Urteil vom 6. Oktober 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. September 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 28. März 2022 eine Anspruchsberechtigung des Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. März 2022 infolge Krankheit (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 73 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers (ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022 ab (ALK-Akten S. 20 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 21. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. September 2022 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2022 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit ab dem 1. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeeingabe, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Replik vom 13. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 33 ff.).
2.4 Am 23. Februar 2023 reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 43 ff.).
2.5 Am 10. März 2023 reicht der Beschwerdeführer eine Triplik sowie der Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 16. März 2023 gibt die Beschwerdegegnerin (unaufgefordert) eine erneute Stellungnahme zu den Akten (A.S. 54 f.).
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Oktober 2021 beim RAV [...] zur Arbeitsvermittlung an (vgl. ALK-Akten S. 246 f.) und stellte am 1. November 2021 (Eingang: 24. November 2021) bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Akten S. 184 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab Mitte Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Akten S. 102). Mit Verfügung vom 28. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab dem 1. März 2022 (vgl. ALK-Akten S. 73 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 2. April 2022 (vgl. ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022 ab (vgl. ALK-Akten S. 20 ff.; A.S. 1 ff.).
Besagter Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin gleichentags per Einschreiben an die ihr bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers in B.___ (Kanton Solothurn) verschickt (vgl. ALK-Akten S. 20) und am 14. September 2022 von der Schweizer Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert (vgl. ALK-Akten S. 17; siehe auch ALK-Akten S. 5). Am 20. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer alsdann den Entscheid mit A-Post plus an seine von ihr ermittelte neue Wohnadresse in C.___ (Kanton Bern) (erneut) zu (vgl. ALK-Akten S. 16). Diese Sendung wurde vom Beschwerdeführer daraufhin am 21. September 2022 entgegengenommen (vgl. ALK-Akten S. 6; Beschwerdebeilage [BB] 2).
1.2 Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 23. März 2022 per 31. März 2022 beim RAV [...] von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. ALK-Akten S. 82 f.), da er am 1. April 2022 eine neue Arbeitsstelle antrat (vgl. ALK-Akten S. 76 ff.; BB 10). Im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem hiesigen Versicherungsgericht führte er aus, dass er «etwa Mitte August 2022» nach C.___ umgezogen sei und der (erste) erfolglose Zustellversuch vom 14. September 2022 «an die alte Adresse» nicht fristauslösend gewesen sei (vgl. Replik vom 13. Januar 2023; A.S. 33). Einem von ihm der Replik vom 13. Januar 2023 beigelegten Chatverlauf mit der Schweizer Post ist zu entnehmen, dass er – so seine protokollierte Aussage – Stand 25. August 2022 noch nicht vollständig umgezogen sei. Er werde erst ab dem 1. September 2022 an der neuen Adresse in C.___ «sein» und die Abmeldung auf der Einwohnerkontrolle in B.___ und die Neuanmeldung auf der Einwohnerkontrolle in C.___ erst auf dieses Datum hin vornehmen (vgl. BB 12).
1.3 Bei dieser Ausgangslage ist von Amtes wegen vorfrageweise zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn zur Beurteilung der gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2022 gerichteten Beschwerde vom 21. Oktober 2022 (vgl. A.S. 7 ff.) überhaupt gegeben ist.
2.
2.1
2.1.1 Für die Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff. zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts ordnete und in Abs. 2 derselben Bestimmung festlegte, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f.).
2.1.2 Art. 128 Abs. 1 AVIV hält konkret fest, dass sich die Anfechtung von Kassenverfügungen bzw. -einspracheentscheiden – neben dem hier nicht interessierenden Art. 77 AVIV – sinngemäss nach der für die Verwaltung in Art. 119 AVIV festgelegten Zuständigkeitsordnung richtet. Laut dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle:
· für die Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV mit Verweis auf Art. 18 AVIV)
· für alle übrigen (in lit. a – d der Bestimmung nicht geregelten) Fälle: nach dem Wohnort der versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV)
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche (im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kontrollpflicht) ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV). Wenn ein Kassenentscheid Gegenstand einer Beschwerde ist und die Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist das zuständige Versicherungsgericht mithin dasjenige am Ort, an welchem die versicherte Person sich der Kontrolle unterzieht. Untersteht die versicherte Person im Zeitpunkt, an welchem der (angefochtene) Entscheid erlassen wurde, nicht mehr der Kontrollpflicht, ist das Versicherungsgericht am Wohnort der versicherten Person zuständig (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 100 N 35).
2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse bildet die Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung. Zwar unterlag der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. März 2022 noch der Kontrollpflicht beim RAV [...] (Kanton Solothurn). Da er sich jedoch per 31. März 2022 von der Arbeitslosenversicherung abmeldete, bestand eine solche im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (13. September 2022; Art. 119 Abs. 2 AVIV) bereits seit längerer Zeit nicht mehr. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts beurteilt sich somit nicht nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV), sondern – als Auffangtatbestand – nach dem Wohnort der versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV). Dieser befand sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) spätestens seit dem 1. September 2022 und mithin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 13. September 2022 in C.___ (Kanton Bern; vgl. E. II. 1.2 hiervor). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2022 nicht eintreten; die Akten werden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleitet (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG; siehe hierzu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 179/01 vom 14. August 2003 E. 2.2). Dasselbe Ergebnis ergäbe sich im Übrigen selbst dann, wenn (ersatzweise) auf die Zuständigkeitsordnung nach Art. 58 Abs. 1 ATSG (Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als massgebender Anknüpfungspunkt; vgl. E. II. 2.1.1 hiervor) zurückgegriffen würde. Aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit obliegt es auch nicht dem hiesigen Versicherungsgericht zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2022 – wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 beantragt (vgl. A.S. 24 f.) – (auch) wegen verspäteter Eingabe nicht einzutreten wäre.
3. Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) ist damit für den vorliegenden Entscheid als Einzelrichter zuständig.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Akten werden von Amtes wegen zusammen mit dem vorliegenden Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen