Urteil vom 14. Februar 2022  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Arbeitslosenversicherung / Rechtsverzögerungsbeschwerde

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 5. Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. November 2021, da es an der erforderlichen Mindestbeitragszeit fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (BB-Nr. 5).

 

1.2     Mit E-Mail vom 14. Januar 2022 verlangte der Beschwerdeführer, dass innert sieben Tagen über seine Einsprache entschieden werde (BB-Nr. 7), worauf die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2022 antwortete, es sei in ein bis zwei Monaten mit einem Entscheid zu rechnen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien (BB-Nr. 8).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer reicht am 24. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Fachanwalts. Das Verwaltungsgericht leitet diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2022 mangels örtlicher Zuständigkeit an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter.

 

2.2     Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis 11. Februar 2022, um die Beschwerde zu verbessern. Ausserdem stellt der Präsident fest, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos sei und der Beschwerdeführer sich selber um einen Anwalt bemühen müsse, bevor er die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne.

 

2.3     In der verbesserten Beschwerde vom 10. Februar 2022 begehrt der Beschwerdeführer:

1.   Die Beschwerde an das zuständige Gericht zu übersenden,

2.   Das Versicherungsgericht Solothurn für örtlich und sachlich als unzuständig zu erklären, da der Beklagte ihren Sitz in Bern hat,

3.   Durch die Übersendung der Verzögerungsbeschwerde vom 24. Januar 2022 an das offensichtlich unzuständige Gericht in Solothurn eine weitere Verzögerung festzustellen,

4.   Den Gesuchsgegner zu verpflichten gemäss geltende Rechtsvorschriften verzögerungsfrei zu entscheiden,

5.   Für den Fall, dass das Gesuch unvollständig oder Lücken aufweist, gemäss Art. 117 ZPO einen Fachanwalt unter Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege beizuordnen,

6.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Umtriebsentschädigung & Parteientschädigung zu Lasten des Gesuchsgegners.

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin erklärt am 11. Februar 2022 auf die telefonische Nachfrage des Gerichts hin, dass noch kein Einspracheentscheid ergangen sei.

 

II.

 

1.

1.1     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ausserdem ist die Beschwerde unter dem Titel der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch dann zulässig, wenn der Sozialversicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

 

1.2     Für Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Versicherungsträgers ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts abweichend von Art. 58 ATSG regeln (Art. 100 Abs. 3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Gestützt darauf sieht die bundesrätliche Verordnung vor, dass sich die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort richtet, an dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt (Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02), was an ihrem Wohnsitz geschieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 AVIV). Die Anknüpfung an den Wohnort gilt selbstredend auch für Rechtsverzögerungsbeschwerden wie die vorliegende, welche einen Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung herbeiführen wollen, wäre es doch widersinnig, solche Beschwerden einem anderen Gericht zuzuweisen als demjenigen, welches streitige Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung materiell beurteilt. Da der Beschwerdeführer in [...] wohnt, ist somit entgegen seiner Auffassung das Versicherungsgericht Solothurn örtlich zuständig. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt einschliesslich der ebenfalls bestrittenen sachlichen Zuständigkeit, beurteilt das Versicherungsgericht Solothurn doch alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Schiedsgerichte (§ 54 Abs. 1 und 2 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich einzutreten.

 

2.

2.1     Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung bildet ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung oder Verzögerung vorliegt, während über materielle Rechte und Pflichten nicht in diesem Verfahren zu befinden ist (Miriam Lendfers in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 56 N 33). Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn ein Versicherungsträger ein Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (a.a.O., N 32), wie es der Beschwerdeführer hier geltend macht. Eine solche Beschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung resp. eines Einspracheentscheides verlangt hat (vgl. a.a.O., N 39). Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nachgekommen, indem er der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2022 eine Frist von sieben Tagen setzte, um seine Einsprache zu behandeln (E. I. 1.2 hiervor).

 

2.2     Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Das Gesetz nennt dafür keine zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind. Demnach ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen. Ohne besondere Umstände, d.h. bei einem durchschnittlichen Aufwand, ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 63).

 

Der Beschwerdeführer erhob am 10. Januar 2022 Einsprache, worüber bislang noch nicht entschieden wurde (s. E. I. 2.4 hiervor). Eine Dauer des Einspracheverfahrens von etwas mehr als einem Monat im jetzigen Zeitpunkt kann indes, selbst wenn es sich um einen einfachen Sachverhalt handeln sollte, noch nicht als übermässig lange gelten. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Übrigen unter dem Vorbehalt weiterer Abklärungen einen Entscheid in einem bis zwei Monaten in Aussicht gestellt (E. I. 1.2 hiervor). Man kann also auch nicht sagen, die Beschwerdegegnerin habe den von ihr selber genannten Zeitrahmen für den Abschluss des Verfahrens nicht eingehalten.

 

2.3     Zusammenfassend fehlt es an einer Rechtsverzögerung im hängigen Einspracheverfahren, womit sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist. Soweit in der Beschwerde demgegenüber ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht wird, kann darauf nicht eingetreten werden (s. E. II. 2.1 hiervor). Ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt sich, da weder Verfahrenskosten anfallen noch ein Rechtsanwalt beigezogen wurde, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könnte (s. E. I. 2.2 hiervor).

 

2.4     Entscheide über Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. c GO). Da dies hier der Fall ist, ist der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

3.         Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Eine Kopie der verbesserten Beschwerde vom 10. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin.

4.    Je eine Kopie der Aktennotiz des Gerichts vom 11. Februar 2022 geht an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann