Urteil vom 19. März 2024
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügungen vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 1969 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten-Nr. [IV-Nr.] 277), nachdem er infolge eines am 26. November 2021 erlittenen Verkehrsunfalles arbeitsunfähig wurde (IV-Nr. 276 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer verlor daraufhin seine Arbeitsstelle als Lagermitarbeiter bei der B.___, bei welcher er sich im Unfallzeitpunkt noch in der Probezeit befunden hatte. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daher mit Mitteilung vom 9. Mai 2022 zunächst Unterstützung bei der Suche eines neuen und geeigneten Arbeitsplatzes in Form eines Coachings zu (IV-Nr. 299), danach mit Mitteilung vom 7. Oktober 2022 auch solche in Form eines Arbeitsversuches (IV-Nr. 304). Dieser fand zunächst zwischen dem 19. September 2022 und dem 31. Dezember 2022 bei der Gemeinde [...] statt, danach wurde der Arbeitsversuch bis zum 2. April 2023 verlängert (Aktenseiten [A.S.] 4). Während der Dauer dieses Arbeitsversuches sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Taggelder zu (IV-Nr. 303, A.S. 4), gemäss entsprechender Verfügung vom 11. Oktober 2022 bzw. 12. Januar 2023 basierend auf dem letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommen bei der B.___ entsprechend einem Taggeld in Höhe von CHF 143.20 pro Tag (IV-Nr. 306, A.S. 4).
2. Am 16. Oktober 2022 lässt der Beschwerdeführer gegen die Taggeld-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 11):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen (19. September bis 21. Dezember 2022) ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von CHF 72'000 zuzusprechen.
b) Eventualiter: es sei das Invalidentaggeld auf der Basis von CHF 65'000.00 zzgl. der Nominallohnentwicklung bis September 2022 zu ermitteln und zuzusprechen.
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 17. November 2022 wird die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 13). Am 23. November 2022 wird dessen Eingang festgestellt (A.S. 15).
4. Innert erstreckter Frist beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).
5. Am 12. Januar 2023 erlässt die Beschwerdegegnerin infolge Verlängerung des Arbeitsversuches bis zum 2. April 2023 eine weitere Taggeld-Verfügung betreffend den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 2. April 2023, wobei die Taggeldhöhe darin wiederum auf CHF 143.20 pro Tag festgelegt wird (A.S. 4 ff.). Am 13. Februar 2023 leitet der Beschwerdeführer diese Verfügung dem Versicherungsgericht weiter und erklärt, diese Verfügung ebenfalls mitanzufechten, ohne sich im Weiteren materiell erneut zur Sache zu äussern (A.S. 28). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2023 zugestellt (A.S. 29).
6.
6.1 Am 28. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es seien der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B.___, die folgenden Fragen zu stellen (A.S. 30):
1. Trifft es zu, dass anlässlich des Abschlusses des Anstellungsverhältnisses zwischen Herrn A.___ und ihrem Herr C.___ über eine Lohnerhöhung von CHF 500.- pro Monat nach Ablauf der Probezeit per 22. Februar 2022 diskutiert wurde und eine solche dem Versicherten ihrerseits mündlich zugesichert wurde?
2. Mit welchem jährlichen Bruttolohn hätte der Versicherte per September 2022 rechnen können, wenn das Anstellungsverhältnis angedauert hätte?
6.2 Die Zuschrift des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 wird der Beschwerdegegnerin am 2. März 2023 zur freiwilligen Duplik zugestellt. Diese verzichtet am 9. März 2023 auf eine Stellungnahme (A.S. 32).
7. Am 23. März 2023 reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 34).
8.
8.1 Nachdem die Parteien zuvor auf entsprechende Aufforderung hin (A.S. 39) darauf verzichtet hatten, sich zum in Aussicht gestellten Vorgehen zu äussern oder Ergänzungsfragen zu stellen, fordert das Versicherungsgericht die B.___ mit Verfügung vom 22. November 2023 auf, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beantragten Fragen zu beantworten (vgl. E. I. 6.1 hiervor, A.S. 44). Die B.___ beantwortet die Fragen mit Zuschrift vom 16. Januar 2024 wie folgt (A.S. 46):
«Sie haben uns angefragt, ob Herrn A.___ mündlich eine Lohnerhöhung von CHF 500 nach Ablauf der Probezeit zugesichert wurde. Dies können wir mit absoluter Sicherheit verneinen. Bei uns werden solche Abmachungen stets schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten Auch kennen wir diese Praktiken nicht, dass der Lohn um solche Beträge nach der Probezeit erhöht wird. Des Weiteren wurde erwähnt, dass dies mit Herrn C.___ besprochen wurde. Frau C.___ hat bei uns im Lohnbüro gearbeitet. Unser Lohnbüro wickelt die Löhne ab, ist aber nie in irgendwelche Lohngespräche involviert. Dies würde klar über mich oder den direkten Vorgesetzen laufen.
Bei uns finden nur Ende Jahr Lohngespräche statt. Da Herr A.___ bei uns im November 21 angefangen hat, wäre eine erste Lohnerhöhung frühestens im Januar 2023 erfolgt. Im September 2022 wäre der Lohn noch gleich hoch gewesen.»
8.2 Die Zuschrift der B.___ wird den Parteien am 18. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt (A.S. 47). Diese äussern sich nicht dazu.
9.
9.1 Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wird die öffentliche Verhandlung auf den 2. April 2024 angesetzt und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen (A. S. 48).
9.2 Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (A.S. 51), woraufhin die auf den 2. April 2024 angesetzte Verhandlung abgesagt und dem Vertreter des Beschwerdeführers bis zum 14. März 2024 Gelegenheit gegeben wird, eine ergänzende Kostennote einzureichen (A. S. 52).
10. Am 13. März 2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein, welche am 14. März 2024 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A. S. 55).
1.
1.1. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die Beschwerdegegnerin verfügte in beiden angefochtenen Verfügungen einen Taggeldanspruch in Höhe von CHF 143.20, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von CHF 65'000.00. Im Streit liegt die Höhe von Taggeldern in einem Zeitraum von rund 6 ½ Monaten (19. September 2022 bis 2. April 2023). Der Beschwerdeführer beantragt hauptsächlich, es sei der Taggeldanspruch nicht ausgehend von einem Jahreseinkommen in Höhe von CHF 65'000.00 zu ermitteln, sondern von einem solchen in Höhe von CHF 72’000.00, eventualiter, es sei von einem solchen in Höhe von CHF 65'000.00 auszugehen, dieses jedoch an die Teuerung anzupassen. Über eine Anspruchsperiode von 6 ½ Monaten liegt die streitige Summe damit unter der in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit massgebenden Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts zu entscheiden.
1.2 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Taggeldanspruch als solcher ist zwischen den Parteien nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Höhe des verfügten Taggeldanspruches (A.S. 10).
2.1. Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20).
2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Personen ist die Bemessungsbasis des Taggeldes in der Regel das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (Ulrich Meier/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, S. 276, Art. 23, Rz 3). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassensversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei Personen, die ein regelmässiges Einkommen in Monatslöhnen erzielen, wird dafür der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem so ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201). Als Versicherte mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVV).
2.4 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Wenn die von der versicherten Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine Anpassung des Erwerbseinkommens an den neuesten Stand vorzunehmen, wenn der Ausgleichskasse eine Änderung bekannt ist oder aber auf Gesuch der versicherten Person hin, falls diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachzuweisen vermag (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version [KSTI], Rz. 0839 ff.). Für die Anpassung des Erwerbseinkommens kommen z. B. Lohnerhöhungen in Frage, aber auch Anpassungen an die Teuerung, sowie diese Änderungen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sind. Nicht zu berücksichtigen sind theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären. Das bisherige massgebende Einkommen der versicherten Person bleibt unverändert bzw. wird nicht angepasst, wenn der Arbeitgeber keine Lohnerhöhung oder im Betrieb allgemeine Lohnkürzungen vorgenommen hat (KSTI, Rz. 0842 ff.). Während der Eingliederung bzw. nach der erstmaligen Festsetzung des Erwerbseinkommens ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat. Ausnahmsweise kann die Überprüfung vor Ablauf der zweijährigen Frist vorgenommen werden, wenn ein begründetes Begehren der versicherten Person vorliegt (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Bern, 2014, Art. 23 – 25, Rz 59 f.).
3. Der Beschwerdeführer erlitt am 26. November 2021 einen Unfall und wurde daraufhin arbeitsunfähig, was zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin führte (IV-Nr. 276 S. 1). Im Zeitpunkt des Unfalles war er bei der B.___ als Lagermitarbeiter angestellt. Das dort zuletzt erzielte Einkommen liegt der Taggeldberechnung durch die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen zu Grunde. Der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit verschiedene Leistungsgesuche. Das erste Leistungsersuchen aus dem Jahr 2001 resultierte angesichts eines durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrades von 28 % in einer abweisenden Verfügung (vgl. Verfügung vom 6. April 2004, IV-Nr. 46). Im Hinblick auf die Festlegung des massgebenden Einkommens als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Taggeldes stellt sich damit zunächst die Frage, ob das vom Beschwerdeführer bei der B.___ erzielte und von der Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Berechnung des Taggeldanspruches herangezogene Einkommen ein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung war (entsprechend einem Invalideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG) oder ein solches ohne gesundheitliche Einschränkung. Diese Frage ist wesentlich in Bezug auf die Frage, ob zur Berechnung des Taggeldanspruches in Anwendung von Art. 21bis Abs. 3 IVV auf das tatsächlich zuletzt erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV abgestützt werden soll. Diese Frage ist vorab zu klären.
3.1 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes:
3.1.1 Das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 6. April 2004 abgelehnt. Dabei wurde ein Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt, ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (IV-Nr. 46). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
3.1.2 Im September 2010 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 99), woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 beim D.___ begutachten liess (IV-Nr. 200). Die Gutachter des D.___ hielten fest, des Beschwerdeführer habe bis 2001 mehrheitlich als Lagermitarbeiter, Magaziner, Speditionsmitarbeiter, Schichtführer sowie Betriebsmitarbeiter gearbeitet (IV-Nr. 200.1 S. 34). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine (IV-Nr. 200.1 S. 33) und erachteten den Beschwerdeführer sowohl in den angestammten wie in angepassten Tätigkeiten auch retrospektiv als vollständig arbeitsfähig (IV-Nr. 200.1 S. 35). Die Beschwerdegegnerin wies daher das erneute Leistungsbegehren unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 9. Juni 2015 ab (IV-Nr. 215). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Nr. 220) wurde mit Urteil VSBES.2015.183 des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2017 abgewiesen (IV-Nr. 234 S. 29 ff.).
3.1.3 Auf ein weiteres seither bei der Beschwerdegegnerin eingegangenes, neues Leistungsbegehren wurde rechtskräftig nicht eingetreten (IV-Nr. 275 S. 2).
3.2 Dem Gutachten des D.___, welches dem letzten rechtskräftigen materiellen Entscheid über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zugrunde liegt, wurde vom Versicherungsgericht Beweiswert zuerkannt und die das Vorliegen einer Invalidität verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 geschützt (Urteil VSBES.2015.183 des Versicherungsgerichts vom 15. Mai 2017, E. II. 14). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft und bildet das letzte Urteil, welchem eine eingehende materielle Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers voranging. Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt seiner letzten Arbeitsunfähigkeit im November 2021 Vollzeit als Lagermitarbeiter gearbeitet, was er gemäss seinem Lebenslauf bereits in den 1990er-Jahren, also vor der erstmaligen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin und vor der Begutachtung durch das D.___, gemacht hatte (IV-Nr. 16). Die Tätigkeit als Lagermitarbeiter ist im Gutachten des D.___ ausserdem explizit als angestammte Tätigkeit angeführt (vgl. IV-Nr. 200.1 S. 33). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht invalide war und somit das bei der B.___ als Lagermitarbeiter erzielte Einkommen nicht einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung entspricht, sondern einem solchen ohne gesundheitliche Einschränkung im Sinne von Art. 21bis Abs. 3 IVV. Das für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebende Einkommen bestimmt sich demzufolge nach Art. 20sexies i. V. m. Art. 21bis Abs. 2 und 3 IVV.
4.
4.1. Gemäss den Bestimmungen von Art. 20sexies i. V. m. Art. 21bis Abs. 2 und 3 IVV wird bei Personen, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem unbefristeten oder für mindestens ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis standen, zur Ermittlung der Taggeldhöhe der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem so ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der dadurch ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt. Da die Grundentschädigung lediglich 80 % des massgebenden Einkommens entspricht (Art. 23 Abs. 1 IVG), muss das so resultierende durchschnittliche Tageseinkommen um 20 % reduziert werden, um die Grundentschädigung zu erhalten.
4.2
4.2.1 Ein Arbeitsvertrag betreffend die letzte Anstellung des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der B.___ liegt nicht in den Akten, allerdings geht aus der Schadenmeldung der Unfallversicherung vom 9. Dezember 2021 hervor, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet, der Beschwerdeführer Vollzeit und zur Leistung regelmässiger Arbeitseinsätze angestellt war (IV-Nr. 285.14). Gemäss der sich ebenfalls in den Akten befindlichen Lohnabrechnung vom 21. Dezember 2021 bezog er einen Monatslohn von CHF 5000.00 (IV-Nr. 276 S. 13).
4.2.2 Der Beschwerdeführer gilt damit als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV und sein letztes vor Eintritt der Arbeitsfähigkeit bei der B.___ erzieltes Einkommen stellt in Bezug auf die Taggeldhöhe das massgebende Einkommen dar (Art. 21bis IVV). Die Höhe seines Taggeldes entspricht folglich dem letzten dort erzielten Monatslohn multipliziert mit 12 (ev. 13, sofern ein 13. Monatslohn vereinbart wurde), dividiert durch 365 (Art. 21bis Abs. 3 IVV) und gekürzt auf 80 % (Art. 23 Abs. 1 IVG).
4.2.3 Dieses Vorgehen zur Berechnung des Taggeldanspruches entspricht demjenigen der Beschwerdegegnerin. Diese hat den letzten bei der B.___ erzielten Monatslohn in Höhe von CHF 5000.00 gemäss Mitteilung vom 7. Oktober 2022 entsprechend den Lohnangaben der B.___ mit 13 multipliziert (IV-Nr. 303 S. 1). Daraus ergibt sich ein massgebendes Einkommen vom CHF 65'000.00 (CHF 5'000.00 x 13). Dividiert durch 365 resultiert ein durchschnittliches Tageseinkommen von CHF 178.08 (CHF 65'000.00 / 365) und somit eine im Falle des kinderlosen Beschwerdeführers dem Taggeldansatz entsprechende Grundentschädigung von CHF 142.45 (CHF 178.08 x 0.8).
4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Taggeld bzw. die dem Beschwerdeführer zustehende Grundentschädigung allerdings nicht rein rechnerisch, sondern anhand der Tabellen zur Berechnung der IV-Taggelder des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in der am 1. Januar 2022 geltenden Version, einsehbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661 [besucht am 14. März 2024]). Da diese Tabelle die Jahreseinkommen nur näherungsweise wiedergibt, resultiert im Fall des Beschwerdeführers ein leicht höheres Taggeld als bei der rein rechnerisch (exakteren) Ermittlung. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Taggeldansatz des Beschwerdeführers anhand der Tabelle ausgehend von einem auf CHF 65'335.00 aufgerundeten Jahreseinkommen entsprechend einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 179.00 (vgl. a. o. O. S. 5) und verfügte folglich ein Taggeld in Höhe CHF 143.20.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt, bei der Ermittlung des Taggeldanspruches sei eine in Aussicht gestellte Lohnerhöhung zu berücksichtigen oder eventualiter das zuletzt bei der B.___ erzielte Einkommen an die Teuerung und Nominallohnentwicklung anzupassen. Dem ist nicht zu folgen. Da der Beschwerdeführer im Eingliederungszeitpunkt nicht seit mehr als zwei Jahren eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, berechnet sich die Taggeldhöhe nach Art. 21bis Abs. 3 IVV. Das Vorgehen, das letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der B.___ erzielte Einkommen als Berechnungsbasis für den Taggeldansatz heranzuziehen, ist demnach korrekt. Eine Pflicht seitens der Beschwerdegegnerin, eine Veränderung des massgebenden Einkommens ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht zu prüfen, bestand vorliegend mangels eines begründeten Begehrens des Beschwerdeführers nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin keine Abklärungspflicht trifft, kann eine solche im Beschwerdefall auch nicht für das Versicherungsgericht abgeleitet werden. Der Nachweis, dass vor Ablauf der zweijährigen Überprüfungspflicht eine Veränderung seines massgeblichen Einkommens eingetroffen wäre, obliegt einzig dem Beschwerdeführer. Dennoch hat das Versicherungsgericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entsprechend seinem Antrag Auskünfte eingeholt. Diese hält in der entsprechenden Eingabe der B.___ vom 16. Januar 2024 fest, es sei «mit absoluter Sicherheit» zu verneinen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Probezeit eine Lohnerhöhung von CHF 500.00 zugesichert worden sei. Im September 2022 – also im Zeitpunkt der Taggeldberechnung durch die Beschwerdegegnerin – wäre der Lohn noch immer derselbe wie im November 2021 gewesen (A.S. 46). Eine zwischenzeitliche Erhöhung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers, welche eine Anpassung des Taggeldansatzes rechtfertigen würde, ist damit auch im vorliegenden Verfahren nicht ausgewiesen. Es bestehen keine begründeten Hinweise darauf, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht einer Anpassung hätte unterzogen werden müssen. Auch dass auf den Lohn ein Teuerungsausgleich ausgerichtet worden wäre, ist nicht durch Angaben der früheren Arbeitgeberin nachgewiesen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass, wie vom Beschwerdeführer eventualiter begehrt, eine Anpassung des massgeblichen Einkommens an die Teuerung vorgenommen werden könnte (vgl. E. II 2.4). Ebenso vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzulegen, dass und in welchem Umfang eine individuelle Lohnerhöhung ausgerichtet worden wäre. Da der diesbezügliche Nachweis dem Beschwerdeführer obliegt, sofern, wie vorliegend, die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. E. II. 2.4), ist für die Berechnung des Taggeldanspruches davon auszugehen, dass der Lohn des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt noch immer demselben entsprochen hätte, welchen er zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte. Auch eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung steht nicht zur Debatte, weil es an einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Ohne begründete Hinweise darauf, dass eine Anpassung seines Einkommens in Höhe der Nominallohnentwicklung von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen worden wäre, würde der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Falle einer Anpassung der Taggelder an dieselbe durch den Taggeldbezug zudem bessergestellt, als wenn er weiterhin bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt gewesen wäre. Es ist somit korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das zuletzt bei der B.___ erzielte Einkommen der Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat. Ein begründetes Begehren, welches zu einer ausnahmsweisen Überprüfung des massgebenden Einkommens innerhalb der ersten zwei Jahre nach der erstmaligen Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens Anlass geben könnte, liegt nicht vor. Diesbezügliche Abklärungspflichten treffen ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht weder die Beschwerdegegnerin noch das Versicherungsgericht. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich somit als rechtens. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00 und sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von 600.00 verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer