Urteil vom 28. April 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter J. Marti
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (nachfolgend: der Beitragspflichtige) betrieb im Kanton Solothurn eine Einzelfirma. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen für das Jahr 2006 auf CHF 9'912.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Sie stützte sich dabei auf eine Meldung der Steuerbehörden vom 12. November 2007, wonach sich das im Betrieb investierte Kapital auf CHF 125'000.00 und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge) auf CHF 100'000.00 belaufe (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 82 f.). Am 12. August 2009 erging die Beitragsverfügung für das Jahr 2007 mit einem Beitrag von CHF 12'544.20 (AK-Nr. 77), gestützt auf eine Steuermeldung vom 16. Juni 2009 (AK-Nr. 78: Kapital CHF 80'000.00, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit [ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge] CHF 120'000.00). Am 12. April 2010 wurde die Verfügung für das Beitragsjahr 2008 mit einem Beitrag von CHF 17'495.40 erlassen (AK-Nr. 75). Ihr lag eine Steuermeldung vom 9. Februar 2010 zugrunde (im Betrieb investiertes Kapital von CHF 20'000.00, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit [ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge] von CHF 170'000.00; AK-Nr. 76).
2.
2.1 Am 11. Juli 2016 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn nach Durchführung eines Nachsteuerverfahrens der Beschwerdegegnerin die massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ohne Aufrechnung persönliche Beiträge) sowie das im Betrieb investierte Kapital für die Jahre 2006 bis 2009 neu wie folgt mit (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 72 – 74):
|
Jahr |
Erwerbseinkommen |
investiertes Kapital |
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2006 |
CHF 424’874 |
CHF 125’000 |
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2007 |
CHF 397’329 |
CHF 80’000 |
|
2008 |
CHF 410’509 |
CHF 20’000 |
2.2 Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 – in Aufhebung und Korrektur der früher erlassenen Beitragsverfügungen – entsprechende Nachtragsverfügungen. Diese lauteten auf folgende Beiträge inkl. Verwaltungskosten (AK-Nr. 71):
2006 CHF 45'598.80
2007 CHF 42’691.20
2008 CHF 44'307.00
2.3 Am 19. August 2016 liess der Beitragspflichtige gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. Juli 2016 Einsprache erheben. Er beantragte, die Nachtragsverfügungen seien aufzuheben und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 seien erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2006 bis 2008 festzusetzen. Zur Begründung wurde erklärt, der Beitragspflichtige habe gegen die Einspracheentscheide, welche der Steuermeldung vom 11. Juli 2016 zugrunde lagen, Beschwerde beim kantonalen Steuergericht erhoben (AK-Nr. 69). Das Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse wurde in der Folge formlos sistiert. Das Steueramt teilte am 1. September 2017 mit, der Fall sei mittlerweile vor Bundesgericht hängig (AK-Nr. 63).
2.4 Am [...] 2018 verstarb der Beitragspflichtige. Das Verfahren wurde in der Folge durch die Witwe A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fortgesetzt. Sie hatte, wie sich aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Erbenbescheinigung vom 8. März 2022 (Urkunde 5 der Beschwerdeführerin) ergibt, den Nachlass übernommen.
3.
3.1 Am 15. März 2019 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen (AK-Nr. 59), das Bundesgericht habe mit Urteil vom 18. Februar 2019 (dieses wurde im Dispositiv eingereicht, vgl. AK-Nr. 60) die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung betreffe unter anderem die AHV-Beiträge.
3.2 Am 14. Mai 2019 erliess das Steueramt neue Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin. Das selbständige Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Kapital wurden wie folgt beziffert (AK-Nr. 56 – 58):
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Jahr |
Erwerbseinkommen |
investiertes Kapital |
|
2006 |
CHF 424’874 |
CHF 125’000 |
|
2007 |
CHF 397’329 |
CHF 80’000 |
|
2008 |
CHF 410’509 |
CHF 20’000 |
Die Zahlen stimmen mit der Steuermeldung vom 11. Juli 2016 überein (vgl. E. I. 2.1 hiervor).
3.3 In der Folge stellte sich heraus, dass die Entscheide, welche den Steuermeldungen vom 14. Mai 2019 zugrunde lagen, respektive der entsprechende Einspracheentscheid vom 20. August 2019 erneut mittels Beschwerde an das Steuergericht weitergezogen worden waren (vgl. AK-Nr. 42 – 49). Das Urteil des Steuergerichts erging schliesslich am 8. März 2021. Es trägt die Verfahrensnummer SGSTA.2019.58 und ist abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch.
4.
4.1 Am 9. Juli 2021 erliess das Steueramt erneut eine «AHV/IV/EO-Meldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbstständigerwerbender» (AK-Nr. 41). Auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 40) antwortete das Steueramt am 31. August 2021 (AK-Nr. 37, 38), die Steuerperioden 2006 bis 2010 seien rechtskräftig veranlagt. Als AHV-Beiträge seien «die von der AKSP einverlangten Abrechnungen vom 27. Juli 2016» (gemeint sind vermutlich die in den Verfügungen der Beschwerdegegnerin, die gemeinhin mit AKSO abgekürzt wird, vom 27. Juli 2016 enthaltenen AHV-Beiträge) bei der Nachsteuer berücksichtigt worden. Die Einkommen aus selbstständiger Erwerbsarbeit seien mit Verfügung vom 14. August 2019 veranlagt worden. Am Kapital seien im gesamten Nachsteuerverfahren keine Änderungen vorgenommen worden.
4.2 Da die vorstehend erwähnten Mitteilungen vom 9. Juli 2021 und 31. August 2021 unterschiedliche Einkommenszahlen nannten, fragte die Beschwerdegegnerin nochmals nach (AK-Nr. 35 S. 6). Die Steuerbehörde erklärte schliesslich am 23. September 2021, in der Meldung vom 9. Juli 2021 sei das steuerbare Einkommen gemeldet worden, was nicht korrekt sei. Richtig sei die Meldung vom 31. August 2021. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei mit dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 14./20. August 2019 wie folgt festgesetzt worden:
CHF 389’188.00 für das Jahr 2006
CHF 367'182.00 für das Jahr 2007
CHF 383'697.00 für das Jahr 2008 (AK-Nr. 35 S. 2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 11. Oktober 2021 eine Aufhebungsverfügung, mit der die Beitragsverfügungen 2006 bis 2008 vom 27. Juli 2016 aufgehoben wurden (AK-Nr. 31). Ebenfalls am 11. Oktober 2021 ergingen neue definitive Beitragsverfügungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Diese lauteten auf folgende Beträge (AK-Nr. 23 – 30):
4.3.1 Die Beiträge für das Jahr 2006 wurden auf CHF 41'733.55 beziffert. Diese Summe basiert auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 426’500.00 (CHF 389’188 gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 3’125.00 [Zins 2.5 % auf dem investierten Kapital von CHF 125'000.00], zuzüglich aufzurechnende persönliche Beiträge von CHF 40'525.95). Mit dem Beitragssatz von 9.5 % resultieren Beiträge von CHF 40'518.00; erhöht um die Verwaltungskosten von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 41'733.55 (AK-Nr. 23).
4.3.2 Die Beiträge für das Jahr 2007 wurden auf CHF 39'433.35 festgelegt. Diese Summe basiert auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 403'000.00 (CHF 367'182.00 gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 2’400.00 [Zins 3.0 % auf dem investierten Kapital von CHF 80'000.00], zuzüglich aufzurechnende persönliche Beiträge von CHF 38'292.05). Mit dem Beitragssatz von 9.5 % resultieren Beiträge von CHF 38'284.80; erhöht um die Verwaltungskosten von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 39'433.35 (AK-Nr. 24).
4.3.3 Die Beiträge für das Jahr 2008 wurden auf CHF 41'409.70 beziffert. Diese Summe basiert auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 423'200.00 (CHF 383'697.00 gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 700.00 [Zins 3.5 % auf dem investierten Kapital von CHF 20'000.00], zuzüglich aufzurechnende persönliche Beiträge von CHF 40'204.10). Mit dem Beitragssatz von 9.5 % resultieren Beiträge von CHF 40'203.60; erhöht um die Verwaltungskosten von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 41'409.70 (AK-Nr. 30).
4.4 Am 3. November 2021 liess die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Oktober 2021 für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erheben. Sie beantragte, die beitragspflichtigen Einkommen für die Bemessung der AHV-Beiträge seien auf CHF 424'874.00 für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00 für das Jahr 2008 festzusetzen (AK-Nr. 19). Daraufhin erfolgte am 5. November 2021 eine erneute Rückfrage beim kantonalen Steueramt (AK-Nr. 21). Dieses erläuterte am 10. November 2021 die Grundlagen für die Steuermeldung vom 31. August respektive 23. September 2021 und hielt fest, die dort genannten Erwerbseinkommen verstünden sich ohne Sozialversicherungsbeiträge (AK-Nr. 18).
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Das Dispositiv lautete: «Ihre Einsprache vom 22.08.2016 […] gegen unsere Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom 27.07.2016 wird abgewiesen». Auch die Überschrift nannte die Einsprache vom 22. August 2016 und die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016 (AK-Nr. 1; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 25. Januar 2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 erheben (A.S. 8 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid der AKSO vom 21.12.2021 betreffend Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom 27.7.2016 sei ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der AKSO vom 21.12.2021 betreffend Beitragsverfügungen 2006 – 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das massgebende beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Herrn B.___ für 2006 CHF 424'874, für 2007 CHF 397'329 und für 2008 CHF 410'509 beträgt; entsprechend sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die AHV-Beiträge von diesen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen festzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin stellt mit Replik vom 9. März 2022 die folgenden Anträge (A.S. 23 f.):
1. Die Beschwerde sei im Sinne der gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen.
2. Vom Zugeständnis der Beschwerdegegnerin, wonach der Einspracheentscheid vom 21.12.2021 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, sei Vermerk zu nehmen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Am 28. März 2022 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.).
9. Mit Verfügung vom 11. April 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 30).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Erbenbescheinigung vom 8. März 2022 (Urkunde 5 der Beschwerdeführerin) steht fest, dass die Witwe des Beitragspflichtigen, A.___, den Nachlass übernommen hat. Sie ist demnach auch Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren.
1.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B.___ für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Die Beschwerdegegnerin beziffert das beitragspflichtige Erwerbseinkommen auf CHF 426'500.00 für das Jahr 2006, CHF 403'000.00 für das Jahr 2007 und CHF 423'200.00 für das Jahr 2008. Die Beschwerdeführerin verlangt, die beitragspflichtigen Einkommen seien auf CHF 424'874.00 für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00 für das Jahr 2008 festzusetzen.
1.4 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bereits die gesamthafte Differenz zwischen den beitragspflichtigen Einkommen gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid und den durch die Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. II. 1.3 hiervor) liegt unter dieser Grenze. Dies gilt demnach erst recht für die darauf zu erhebenden Beiträge. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Positionen abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG). Abzuziehen ist namentlich – abweichend von der Situation im Steuerrecht – der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht dabei der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 – 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
2.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG; vgl. auch Art. 27 AHVV). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).
2.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Analoges gilt bei Nachsteuerverfahren (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVV).
2.4 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe laut der Überschrift und dem Dispositiv des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2021 die «Einsprache vom 22.08.2016 im Auftrag von Herrn B.___ gegen unsere Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom 27.07.2016» behandelt und abgewiesen. Anfechtungsobjekt der Einsprache vom 3. November 2021 seien jedoch nicht die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016, welche mit der Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 aufgehoben worden seien, sondern die neuen Beitragsverfügungen, die ebenfalls am 11. Oktober 2021 ergangen seien (vgl. E. I. 4.3 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 beziehe sich demnach auf Verfügungen, die bereits zuvor aufgehoben worden seien, und sei deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeantwort diesen Fehler (Bezugnahme auf die zuvor aufgehobenen Verfügungen vom 27. Juli 2016 anstatt auf die neuen Verfügungen vom 11. Oktober 2021) ein. Sie regt jedoch an, auf eine Rückweisung zu verzichten, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden, und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 9. März 2022 am Antrag, der Einspracheentscheid sei aus formellen Gründen aufzuheben, fest.
3.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegen lässt, konnte sich der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 nicht auf die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016 beziehen, da diese mit der Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 (AK-Nr. 31; E. I. 4.3 hiervor) aufgehoben worden waren und auch inhaltlich aufgrund der später gefällten steuerrechtlichen Entscheide, namentlich das Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 und das Urteil des kantonalen Steuergerichts vom 8. März 2021, überholt waren. Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheide sind jedoch nicht ausschliesslich nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt auszulegen (BGE 141 V 255 E. 1.2 S. 257; 132 V 74 E. 2 S. 76 f.). Der Einspracheentscheid geht in der Begründung auf die neuen, am 11. Oktober 2021 erlassenen Beitragsverfügungen ein, welche den formellen Anfechtungsgegenstand bildeten. Weiter hält er in der Begründung ausdrücklich fest, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Juli 2016 durch die Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 aufgehoben worden waren. Den Ausführungen im Einspracheentscheid lässt sich ausserdem entnehmen, dass und warum die neuen definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Oktober 2021 bestätigt wurden. Die Beschwerdeführerin konnte somit ihre Beschwerde in Kenntnis der Überlegungen, welche zur Abweisung der Einsprache vom 3. November 2021 gegen die Verfügungen vom 11. Oktober 2021 führte, erheben. Für die Auslegung massgebend ist in dieser Konstellation nicht die Überschrift und das Dispositiv des Einspracheentscheids, sondern dessen Begründung. Einer korrigierenden Interpretation der Überschrift und des Dispositivs des Einspracheentscheids in dem Sinne, dass mit diesem die Einsprache gegen die neuen Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 – 2008 vom 11. Oktober 2021 abgewiesen wurden, steht somit nichts entgegen. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung. Selbst wenn man jedoch von einem formellen Fehler ausginge, wäre auf eine Rückweisung zu verzichten, weil eine solche einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, zumal die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt wahrnehmen konnte. Auch der Umstand, dass das Verfahren Beiträge für die weit zurückliegenden Jahre 2006, 2007 und 2008 betrifft, spricht gegen eine weitere Verlängerung durch eine nochmalige «Zusatzschlaufe».
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid fest, bei der Beitragsfestsetzung in den neuen Verfügungen vom 11. Oktober 2021 habe sie sich auf die Steuermeldung vom 23. September 2021 gestützt. Aufgrund der ergänzenden Auskunft des Steueramtes vom 10. November 2021 sei davon auszugehen, dass sich die am 23. September 2021 gemeldeten Erwerbseinkommen ohne Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge verstünden. Diese seien somit zu Recht aufgerechnet worden.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, im Nachsteuerverfahren habe das Steueramt mit Verfügungen vom 6. August 2014 die steuerbaren Einkommen ermessensweise auf CHF 424'874.00 für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00 für das Jahr 2008 festgesetzt. Das kantonale Steuergericht habe dies bestätigt. Das Bundesgericht habe jedoch mit dem Urteil vom 18. Februar 2019 festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde bei den ermessensweise festgesetzten Erwerbseinkommen die AHV-Beiträge nicht geschätzt und bilanzberichtigend zurückgestellt habe. Deshalb habe das Bundesgericht das Urteil des Steuergerichts aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt zurückgewiesen. Damit stehe fest, dass es sich bei den ermessenweise festgestellten Erwerbseinkommen für die Jahre 2006 bis 2008 nicht um das steuerbare Reineinkommen, sondern um das massgebende beitragspflichtige AHV-Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Dieses durch das Bundesgericht festgelegte Erwerbseinkommen sei der Beitragsbemessung zugrundezulegen.
4.3
4.3.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 (abrufbar unter www.bger.ch) dazu Folgendes erwogen (E. 2.3.2):
«Zu den Sozialversicherungsbeiträgen (AHV bzw. Unfallversicherung [UV]) hält die Vorinstanz lediglich fest, hierzu fehle es an "konkreten Abrechnungen, Policen oder Rechnungen". Daraus scheint die Vorinstanz abzuleiten, dass das [Steueramt des Kantons Solothurn] berechtigterweise auf eine Berücksichtigung habe verzichten dürfen. Dieser Sichtweise kann gefolgt werden, was die Unfallversicherung betrifft. […]. Anders verhält es sich bezüglich der AHV-Beiträge, werden diese doch auf Grundlage des (für die Zwecke der AHV modifizierten) steuerbaren Gewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben (Art. 9 [AHVG]; Art. 23 [AHVV]]). Der Beitragssatz für die AHV und die weiteren Sozialversicherungszweige (IV, EO usw.) ist grundsätzlich proportional ausgestaltet und mühelos zu handhaben. Nachdem auch eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen den wahren Gegebenheiten möglichst entsprechen soll, wäre es Sache der Veranlagungsbehörde gewesen, von Amtes wegen die AHV-Beiträge zu schätzen und bilanzberichtigend zurückzustellen (Urteil 2A.63/1998 vom 12. Mai 1999 E. 5, in: NStP 54/2000 S. 57). Es verhält sich ähnlich wie bei der Rückstellung laufender Steuern juristischer Personen (BGE 141 II 83 E. 5.5 S. 89 f.). Dies hat das [kantonale Steueramt] unterlassen, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen ist.»
4.3.2 Wie sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, beanstandete das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden, welche es im Rahmen der Ermessensveranlagung im Nachsteuerverfahren unterlassen hatten, «die AHV-Beiträge zu schätzen und bilanzberichtigend zurückzustellen». Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, dass ein solches Vorgehen bei den AHV-Beiträgen – anders als bei den Unfallversicherungsprämien – möglich sei, weil diese in Prozenten des (für die Zwecke der AHV modifizierten) steuerbaren Gewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben würden und ihre Berechnung deshalb «mühelos zu handhaben» sei. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, das Bundesgericht habe verbindlich entschieden, dass die ermessensweise auf CHF 424'874.00 (2006), CHF 397'329.00 (2007) und CHF 410'509.00 (2008) festgesetzten steuerbaren Einkommen mit dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen identisch seien. Vielmehr blieb nach der bundesgerichtlichen Rückweisung durchaus Raum für die betragsmässige Festlegung der bilanzberichtigend zurückzustellenden AHV-Beiträge.
4.3.3 Zum gleichen Ergebnis führen prozessrechtliche Überlegungen: Beim Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der den Prozess nicht abschliesst. Wohl sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für die Vorinstanzen verbindlich. Ein anschliessender Entscheid, der von den bundesgerichtlichen Feststellungen abweicht, ist aber deshalb nicht nichtig, sondern kann in Rechtskraft erwachsen. Eine Partei, welche geltend machen will, der nach der Rückweisung ergangene Entscheid lasse sich nicht mit den höchstgerichtlichen Vorgaben vereinbaren, muss dies auf dem Rechtsmittelweg geltend machen. Andernfalls wird der neue Entscheid der unteren Instanz rechtskräftig und verbindlich. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat das Steueramt nach der Rückweisung ergänzende Abklärungen getroffen und gestützt auf diese zunächst mit Verfügung und sodann mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 (auszugsweise wiedergegeben im Schreiben vom 10. November 2021, AK-Nr. 18) das steuerbare Einkommen neu festgelegt. Der Einspracheentscheid wurde an das kantonale Steuergericht weitergezogen. Dieses hielt in seinem Urteil vom 8. März 2021 (SGSTA.2019.58, zitiert im Schreiben vom 10. November 2021, abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch) Folgendes fest (E. 5 und 6, Hervorhebung im Original):
5. Aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 18.2.2019 ergibt sich, dass die Sache in teilweiser Gutheissung zur Neuveranlagung zurückgewiesen wurde, um bei der direkten Bundessteuer noch die Rückstellung für AHV-Beiträge und bei der Staats- und Gemeindesteuer noch die Passivierung der evangelisch-reformierten Kirchensteuer vorzunehmen. Daran ist die untere Instanz gebunden. Dabei dürfen die von der Rückweisung erfassten Streitpunkte nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet worden ist, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die kantonale Instanz ist an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334; Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2012 vom 3.3.2013; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 146 N 40).
6. Hinsichtlich der Berücksichtigung der AHV-Beiträge hat die Kantonale Steuerverwaltung nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 18.2.2019 die Einschätzungsverfügungen der Ausgleichskasse für die AHV-Beiträge einverlangt. Gestützt auf diese Beitragsverfügungen hat das Steueramt die Rückstellungen für die AHV-Beiträge für die Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 in die Nachbesteuerung aufgenommen. Dabei hat die Steuerverwaltung die vor der Meldung der Nachsteuer im Rahmen der Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge in Abzug gebracht. Zu Recht ging die Steuerverwaltung dabei davon aus, dass die im Rahmen der rechtskräftigen Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge nicht nochmals vom Erwerbseinkommen abgezogen werden können. Insoweit ist die mit dem Einspracheentscheid vom 20.8.2019 vorgenommene Passivierung der AHV-Beiträge auch betragsmässig zu bestätigen. Die von der Steuerverwaltung mit ihrer Veranlagung vom 20.8.2019 festgesetzten Nachsteuern (mit Verzugszinsen) sind zu bezahlen. Insoweit sind die Rechtsmittel abzuweisen.
Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat sich das Steuergericht explizit mit der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides befasst. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts hat es die Beschwerde und den Rekurs in Bezug auf die hier einzig interessierenden AHV-Beiträge abgewiesen und den Einspracheentscheid vom 14. / 20. August 2019 bestätigt. Den Darlegungen des Steuergerichts lässt sich auch entnehmen, wie sich die Abweichung erklärt: Das Steueramt trug dem Umstand Rechnung, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Beitragsverfügungen (AK-Nr. 75 ff.; E. I. 1 hiervor) persönliche AHV-Beiträge aufgerechnet worden waren. Das Urteil des Steuergerichts ist laut den Angaben der Steuerbehörden in Rechtskraft erwachsen.
5. Materiell hat das Steueramt in seinem Schreiben vom 10. November 2021 (AK-Nr. 18) erläutert, wie die in der Meldung vom 31. August 2021 (AK-Nr. 37 f.) genannten Beträge, welche auf dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 14./20. August 2019 basieren, zu verstehen sind:
5.1 Das der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2016 aufgrund des Nachsteuerverfahrens gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (CHF 424'874.00 für das Jahr 2006; CHF 397'329.00 für das Jahr 2007; CHF 410'509.00 für das Jahr 2008; vgl. AK-Nr. 72-74) wurde, um das Urteil des Bundesgerichts Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 umzusetzen, um einen den AHV-Beiträgen entsprechenden Betrag reduziert. Diesen «Herabsetzungs-Betrag» ermittelte das Steueramt, indem es von denjenigen Beiträgen, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 27. Juli 2016 ausgehend von den genannten Einkommen berechnet hatte (CHF 45'598.80 für das Jahr 2006; CHF 42'691.20 für das Jahr 2007; CHF 44'307.00 für das Jahr 2008; vgl. AK-Nr. 71), diejenigen Summen in Abzug brachte, welche bereits im Rahmen der ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 12. Dezember 2007, 12. August 2009 und 12. April 2010 in Rechnung gestellt worden waren (vgl. E. I. 1 hiervor), also CHF 9'912.60 für das Jahr 2006 (AK-Nr. 82), CHF 12'544.20 für das Jahr 2007 (AK-Nr. 77) und CHF 17'495.40 für das Jahr 2008 (AK-Nr. 75). In diesem Umfang waren, so die Überlegung des Steueramtes, welche durch das kantonale Steuergericht bestätigt wurden, die AHV/IV/EO-Beiträge bereits in die frühere Ermessensveranlagung eingeflossen. Die durch das Bundesgericht angeordnete Passivierung der AHV-Beiträge konnte sich nur auf diejenigen Beiträge beziehen, welche nicht bereits in der früheren Beurteilung Berücksichtigung gefunden hatten (vgl. die zitierte Erwägung des Steuergerichts, E. II. 4.3.3 hiervor). Diese Darlegungen wurden durch die zuständige gerichtliche Instanz bestätigt. Für das Versicherungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Von einem klar ausgewiesenen Irrtum, wie er für eine von der Steuermeldung abweichende Beurteilung vorausgesetzt wird (vgl. E. II. 2.4 hiervor), kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Steuermeldung vom 23. September 2021 (AK-Nr. 35 S. 2; E. I. 4.2 hiervor) zu Recht als verbindlich betrachtet. Aufgrund der Erläuterung des Steueramtes vom 10. November 2021 (AK-Nr. 18; E. I. 4.4 hiervor) war auch die Annahme korrekt, die in der Meldung vom 23. September 2021 genannten Beträge verstünden sich als Nettoeinkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und diese seien durch die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
5.2 Das durch die Steuerbehörden zu meldende beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beläuft sich demnach auf CHF 389'188.00 für das Jahr 2006, CHF 367'182.00 für das Jahr 2007 und CHF 383'697.00 für das Jahr 2008. Das im Betrieb investierte Kapital beträgt, wie bereits in den früheren Steuermeldungen festgehalten, CHF 125'000.00 im Jahr 2006 (AK-Nr. 83), CHF 80'000.00 im Jahr 2007 (AK-Nr. 78) und CHF 20'000.00 im Jahr 2008 (AK-Nr. 76). Nach Vornahme der AHV-rechtlich vorgesehenen Anpassungen (Aufrechnung der persönlichen Beiträge, Abzug des Zinses auf dem im Betrieb eingesetzten Kapital) resultieren mit dem Beitragssatz von 9,5 % und den Verwaltungskosten die in den Verfügungen vom 11. Oktober 2021 genannten Beiträge von CHF 41'733.55 für das Jahr 2006 (AK-Nr. 23), CHF 39'433.35 für das Jahr 2007 (AK-Nr. 24) und CHF 41'409.70 für das Jahr 2008 (AK-Nr. 30; vgl. E. I. 4.3 hiervor). Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser