Urteil vom 25. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten Advokatin Dominique Flach

Beschwerdeführer

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Invalidenrente / Rückforderung (Verfügung vom 16. September 2022)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.          

1.1     Der 1977 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 sprach diese dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine halbe Rente sowie akzessorisch dazu Kinderrenten für seine vier Kinder zu (IV-Akten-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 77 S. 17 f.). Am 7. März 2017 verfügte sie sodann betreffend den rückwirkenden Anspruch auf eine halbe Rente (inkl. Kinderrenten) für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 (IV-Nr. 76 S. 1 ff.).

 

1.2     Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 erfolgreich Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht; IV-Nr. 77). Am 29. September 2017 hob das Versicherungsgericht die beiden angefochtenen Verfügungen vom 9. Februar 2017 und 7. März 2017 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 88). Diese leitete das Urteil am 12. Oktober 2017 an die Ausgleichskasse des Kantons B.___ (nachfolgend: Ausgleichskasse) weiter (IV-Nr. 89). Trotz der Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen durch das Versicherungsgericht zahlte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer hernach eine halbe Rente aus.

 

1.3     Nach der Vornahme weiterer Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Juli 2018 in Aussicht, sie werde ihm weder berufliche Massnahmen noch eine Invalidenrente ausrichten (IV-Nr. 106 S. 2). Der Vorbescheid wurde auch der Ausgleichkasse zugestellt (IV-Nr. 106 S. 3). Nachdem seitens des Beschwerdeführers Einwände gegen diesen erneuten Vorbescheid eingegangen waren, beschloss die Beschwerdegegnerin Anfang 2022, statt in der Sache zu verfügen, den Sachverhalt erneut abzuklären (IV-Nr. 148).

 

1.4     Noch während der laufenden Abklärungen erliess die Ausgleichskasse am 27. Juni 2022 im Namen der Beschwerdegegnerin eine Verfügung, wonach der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bzw. derjenige auf Kinderrenten infolge Ausbildungsende eines seiner Kinder per 1. August 2022 neuberechnet und geändert werde (IV-Nr. 163), was die Beschwerdegegnerin veranlasste, bei der Ausgleichskasse hinsichtlich der Auszahlung einer Rente nachzufragen. Diese realisierte daraufhin, dass sie dem Beschwerdeführer seit dem 1. August 2015 eine Rente ausrichtete, auf die kein Anspruch bestanden hatte (IV-Protokoll S. 24; IV-Nr. 165) und stellte die Rentenzahlungen per sofort ein. Mit Verfügung vom 16. September 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2022 ausgerichteten Rentenzahlungen in Höhe von CHF 51'744.60 zurück (Aktenseiten [nachfolgend: A.S] 1 – 5).

 

2.         Am 13. Oktober 2022 lässt der Beschwerdeführer gegen diese Rückforderungsverfügung Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (A. S. 7):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 aufzuheben und auf eine Rückforderung der ausgerichteten IV-Leistungen zu verzichten.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

 

Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt.

 

3.         Am 1. Dezember 2022 teilt die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort und beantrage, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 21).

 

4.         Aufforderungsgemäss reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2022 eine Honorarnote ein (A.S. 23 ff.).

 

II.

 

1.            Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bun­desgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

 

2.2     Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 m. w. H.). Im Bereich der Invalidenversicherung besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichkassen: Die IV-Stellen bemessen gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) unter anderem den Invaliditätsgrad und erlassen die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 IVG).

 

Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Konstellation vorliegend allenfalls eine Wissenszurechnung im dargestellten Sinn zur Folge hat, kann offenbleiben, da sowohl die Beschwerdegegnerin, welche das Urteil des Versicherungsgerichts zugestellt erhielt, als auch die Ausgleichskasse, welche durch die Beschwerdegegnerin orientiert wurde, im Oktober 2017 Kenntnis vom Inhalt des Urteils erlangten.

 

2.3     Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige (resp. die neu dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 2.1 und E. 2.2 m. H.). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte nähere Abklärungen notwendig sind (BGE 148 V 217 E. 5.2). Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 m. H).

 

3.       Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Ausrichtung der Rente infolge Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. Februar 2017 bzw. 7. März 2017 unrechtmässig war und der Beschwerdeführer damit grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Ansicht, der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung dieser Leistungen sei infolge Ablauf der Verwirkungsfristen erloschen. Dies ist folglich als strittig zu prüfen.

 

3.1     Zunächst ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die relative Verwirkungsfrist von Art. 25 ATSG zu laufen begonnen hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, fristauslösend sei die Zustellung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 29. September 2017 an die Ausgleichskasse durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 (A.S. 11). Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu im Beschwerdeverfahren keine Stellung.

 

3.1.1  Die Ausgleichskasse richtete dem Beschwerdeführer in der Annahme, aufgrund der Verfügungen vom 9. Februar 2017 und 7. März 2017 bestehe ein Rentenanspruch, eine Rente aus. Diese beiden Verfügungen wurden vom Versicherungsgericht auf Begehren der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. September 2017 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil am 12. Oktober 2017 der Ausgleichskasse zugestellt hat (IV-Nr. 89). Die Ausgleichskasse bestätigte den Empfang des Urteils und der dazugehörigen Akten am 12. Oktober 2017 in einer E-Mail gegenüber der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 165 S. 1 f.). Seit diesem Zeitpunkt hatte also auch die Ausgleichskasse nachweislich Kenntnis von der Tatsache, dass die rentenzusprechenden Verfügungen nicht rechtskräftig geworden waren und kein Anspruch auf eine Rente bestand. In diesem Zeitpunkt hätte die Ausgleichskasse folglich ohne Weiteres bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind.

 

Ab diesem Zeitpunkt war der Ausgleichskasse aus den Akten ersichtlich, dass die Ausrichtung der Rente objektiv unrechtmässig war, weil die dafür nötige Rechtsgrundlage nicht mehr existierte. Der Sachverhalt, so wie er sich der Ausgleichskasse nach Eingang des Urteils präsentierte, hätte unmittelbar Anlass zur Rentenrückforderung geben sollen. Es waren keine ungeklärten Aspekte mehr offen, welche es rechtfertigen würden, den Beginn der Verwirkungsfrist um eine für die Tätigung der Abklärungen nötige Zeit nach hinten zu verschieben. Die Ausgleichskasse hätte sogleich die Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten Rentenbetreffnisse verfügen und die Weiterausrichtung der Rente stoppen können. Spätestens ab Zustellung des Urteils an die Ausgleichkasse waren somit alle Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben und Kenntnis über den Rückforderungsanspruch vorhanden.

 

Auch die Beschwerdegegnerin selbst ist ausweislich der Akten der Ansicht, dass die Ausgleichskasse ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Zutun allfällige bereits laufende Rentenzahlung einstellen und nicht mit der Weiterausrichtung hätte fortfahren sollen, hält sie doch in einer Aktennotiz über ein am 1. Juli 2022 geführtes Telefonat mit der Ausgleichskasse fest, ein separater Beschluss/Mitteilung an die Ausgleichskasse erfolge in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, da «im per 12.10.17 weitergeleiteten Gerichtsurteil die Verfügung vom 09.02.12 gänzlich aufgehoben wurde und somit der weiteren und auch bis 01.08.15 rückwirkenden Ausrichtung der IV-Rente jegliche Grundlage entzogen wird. Selbstredend ist, dass mit Erhalt des Gerichtsurteils die Renten hätte eingestellt werden müssen» (IV-Protokoll S. 24).

 

3.1.2  Vorliegend ist daher in Anwendung der mit BGE 148 V 217 präzisierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Verwirkungsfrist für die bereits damals bestehende Rückforderung mit der Zustellung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 29. September 2017 an die Ausgleichskasse zu laufen begonnen hat, mithin also am 12. Oktober 2017.

 

3.2     Per 1. Januar 2021 hat die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene relative Verwirkungsfrist infolge einer Gesetzesänderung eine Verlängerung erfahren. Übergangsrechtlich ist die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht eingetreten war (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021, m. H.). Mit anderen Worten gilt die am 1. Januar 2021 neu eingeführte dreijährige relative Verwirkungsfrist für Forderungen, welche an diesem Datum nicht bereits nach dem früheren Recht verwirkt waren.

 

4.      

4.1     Wie dargelegt, wurde die einjährige relative Verwirkungsfrist für die damals bestehenden Rückforderungen am 12. Oktober 2017 ausgelöst. Aufgrund der damals geltenden Rechtlage verwirkte der Anspruch auf Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Renten nach einem Jahr, spätestens nach fünf Jahren. Die relative Verwirkungsfrist hätte demnach am 12. Oktober 2018 geendet. Der Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen ist somit seit diesem Zeitpunkt verwirkt.

 

4.2    

4.2.1  Es stellt sich die Frage, wie es sich mit der Rückforderung von Leistungen verhält, welche erst nach dem 12. Oktober 2017 ausgerichtet wurden. Nach einer langjährigen Rechtsprechung beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 56, m. H.; vgl. auch Rz. 10626 der Wegleitung über die Renten [RWL; in der am 1. Januar 2023 gültigen Version]). Deshalb konnte nach dem bis Ende 2020 gültig gewesenen Recht die Rückforderung von Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr (damalige Dauer der relativen Verwirkungsfrist) vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden waren, auf keinen Fall verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 m. H.). Dies muss auch in Bezug auf die seit Anfang 2021 geltende dreijährige relative Verwirkungsfrist gelten, denn der Anspruch auf Rückforderung einer Leistung kann von der Natur der Sache her nicht entstehen, bevor die Leistung ausgerichtet wurde.

 

4.2.2  Der Entscheid BGE 148 V 217 nimmt keinen Bezug auf die soeben erwähnte, langjährige Rechtsprechung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese nicht geändert werden sollte. Allerdings führt das Bundesgericht in BGE 148 V 217 E. 3.1 aus, der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Verwirkung für die im letzten Jahr vor der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Leistungen verneint hatte, werde wegen des im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius nicht korrigiert (vgl. BGE 148 V 217 E. 6.3, zum vorinstanzlichen Entscheid E. 3.1). Auch in einem neueren Urteil erachtete das Bundesgericht die gesamte Rückforderung, einschliesslich derjenigen Leistungen, welche nach der zumutbaren Kenntnis und innerhalb eines Jahres vor der Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden waren, als verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2022 vom 28. März 2023). Da beide Urteile nicht auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug nehmen, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass diese geändert werden sollte. Sie überzeugt auch inhaltlich weiterhin, denn es ist nicht ersichtlich, wie ein Anspruch auf «Rückforderung» einer Leistung entstehen (und damit der Lauf der Verwirkungsfrist ausgelöst werden) könnte, wenn diese Leistung noch gar nicht ausbezahlt wurde (vgl. auch den Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach unrechtmässig «bezogene» Leistungen zurückzuerstatten sind). Der Grundsatz, wonach der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung beginnen kann (vgl. Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 56), und die damit zusammenhängende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 6 und Vorgängerurteilen sind daher als weiterhin massgebend zu betrachten und auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

 

4.2.3  Nach neuem Recht wären demnach die Rückforderungen derjenigen Rentenzahlungen, welche innerhalb von drei Jahren vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. September 2022 ausgerichtet wurden, also die Renten vom September 2019 bis Juni 2022, nicht verwirkt. Allerdings steht einer Rückforderung von Rentenzahlungen, welche mehr als ein Jahr vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, die Verwirkungsfrist des alten Rechts entgegen. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die relative Verwirkungsfrist lediglich ein Jahr und die Anwendung der dreijährigen Frist nach neuem Recht ist nur rechtens, sofern der Anspruch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts per 1. Januar 2021 auch nach altem Recht noch nicht verwirkt war (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dies trifft auf die Renten von Januar 2020 bis Dezember 2020 zu. Der Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen war am 1. Januar 2021 noch nicht verwirkt, weshalb sie entsprechend der neuen rechtlichen Regelung auch drei Jahre später noch zurückgefordert werden können. Einer Rückforderung aller anderen, zuvor ausgerichteten Renten steht die Verwirkung des Anspruchs entgegen.

 

4.2.4  Zusammenfassend ist damit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung eines Teils der zurückgeforderten Rentenbetreffnisse, nämlich derjenigen, welche vor dem 1. Januar 2020 ausgerichtet wurden, verwirkt. Einzig die Rentenzahlungen ab Januar 2020 bis Juni 2022 sind einer Rückforderung zugänglich.

 

4.3     Gemäss der angefochtenen Rückforderungsverfügung erhielt der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 757.00 (IV-Rente des Beschwerdeführers CHF 317.00 pro Monat + 4 Kinderrenten à CHF 110.00 pro Monat). Im Jahr 2020 bezog er folglich insgesamt Rentenbetreffnisse in Höhe von CHF 9'084.00 (CHF 757.00 x 12 Monate) zu Unrecht. In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 beziffert sich der Betrag ausweislich der Rückforderungsverfügung auf total CHF 13'734.00 (CHF 5'742.00 + 4 x CHF 1'998.00 [Kinderrenten]). Insgesamt entspricht dies einer Summe von CHF 22'818.00 (CHF 13'734.00 + CHF 9'084.00; A.S. 1). Dieser Betrag steht einer Rückforderung offen, der restliche von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Betrag in Höhe von CHF 28'926.60 ist infolge Verwirkung des Rückforderungsanspruches nicht mehr einforderbar.

 

4.4     Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2022 empfangenen Rentenleistungen in der Höhe von CHF 22'818.00 zurückzuerstatten. Einer Rückforderung der zuvor ausgerichteten Leistungen steht die Verwirkung des Anspruches entgegen.

 

5.

5.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die Honorarnote vom 7. Dezember 2022 (A.S. 24) auf CHF 2'512.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 im Umfang von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die für Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2022 empfangenen Rentenleistungen in Höhe von CHF 22'818 zurückzuerstatten.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'512.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben die Parteien je zur Hälfte, also zu CHF 300.00, zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00, entsprechend CHF 300.00, zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer