. Februar 2021 keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___ hervorzurufen. Insofern die Beschwerdeführerin rüge, dass Dr. med. B.___ sie nie persönlich untersucht habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Aktenbeurteilung sei zulässig gewesen, da es um die Beurteilung der Kausalität der geklagten Beschwerden gehe und die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergäben und diese Daten unbestritten seien. Der Untersuchungsbefund liege lückenlos vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6.8.2019 E. 4.3).
5. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 den Kausalzusammenhang zwischen den Rücken- und Hüftbeschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Februar 2011 und damit ihre diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 13. Februar 2014 (Suva-Nr. 114) stellte med. pract. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:
Skisturz mit Kniedistorsionstrauma rechts am 13. Februar 2011 mit:
- Vorderer Kreuzbandruptur
· Status nach kniearthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik (Bonetendon-Bone, proximal Rigid-fix, distal Titaninterferenzschraube) am 1. April 2011
· Status nach Notch-Plastik und Kniemobilisation bei leichter Arthrofibrose am 2. August 2011
· Status nach Kniegelenksarthroskopie, zirkumferenzielles Narbendébridement, Trimmen des vorderen Kreuzbandes und Entfernen grosser Notch-Osteophyten am 25. April 2012
· Aktuell: Persistierende Bewegungseinschränkung bei straffem VKB-Transplantat
Vier Monate nach VKB-Ersatzplastik sei es zu einem protrahierten Verlauf mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Kniegelenk und zunehmender Arthrofibrose gekommen. Es sei eine Notch-Plastik durchgeführt worden, da das Transplantat seitlich am Knochen interferiert habe. Gemäss Second opinion bei Prof. Dr. med. F.___ sei die Transplantatlage gut, jedoch insgesamt straff. Die durchgeführte, lang andauernde Physiotherapie bei dieser sportlichen Patientin habe keine Verbesserung in Bezug auf die Beweglichkeit gebracht. Bei Beschwerdepersistenz möchte die Beschwerdeführerin erneut Prof. Dr. med. F.___ aufsuchen und mit ihm den weiteren therapeutischen Weg besprechen. Derzeit sei noch kein wesentlicher entschädigungswürdiger Integritätsschaden entstanden. Die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen.
5.2 Mit Bericht vom 14. Februar 2017 (Suva-Nr. 93) führte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, das neue MRI zeige, dass die retropatellären und femorotibialen sekundären Knorpelschäden sehr gering seien, der Meniskus medial und lateral bleibe nahezu intakt. Das vordere Kreuzband-Transplantat scheine straff. Ganz anders sehe es entlang des Ligamentum patellae aus. Dieses zeige im Rahmen der Patella profunda (Baja) die sekundär entzündlichen typischen Veränderungen, die auch die Beschwerden (Schmerzen, sekundäre Propriozeptionsdefizite etc.) erklärten. Eine erneute Korrektur des Ligamentum patellae mit Verlängerungsplastik sei aus seiner Sicht eine absolute Notlösung und würde bedeuten, dass «die letzte Trumpfkarte» aus der Hand gegeben werde. Auch die Tatsache, dass das Ligament immer noch entzündlich verändert sei, spreche gegen eine Operation.
5.3 Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 11. September 2019 (Suva-Nr. 245) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden myofasziale Beschwerden im Bereich der LWS, des Beckens und des rechten Beines mit einer mangelnden Stabilität der Beinachse.
5.4 Im Bericht vom 16. Januar 2020 (Suva-Nr. 247) führte Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, das MRT der LWS und ISG vom 8. Januar 2020 habe folgende Befunde ergeben: «Lumbosakrale Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK 5 und Neoarthros zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK 5 links und Massa lateralis des Os sakrums links. Entsprechende Segmentnomenklatur. Umschriebene foraminal bis extraforaminale Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Bedrängung möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts foraminal. Ansonsten keine anderweitig relevante Bedrängung neuraler Strukturen. Leichte Spondylarthrosen L3-S1 beidseits ohne Zeichen eines aktivierten Reizzustandes. Beginnend leichte Chondrosen in den Segmenten LWK 1/2 und LWK 2/3 ohne Bedrängung neuraler Strukturen.»
5.5 Dr. D.___, Chiropraktorin, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2021 (Suva-Nr. 315) aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Übergangsanomalie L5/S1 mit einer Neoarthros und einer Diskushernie L4/5 rechts. Ein Grund für die Hartnäckigkeit dieser Beschwerden seien die zusätzlich bestehenden Kniebeschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin seit dem Skiunfall 2011 leide. Das Knie sei bis jetzt fünfmal operiert worden, aber Schmerzen bestünden nach wie vor. Die dadurch entstehenden Fehlbelastungen im Knie lösten lumbale Beschwerden aus und diese wirkten sich wiederum negativ auf die Kniebeschwerden aus.
5.6 Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 16. Juni 2021 (Suva-Nr. 263) folgende Diagnosen:
- Residuelle Aussenrotationsinstabilität Knie rechts mit Instabilität des medialen und des lateralen Meniskus und verstärkter femoropatellärer Hyperkompression
- Durch die Rotationsinstabilität bedingte Belastungsschmerzen im Becken-/Rückenbereich
- St. n. OSG-Distorsionstrauma recht mit lateraler und medialer Kapselbandläsion am 9. Mai 2021
- Diskusprotrusion L4/5 rechts, ISG-Dysfunktion, Beckenprotrusion rechts mit Beckenschiefstand
Aufgrund des positiven Ansprechens auf das Tape stelle er, Dr. med. C.___, die Diagnose einer residuellen Aussenrotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes im Rahmen einer lateralen und medialen Meniskusinstabilität. Bereits auf dem ersten MRI, welches nach dem Unfall im Jahre 2011 durchgeführt worden sei, könne aufgrund der dokumentierten Knochenkontusion dorsolateral und dorsomedial am Tibiaplateau von einer Mitbeteiligung der darüberliegenden Meniskusstruktur im Sinne einer Destabilisierung ausgegangen werden. Diese Meniskusinstabilität persistiere bis heute und sei für die aktuell beklagten Beschwerden ursächlich. Da die Beschwerdeführerin das rechte Kniegelenk in der Extension kaum stabilisieren könne, laufe sie quasi dauerhaft in einer Kniegelenksflexion, was zu einer verstärkten Rotationsbelastung auf die Hüfte wie auch das ISG rechts führe. Entsprechend seien seines Erachtens die in den letzten Jahren zunehmenden Rückenschmerzen (klinisch vor allem ISG-Dysfunktion rechts) auf die Kniegelenksproblematik zurückzuführen. Er gehe weniger davon aus, dass die im MRI dokumentierte Protrusion von L4/5 im Jahre 2017 symptomatisch sei.
5.7 Gemäss Operationsbericht vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 287) wurde eine residuelle Aussenrotationsinstabilität Knie rechts mit lateraler Meniskusläsion sowie eine Instabilität des medialen und des lateralen Meniskus und eine femoropatelläre Hyperkompression diagnostiziert und eine Kniearthroskopie rechts mit lateraler Teilmeniskektomie, Meniskusnaht medial und lateral und Narbenentfernung durchgeführt.
5.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 23. November 2021 (Suva-Nr. 290) führte Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, aus, in einem Bericht vom 9. September 2019 seien erstmals lumbale Rückenbeschwerden beschrieben worden. Eine periradikuläre Infiltration L4/5 foraminal sei im März 2020 durchgeführt worden und habe die Beschwerden gut gelindert. MR-tomografisch zeige sich eine lumbosacrale Übergangsanomalie, welche angeboren sei. Im Zusammenhang damit sei von einem Fortschreiten der degenerativen Veränderungen und entsprechenden Beschwerden früher oder später im Leben auszugehen. Das Unfallereignis vom 13. Februar 2011 habe zu keiner strukturellen Läsion am Rücken geführt. Somit seien die aktuell beklagten Rückenbeschwerden nicht auf das viele Jahre zurückliegende Ereignis zurückzuführen und als degenerativ bedingt zu beurteilen.
5.9 In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Dezember 2021 (Suva-Nr. 292) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, fest, im Fall der Beschwerdeführerin bestehe eine einseitige, linksseitige lumbosacrale Übergangsanomalie mit Sakralisationstendenz von LWK5. Ihre Beschwerden würden rechtsseitig angegeben. Die rechtsseitigen Beschwerden der Versicherten könnten damit erklärt werden, dass linksseitig eine Hypomobilität bestehe, welche rechtsseitig kompensiert werden wolle und zu einer Stressreaktion und damit zu vermehrten Schmerzen führe. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Degeneration des Segmentes oberhalb der Übergangsanomalie. Bei der Beschwerdeführerin bestünden also typische Veränderungen, einhergehend mit einem lumbalen Übergangswirbel, welche die Beschwerden der Versicherten erklärten. Dass die Knieproblematik seit dem Unfallereignis von 2011 zusätzlich zu Beschwerden lumbosacral führe, sei möglich, jedoch anhand der obigen Ausführungen und ganz klar auch bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass Rückenbeschwerden erst acht Jahre nach dem Unfall mit Knieverletzung und seither bestehendem Hinken auftreten würden, sei nicht erklärbar.
5.10 In seinem Schreiben an die Unfallversicherung vom 7. März 2022 (Beschwerdebeilage 11) führte Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, in seinem Schreiben vom 16. Juni 2021 habe er bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der sehr lange dauernden inkompletten Extension des rechten Kniegelenkes im Anschluss an die operativen Eingriffe ein normales Gangbild nicht möglich gewesen sei. Entsprechend sei es für ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall, dass durch die Fehlhaltung mit Streckdefizit des Knies und konsekutivem Beckenschiefstand Rückenschmerzen entstanden seien. Postoperativ werde nach wie vor an der Verbesserung der aktiven Extension gearbeitet. Die Hüftschmerzen hätten im Anschluss an die Operation bereits gebessert. Es sei wohl erst bei komplett erreichter Extension des rechten Knies von einer dauerhaften Besserung der Rückenbeschwerden auszugehen.
6. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass beim Unfallereignis vom 13. Februar 2011 keine direkte Schädigung des Rückens und der Hüfte der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang kann auf die treffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 verwiesen werden. Umstritten ist dagegen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken- und Hüftbeschwerden durch eine Fehlbelastung hervorgerufen wurden, welche durch die am 13. Februar 2011 erlittene Knieverletzung verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Dezember 2021 (Suva-Nr. 292), welche sich darin mit Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur eingehend mit der vorgenannten Streitfrage auseinandergesetzt hat. Die Kreisärztin führte in ihrem Bericht aus, MR-tomografisch habe sich am 8. Januar 2020 eine lumbosacrale Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK5 und Neoarthrose zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK5 links und Massa lateralis des Os sacrum links gezeigt. Zudem habe sich eine umschriebene foraminal bis extraforaminale Diskusprotrusion LWK4/5 mit möglicher Bedrängung der Wurzel L4 rechts foraminal gezeigt. Am 12. März 2020 habe durch Dr. med. H.___ eine intraforaminale Infiltration L4/5 rechts stattgefunden, was der Versicherten gemäss Sprechstundenbericht vom 20. April 2020 eine kurzzeitige Besserung gebracht habe. Im Bericht vom 16. Juni 2021 habe Dr. med. C.___ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin quasi dauerhaft in einer Knieflexion gehe, was zu einer verstärkten Rotationsbelastung auf die Hüfte und das ISG rechts führe und es entsprechend zu Rückenschmerzen komme. Diesbezüglich führte Dr. med. B.___ weiter aus, bei einem lumbalen Übergangswirbel (LÜW) handle es sich entweder um eine Sakralisation eines Lendenwirbels oder eine Lumbalisation eines Sakralwirbels. Im Fall einer Sakralisation eines Lendenwirbels bedeute dies, dass die Querfortsätze vergrössert seien, bis hin zu einer wie eine echte Massa lateralis imponierenden Knochenformation. Im Falle einer Lumbalisation bedeute dies, dass die Massa lateralis des betroffenen Wirbels nicht mehr ohne sichtbare Fusionslinie/Segmentationslinie mit dem übrigen Os sacrum verbunden sei und, je deutlicher die Lumbalisation ausgeprägt sei, zunehmend verkleinert und separiert vom übrigen Os sacrum und dem Os ilii wie ein Querfortsatz imponiere. Die Veränderungen bei Sakralisation und Lumbalisation könnten jeweils ein- oder beidseitig vorkommen. Die klinische Relevanz eines lumbalen Übergangs sei von zahlreichen Autoren diskutiert worden. Bereits Anfang des vergangenen Jahrhunderts sei ein Syndrom der lumbosacralen Übergangsstörung namentlich nach dem Autor «Bertolotti’s-Syndrom» genannt worden, welches durch Beschwerden aufgrund eines vergrösserten Querfortsatzes des letzten Lumbalwirbels definiert sei. Luoma (2004) und Aihara (2005) hätten festgestellt, dass die Bandscheibe im Segment oberhalb eines lumbalen Übergangswirbels vermehrtem Stress ausgesetzt sei und deswegen anfälliger für Degeneration in jungen Jahren. Die bei einem LÜW manchmal vorhandene Asymmetrie verstärke diesen Effekt. Auch viele andere Autoren, die zu diesem Thema Studien durchgeführt hätten, hätten eine erhöhte und frühere Inzidenz einer Bandscheibendegeneration im cranial des Übergangswirbels gelegenen Segment festgestellt (z.B. Magora 1978, Jonsson 1989, Santavirta 1993). Vergauwen (1997) und Elster (1989) hätten Ergebnisse veröffentlicht, wonach eine etwa 9 x höhere Frequenz der Bandscheibenprotrusion oder Hernierung im Segment direkt oberhalb des LÜW als in jedem anderen Segment der LWS bestanden habe. Als Ursache für die vermehrte Bandscheibendegeneration werde eine Hypermobilität bzw. veränderte Belastung im Segment angegeben. Das heisse, die Beweglichkeit im Bereich des LÜW werde durch eine Gelenkverbindung zwischen dem Querfortsatz und der Massa lateralis des Os sacrum eingeschränkt oder durch eine knöcherne Fusion aufgehoben, der ursprünglich vorgesehene Bewegungsumfang müsse durch die anderen Segmente kompensiert werden und führe dort zu Hypermobilität und somit zu vermehrten degenerativen Veränderungen. Zudem habe Aihara (2005) in einer Kadaverstudie festgestellt, dass das iliolumbale Ligament (ILL) im Segment oberhalb eines LÜW deutlich dünner und schwächer gewesen sei als ohne Übergangswirbel. Daraus sei zu schliessen, dass im angrenzenden Segment weniger Stabilität bestehe, somit mehr Beweglichkeit und mehr Abnützung entstehe. Brault habe 2001 einen Fall einer 17-jährigen beschrieben, die bei rechtsseitig gelenkig verbundenem, vergrössertem Querfortsatz unter Schmerzen, wohl ausgehend vom linken Facettengelenk auf gleicher Höhe, gelitten habe. Seiner Hypothese nach sei dieses Facettengelenk aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Gegenseite vermehrtem Stress ausgesetzt. Daher sei das Gelenk rechtsseitig reseziert worden, was zu einer deutlichen Besserung der linksseitigen Beschwerden nach einigen Wochen und langfristiger Beschwerdefreiheit geführt habe. Jonsson habe 1989 über 11 Patienten mit einseitiger Gelenkverbindung bei LÜW berichtet, die mittels Resektion des Prozessus transversus behandelt worden seien. 7 der 11 Patienten seien postoperativ beschwerdefrei gewesen, 2 weitere hätten über eine Schmerzreduktion berichtet. Gestützt auf die vorgängig erwähnte Fachliteratur vermögen sodann auch die von der Kreisärztin daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen: Im Fall der Beschwerdeführerin bestehe eine einseitige, linksseitige lumbosacrale Übergangsanomalie mit Sakralisationstendenz von LWK5. Ihre Beschwerden würden rechtsseitig angegeben. In Anlehnung an den oben beschriebenen Fall der 17-Jährigen von Brault (2001) könnten die rechtsseitigen Beschwerden der Versicherten damit erklärt werden, dass linksseitig eine Hypomobilität bestehe, welche rechtsseitig kompensiert werden wolle und zu einer Stressreaktion und damit zu vermehrten Schmerzen führe. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Degeneration des Segmentes oberhalb der Übergangsanomalie, was gemäss Studien, wie oben beschrieben, erklärt werde. Bei der Beschwerdeführerin bestünden also typische Veränderungen, einhergehend mit einem lumbalen Übergangswirbel, welche ihre Beschwerden erklärten. Dass die Knieproblematik seit dem Unfallereignis von 2011 zusätzlich zu Beschwerden lumbosacral führe, sei möglich, jedoch anhand der obigen Ausführungen und ganz klar auch bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass Rückenbeschwerden erst acht Jahre nach dem Unfall mit Knieverletzung und seither bestehendem Hinken auftreten würden, sei nicht erklärbar.
Diese schlüssigen Ausführungen der Kreisärztin vermögen zu überzeugen. Zwar verfügt Dr. med. B.___ nicht über einen orthopädischen Facharzttitel. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Ärzte der Suva Versicherungsmedizin über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und als Traumatologie-Spezialisten zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.2; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Somit vermag der Umstand, dass Dr. med. B.___ über keine orthopädische Fachausbildung verfügt, den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung nicht zu schmälern und auch keine geringen Zweifel daran hervorzurufen.
Schliesslich vermögen auch die entgegenstehenden Berichte der Behandler der Beschwerdeführerin keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ hervorzurufen. Sowohl Dr. D.___, Chiropraktorin, als auch Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellten sich auf den Standpunkt, die durch den Knieschaden hervorgerufenen Fehlbelastungen im Knie lösten wieder lumbale Beschwerden aus. Beide Behandler vermochten diese These aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen. Dr. med. C.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, dass durch die Fehlhaltung mit Streckdefizit des Knies und konsekutivem Beckenschiefstand Rückenschmerzen entstanden seien. Wie die Kreisärztin diesbezüglich aber zurecht festgehalten hat, handelt es sich bei dieser Erklärung lediglich um eine Möglichkeit. Konkrete Studien und Literaturangaben als Evidenz für diese Theorie vermochte Dr. med. C.___ hingegen nicht anzuführen.
Im Übrigen muss als Tatfrage, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, der natürliche Kausalzusammenhang positiv mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, um eine Haftung des Unfallversicherers zu begründen (Urteil des EVG U 286/00 vom 26. Juli 2002 E. 4b). Ein absoluter Beweis ist hierfür nicht zu erbringen, weshalb diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. B.___ abgestellt werden kann. Insofern die Beschwerdeführerin zudem rügt, dass Dr. med. B.___ sie nie persönlich untersucht habe, ist mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung vorliegend zulässig war, da es um die Beurteilung der Kausalität der geklagten Beschwerden geht und die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund liegt lückenlos vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3).
7. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geklagten Hüft- und Rückenbeschwerden im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2021 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch