Urteil vom 22. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 7. September 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 799) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Anspruch des 1971 geborenen A.___ (früherer Name: B.___; nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu fest. Dabei berücksichtigte sie beim anrechenbaren Vermögen für das Jahr 2018 ein Darlehen an Dritte von CHF 50'735.00 und einen Vermögensverzicht von CHF 10'000.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 796 und 793). In der Berechnung für 2019 figurierte ebenfalls ein Darlehen an Dritte von CHF 50'735.00 (AK-Nr. 798), in den Berechnungen für die Jahre 2020 und 2021 (bis 31. August) jeweils ein Darlehen an Dritte von CHF 50'800.00 (vgl. AK-Nrn. 792 [2020] und 795 [2021, günstigere altrechtliche Berechnung]). Gegenüber den ausbezahlten Leistungen ergab sich laut der Verfügung eine Rückforderung von CHF 3'892.00.
2. Am 30. September 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. September 2021 Einsprache erheben und deren Aufhebung beantragen. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe den Betrag von CHF 50'800.00 «seit Jahren schon früher bei der Ausgleichskasse angegeben» und dieser sei mit jährlichen Beträgen von CHF 10'000.00 bereits abgeschrieben worden. Es habe lediglich der Gläubiger [gemeint ist wohl der Schuldner] gewechselt. Er wende sich gegen die wiederholte Anrechnung des gleichen Vermögensbetrags; dieser habe nämlich bereits Gegenstand eines Vermögensverzichts gebildet, der in den Berechnungen für die Jahre 2016 und 2018 berücksichtigt worden sei (AK-Nr. 805).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2021 neu fest (AK-Nr. 834). Die weiterhin massgebende – weil für den Beschwerdeführer günstigere – Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen enthielt ebenfalls einen Vermögenswert «Darlehen an Dritte» von CHF 50'800.00 (AK-Nr. 836).
3.2 Am 23. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer auch gegen die soeben erwähnte, gleichentags erlassene Verfügung Einsprache erheben. Er beantragte, die Verfügung dahingehend abzuändern, dass auf eine Anrechnung des Betrages von CHF 50'800.00 verzichtet werde. Weiter beantragte er die Vereinigung mit dem durch die Einsprache vom 30. September 2021 gegen die Verfügung vom 7. September 2021 angehobenen Einspracheverfahren (AK-Nr. 852).
4. Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin die beiden Einsprachen ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Vermögensverzicht, der im Jahr 2018 noch mit CHF 10'000.00 angerechnet wurde, beruhe auf einer anderen tatsächlichen Grundlage als das in den angefochtenen Verfügungen berücksichtigte Darlehen an Dritte von CHF 50'735.00 respektive CHF 50'800.00 (AK-Nr. 885; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 3. November 2022 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 erheben. Er verlangt, ihm seien «die gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung des Betrages von CHF 50'800.00 zuzusprechen». Weiter stellt er Beweisanträge (Partei- und Zeugenbefragung) und verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2022 (A.S. 18 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar 2023 (A.S. 53 ff.) an seinen Rechtsbegehren fest und beantragt die Befragung eines zusätzlichen Zeugen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Anfang 2018 bis Ende 2021. Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Aus den Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich jedoch, dass die altrechtlichen Bestimmungen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen als die neue Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsordnung bleiben die bisherigen Normen daher auch für den Anspruch im Jahr 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend das frühere Recht zitiert.
1.3 Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren ist einzig strittig, ob dem Beschwerdeführer in der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2018 zu Recht ein Vermögenswert unter der Bezeichnung «Darlehen an Dritte» von CHF 50'735.00 (2018 und 2019) respektive CHF 50'800.00 (2020 und 2021) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
3. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung von Darlehensguthaben hat den folgenden Hintergrund:
3.1
3.1.1 Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 574, Anspruch ab 1. Januar 2018) und vom 30. Juli 2018 (AK-Nr. 591, Anspruch ab 1. August 2018) wurde die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2018 auf CHF 949.00 pro Monat festgesetzt. Die den beiden Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nrn. 575, 592) enthielten beim anrechenbaren Vermögen einen Vermögensverzicht von CHF 10'000.00; ein Darlehensguthaben wurde nicht erwähnt. Der jährliche Vermögensverzehr belief sich auf CHF 1'221.00.
3.1.2 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'029.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 610). Die dem Entscheid zugrundeliegende Berechnung (AK-Nr. 609) enthielt weder einen Vermögensverzicht noch eine Darlehensforderung. Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.
3.1.3 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'035.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 652). Die dem Entscheid zugrundeliegende Berechnung enthielt ebenfalls weder einen Vermögensverzicht noch ein Darlehensguthaben (AK-Nr. 651). Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.
3.1.4 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'046.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 716). Die dem Entscheid zugrundeliegende Berechnung (AK-Nr. 718) enthielt weder einen Vermögensverzicht noch eine Darlehensforderung. Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.
3.2 Im Mai 2021 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 739). In diesem Zusammenhang wurde die Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 beigezogen. Danach belief sich das Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2020 auf CHF 126'325.00 (AK-Nr. 748 S. 4). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis wurde ein Guthaben von CHF 50'800.00 aus einem zinslosen Darlehen gegenüber der C.___ GmbH aufgeführt (AK-Nr. 748 S. 6; AK-Nrn. 752, 757). Daneben erwähnt das Wertschriftenverzeichnis auch noch ein zweites zinsloses Darlehen an dieselbe Schuldnerin von CHF 50'794.00 (AK-Nr. 748 S. 6; AK-Nrn. 752, 757). Nach einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2021 (AK-Nr. 761) einen Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2019 einreichen. Laut diesem Vertrag (AK-Nr. 764 S. 1) gewährte der Beschwerdeführer der C.___ GmbH einen Kontokorrentkredit von CHF 50'800.00. Weiter wurde ein Schreiben des Treuhänders D.___ an das zuständige Steueramt eingereicht. Darin wird sinngemäss festgehalten, das zweite Darlehen an die C.___ GmbH von CHF 50'794.00 sei zu Unrecht deklariert worden, es gebe nur ein Darlehen von CHF 50'800.00 (AK-Nr. 764 S. 2). Weiter gab der Beschwerdeführer eine E-Mail-Nachricht des Treuhänders zu den Akten, in dem dieser festhält, im Wertschriftenverzeichnis 2019 sei ebenso wie 2020 das Darlehen an die C.___ GmbH von CHF 50'800.00 deklariert worden (AK-Nr. 762).
3.3 Die Beschwerdegegnerin zog in der Folge auch die Wertschriftenverzeichnisse per 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2017 bei. Diese erwähnen kein Darlehen an die C.___ GmbH, weisen aber übereinstimmend ein Guthaben von CHF 50'735.00 unter der Bezeichnung «E.___ / Zinsloses Darlehen Onkel» aus (AK-Nrn. 787 S. 2 und 788 S. 2). Weiter wurde ein Zahlungsauftrag vom 7. August 2017 über einen Betrag von 40'000 britische Pfund mit der handschriftlichen Bezeichnung «zinsloses Darlehen an Onkel» eingereicht (AK-Nr. 788 S. 6), verbunden mit dem Auszug «Währungsrechner», wonach dies einem Gegenwert von CHF 50'735.00 entspreche (AK-Nr. 788 S. 7).
3.4 Unter Berücksichtigung der in den Wertschriftenverzeichnissen verzeichneten Darlehensguthaben von CHF 50'735.00 per Ende 2017 und Ende 2018 sowie von CHF 50'800.00 per Ende 2019 und Ende 2020 legte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7. September 2021 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2018 bis 31. August 2021 neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 3'892.00 (Differenz zu den ausbezahlten Leistungen) zurück (AK-Nr. 797). Die neue Berechnung bezieht beim für den Vermögensverzehr massgebenden anrechenbaren Vermögen die Darlehensguthaben von CHF 50'735.00 (in den Berechnungen für die Jahre 2018 und 2019) respektive CHF 50'800.00 (in den Berechnungen für 2020 und 2021) ein.
4. Zur umstrittenen Anrechnung der Vermögensposition «Darlehen an Dritte» von CHF 50'735.00 (in den Jahren 2018 und 2019) respektive CHF 50'800.00 (in den Jahren 2020 und 2021) vertreten die Parteien die folgenden Standpunkte.
4.1 Die Beschwerdegegnerin weist auf die erwähnten Steuerunterlagen sowie den bereits erwähnten Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2019 zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und der C.___ GmbH, [...], als Darlehensnehmerin hin. Dieser Vertrag lautet wie folgt (A.S. 41; AK-Nr. 764 S. 1):
1. Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin einen Kontokorrentkredit (CHF 50'800.00, in Worten: fünfzigtausendachthundert, Stand 31.12.19). Der Geldbetrag wurde bereits übergeben.
2. Das Darlehen wird für die von der Darlehensnehmerin geführten Liegenschaft verwendet.
3. Die Rückzahlung des Darlehens wird zwischen den Parteien direkt vereinbart.
4. Es ist keine Zinszahlung vereinbart.
5. Im Übrigen gelten für diesen Darlehensvertrag die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR 312 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei wegen eines Darlehens ein Vermögensverzicht angerechnet worden, der im Jahr 2018 noch mit einem Betrag von CHF 10'000.00 eingesetzt worden sei. Beim nun zur Diskussion stehenden Darlehen handle es sich um dasselbe Darlehen, welches auch bereits dem angerechneten Vermögensverzicht zugrunde liege. Dieser habe sich aber durch die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 auf Null reduziert. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente ein.
5.
5.1 Aus den Steuerunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2017 und am 31. Dezember 2018 über ein Guthaben aus Darlehen von CHF 50'735.00 gegenüber E.___ verfügte. Die Parteien stimmen weiter darin überein und es geht auch aus den Steuerakten hervor, dass der Beschwerdeführer als Darlehensgeber der C.___ GmbH als Darlehensnehmerin oder Schuldnerin am 31. Dezember 2019 ein Darlehen in der Höhe von CHF 50'800.00 gewährt hat. Dieses Darlehensguthaben von CHF 50'735.00 respektive CHF 50'800.00 stellt einen Vermögenswert dar, der in der EL-Berechnung als massgebendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Ob der Betrag von CHF 50'800.00, welcher der Darlehensnehmerin gemäss dem Wortlaut des Vertrags «bereits übergeben» wurde, oder die zuvor genannte Summe von CHF 50'735.00 auch schon einen Teil eines Darlehens bildete, das im Jahr 2009 zur Aufrechnung eines Vermögensverzichts führte, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer Ende 2019 und Ende 2020 über ein Darlehensguthaben von CHF 50'800.00 verfügte, auf das er offensichtlich nicht verzichtet hat. Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist und für jedes Kalenderjahr neu – ohne Bindung an frühere Festlegungen – festgelegt werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor), spielt es keine Rolle, ob allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine unzutreffende Qualifikation des Darlehens (als Vermögensverzicht statt als zumindest teilweise weiterhin vorhandener Vermögenswert) erfolgte. Hierzu ist immerhin anzumerken, dass sich ein solcher Irrtum in der Vergangenheit zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, werden Vermögenswerte wie z.B. Darlehensguthaben bei der EL-Berechnung nicht pauschal jährlich um CHF 10'000.00 reduziert – diese Regelung gilt nur dann, wenn auf ein Vermögen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3). So verhält es sich hier aber nicht, denn der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, er habe gegenüber der C.___ GmbH oder zuvor gegenüber E.___ verbindlich auf die Rückzahlung des Darlehens von CHF 50'800.00 bzw. CHF 50'735.00 verzichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht über das Darlehnsguthaben verfügen könnte (vgl. das zitierte Urteil 9C_333/2016 E. 4.3).
5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente führen zu keinem anderen Ergebnis:
5.2.1 Der Beschwerdeführer liess in den Einsprachen vom 30. September 2021 (AK-Nr. 805) und 23. Dezember 2021 (AK-Nr. 852) einwenden, er habe das Darlehensguthaben von CHF 50'800.00 schon früher bei der Beschwerdegegnerin angegeben und dieser Betrag sei mit jährlichen Beträgen von CHF 10'000.00 bereits abgeschrieben worden. Es habe lediglich der Gläubiger gewechselt. Früher sei sein Bruder F.___ Gläubiger gewesen, heute sei es sein Neffe G.___ resp. die von diesem beherrschte C.___ GmbH mit Sitz in [...]. Er wehre sich gegen eine wiederholte Anrechnung des gleichen Vermögensbetrages. Der Darlehensbetrag sei von der Ausgleichskasse bereits mit entsprechenden Vermögensverzichten mindestens zweimal berücksichtigt worden: Einmal 2016 mit CHF 30'000.00, das andere Mal 2018 mit CHF 10'000.00. Tatsächlich fänden sich in den Akten der Ausgleichskasse mehrere Anrechnungsbelege, aus denen die entsprechenden Vermögensverzichte hervorgingen. Einer erneuten Aufrechnung sei damit die Grundlage entzogen. Ein Vermögenswert dürfe nicht zweimal angerechnet werden.
Dieser Argumentation kann, wie bereits dargelegt, nicht gefolgt werden: Falls der Vermögenswert von CHF 50'800.00 oder CHF 50'735.00 vorhanden ist – und dies ist unbestrittenermassen der Fall –, ist er als Vermögen in der EL-Berechnung anzurechnen. Dies würde für die hier zu überprüfenden Zeiträume selbst dann gelten, wenn früher (und rückblickend zu Unrecht) davon ausgegangen worden wäre, der Beschwerdeführer habe auf diesen Vermögenswert verzichtet.
5.2.2 Mit der Einsprache wurde eine «Erklärung und Bestätigung» des Beschwerdeführers vom 30. September 2021 eingereicht (AK-Nr. 807 S. 30). Diese hält Folgendes fest:
«Der Unterzeichnete […] bestätigt hiermit, dass er den Darlehens-Betrag von CHF 50'800.-- seit Jahren schon früher der Ausgleichskasse angegeben habe und dass dieser mit jährlichen Beträgen von CHF 10'000.-- bereits abgeschrieben wurde. Es habe lediglich der Gläubiger gewechselt. Früher sei sein Bruder F.___ […] Gläubiger gewesen, heute sei der Gläubiger sein Neffe G.___ […] resp. die von G.___ beherrschte C.___ GmbH mit Sitz in [...].»
Anstelle des Gläubigers dürfte jeweils der Schuldner gemeint sein. Unabhängig davon basieren auch diese Ausführungen auf der Prämisse, ein Darlehensguthaben werde im Rahmen der EL-Berechnung jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Diese Annahme ist, wie dargelegt, unzutreffend.
5.2.3 In einem vom 10. Oktober 2022 datierten Papier, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, von H.___ namens der C.___ GmbH, von I.___ und von E.___, wird Folgendes ausgeführt (Beschwerdebeilage 3):
«Mit diesem Schreiben bestätigen wir, dass der Betrag von Fr. 50'800 noch derselbe Betrag ist, den wir vor Jahren in den Umlauf gebracht haben. Der Betrag wurde von A.___ (damals B.___), dann an E.___, weiter an I.___ (ehemals F.___) und zuletzt an C.___ GmbH übermittelt. Hierbei handelt es sich immer noch um das gleiche zinslose Darlehen.»
Wie dargelegt, ist nicht entscheidend, ob das Darlehen neu ist, sondern ob es zu den jeweils massgebenden Zeitpunkten bestanden hat. Dies ist aufgrund der Aktenlage eindeutig zu bejahen und wird auch gar nicht in Abrede gestellt.
5.2.4 Treuhänder D.___ unterzeichnete am 30. Oktober 2022 die folgende Bestätigung (Beschwerdebeilage 4):
«Ich bestätige hiermit, dass der Sachverhalt, wie dieser in der Einspracheschrift des Anwalts von Herrn A.___ dargelegt wurde, vollumfänglich zutrifft. Es gibt nur ein Darlehen und nicht deren zwei. Beim Betrag von CHF 50'800.00, wie dieser in der Steuererklärung 2019 deklariert wurde, handelt es sich um den Restbetrag aus dem früheren Darlehen aus dem Jahr 2009. Die Hinzurechnung als neuer Vermögenswert ist falsch und tatsachenwidrig.»
Die Aussage, es habe nur ein Darlehen gegeben, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2020 ursprünglich zwei Darlehen des Beschwerdeführers an die C.___ GmbH (eines über CHF 50'800.00 und ein zweites über CHF 50'794.00) aufgeführt worden waren, was später gegenüber der Steuerbehörde korrigiert wurde (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Im Übrigen wird auch in dieser Erklärung bestätigt, es gebe «ein Darlehen».
5.3 Zusammenfassend ist die rückwirkende Neuberechnung unter Einbezug der Darlehensguthaben korrekt. Die im Rahmen der periodischen Überprüfung entdeckten Guthaben bilden einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel liegt damit vor.
6. Nach dem Gesagten kann die Frage, ob das aktuell vergebene Darlehen von CHF 50'800.00 in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht steht, der im Jahr 2018 letztmals im Umfang von CHF 10'000.00 berücksichtigt wurde, grundsätzlich offenbleiben. Ein solcher Zusammenhang wäre aber ohnehin auszuschliessen:
6.1 Der Vermögensverzicht belief sich ursprünglich auf CHF 100'000.00. Aufgrund der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) verminderte er sich auf noch CHF 30'000.00 im Jahr 2016 und CHF 10'000.00 im Jahr 2018. Die Frage, ob ein Verzicht erfolgt sei, bildete Gegenstand eines Einspracheverfahrens in den Jahren 2009 und 2010. Der Beschwerdeführer liess in der Einsprache vom 11. September 2009 (A.S. 30 ff.) ausführen, ihm seien Vermögenswerte angerechnet worden, die einen Non-Valeur darstellten. Konkret sei ein Darlehen von CHF 20'000.00, das er der J.___ GmbH gewährt habe, uneinbringlich, weil er über keine Beweise für die Darlehensgewährung verfüge und die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhoben habe. Weiter sei ein Darlehen von CHF 80'000.00, das er E.___ (also dem Onkel, der auch in den Steuererklärungen 2017 und 2018 als Darlehensnehmer für die CHF 50'735.00 bezeichnet wird) gewährt habe, zwar im Jahr 2008 zurückbezahlt, aber anschliessend umgehend in die Firma K.___ GmbH investiert worden. Über diese Firma sei im Juli 2008 der Konkurs eröffnet und dieser in der Folge mangels Aktiven eingestellt worden. Daher bestehe keine Möglichkeit mehr, den Betrag zurückzufordern. Die Beschwerdegegnerin gelangte im Einspracheentscheid vom 19. April 2010 zum Ergebnis, die Darlehen seien uneinbringlich, es liege aber ein Vermögensverzicht im Umfang von CHF 100'000.00 vor, weil die Darlehen grobfahrlässig und ohne ein Mindestmass an Sicherheit gewährt worden seien (A.S. 25 ff.).
6.2 Aus dem vorstehend Gesagten ist ersichtlich, dass damals zwei Darlehen im Umfang von insgesamt CHF 100'000.00 zur Diskussion standen. Der Beschwerdeführer machte geltend, es bestehe aus Beweisgründen keine Möglichkeit, den Betrag von CHF 20'000.00 einzufordern, und die Rückforderung der Summe von CHF 80'000.00 sei ebenfalls ausgeschlossen, weil die Schuldnerin, eine GmbH, nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden sei. Vor diesem Hintergrund kam nur eine Anrechnung als Verzichtsvermögen in Betracht. Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass es sich bei den nun zur Diskussion stehenden Darlehen an den Onkel respektive an die C.___ GmbH nicht um dasselbe Guthaben handeln kann wie damals.
6.3 Die Version, es handle sich um ein schon seit langer Zeit bestehendes Darlehen, wird aber auch durch die neuere Aktenlage widerlegt. Namentlich wurde das Darlehen an E.___ gewährt, indem der Beschwerdeführer eine Überweisung in der Höhe von 40'000 britischen Pfund vornahm (vgl. E. II. 3.3 hiervor; AK-Nr. 788 S. 6). Es erfolgte demnach zu diesem Zeitpunkt eine neue, konkrete Überweisung und es wurde nicht eine bereits bestehende Darlehensschuld übernommen. Auch in der Bestätigung betreffend das Darlehen an die C.___ GmbH von CHF 50'800.00 wird erklärt, der Geldbetrag sei übergeben worden (vgl. E. II. 4.1 hiervor).
7.
7.1 Zusammenfassend erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die von ihm gestellten Beweisanträge sind abzuweisen, da sich, wie dargelegt, an der Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich seine Darstellung als zutreffend erweisen sollte.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Nach der Rechtsprechung kann trotz eines solchen Antrags auf eine Verhandlung verzichtet werden, wenn sich ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Dies ist hier der Fall, wenn die Argumentation des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Einspracheentscheid infrage zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob Ergänzungsleistungen, die nicht aus Beiträgen, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind. Die Beschwerde ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung sowie auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer