Urteil vom 16. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und 11. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2016 vor und setzte diese mit Verfügung vom 29. Januar 2021 fest, wobei sie verschiedene Anpassungen vornahm (Anrechnung der Liegenschaft zur Hälfte gemäss Liegenschaftsinventar, Mietzinsteilung 3-Personen-Haushalt mit Lebenspartner und Sohn B.___ bis November 2016 und ab 1. Januar 2018, Anpassung der Hypothekarzinsen ab 1. Januar 2019, Anrechnung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss Lohnausweisen rückwirkend ab 2016, keine Anrechnung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige; vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1115 und 1132). Die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) wurden ab 1. Februar 2016 auf CHF 1'408.00, ab 1. Dezember 2016 auf CHF 1'562.00, ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'307.00, ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'614.00, ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'564.00, ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'568.00 und ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'600.00 festgesetzt. Daraus ergab sich für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2021 eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt CHF 13'858.00 (AK-Nr. 1132; vgl. Berechnungsblätter vom 29. Januar 2021, AK-Nr. 1097 ff.).
1.2 Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2021 (AK-Nr. 1147) und deren Ergänzung vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 1183) wies die Beschwerdegegnerin – nachdem sie der Beschwerdeführerin am 3. November 2021 eine reformatio in peius in Aussicht gestellt hatte (AK-Nr. 1225) – mit Einspracheentscheid vom 24. August 2022 ab; der EL-Anspruch vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 wurde – wie angedroht – unter Berücksichtigung des höheren Erwerbseinkommens neu berechnet und verfügt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine Mietzinsteilung sei unabhängig davon vorzunehmen, ob der bei der Beschwerdeführerin zwar wohnende, jedoch nicht in die EL-Berechnung eingeschlossene Sohn B.___ ein Einkommen erziele oder nicht. Im Weiteren sei die EL-Berechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dahingehend anzupassen, dass das Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 gemäss dem entsprechenden Lohnausweis zu berücksichtigen sei. In Bezug auf das Jahr 2021 seien einige Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche vertieft abzuklären seien. Diese werde man zeitnah in einem separaten Verfahren vornehmen (AK-Nr. 1326). Mit der diesen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2020 auf CHF 1'514.00 festgesetzt. Dies ergab für das Jahr 2020 eine Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 648.00 (AK-Nr. 1322).
1.3 Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 10. Februar 2021 in Bezug auf das Jahr 2021 teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 auf CHF 1'629.00 und für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 auf CHF 1'892.00 festgesetzt. Dies führte für den erwähnten Zeitraum zu Nachzahlungen an die Beschwerdeführerin von CHF 116.00 (1. Januar bis 30. April 2021) und CHF 2'336.00 (1. Mai bis 31. Dezember 2021). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen bei der Einwohnergemeinde [...] sei der Sohn B.___ seit dem 1. Januar 2018 erneut an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet. Gestützt darauf seien bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zwei Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da je ein Drittel der Wohnkosten auf den Lebenspartner und den Sohn fielen, welche beide in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien. Sodann sei für das Jahr 2021 gestützt auf den Lohnausweis der C.___ AG, [...], ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von jährlich CHF 5'731.00 zu berücksichtigen. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 seien der Beschwerdeführerin nach Abzug des Freibetrages CHF 3'154.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Da die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 nachweislich kein Einkommen mehr generiert habe, sei kein Erwerbseinkommen mehr zu berücksichtigen. Unter Anwendung der ab 1. Januar 2021 geltenden neurechtlichen Bestimmungen ergebe dies einen höheren EL-Anspruch als nach altem Recht (AK-Nr. 1354). Dieser Einspracheentscheid wurde mit Verfügung gleichen Datums umgesetzt (AK-Nr. 1358).
2.
2.1 Mit Beschwerde vom 29. September 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 9 ff. [VSBES.2022.202]):
1. Es seien die angefochtene Verfügung (Einsprache-Entscheid) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24.8.2022 (inkl. beigefügte Verfügung vom 24.8.2022 und Berechnungsblatt) und die dem Einsprache-Entscheid vom 24.8.2022 zugrunde liegende Verfügung der Ausgleichskasse vom 29.1.2021 aufzuheben und es seien zumindest die bisherigen EL-Zahlungen (zumindest monatlich Fr. 1'282.00 plus Prämienpauschale Krankenversicherung) beizubehalten.
2. Es seien die von der Ausgleichskasse mit der Verfügung vom 29.1.2021 festgelegten Rückforderungen von Ergänzungsleistungen ab 1.2.2016 - 31.1.2021 aufzuheben.
3. Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es wird um Zustellung der entsprechenden Formulare betr. unentgeltlicher Rechtspflege mit Fristansetzung zu deren Einreichung ersucht.
4. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine öffentliche Parteiverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.
5. UKEF.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 ff. [VSBES.2022.202]).
3.
3.1 Mit einer weiteren Beschwerde vom 11. November 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Es seien die angefochtenen Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Einsprache-Entscheid vom 11.10.2022 und Verfügung vom 11.10.2022: inkl. Berechnungsblätter vom 1.1.2021 - 30.4.2021 und vom 1.5.2021 - 31.12.2021) und die dem Einsprache-Entscheid vom 11.10.2022 zugrunde liegende Verfügung der Ausgleichskasse vom 29.1.2021 betr. Ergänzungsleistungen 2021 aufzuheben und es sei der Drittelanteil des Sohnes B.___ als angeblicher Mitbewohner (Fr. 4'774.65) für die Ergänzungsleistungsberechnung des ganzen Jahres 2021 zu streichen.
2. Es seien die EL-Zahlungen für die Periode 1.1.2021 - 31.12.2021 neu zu berechnen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es wird um Zustellung der entsprechenden Formulare betr. unentgeltlicher Rechtspflege mit Fristansetzung zu deren Einreichung ersucht.
4. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine öffentliche Parteiverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.
5. UKEF.
3.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2022 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren VSBES.2022.232 mit dem bereits laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2022.202 vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2022.232 weitergeführt (A.S. 32 f.).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 35 ff.).
3.4 Mit Verfügung vom 24. April 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (A.S. 46 ff.).
3.5 In ihrer Replik vom 31. Mai 2023 lässt die Beschwerdeführerin an den in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 52 ff.).
3.6 Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. August 2023 an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren ebenfalls vollumfänglich fest (A.S. 58 ff.).
3.7 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, die von der Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie Befragung von zwei Zeugen (B.___, D.___). Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, um dem Gericht die Adressen der beiden Zeugen mitzuteilen und gleichzeitig bekannt zu geben, ob ein Dolmetscher benötigt wird (A.S. 63 f.). Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024 werden die verlangten Angaben bekannt gegeben (A.S. 66).
3.8 Am 10. Mai 2024 werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vom Donnerstag, 18. Juli 2024, 14:00 Uhr, vorgeladen (A.S. 68 f.).
3.9 Am 18. Juli 2024 findet die Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vor dem Versicherungsgericht statt. Als Zeugen werden D.___, [...], und der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, [...], befragt. Zu den an dieser Verhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen ist auf das Protokoll des Gerichtsschreibers vom 18. Juli 2024 zu verweisen (vgl. A.S. 74 ff.).
3.10 Mit Verfügung vom 3. September 2024 wird der Zeuge und damalige Arbeitgeber des Sohnes der Beschwerdeführerin, D.___, aufgefordert, dem Gericht sämtliche Unterlagen betreffend das Arbeits- und Mietverhältnis mit B.___ ab 1. Januar 2018 (insbesondere Mietverträge, Lohnausweise, Lohnabrechnungen etc.) einzureichen (A.S. 84 f.). Die verlangten Unterlagen gehen beim Gericht am 17. September 2024 ein.
3.11 Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2024 Gelegenheit gegeben, sich dazu abschliessend zu äussern (A.S. 86 f.). Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 18. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 90).
3.12 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 lässt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen (A.S. 91 ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen (A.S. 91 ff.).
3.13 Das Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen (Urkunden 19 und 21) zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese erhält Gelegenheit, dazu allfällige Bemerkungen anzubringen (A.S. 95). Solche gehen in der Folge beim Gericht nicht ein.
3.14 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzenden Kostennote ein (A.S. 97 ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 99).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie die Beschwerdeführerin unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]), Abs. 1). Im vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren sind die bei der EL-Berechnung berücksichtigten Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2021 sowie die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 vorgenommene Mietzinsteilung strittig. Der EL-Anspruch ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 nach der damals gültig gewesenen Regelung zu berechnen. Ab 1. Januar 2021 sind die neurechtlichen Bestimmungen anzuwenden, da sie zu einem höheren EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führen. Dies wird von keiner Seite bestritten. In der Folge wird sowohl die alte als auch die neue Regelung zitiert.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen, sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen (lit. a); 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet. Sodann werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung).
2.2 Die Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) u.a. als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins werden bei alleinstehenden Personen CHF 13'200.00 anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Sodann werden u.a. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) u.a. als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag (lit. b). Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) sieht die Berücksichtigung des Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 25). Der Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich – bezogen auf den hier relevanten Zeitraum im Jahr 2021 – auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 und für die dritte Person um CHF 1'800.00 in der Region 2 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung).
2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3.
3.1 Im Folgenden ist zunächst die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin für den hier fraglichen Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2021 darzulegen:
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 29. Januar 2021 (AK-Nr. 1132) neu fest, wobei sie rückwirkend ab 1. Februar 2016 verschiedene Anpassungen vornahm, insbesondere wurde das im Jahr 2016 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gemäss den Lohnausweisen ab 2016 angerechnet und es wurde eine Mietzinsteilung des 3-Personen-Haushalts bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 vorgenommen (vgl. AK-Nr. 1115 S. 3). Gemäss dem Berechnungsblatt für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'542.00 pro Jahr bzw. – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von CHF 1'000.00 – ein solches von CHF 5'826.00 pro Jahr (zwei Drittel), ein Invalidenrenteneinkommen von CHF 4'968.00 pro Jahr sowie ein Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 4'729.00 pro Jahr, somit Einnahmen von insgesamt CHF 15'523.00 angerechnet. Als Ausgaben wurden der Lebensbedarf von CHF 19'290.00 pro Jahr, die Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 5'004.00 pro Jahr, Liegenschaftsaufwände von CHF 4'402.00 pro Jahr und Wohneigentum von CHF 3'713.00 pro Jahr (Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 9'459.00 pro Jahr und Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr abzüglich Anteil Mitbewohner von CHF 7'426.00 pro Jahr) anerkannt. Dies ergab einen Ausgabenüberschuss von CHF 16'886.00 pro Jahr (AK-Nr. 1101). Mit dem Abzug «Anteil Mitbewohner» wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass für die in die EL-Berechnung nicht miteingeschlossenen beiden Mitbewohner der Beschwerdeführerin (E.___, Lebenspartner; B.___, Sohn) eine Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen zu erfolgen hat. Dadurch werden die Ausgaben der Beschwerdeführerin und damit ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen reduziert. Bei der Berechnung für den Monat Dezember 2016 wurde der Anteil des Sohnes der Beschwerdeführerin bei den Ausgaben nicht berücksichtigt (AK-Nr. 1108). Laut dem Berechnungsblatt für das Jahr 2017 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 pro Jahr bzw. – nach Vornahme der Abzüge – ein solches von CHF 9'408.00 pro Jahr (zwei Drittel) angerechnet; bei den Ausgaben wurde kein Anteil des Sohnes als Mitbewohner anerkannt (AK-Nr. 1113). Gemäss den Berechnungsblättern für die Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 1100), 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 1112) und die Jahre 2019 (AK-Nr. 1110) und 2020 (AK-Nr. 1105) wurde der Anteil des Sohnes als Mitbewohner bei den Ausgaben abgezogen. Gemäss dem Berechnungsblatt ab 1. Januar 2021 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 6'678.00 pro Jahr bzw. – nach Vornahme der Abzüge – ein solches von CHF 3'507.00 pro Jahr (zwei Drittel) angerechnet und bei den Ausgaben der Anteil des Sohnes als Mitbewohner mitberücksichtigt (AK-Nr. 1097). Die Beschwerdegegnerin begründete diese Korrekturen damit, es seien rückwirkend die Erwerbseinkommen gemäss den Lohnausweisen ab dem Jahr 2016 angerechnet worden, das nicht gemeldete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin bei der C.___ AG werde ab 1. Januar 2020 berücksichtigt und die Mietzinsteilung des 3-Personen-Haushalts habe bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 zu erfolgen. Der Sohn B.___ habe in der Liegenschaft «, », welche der Beschwerdeführerin sowie ihrem Lebenspartner je zu Hälfte gehöre, im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 gewohnt; seit dem 1. Januar 2018 wohne er erneut dort (AK-Nr. 1115 S. 1 f. und 1132 S. 3).
3.1.2 Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 24. August 2022 (AK-Nr. 1326) im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe den zeitweiligen Zuzug des Sohnes B.___ vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018 nicht gemeldet. Eine entsprechende Mietzinsteilung werde unabhängig davon vorgenommen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der EL-Berechnung berücksichtigte Person in der Lage sei, ihren entsprechenden Mietzinsanteil zu bezahlen oder nicht. Jede Person, die mit anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe ihren Anteil an den entsprechenden Kosten zu tragen. Sodann sei die Berechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dahingehend anzupassen, dass das Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 gemäss dem entsprechenden Lohnausweis von vormals CHF 6'678.00 (Lohn 2019) auf neu CHF 7’730.40 anzupassen sei. Die Neuberechnung (in Bezug auf das Erwerbseinkommen) werde einzig für das Jahr 2020 vorgenommen. Was das Jahr 2021 betreffe, seien im Rahmen des Einspracheverfahrens einige Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche vertieft abzuklären seien. Dies werde man in einem separaten Verfahren zeitnah vornehmen (IV-Nr. 1326 S. 5 ff.).
3.1.3 Mit ebenfalls angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in Bezug auf das im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin teilweise gut und setzte deren EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2021 und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 neu fest; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, in Bezug auf die Wohnverhältnisse sei hinsichtlich des Sohnes B.___ Folgendes festzustellen: In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Anmeldung zum EL-Bezug vom 7. Januar 2021 sei angegeben worden, dass auch B.___ in ihrem Haushalt lebe. Bestätigt sei diese Wohnsituation bereits im Rahmen der periodischen Überprüfung im Januar 2021 durch die telefonische Auskunft der Einwohnergemeinde [...], gemäss welcher einerseits der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und andererseits ihr Sohn im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 erneut bei der Einwohnergemeinde [...] Erkundigungen betreffend B.___ eingeholt. Hierbei habe die Einwohnergemeinde [...] ein weiteres Mal mitgeteilt, dass der Sohn seit dem 1. Januar 2018 erneut an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angemeldet sei. Gestützt auf diese Sachlage habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zwei Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da ein Drittel der Wohnkosten auf den Lebenspartner und ein Drittel der Wohnkosten auf den Sohn fielen, welche beide in die EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien. Eine entsprechende Mietzinsteilung sei unabhängig davon vorzunehmen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der EL-Berechnung berücksichtigte Person ein Einkommen erziele und ob sie in der Lage sei, ihren entsprechenden Mietzinsanteil zu bezahlen. Jeder, der mit anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe seinen Anteil an den entsprechenden Kosten zu tragen (IV-Nr. 1354 S. 5 ff.).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber mit Beschwerde vom 29. September 2022 (VSBES.2022.202) im Wesentlichen geltend machen, sie verlange die Korrektur der Berechnungen ihres EL-Anspruchs für die Jahre 2016 bis 2020 und ab 1. Januar 2021. Sie habe zumindest Anspruch auf Auszahlung der bisherigen Ergänzungsleistungen und verlange auch die Aufhebung der verfügten Rückforderungen. Für das Jahr 2016 habe bei den Ausgaben keine Aufrechnung für Mietzinsen des Sohnes B.___ zu erfolgen. Es habe keines ihrer Kinder nach dem 30. Juni 2019 in ihrer Liegenschaft gewohnt. B.___ habe in [...] eine eigene Wohnung. Für die temporären Aufenthalte vor dem 30. Juni 2019 hätten keine Mietzinsen oder dergleichen erhältlich gemacht werden können, weil B.___ seit langem völlig überschuldet und nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten. Die in der EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 7'426.00 sei deshalb zu streichen. Für das Jahr 2017 sei ebenfalls keine Aufrechnung für Mietzinsen von B.___ vorzunehmen. Die in der EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 6'742.00 sei deshalb zu streichen. Dazu komme, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 aufgerechnet worden sei. Gemäss Lohnausweis 2017 habe die Beschwerdeführerin für diese Zeitperiode einen Nettolohn von CHF 8'070.00 erhalten. Die entsprechende Annahme bei der EL-Berechnung sei zu korrigieren. Auch für die Jahre 2018, 2019 und 2020 seien keine Aufrechnungen für Mietzinsen von B.___ vorzunehmen. Die in den EL-Berechnungen vorgenommenen Aufrechnungen der Anteile von je CHF 8'989.00 seien deshalb zu streichen. Ab Januar 2021 sei bei den Ausgaben von einer Aufrechnung von Mietzinsen des Sohnes ebenso abzusehen. Die in der EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 8'989.00 (recte: CHF 9'549.00) sei daher zu streichen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2021 keinerlei Einnahmen mehr erzielt. Das in die EL-Berechnung aufgenommene Erwerbseinkommen von CHF 7'730.00 sei deshalb ebenfalls zu streichen.
3.2.2 Mit Beschwerde vom 11. November 2022 lässt die Beschwerdeführerin sodann vorbringen, die EL-Zahlungen seien für das Jahr 2021 neu zu berechnen. Sie habe von Anfang an bestritten, dass der Sohn B.___ bei ihr wohnhaft sei. Er habe seinen Aufenthalt bei der Mutter und die familiären Beziehungen mit ihr im Januar 2018 abgebrochen. Bis Juni 2019 sei er noch vereinzelt zu Besuch gekommen, nachher überhaupt nicht mehr. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 einen Drittelanteil der Wohnkosten für diesen Sohn aufgerechnet. Aus der Bestätigung seines Arbeitgebers und Geschäftsführers der «F.___ ag, [...]», D.___, [...], vom 25. Oktober 2022 gehe hervor, dass B.___ «seit Januar 2018 bis heute» in der Liegenschaft des Geschäftsführers am [...], [...], ein Zimmer gemietet habe und dort wohnhaft sei. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, eine Korrektur vorzunehmen. Dabei habe sie auf den Umstand verwiesen, dass der Sohn bis zum 30. Oktober 2022 in der Gemeinde [...] angemeldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten bestätigt, dass B.___ seit Januar 2018 nicht bei ihr an der [...], [...] wohnhaft sei. Er sei dort auch nicht Wochenaufenthalter. Er habe sein Zimmer schon im Januar 2018 geräumt und habe zu seiner Mutter seither keine Beziehungen mehr. Die trotz Wegzug bis Mitte 2019 noch erfolgten wenigen Besuche in der Wohnung der Mutter änderten daran nichts. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Sohnes liege nicht in [...] bei seiner Mutter, sondern in [...]. Der Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Januar 2018 liege vor. Dass der Wegzug von B.___ im Januar 2018 möglicherweise von diesem bei der Gemeinde [...] nicht gemeldet worden sei, sei kein Grund für die Annahme, dass er weiterhin in der Wohnung der Mutter wohne. Der seit Januar 2018 geltende neue Wohnsitz des Sohnes sei in [...]. Ein Anteil als Mitbewohner könne bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt werden. Bereits vor dessen Auszug im Januar 2018 seien von B.___ keine Wohnbeiträge erhältlich gewesen, weil er völlig überschuldet gewesen sei und keine Kosten habe bezahlen können.
3.3 Zunächst ist die Höhe der bestrittenen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2021 zu prüfen. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2017 fälschlicherweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 angerechnet worden (vgl. AK-Nr. 1106 S. 2), gemäss Lohnausweis 2017 habe sie in diesem Jahr lediglich einen Nettolohn von CHF 8'070.00 erhalten (vgl. Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 8), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss dem ins Recht gelegten Lohnausweis der « AG», [...], vom 23. Januar 2018 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 einen Bruttolohn von CHF 8'605.00 (bzw. einen Nettolohn von CHF 8070.00; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 12 [VSBES.2022.202]). Die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der Steuerunterlagen jedoch in Erfahrung bringen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr auch noch weitere Bruttoeinkommen von CHF 5'741.00 ([...] GmbH, [...]) und CHF 1'894.00 (G.___ AG, [...]) erzielt hatte (AK-Nr. 1115 S. 2; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [IK] vom 25. Februar 2021 [AK-Nr. 1160 S. 3). Damit ergeben die im Jahr 2017 erzielten Löhne ein Bruttoeinkommen von insgesamt CHF 16'240.00, die Sozialversicherungsbeitragsabzüge belaufen sich auf insgesamt CHF 1'128.00. Das in der EL-Berechnung vom 29. Januar 2021 bei den Einnahmen nach Berücksichtigung eines Freibetrages von CHF 1'000.00 angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 14'112.00 bzw. – zwei Drittel davon – von CHF 9'408.00 ist damit nicht zu beanstanden (vgl. AK-Nr. 1106 S. 2).
3.4 Sodann lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe seit dem 28. Februar 2021 keinerlei Einnahmen mehr erzielt; das in die EL-Berechnung aufgenommene Erwerbseinkommen von CHF 7'730.00 sei deshalb zu streichen (vgl. Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2021 bei den Einnahmen im Jahr 2021 zunächst ein Erwerbseinkommen von CHF 6'678.00 berücksichtigt hatte (AK-Nr. 1097 S. 2). Mit dem Schreiben «Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius» vom 3. November 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin dann mit, bei den Berechnungen ihres EL-Anspruchs für die Jahre 2020 und 2021 sei auf das Einkommen im Lohnausweis für das Jahr 2019 abgestellt worden. Unter Berücksichtigung des Lohnausweises 2020, welcher sich in den Steuerakten der Beschwerdeführerin befinde, sei festgestellt worden, dass das erzielten Erwerbseinkommen höher ausfalle, als dies bis anhin in der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Während in den Berechnungen des EL-Anspruchs für die Jahre 2020 und 2021 vom 29. Januar 2021 ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 6'677.00 berücksichtigt worden sei, betrage dieses gemäss Lohnausweis 2020 CHF 7'730.40 (brutto; vgl. AK-Nr. 1224). Dieser Umstand sei bei einem Zurückkommen auf die Verfügung vom 29. Januar 2021 entsprechend zu berücksichtigen (AK-Nr. 1225). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 bzw. in der diesen Entscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurde das Einkommen im Jahr 2020 auf CHF 7'730.00 angepasst (vgl. AK-Nr. 1324 S. 2 und 1326 S. 7 Ziff. 2.2.7 und S. 8, Dispositiv, Ziff. 2). Im ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 bzw. in der diesen Entscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurde der EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2021 und für denjenigen vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 je separat neu berechnet, wobei bei den Einnahmen in den ersten vier Monaten des Jahres ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 6'125.00 bzw. – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages – von CHF 3'154.00 (zwei Drittel) und ab 1. Mai kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet wurden (vgl. AK-Nr. 1354 S. 6, 1356 S. 2 und 1357 S. 2). Hierzu führte die Beschwerdegegnerin aus, in Bezug auf das Jahr 2021 habe sie gestützt auf den Lohnausweis der C.___ AG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. ein Ersatzeinkommen in Form von Taggeldern erzielt habe, welches sich – nach erfolgter Umrechnung auf ein Jahr – auf jährlich CHF 5'731.00 (netto) belaufe. In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 sei der Beschwerdeführerin das vorerwähnte Einkommen bzw. Ersatzeinkommen nach Abzug des Freibetrages von CHF 1'000.00 in Höhe von CHF 3'154.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Der entsprechende Lohnausweis sei ihr im Verfügungszeitpunkt vom 29. Januar 2021 noch nicht bekannt gewesen, sondern von ihr erst im Laufe des Einspracheverfahrens ermittelt worden. Da die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 nachweislich kein Einkommen mehr generiert habe und den Akten entsprechende Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien, sei vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 kein Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mehr anzurechnen (IV-Nr. 1354 S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass dem vorliegend ins Recht gelegten Lohnausweis der C.___ AG vom 20. Januar 2022 ein von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 erzieltes Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 2'050.85 (Lohn von CHF 1'448.00 und Taggelder von CHF 602.85) bzw. Nettoeinkommen von CHF 1'919.55 entnommen werden kann (AK-Nr. 1318). Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem Bruttoeinkommen von CHF 6'153.00 (nicht CHF 6'125.00, wie in der umsetzenden Verfügung vom 11. Oktober 2022 festgesetzt; vgl. AK-Nr. 1357 S. 2). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 131.30 (bzw. CHF 394.00 umgerechnet auf ein Jahr) führt dies zu einem Nettoeinkommen von CHF 5'759.00. Nach Berücksichtigung des Freibetrages von CHF 1'000.00 ist ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'173.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen von CHF 3'154.00 ist dementsprechend zu korrigieren. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ab Januar 2021 keinerlei Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2024 [A.S. 91 ff.]), kann angesichts vorerwähnten Lohnausweises vom 20. Januar 2022 nicht gefolgt werden. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen von CHF 1'920.00 (netto) geht auch aus der Steuermeldung AHV vom 20. September 2022 hervor (vgl. AK-Nr. 1337). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Kündigungsschreiben des Arbeitsvertrages per Ende Februar 2021 vom 17. Februar 2021 (BB 13 [VSBES.2022.202; AK-Nr. 1350 S. 50 [Kündigung durch die Beschwerdeführerin]]) und die definitive Veranlagung der Staatssteuer und direkten Bundessteuer 2021 vom 11. August 2022 mit einem veranlagten Einkommen von CHF 0.00 respektive CHF 500.00 (vgl. BB 19) führen zu keiner anderen Beurteilung.
4. Im Folgenden ist die von der Beschwerdeführerin beanstandete Mietzinsteilung zu prüfen:
4.1
4.1.1 Wie erwähnt, setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 29. Januar 2021 für die Zeit ab Februar 2016 neu fest, wobei sie u.a. eine Mietzinsteilung für den 3-Personen-Haushalt bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 vornahm (AK-Nr. 1132; vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2021 [AK-Nr. 1115]). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine Mietzinsteilung werde unabhängig davon vorgenommen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der EL-Berechnung berücksichtigte Person ein Einkommen erziele oder nicht bzw. ob sie in der Lage sei, ihren Mietzinsanteil zu leisten. Jede Person, die mit anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe ihren Anteil an den entsprechenden Kosten zu tragen (A.S. 6 [VSBES.2022.202]). Im vorliegend ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aufgrund der von ihr vorgenommenen Abklärungen bei der Einwohnergemeinde [...] seien sowohl der Lebenspartner der Beschwerdeführerin als auch der Sohn B.___ an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet, Letzterer in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgten weiteren Abklärungen hätten dies bestätigt. Gestützt darauf seien bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da ein Drittel auf den Lebenspartner und ein Drittel auf den Sohn fielen, welche in die EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien (A.S. 5).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, B.___ habe ab 1. Januar 2018 nicht mehr in ihrer Liegenschaft gewohnt und somit keinen Wohnsitz in [...] mehr gehabt. Er habe in [...] eine eigene Wohnung. Für die temporären Aufenthalte vor dem 30. Juni 2019 hätten keine Mietzinse oder dergleichen erhältlich gemacht werden können, weil der Sohn seit langem überschuldet und nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten. Die in der EL-Berechnung für die Jahre 2016 bis 2021 bei den Ausgaben vorgenommenen Aufrechnungen seines Anteils für die Wohnkosten seien daher zu streichen (Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 4 ff.; A.S. 12 ff.). In der Beschwerde vom 11. November 2022 wird dargelegt, B.___ habe seinen Aufenthalt bei der Mutter und die familiären Beziehungen mit ihr im Januar 2018 abgebrochen. Bis Juni 2019 sei er noch vereinzelt zu Besuch gekommen, nachher überhaupt nicht mehr. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs einen Drittelanteil der Wohnkosten für diesen Sohn berücksichtigt (A.S. 12). Damit ist streitig und im Folgenden zu prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 einen eigenen Wohnsitz in [...] begründet hat und damit sein Anteil an den Wohnkosten im Rahmen der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4.2 Auf dem vorliegend ins Recht gelegten Formular «Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente» vom 7. Januar 2021 wurde angegeben, die geschiedene Beschwerdeführerin wohne seit dem Jahr 2011 an der [...] in [...] und führe einen eigenen Haushalt, in welchem sie zusammen mit ihrem Lebenspartner E.___ und ihrem 1987 geboren Sohn B.___ wohne. Diese Anmeldung wurde mit «A.___» unterzeichnet (AK-Nr. 1083). Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin im Januar 2021 bei der Einwohngemeinde [...] überprüft und von dieser bestätigt. Der Sohn sei vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen; seit Januar 2018 wohne er wieder dort (AK-Nr. 1115 S. 1 f.). Gestützt darauf zog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 den Mietzinsanteil des Sohnes B.___ (und denjenigen des Lebenspartners) rückwirkend vom 1. Februar bis 30. November 2016 (AK-Nr. 1101 S. 1), vom 1. Januar bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 1103 S. 1), vom 1. August bis 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 1112 S. 1), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 (AK-Nr. 1111 S. 1), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (AK-Nr. 1105 S. 1) und ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 1097 S. 1) als Anteil Mitbewohner bei den Ausgaben für die Wohnkosten ab; für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2016 (AK-Nr. 1109 S. 1) und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 (AK-Nr. 1113 S. 1) wurden nur die Wohnkosten der Beschwerdeführerin und diejenigen ihres Lebenspartners als Ausgaben anerkannt. Eine weitere Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] vom 10. Oktober 2022 ergab, dass der Sohn B.___ seit dem 1. Januar 2018 bei der Mutter an der [...] (recte: ) [...], [...], angemeldet sei und es sich dabei um einen Dreipersonenhaushalt handle (IV-Nr. 1352). Gemäss einer telefonischen Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 3. November 2022 meldete sich B.___ dort per 30. Oktober 2022 ab; die neue Wohnadresse laute «». Er sei bis am 30. Oktober 2022 in [...] angemeldet gewesen und bis zu diesem Zeitpunkt sei auch kein Wochenaufenthalt in einer anderen Gemeinde gemeldet worden (vgl. Beilage 9 des Aktenverzeichnisses vom 8. Dezember 2022). Gestützt auf diese übereinstimmenden Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Sohn der Beschwerdeführerin habe bis 30. Oktober 2022 Wohnsitz bei der Beschwerdeführerin in [...] gehabt.
4.3 Gegen die Annahme der Beschwerdegegnerin sprechen die im Rahmen des im November 2022 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin. So bestätigte der damalige Arbeitgeber des Sohnes bzw. Geschäftsinhaber der «F.___ ag, [...]», D.___, am 25. Oktober 2022 schriftlich, der Sohn der Beschwerdeführerin sei seit Januar 2018 bis aktuell in der Wohnung am [...] in [...] wohnhaft (BB 13). Sodann geht aus dem unterzeichneten, jedoch undatierten «Mietvertrag für Wohnung», welcher zwischen D.___ und B.___ abgeschlossen worden war, hervor, dass B.___ in der Liegenschaft «», [...], [...], ein Zimmer im 3. Stockwerk mit Mietbeginn am 1. Januar 2018 bezogen habe, wobei der Mietzins auf CHF 450.00 pro Monat (Nettomiete CHF 400.00, Akonto Nebenkosten CHF 50.00) festgesetzt wurde (BB 16). Zum von der Beschwerdegegnerin erwähnten Anmeldungsformular vom 7. Januar 2021 (AK-Nr. 1083), worin angegeben wurde, B.___ wohne im Haushalt der Mutter, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einträge und die Unterschrift auf dem Formular seien nicht von ihr. Die in den am 24. Januar 2023 eingereichten Unterlagen Nr. 4 bis 8 enthaltenen Unterschriften wichen erheblich vom Schriftbild der Unterschrift auf dem Formular vom 7. Januar 2021 ab (Replik, S. 2). Gemäss den im Juni 2023 eingegangenen Lohnabrechnungen des Sohnes der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis August 2018 sowie Dezember 2018 wurde von der Arbeitgeberin jeweils ein Mietzins von CHF 450.00 für die von B.___ gemietete Wohnung vom Lohn abgezogen (vgl. BB 18).
4.4 Diese aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten hervorgehenden Angaben wurden an der vom Gericht durchgeführten Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 erhärtet. So äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Befragung durch den Vorsitzenden dahingehend, sie habe mit dem Sohn B.___ im Jahr 2018 Streit gehabt und gesagt, er müsse aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. B.___ sei nicht mehr zurückgekommen. Sie habe seine neue Adresse nicht gekannt und er habe sich nicht abgemeldet. Er habe vermutlich irgendwo bei einem Kollegen gewohnt; sie wisse es nicht. Später habe er eine Einzimmerwohnung gehabt und habe bei einem temporären Arbeitgeber gearbeitet, der ihm ein Zimmer besorgt habe. Sie wisse nicht, weshalb er sich nicht abgemeldet habe. Die Mitarbeiterinnen auf der Gemeinde [...] hätten ihr mitgeteilt, dass B.___ sich selber abmelden müsse, weil er volljährig sei. Sie habe ihn nicht abmelden können. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dies tun werde. Er habe sich aber nicht abgemeldet. Es treffe zu, dass er sich im Dezember 2016 bei der Gemeinde [...] abgemeldet habe, sie wisse nicht, ob er sich dort im Januar 2018 wieder angemeldet habe. Im Jahr 2018 habe B.___ nicht mehr bei ihr gewohnt. Er komme nur noch für eine kurze Zeit und gehe wieder. Er komme nie mehr zum Übernachten oder Wohnen. Sie könne mit ihm über die nicht erfolgte Abmeldung nicht sprechen; er werde sofort wütend. Das Anmeldeformular der Ausgleichskasse vom 7. Januar 2021, wonach B.___ in ihrem Haushalt leben solle, enthalte nicht ihre Unterschrift. Sie habe dieses Formular nicht unterzeichnet (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2 f.; A.S. 75 f.).
Der Zeuge D.___ gab an der Verhandlung an, B.___ habe für ihn während einiger Jahre als Bauarbeiter, Lagerist, Allrounder etc. im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn gearbeitet. Er glaube, es sei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gewesen. Danach habe B.___ eine Festanstellung bekommen. Zu dem aus den Akten hervorgehenden Mietvertrag (Urkunde Nr. 16) sei festzuhalten, dass B.___ eine Wohnung oder ein Zimmer gesucht habe. Ihm, D.___, habe die Liegenschaft «» am [...] in [...] gehört. Er habe dort ein freies Zimmer gehabt, welches B.___ bekommen habe. Er habe ihm den Mietzins des Zimmers direkt vom Lohn abgezogen. Die Bestätigung vom 25. Oktober 2022 (Urkunde Nr. 13) sei ungefähr die dritte oder vierte Bestätigung gewesen, die er geschrieben habe. Der Mietvertrag mit B.___ laufe nicht mehr. Später sei B.___ in eine grössere 1 ½-Zimmer-Wohnung gegangen. Er habe alle Lohnabrechnungen abgegeben. B.___ habe das Zimmer einem Bekannten oder Cousin untervermietet, genau wisse er dies aber nicht. B.___ sei dann eine Zeit lang nicht mehr dort gewesen. Dies sehe man auf den Lohnabrechnungen, auf welchen die Miete stets abgezogen worden sei. Er glaube, dies sei eine Dauer von zwischen zwei, drei oder vier Monaten gewesen. Dann sei B.___ wiedergekommen. Es sei stets ein Hin und Her gewesen. Die Mietzinsabzüge seien im Lohnausweis jeweils deklariert worden (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 3 f.; A.S. 76 f.).
Schliesslich hielt der Zeuge B.___ fest, er habe bis zum Jahr 2018 an der [...] im Haushalt seiner Mutter gewohnt. Nach einem Streit sei er dann ausgezogen. Das erste Mal sei er im Jahr 2012 oder 2013 zur Mutter gezogen; er wisse dies jedoch nicht mehr so genau. Es könne sein, dass er sich im Dezember 2016 in der Gemeinde [...] abgemeldet habe. Er sei schon ein paar Mal bei der Mutter ein- und ausgezogen. Der letzte Auszug sei anfangs 2018 erfolgt. Er wisse nicht mehr genau, ob er sich im Jahr 2018 wieder angemeldet habe. Er wisse nur, dass er das letzte Mal im Jahr 2018 ausgezogen sei. Er sei an dieser Adresse noch angemeldet gewesen, weil er zu dieser Zeit noch keinen Wohnsitz gehabt habe, sozusagen obdachlos gewesen sei. Er sei von einem Kollegen zu einem anderen gegangen. Er habe eine Postadresse benötigt. Diese Phase habe ein paar Jahre gedauert. Abgemeldet habe er sich dann erst im Oktober 2022. Dies sei nach einem Klinikaufenthalt gewesen. Er habe temporär bei D.___ gearbeitet. Der in den Akten enthaltende Mietvertrag sei ihm bekannt. Nach dem Streit bei seiner Mutter und dem erfolgten Auszug habe ihm D.___ ein Zimmer gegeben, da er damals obdachlos gewesen sei. Er habe ein kleines Zimmer bekommen, dessen Mietzins direkt vom Lohn abgezogen worden sei. Er sei etwa ein Jahr lang in diesem Zimmer gewesen. Er sei dann ausgezogen, weil ihm das Zimmer zu klein gewesen sei. Er sei zu einem Kollegen gegangen, weil dieser eine Wohnung gehabt habe. Er sei jedoch an der Adresse der Mutter angemeldet geblieben. Neben dem bisherigen Zimmer sei dann eine Zweizimmerwohnung frei geworden, in welche er eingezogen sei. Das Zimmer sei dann an einen Kollegen untervermietet worden. Als er in der Klinik gewesen sei, habe jemand anders im Zimmer gewohnt. Er habe das Zimmer nicht abgegeben. Der Mietzins von CHF 450.00 pro Monat habe ihn nicht geschmerzt, der Kollege habe das dann weiterbezahlt. Dies sei im Zeitraum von 2016 bis 2018 gewesen. Seit dem Jahr 2018 wohne er nicht mehr an der [...]. Er habe bei der Mutter lediglich die Post geholt und das Nachtessen eingenommen, sonst nichts. Im Jahr 2019 habe er während eines halben Jahres bei einem Arbeitskollegen in einem Haus in [...] gewohnt. Nach der Corona-Zeit sei er die Klinik gegangen. Er habe sich dann wieder ein wenig gefangen und eine Wohnung bekommen. An der aktuellen Adresse «[...]» wohne er beinahe ein Jahr. Nach dem Streit mit der Mutter sei er endgültig gegangen (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 4 ff.; A.S. 77 ff.).
4.5 Gestützt auf diese an der Verhandlung gemachten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen sowie auf die vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen ist zunächst mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich am 1. Januar 2018 bei der Gemeindeverwaltung [...] wieder anmeldete, nachdem er sich dort gemäss den übereinstimmenden Aussagen im Dezember 2016 abgemeldet hatte (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2 und 5; A.S. 75 und 78). Dies stimmt auch mit den Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] überein, wonach B.___ seit dem 1. Januar 2018 bei der Mutter an der [...] (recte: ) [...] in [...] angemeldet sei (vgl. Aktennotiz vom 10. Oktober 2022 [AK-Nr. 1352]). Dieser gab auf gerichtliche Befragung an, er wisse nicht mehr genau, ob er sich im Jahr 2018 wieder angemeldet habe (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 5 oben; A.S. 78). Nach einem Streit mit seiner Mutter verliess er dann laut übereinstimmender Darstellung der Beteiligten deren Haushalt zu Beginn des Jahres 2018, meldete sich aber in der Folge bei der Gemeindeverwaltung [...] nicht wieder ab. Gemäss den Angaben der Mutter versuchte diese mehrmals erfolglos, den Sohn bei der Gemeindeverwaltung [...] abzumelden (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2 unten; A.S. 75); entgegen der Zusage gegenüber seiner Mutter meldete sich dieser auf der Gemeindeverwaltung [...] nicht ab. Eine Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] oder an einem anderen Ort liegt nicht vor. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 18. Juli 2024 war B.___ nach dem letzten Auszug bei seiner Mutter in [...] zunächst obdachlos, wohnte für einige Tage in einem Hotel und dann bei einem Kollegen und bezog in der Folge ein Zimmer am [...], [...], in der Liegenschaft «». Später wechselte er dort in eine 2-Zimmer-Wohnung auf der gleichen Etage, wobei er das Zimmer einem Kollegen untervermietete. Als Postadresse verwendete er weiterhin die Adresse seiner Mutter in [...]. Gemäss seinen Angaben wohnte er im Jahr 2019 für ein halbes Jahr im Haus eines Arbeitskollegen in [...]/AG. Nach der Corona-Zeit liess er sich in einer Klinik psychiatrisch behandeln. Nach mehreren weiteren Umzügen wohnt er aktuell an der [...], [...] (vgl. A.S. 72). Diese aus den Akten hervorgehenden und an der Verhandlung geschilderten Vorgänge können nachvollzogen werden und erscheinen grundsätzlich plausibel. Obwohl die Abmeldung bei der Einwohnergemeinde [...] nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin erst per 30. Oktober 2022 erfolgte (vgl. Notiz vom 3. November 2022 [BB 9 Aktenverzeichnis vom 8. Dezember 2022]), ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Sohnes der Beschwerdeführerin seit Januar 2018 nicht mehr in [...] befand. So bestätigte der als Zeuge vorgeladene damalige Arbeitgeber D.___, Inhaber der «F.___ ag», [...], am 25. Oktober 2022 schriftlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Januar 2018 in der Wohnung am [...], [...], wohnhaft sei (BB 13). Dementsprechend liegt auch ein vom D.___ und des Sohnes der Beschwerdeführerin unterzeichneter Mietvertrag über ein von B.___ gemietetes Zimmer in der Liegenschaft «», [...], [...], mit Mietbeginn 1. Januar 2018 und einem Mietzins von CHF 450.00 pro Monat vor (BB 16). Auch anlässlich der Verhandlung vom 18. Juli 2024 gab D.___ an, B.___ habe für ihn in den Jahren 2016 bis 2018 im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn und danach im Rahmen einer Festanstellung gearbeitet und auf dessen Wunsch im «» am Klosterplatz ein freies Zimmer (und später eine Wohnung) bezogen, wobei der Mietzins direkt vom Lohn abgezogen worden sei (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 3 ff.; A.S. 76 f.). Dies geht auch aus den vorliegenden Lohnabrechnungen der «F.___ ag, [...]» von Januar bis August 2018 und Dezember 2018 hervor (BB 18). Es bleiben zwar durchaus Fragen offen, zumal die meisten der weiteren Lohnabrechnungen, welche der Zeuge nach entsprechender Aufforderung des Gerichts (A.S. 84) einreichte, keine derartigen Abzüge enthalten. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel lässt es aber als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, welche durch die beiden Zeugen bestätigt wurde, zutrifft.
4.6 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, genügt der Umstand, dass der definitive Wegzug des Sohnes im Januar 2018 gemäss den Angaben seiner Mutter von diesem bei der Gemeindeverwaltung [...] nicht gemeldet wurde, mit Blick auf die anderslautenden Hinweise im vorliegenden Fall nicht für die Annahme, der Sohn wohne weiterhin in der Wohnung der Mutter in [...]. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Seit dem definitiven Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der Wohnung seiner Mutter in [...] und dem in der Folge eingetretenen Abbruch der familiären Beziehungen im Januar 2018, von dem nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, ist nicht mehr von einem Lebensmittelpunkt von B.___ in [...], sondern von einem solchen in [...] auszugehen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022, Rz. 2310.01). Dass bis Mitte 2019 offenbar noch einige kurze Besuche des Sohnes bei der Mutter erfolgten und die Adresse der Mutter weiterhin als Postadresse des Sohnes verwendet wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch aus den nach der Verhandlung mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2024 beim damaligen Arbeitgeber D.___ eingeholten weiteren Unterlagen betreffend das Arbeits- und Mietverhältnis mit dem Sohn der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 (Mietverträge, Lohnausweise und Lohnabrechnungen [A.S. 84 f.]; vgl. E. I. 3.10 hiervor) gehen keine neuen Erkenntnisse hervor. Die eingereichten Mietverträge belegen den Mietbeginn für ein «Mansardenzimmer» ab 1. Januar 2018 (Mietzins: CHF 450.00) und für eine «2-Zimmer-Wohnung» ab 1. August 2021 (Mietzins: CHF 1'000.00) sowie für beides zusammen ab 1. Januar 2022 (Mietzins: CHF 1'000.00). Die eingereichten Lohnabrechnungen enthalten Mietzinsabzüge ab Januar 2018, wobei die Abzüge in der Folge unregelmässig vorgenommen wurden, was in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen steht. Von einer Rückkehr des Sohnes in den Haushalt seiner Mutter kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
5. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 29. Januar 2021 eine Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 vor, wobei sie die Ausgaben für die Wohnkosten bis zum 30. November 2016 und ab 1. Januar 2018 um den Anteil des Sohnes B.___ reduzierte, was zu einem geringeren EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führte. Daraus resultierte für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2021 eine Rückforderung von CHF 13'858.00 (AK-Nr. 1132). Infolge Neuberechnung des EL-Anspruchs im Jahr 2020 (höheres Erwerbseinkommen) ergab sich eine weitere Rückforderung von CHF 648.00 (Einspracheentscheid und Verfügung vom 24. August 2022 [AK-Nr. 1322, 1326 und 1327]). Eine weitere Neuberechnung des EL-Anspruchs im Jahr 2021 (kein Erwerbskommen ab 1. Mai 2021) führte zu einer Nachzahlung von insgesamt CHF 2'452.00 (Einspracheentscheid und Verfügung vom 11. Oktober 2022 [AK-Nr. 1354 und 1358]). Die Beschwerdeführerin verlangt die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten des Sohnes für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 (vgl. Beschwerde vom 29. September 2022, S. 8 f. [VSBES.2022.202]). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der angehörten Zeugen sowie der Einwohnergemeinde meldete sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2016 in der Gemeinde [...] ab, weshalb die Berücksichtigung der Wohnkosten des Sohnes bei den Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 korrekt ist (vgl. AK-Nr. 1101). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, ist eine entsprechende Mietzinsteilung unabhängig davon vorzunehmen, ob die bei der versicherten Person wohnende, aber nicht in die EL-Berechnung eingeschlossene Person in der Lage ist, ihren Anteil an die Wohnkosten zu bezahlen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2016 und für das Jahr 2017 nahm die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben korrekterweise keine Aufrechnung für den Sohn vor (vgl. AK-Nr. 1106 und 1108). Gestützt auf die Ergebnisse der vom Gericht vorgenommenen Abklärungen ist davon auszugehen, dass B.___ ab Januar 2018 nicht mehr im Haushalt seiner Mutter in [...] wohnte und seinen Wohnsitz in [...] hatte. Damit ist ab diesem Zeitpunkt von der Aufrechnung eines Anteils für die Wohnkosten des Sohnes der Beschwerdeführerin abzusehen. Die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und 11. Oktober 2022 (sowie die diese Entscheide umsetzenden Verfügungen gleichen Datums) sind somit aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 – unter Mitberücksichtigung des im Jahr 2021 zu korrigierenden Einkommens der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. II. 3.4 hiervor) – im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festsetze und allfällige Rück- bzw. Nachzahlungsansprüche neu berechne.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwalt Dr. Kellerhals macht in seiner Kostennote vom 18. Juli 2024 einen Zeitaufwand von 32 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 427.70 geltend (A.S. 81 ff.). In seiner ergänzenden Kostennote vom 28. Oktober 2024 macht er einen weiteren Zeitaufwand von 4 Stunden sowie Auslagen von CHF 40.20 geltend (A.S. 98). Demnach belaufen sich der geltend gemachte Zeitaufwand auf insgesamt 36 Stunden und die zu erstattenden Auslagen auf insgesamt CHF 467.90.
Der in dieser Höhe geltend gemachte Zeitaufwand ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren als übersetzt einzustufen. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die zweite Beschwerde vom 11. November 2022 (265 Minuten), welche weitgehend den gleichen Sachverhalt betrifft wie er der ersten Beschwerde vom 29. September 2022 zugrunde lag, für welche bereits 300 Minuten veranschlagt wurden, ist um 145 Minuten auf 120 Minuten zu reduzieren. Der für die zweiseitige Eingabe an das Versicherungsgericht vom 24. Januar 2023 geltend gemachte Zeitaufwand (130 Minuten) ist ebenfalls übersetzt und um 70 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dementsprechend können folgende Positionen nicht berücksichtigt werden: 30. September 2022 (Adm./Brief a K; 10 Minuten), 12. Oktober 2022 (Eingang EL-Entscheid; 5 Minuten), 27. Oktober 2022 (Frist; 10 Minuten), 23. Januar 2023 (Eingang Bericht Spital Olten; 5 Minuten), 24. Januar 2023 (Post/Ablage; 15 Minuten), 5. Mai 2023 (Eingang Vfg/AS/Brief an Klient/Brief an VSG; 45 Minuten), 10. Mai 2023 (Eingang Vfg/AS; 10 Minuten) und 1. Juni 2023 (Brief an K; 5 Minuten) sowie 5. September 2024 (Eingang Vfg/Brief a VersG/Brief a K; 15 Minuten). Ferner sind die Positionen vom 22. November 2022 (Eingang Mahnung AU/Brief a AKSO; 45 Minuten) und 23. Januar 2023 (Eingabe an IV-Stelle/AS, 60 Minuten) als verfahrensfremd anzusehen und demnach nicht zu berücksichtigen. Für die Vorbereitung der Verhandlung vom 17. Juli 2024 erscheint ein Zeitaufwand von 60 Minuten (statt 180 Minuten) als angemessen. Damit ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 2160 Minuten (36 Stunden) um 680 Minuten auf 1480 Minuten (24 Stunden und 40 Minuten bzw. 24.66 Stunden) zu kürzen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 7'152.55 (Honorar von CHF 6'165.00 [24.66 Std. x CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 467.90 und MwSt. von CHF 519.65 [7.7 % auf CHF 4'436.95 = CHF 341.65 und 8.1 % auf CHF 2'197.60 = CHF 178.00]). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und 11. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7'152.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser