Urteil vom 19. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Der 1994 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen für September 2017, Januar 2018 bis März 2018, April 2019 bis Juni 2019, sowie von September 2019 bis März 2021 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. März 2023 ab, soweit sie den Zeitraum bis 31. Juli 2019 betraf, und hiess sie teilweise gut, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 bezog, wobei es den Anspruch betragsmässig festlegte. Weiter hielt es fest, der Anspruch für Januar und Februar 2021 werde im Rahmen des inzwischen neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahrens VSBES.2022.242 – es handelt sich um das vorliegende Verfahren – behandelt (Urteil VSBES.2021.65 vom 21. März 2023).

 

1.2     Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. November 2020 neu fest. Sie bezifferte den Anspruch auf CHF 3'386.00 pro Monat für November und Dezember 2020 (insoweit ist die Verfügung ebenso wie der spätere, sie betreffende Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 nichtig, vgl. E. II. 2.1 hiernach), auf CHF 3'236.00 pro Monat für Januar und Februar 2021 sowie auf CHF 3'270.00 pro Monat ab 1. März 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Berechnung umfasste den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder B.___ und C.___.

 

1.3     Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich am 13. Juni 2021 und reichte verschiedene Unterlagen ein (AK-Nr. 7). Am 22. Juni 2021 erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch ab 1. März 2021 auf CHF 3'570.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 22). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch ab 1. Juli 2021 ebenfalls auf CHF 3'570.00 pro Monat fest (AK-Nr. 32).

 

2.

2.1     Am 11. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021. Er verlangte, bei den Ausgaben seien Kosten für die Kindertagesstätte von CHF 1'619.20 pro Monat zu berücksichtigen (AK-Nr. 30). Ebenfalls am 11. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer ausserdem Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 (AK-Nr. 34).

 

2.2     Am 16. August 2021 erhob der Beschwerdeführer überdies Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2021 (AK-Nr. 42).

 

3.       Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 ab (AK-Nr. 94; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

4.

4.1     Mit Zuschrift vom 21. November 2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2.   a) Es sei der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 bis Juni 2021 neu zu berechnen, wobei nebst den geltend gemachten Auto-Wegkosten und den Kosten für auswärtige Verpflegung die Kinderbetreuungskosten in vollem Umfang als Ausgaben anzurechnen seien.

     b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.   Es sei der Streitgegenstand auf die Monate Januar und Februar 2021 auszudehnen.

4.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.   Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.2      

4.2.1  In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2023 erklärt die Beschwerdegegnerin, sie ziehe den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 in Wiedererwägung (A.S. 29 f.). Gleichzeitig erlässt sie einen an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichteten Wiedererwägungsentscheid, mit dem der Anspruch für die Zeit vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 neu festgelegt wird (A.S. 31 – 36). In einer ebenfalls am 3. Januar 2023 erlassenen Verfügung (A.S. 52 – 55), welche u.a. diesen Einspracheentscheid umsetzt, wird der Anspruch für März 2021 bis Juni 2021 auf CHF 3'677.00 pro Monat festgelegt (A.S. 53).

 

4.2.2  Ebenfalls am 3. Januar 2023 fällt die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid betreffend die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021, mit dem sie über den Anspruch für die Zeit vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 befindet (A.S. 37 – 45; auch dieser Entscheid ist, soweit er den Anspruch für November und Dezember 2020 betrifft, nichtig, vgl. E. II. 2.1 hiernach). In der bereits erwähnten, auch diesen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung, die ebenfalls vom 3. Januar 2023 datiert (A.S. 52 – 55), wird der Anspruch für Januar und Februar 2021 auf CHF 3'342.00 pro Monat festgelegt (A.S. 52).

 

4.3     Der Beschwerdeführer lässt mit Schreiben vom 4. Januar 2023 erklären, der Wiedererwägungsentscheid entspreche nicht den von ihm im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen. Weiter stellt er Anträge zum Verfahren (A.S. 95).

 

4.4     Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Weiter erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang seine Ehefrau von Januar bis Juni 2021 ausserhäuslich erwerbstätig war (A.S. 98). Der Beschwerdeführer lässt in der Folge zweimal um Fristerstreckung ersuchen und erklärt schliesslich am 8. September 2023, er «erwarte eine sofortige Entscheidung des Versicherungsgerichts». Die Überschrift seiner Stellungnahme erwähnt eine Verfügung vom 28. Juli 2023, welche nicht aktenkundig ist und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (A.S. 106).

 

5.      

5.1     Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S. 107 f.) wird die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung auf den 29. November 2023 angesetzt. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am 27. November 2023 mitteilt, sie werde von dieser Freistellung Gebrauch machen und nicht zur Verhandlung erscheinen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen.

 

5.2     Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen sowie eine Kostennote ein; ausserdem beantragt er die Einholung eines medizinischen Gutachtens (siehe Verhandlungsprotokoll, A.S. 109 ff.).

 

6.         Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.        

 

1.       Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 wurde frist- und formgerecht eingereicht. Das Versicherungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass über den Anspruch für November und Dezember 2020 bereits mit dem Einspracheentscheid vom 1. März 2021 entschieden wurde, der Gegenstand das Beschwerdeverfahrens VSBES.2021.65 bildete. Ab der Erhebung der dortigen Beschwerde am 16. April 2021 war die Beschwerdegegnerin aufgrund des Devolutiveffekts nicht mehr befugt, erneut über diesen Zeitraum zu entscheiden; massgebend ist insoweit das am 21. März 2023 gefällte Urteil VSBES.2021.65. Die Verfügung vom 9. Juni 2021 ist daher wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig, soweit sie die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 betrifft. Dasselbe gilt für den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (A.S. 37 ff.) und die ihn umsetzende Verfügung gleichen Datums (A.S. 52 ff.).

 

2.2     Über den Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wurde ebenfalls mit dem erwähnten Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (A.S. 37 ff.) entschieden. Dieser Anspruch ist, wie im Urteil VSBES.2021.65, Dispositiv-Ziffer 3, festgehalten wurde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.

 

2.3     Den eigentlichen Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022, mit dem die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 über den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 abgewiesen wurde.

 

2.4     Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 zu beurteilen.

 

3.        

3.1     Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 umfassende Änderungen erfahren. Laut den am Ende des ELG eingefügten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Dies hat zur Folge, dass bei Personen, die wie der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem 1. Januar 2021 eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, zwei separate Berechnungen – eine nach altem, eine nach neuem Recht – vorzunehmen sind, wobei dasjenige Resultat zählt, welches zu einem höheren Anspruch führt. In der hier gegebenen, besonderen Konstellation kann nicht von vornherein gesagt werden, welche Fassung zu einem höheren Anspruch führt. Eine «doppelte Berechnung» ist daher unumgänglich.

 

3.2      

3.2.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV, in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG in der seit Anfang 2021 geltenden Fassung).

 

3.2.2  Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1987).

 

3.2.3  Gemäss Rz. 3421.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (aWEL, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz. 3421.05 WEL (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten (vgl. Rz. 3423.03 – 3423.04 WEL) und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abgezogen. Sind die Abzüge höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens. Bei unselbständig Erwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz. 3421.04 aWEL bzw. Rz. 3421.05 WEL vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03 WEL). Kosten eines privaten Fahrzeugs können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer (Rz. 3423.04 WEL).

 

3.2.4    Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung werden überdies als Ausgaben anerkannt «Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben».

 

4.

4.1      

4.1.1  Der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wurde in der Verfügung vom 9. Juni 2021 (AK-Nr. 1) auf CHF 3'236.00 pro Monat festgelegt. Das Berechnungsblatt (AK-Nr. 5; günstigere altrechtliche Berechnung) beziffert die Ausgaben auf CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 39'913.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 25'382.00, Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00; die Rechnung geht nicht auf, was aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist).

 

Mit dem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 wurde der Anspruch auf CHF 3'342.00 pro Monat erhöht (vgl. A.S. 52). Das entsprechende Berechnungsblatt (A.S. 59 f.) beziffert die Ausgaben auf (weiterhin) CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 38'640.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 24'516.00, Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Der Unterschied ergibt sich praktisch vollständig daraus, dass beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zusätzliche Berufsauslagen von CHF 1'910.00 (Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr) in Abzug gebracht wurden (vgl. Berechnungsblätter, A.S. 60 im Vergleich zu AK-Nr. 5).

 

4.1.2  Der Anspruch für die Zeit vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 wurde in der Verfügung vom 22. Juni 2021 (AK-Nr. 22) auf CHF 3'570.00 pro Monat festgelegt. Das Berechnungsblatt (AK-Nr. 20; günstigere altrechtliche Berechnung) beziffert die Ausgaben auf CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 35’896.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 21'771.00, Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Mit dem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 wurde der Anspruch auf CHF 3'677.00 pro Monat erhöht (vgl. A.S. 53). Das entsprechende Berechnungsblatt (A.S. 65 f.) beziffert die Ausgaben auf (weiterhin) CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 34'622.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 20'498.00, Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Der Unterschied ergibt sich auch hier (einzig) daraus, dass beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zusätzliche Berufsauslagen von CHF 1'910.00 in Abzug gebracht wurden (vgl. Berechnungsblätter, A.S. 66 im Vergleich zu AK-Nr. 20).

 

4.2     Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens und verlangt, dieses müsse wegen zusätzlicher Kinderbetreuungskosten und Gewinnungskosten reduziert werden. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Kinderbetreuungskosten zu Unrecht nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens der Ehefrau berücksichtigt. Dafür gebe es unter der seit Anfang 2021 geltenden Regelung keine Grundlage. Der neue Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG enthalte keine solche Begrenzung. Weiter sei die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten nicht zwingend von einer direkten Erwerbstätigkeit abhängig, sondern auch gesundheitliche Gründe genügten. Es seien daher ab 1. Januar 2021 die gesamten Fremdbetreuungskosten von CHF 1'619.00 pro Monat als EL-relevante Ausgaben anzuerkennen. Neben diesen Betreuungskosten seien überdies die Gewinnungskosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, welche sich in der Periode vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 auf insgesamt CHF 851.25 belaufen hätten (Urkunde 10 des Beschwerdeführers). Diese Kosten seien nicht geltend gemacht worden, weil der Beschwerdeführer gestützt auf eine Auskunft der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, diese Ausgaben und die Betreuungskosten seien gesamthaft auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert.

 

4.3     Mit dem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 (A.S. 37 ff.; in Bezug auf November und Dezember 2020 ist der Entscheid wie dargelegt nichtig) und mit dem ebenfalls am 3. Januar 2023 gefällten Wiedererwägungsentscheid (A.S. 29 ff.), der als Antrag an das Gericht zu behandeln ist, hat die Beschwerdegegnerin den neu geltend gemachten Gewinnungskosten in dem Sinne Rechnung getragen, als beim Beschwerdeführer für den Arbeitsweg neu die Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr (Strecke […] – […]) von CHF 1'910.00 berücksichtigt wurden. Unberücksichtigt blieben die geltend gemachten Autokosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung des Ehemanns, ebenso die geltend gemachten Gewinnungskosten der Ehefrau (vgl. Urkunde 10 des Beschwerdeführers) und die Kinderbetreuungskosten, soweit sie das Erwerbseinkommen der Ehefrau übersteigen. Damit resultierten die folgenden Berechnungen:

 

4.3.1  Altrechtliche Berechnung (A.S. 59 – 61, 65 – 67, 71 – 73):

 

Die anrechenbaren Ausgaben von CHF 78'735.00 setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 14'160.00, der Miete von CHF 14'640.00 und dem Lebensbedarf (ein Ehepaar und zwei Kinder) von CHF 49'935.00.

 

Einnahmenseitig sind Kinderzulagen von CHF 4'800.00 und die Renten von CHF 9'324.00 unproblematisch. Das einzig umstrittene anrechenbare Erwerbseinkommen wird für Januar und Februar 2021 auf CHF 24'516.00 beziffert. Es basiert auf dem Bruttoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 44'947.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 4'763.00 und die neu berücksichtigten Berufsauslagen von CHF 1'910.00, ergebend CHF 38'274.00 oder, nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00, CHF 36'774.00. Hiervon wurden zwei Drittel angerechnet, was den genannten Betrag von CHF 24'516.00 ergab. Bei der Ehefrau wurde ein Erwerbseinkommen von CHF 11'416.00 berücksichtigt, aber mit Berufsauslagen in gleicher Höhe verrechnet. Für März bis Juni 2021 ergibt sich nach demselben Muster (Einkommen des Ehemanns, kein Einkommen der Ehefrau wegen Verrechnung mit Gewinnungskosten) ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 20'498.00.

 

4.3.2  Neurechtliche Berechnung (A.S. 62 – 64, 68 – 70, 74 – 76):

 

Die anrechenbaren Ausgaben von CHF 70'515.00 setzen sich zusammen aus anrechenbaren Krankenkassenprämien von CHF 13'260.00, dem Mietzins von CHF 14'640.00 sowie dem Lebensbedarf von CHF 42'615.00 (CHF 29'415.00 für das Ehepaar, CHF 7'200.00 für das ältere Kind ([Jg. 2017], CHF 6'000.00 für das jüngere Kind [Jg. 2018]).

 

Einnahmenseitig sind Kinderzulagen von CHF 4'800.00 und die Renten von CHF 9'324.00 wiederum unproblematisch. Das einzig umstrittene anrechenbare Erwerbseinkommen wird ebenfalls auf CHF 24'516.00 (Januar und Februar 2021) respektive CHF 20'498.00 (März bis Juni 2021) beziffert. Die Berechnung fällt genau gleich aus wie nach altem Recht (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

 

4.4     Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kinderbetreuungskosten bildeten nach der seit Anfang 2021 geltenden Regelung nicht Bestandteil der Gewinnungskosten. Sie seien daher nicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert und in der vollen Höhe von CHF 1'619.00 pro Monat anzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass bei der Ehefrau anderweitige Erwerbsunkosten berücksichtigt werden könnten.

 

5.       Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, in welchem Umfang Kinderbetreuungskosten als Ausgaben zu anerkennen sind.

 

5.1     Die frühere Regelung, welche bis Ende 2020 in Kraft stand und aufgrund der Übergangsregelung auch weiterhin von Bedeutung ist (vgl. E. II. 3 hiervor), liess die Berücksichtigung von Kosten für externe Kinderbetreuung unter dem Titel der Gewinnungskosten «nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer» zu (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, S. 88 f., Rz. 3421.04). Ihre Anrechnung war auf die Höhe des entsprechenden Bruttoerwerbseinkommens limitiert (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; WEL Rz. 3421.04).

 

5.2     Zu prüfen bleibt, wie es sich unter der seit 1. Januar 2021 geltenden Regelung (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor) verhält. Zu deren Entstehung ergibt sich Folgendes:

 

5.2.1  In der Botschaft des Bundesrates zur EL-Reform (BBl 2016 7465) wurde eine Anpassung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern als «geprüfte, aber nicht weiter verfolgte Massnahme» besprochen (a.a.O., 7505 ff.). Anlass für die Prüfung der Frage bildeten einerseits die Feststellung, dass diese Beträge bei den Ergänzungsleistungen erheblich höher sind als bei der Sozialhilfe und beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum, und andererseits eine vom Bundesamt für Statistik in Auftrag gegebene Studie des Büros BASS zu den «Kinderkosten». Der Bundesrat gelangte zum Schluss, die Tatsache, dass es Familien gebe, die keine EL haben und weniger finanzielle Mittel zur Verfügung haben als Familien mit EL, sei zwar stossend, dürfe aber nicht zum Anlass genommen werden, das Existenzminimum von Familien in den EL zu senken. Der Nationalrat nahm das Thema wieder auf und beschloss eine Anpassung; der Ständerat lehnte eine solche zunächst ab, schloss sich aber schliesslich an. Dementsprechend wurden die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren gesenkt. Der Betrag für das erste Kind unter 11 Jahren beläuft sich daher nach der ab 1. Januar 2021 geltenden Regelung auf CHF 7'200.00, jener für das zweite Kind auf CHF 6'000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und 4 ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Im Zusammenhang mit der Reduktion der Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren schlug die vorberatende Kommission des Nationalrats vor, mit dem nunmehrigen Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG als eine Art Kompensation für diese Reduktion die Berücksichtigung von «Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben», vorzusehen. Der Nationalrat stimmte dieser Lösung schliesslich zu. Im Rahmen der Beratung wurde verschiedentlich ein direkter Bezug zu einer Erwerbstätigkeit hergestellt. So wurde betont, die Anrechenbarkeit dieser Kosten sei «[z]ur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit und für den beruflichen Wiedereinstieg […] absolut zentral» (NR, Sitzung vom 14. März 2018, Votum Feri, AB N 2018 438), diese Kompensation sei « essentielle pour maintenir ou réintégrer sur le marché du travail des parents faisant des efforts pour avoir une activité lucrative malgré leur déficience » (NR, Sitzung vom 10. September 2018, Votum Roduit, Sprecher der CVP-Fraktion, AB N 2018 1210) oder die Vermittelbarkeit im Arbeitsmarkt sei nur gewährleistet, wenn Fremdbetreuungskosten angerechnet werden könnten (NR, Sitzung vom 10. September 2018, Votum Weibel, Sprecher der GLP-Fraktion, AB N 2018 1210). Bundesrat Berset, der sich in der nationalrätlichen Debatte ebenfalls äusserte, betonte dagegen, diese Lösung bringe insbesondere «une solution pour les parents qui ont des difficultés à prendre en charge leur enfant à plein temps en raison, par exemple, de leur état de santé, ce qui peut être le cas chez des rentiers AI, par exemple » (NR, Sitzung vom 10. September 2018, AB N 2018 1211). In der Abstimmung wurde der neue Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG in der Sitzung vom 10. September 2018 mit 130 zu 58 Stimmen angenommen. Beim Quorum für die Ausgabenbremse, welches in einer ersten Behandlung am 14. März 2018 verfehlt worden war, ergab sich sogar Einstimmigkeit (193 Stimmen; AB N 2018 1214). Der Ständerat beschloss in der Sitzung vom 27. November 2018 die nun im Gesetz stehende Fassung (AB 2018 818).

 

5.2.2  Aus den erwähnten Voten in der parlamentarischen Beratung geht hervor, dass die Berücksichtigung von ausgewiesenen und notwendigen Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern in einem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit gesehen wurde, aber auch gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Betreuungsfähigkeit erfasst werden sollten. Dementsprechend sieht Art. 16e Abs. 2 ELV (ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2021) vor, die Kosten würden nur anerkannt, wenn der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile entweder gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können. Die vom Gesetz geforderte Notwendigkeit liegt demnach vor, wenn und soweit die Kinderbetreuung nicht durch die Eltern erfolgen kann, weil diese entweder beide erwerbstätig oder beide nicht betreuungsfähig sind. Aus der Möglichkeit, auch eine gesundheitlich bedingte Betreuungsunfähigkeit zu berücksichtigen, lässt sich ausserdem schliessen, dass die Übernahme der Fremdbetreuungskosten nicht in jedem Fall auf die Höhe des Erwerbseinkommens einer Partei limitiert ist.

 

5.3     Die Beschwerdeführer verlangen die Vergütung der Kosten für die externe Betreuung der beiden Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche, ausmachend CHF 1'619.20 pro Monat (vgl. eingereichte Rechnungen, AK-Nr. 12, 14 sowie Beschwerdebeilagen 6 – 9). Nach dem Gesagten setzt die Übernahme solcher Kosten voraus, dass beide Elternteile die Betreuung nicht übernehmen können, entweder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Erwerbstätigkeit.

 

5.3.1  Aufgrund der eingereichten ärztlichen Bestätigungen (vgl. E. II. 5.3.3 hiernach) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer während des hier zu beurteilenden Zeitraums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, die Betreuung der beiden Kinder zu gewährleisten. Entscheidend ist daher, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Ehefrau die Betreuung wahrnehmen konnte.

 

5.3.2  Nach Lage der Akten war die Ehefrau des Beschwerdeführers während der Zeit von Januar bis Juni 2021 im Rahmen einer Anstellung auf Abruf bei der Firma D.___ angestellt, bezog jedoch Kurzarbeitsentschädigung (vgl. die Lohnabrechnungen für Januar bis Mai 2021 vom 20. Mai 2021, AK-Nr. 11, und für Juni vom 23. Juni 2021, AK-Nr. 28). Diese dauerte bis Ende Juni 2021 (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2021, AK-Nr. 27). Daneben hatte die Ehefrau jeweils am Montag Einsätze als Zustellerin für die Firma E.___ (E-Mail vom 13. Juni 2021, vgl. AK-Nr. 7; vgl. auch «Anzahl Zustellungen» in der Abrechnung gemäss Beschwerdebeilage 10). Eine Erwerbstätigkeit, welche die Betreuung der Kinder verunmöglichte, übte sie demnach während des hier zu prüfenden Zeitraums jeweils am Montag aus. Um allfällige diesbezügliche Unklarheiten auszuräumen, wurde dem Beschwerdeführer mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. Juni 2023 (A.S. 98) ausdrücklich Gelegenheit geboten, eine über den Montag hinausgehende Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. Ein solcher Nachweis wurde jedoch nicht erbracht.

 

5.3.3  Eine durch Krankheit oder Erwerbstätigkeit beider Elternteilte bedingte Betreuungsunfähigkeit, welche die Notwendigkeit der Fremdbetreuung begründet, war demnach während des hier zu beurteilenden Zeitraums von Januar 2021 bis Juni 2021 an einem Tag pro Woche gegeben. Wenn der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift regelmässig im Homeoffice tätig war, ändert dies nichts daran, dass von Dienstag bis Freitag die Betreuung durch die Ehefrau gewährleistet war. Im Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 liess der Beschwerdeführer allerdings geltend machen, die erweiterte Fremdbetreuung sei auch deshalb notwendig gewesen, weil sich die Kita-Betreuung nicht ohne weiteres hätte ausdehnen lassen, wenn die Ehefrau wieder in einem höheren Masse ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. Dieser Darstellung kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sie nicht belegt ist. Beide in den Akten erwähnten Kindertagesstätten F.___ und G.___ haben gemäss ihren Websiten ([...] und [...]; besucht am 29. November 2023 und 18. Dezember 2023) zurzeit freie Plätze, und es spricht nichts dafür, dass es sich in der ersten Jahreshälfte 2021 anders verhalten hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, besteht aber nach allgemeiner Erfahrung in der Regel die Möglichkeit, Kinder, die bereits regelmässig in der Kindertagesstätte betreut werden, an einem weiteren Tag pro Woche betreuen zu lassen. Auch unter diesem Aspekt ist die Notwendigkeit, die Kinder an zwei Tagen (und nicht nur jeweils am Montag, als die Ehefrau des Beschwerdeführers ausserhäuslich erwerbstätig war) fremdbetreuen zu lassen, nicht ausgewiesen.

 

5.3.4  In der Einsprache vom 11. Juli 2021 (AK-Nr. 30) machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, man benötige die Kindertagesstätte «nicht nur weil H.___ Arbeitseinsätze hat, sondern hauptsächlich zur Regeneration meines Körpers (geistig wie körperlich)». Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Standpunkt bekräftigt (Beschwerdeschrift S. 6 f., A.S. 11 f.), und der Beschwerdeführer liess ärztliche Zeugnisse einreichen: Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie, Spital [...], bestätigt am 10. Mai 2021 als behandelnder Psychiater, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (körperlich und psychisch) auf familienergänzende Kinderbetreuung angewiesen sei. Neben seiner 50 % Arbeitstätigkeit müsse er «für Aufrechterhalten der gesundheitlichen Stabilität dringend in der Kinderbetreuung entlastet werden». Am 12. Januar 2021 und 30. März 2021 hatte Dr. I.___ bereits ähnliche, etwas anders formulierte Bestätigungen ausgestellt. Auch der Hausarzt Dr. med. J.___ attestierte am 9. März 2020, «dass Herr A.___ aus gesundheitlichen Gründen (mittel- bis schwergradige depressive Episode) auf die Unterstützung für die Kinderbetreuung angewiesen ist. Diese beinhaltet vorwiegend eine Entlastung von Herrn A.___». Am 10. Mai 2021 schrieb Dr. med. J.___, er bestätige, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (insbesondere Multiple Sklerose mit neuropsychologischen Einbussen, verminderte Belastbarkeit und wiederholte depressive Episoden) auf eine Kinderbetreuung angewiesen sei. Grund sei ein massiv erhöhter Erholungsbedarf, welcher in Anwesenheit der Kinder nicht gewährleistet sei (vgl. Beilagen 3, 4 und 5 zur Beschwerdeschrift).

 

5.3.5  Laut den zitierten Verordnungsbestimmungen kann die Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung auch wegen gesundheitlicher Einschränkungen der Eltern gegeben sein, wenn beide Elternteile die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können. So verhält es sich hier, wie bereits dargelegt, nicht. Der Beschwerdeführer bringt stattdessen sinngemäss vor, er könne sich nicht genügend erholen, wenn die Kinder zu Hause seien, selbst wenn die Ehefrau ebenfalls anwesend ist und die Betreuung gewährleistet. Die zitierte Verordnungsregelung sieht jedoch für diese Konstellation keinen Anspruch auf die Tragung von Fremdbetreuungskosten im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung vor. Dies entspricht auch den zitierten Äusserungen in der parlamentarischen Beratung (vgl. E. II. 5.2 hiervor), welche einen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder mit gesundheitlich bedingten Betreuungsproblemen verlangen.

 

5.3.6  Zusammenfassend bestand für den hier zu prüfenden Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG und Art. 16e ELV Anspruch auf die Übernahme der Kosten der externen Betreuung durch die Kinder an demjenigen einen Tag pro Woche (Montag), an dem die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Tätigkeit als Zustellerin nachging. Dies entspricht vier Tagen pro Monat. Mit dem Ansatz von CHF 110.00 pro Kind und Tag (vgl. AK-Nr. 12, 14) sowie mit dem Rabatt von 8 % resultiert für zwei Kinder ein Betrag CHF 809.60 pro Monat oder, hochgerechnet auf ein Jahr, CHF 9'715.20. Falls man davon ausgeht, die Zustelltätigkeit sei während 52 Wochen pro Jahr (also ohne Ferien) ausgeübt worden, ergäbe sich stattdessen ein Betrag von CHF 10'524.80. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, welcher Betrag einzusetzen ist. Die Kosten von CHF 9'715.20 oder CHF 10'524.80 gelten nach der Konzeption von Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG nicht als Gewinnungskosten, sondern sind als eigene Ausgabenpositionen zu behandeln.

 

6.       Umstritten sind weiter die Gewinnungskosten, welche mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilage 10 geltend gemacht werden.

 

6.1     Was die Kosten für den Arbeitsweg anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 3. Januar 2023 die Kosten für ein Jahresabonnement mit dem öffentlichen Verkehr von CHF 1'910.00 pro Jahr anerkannt. Wie im den Zeitraum bis Ende 2020 betreffenden Urteil VSBES.2021.65 vom 21. März 2023, E. II. 2.3, ausgeführt wurde, können die Kosten eines privaten Fahrzeugs grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Da nicht geltend gemacht wird, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei – etwa mit Blick auf die Arbeitszeiten – unmöglich, besteht für die Anerkennung von Autokosten, d.h. die geltend gemachten Kilometerentschädigungen und Parkgebühren, kein Raum. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung, da diese die Kosten, welche bei einer Verpflegung zu Hause entstehen, nicht wesentlich übersteigen (siehe E. II. 10.4 des erwähnten Urteils VSBES.2021.65 vom 21. März 2023). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer selbst geltend machen, er arbeite grösstenteils zu Hause (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 oben, A.S. 12).

 

6.2     Anders verhält es sich in Bezug auf die Wegkosten der Ehefrau für die Tätigkeit als Zustellerin in [...]. Für diesen Weg sind die Kosten des privaten Fahrzeugs anzurechnen (vgl. E. II. 5.2 des Urteils VSBES.2021.65 vom 21. März 2023). Rechnet man die für vier Monate geltend gemachten CHF 217.60 auf ein Jahr hoch, resultiert ein Betrag von CHF 652.80. Wenn man stattdessen den im Urteil VSBES.2021.65 ermittelten Betrag von CHF 11.62 heranzieht, resultiert eine Jahressumme von CHF 604.24.

 

7.       Damit ergeben sich die folgenden angepassten Berechnungen:

 

7.1     In den altrechtlichen Berechnungen ergeben sich jedenfalls keine Anpassungen zugunsten des Beschwerdeführers: Bei seinem Erwerbseinkommen bleibt es für Januar und Februar 2021 (vgl. A.S. 59 – 61) beim Betrag von CHF 38'274.00 (Bruttoeinkommen CHF 44'947.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 4'763.00 abzüglich Arbeitswegkosten von CHF 1'910.00) und für März bis Juni 2021 (vgl. A.S. 65 – 67 und 71 – 73) beim Betrag von CHF 32'248.00 (Bruttoeinkommen CHF 38'508.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF 4'350.00 abzüglich Arbeitswegkosten von CHF 1'910.00). Da die Kinderbetreuungskosten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers (nur) im Rahmen der Gewinnungskosten berücksichtigt werden können, diese auf das Bruttoerwerbseinkommen beschränkt sind und die Berechnungen kein verbleibendes Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten, kann es auch hier zu keiner Reduktion der Einnahmen kommen; dies gilt sowohl für die Kinderbetreuungskosten als auch für die Wegkosten betreffend die Zustelltätigkeit (E. II. 6.2 hiervor). Es bleibt damit bei einem monatlichen Anspruch für Januar und Februar 2021 von CHF 3'342.00 (inkl. Prämienpauschalen von CHF 1'180.00) und für März bis Juni 2021 von CHF 3'677.00 (inkl. Prämienpauschalen von CHF 1'180.00).

 

7.2     Bei den neurechtlichen Berechnungen sind dagegen gewisse Anpassungen vorzunehmen:

 

7.2.1  In der Berechnung für Januar und Februar 2021 (vgl. A.S. 62 – 64) bleibt es ebenfalls beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 38'274.00 (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF 36'774.00. Diese ist zu 2/3 anzurechnen, also zu CHF 24'516.00.

 

Bei der Ehefrau ist in der Berechnung für Januar und Februar 2021 das Einkommen von CHF 11'416.00 um die Wegkosten von CHF 652.80 oder CHF 604.24 (E. II. 6.2 hiervor) zu reduzieren. Der resultierende Betrag von CHF 10'763.00 ist zu 80 % anzurechnen, was CHF 8'610.00 ergibt. Als neue Ausgabenposition sind die Kinderbetreuungskosten von CHF 9'715.00 oder CHF 10'524.80 (vgl. E. II. 5.3.6) zu berücksichtigen. Gesamthaft reduzieren sich damit die Einnahmen um CHF 1'105.00 oder CHF 1'914.80, was den Ausgabenüberschuss von CHF 31'875.00 auf CHF 32'980.00 oder CHF 33'790.00 erhöht. Der Anspruch steigt damit von CHF 2'657.00 pro Monat um CHF 92.00 auf CHF 2'749.00 oder CHF 2'816.00 pro Monat.

 

Die aus der neurechtlichen Berechnung resultierende jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'749.00 oder CHF 2'816.00 pro Monat ist weiterhin deutlich niedriger als diejenige nach altem Recht von CHF 3'342.00. Massgebend bleibt daher die altrechtliche Berechnung. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als nach neuem Recht die Anrechnung von Fremdbetreuungskosten jedenfalls in einem Fall wie hier, wo ihre Notwendigkeit auch auf gesundheitlichen Gründen beruht, nicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert ist. Dies wiegt jedoch die neurechtliche Reduktionen bei den anrechenbaren Ausgaben – insbesondere durch die niedrigeren Ansätze für den Lebensbedarf der beiden Kinder – bei weitem nicht auf.

 

7.2.2  In der neurechtlichen Berechnung für März bis Juni 2021 (vgl. A.S. 68 – 70, 74 – 76) bleibt es ebenfalls beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 32'248.00 (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF 30'748.00. Diese ist zu 2/3 anzurechnen, also zu CHF 20'498.00.

 

Bei der Ehefrau ist in der Berechnung für März bis Mai 2021 das Brutto-Erwerbseinkommen von CHF 17'774.00 um die Sozialversicherungsabzüge von CHF 413.00 und zusätzlich um die Wegkosten von CHF 652.80 (E. II. 6.2 hiervor) zu reduzieren. Der resultierende Betrag von CHF 16'708.00 ist zu 80 % anzurechnen, was CHF 13'366.00 ergibt. Als neue Ausgabenposition sind die Kinderbetreuungskosten von CHF 9'715.00 oder CHF 10'524.80 (vgl. E. II.  .3.6) zu berücksichtigen. Gesamthaft resultiert damit sogar ein geringerer Anspruch als nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin. In der Berechnung für Juni 2021 (vgl. A.S. 71 – 73) verhält es sich ebenso.

 

Die aus der neurechtlichen Berechnung resultierende jährliche Ergänzungsleistung fällt damit deutlich niedriger aus als diejenige nach altem Recht von CHF 3'677.00. Massgebend bleibt daher die altrechtliche Berechnung.

 

7.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte altrechtliche Berechnung gemäss dem Wiedererwägungsentscheid vom 3. Januar 2023 korrekt ist. Die Berechnung nach der neuen Regelung führt zu einem geringeren Anspruch und ist daher nicht massgebend. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen, als im Sinne des Wiedererwägungsentscheids vom 3. Januar 2023 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von je CHF 3'342.00 für Januar und Februar 2021 und von je CHF 3'677.00 für März bis Juni 2023 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.

8.1     Die Korrektur gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid resultiert aus den mit der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebeilage 10 geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese Kosten nicht bereits im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Wiedererwägungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2023 Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'342.00 pro Monat für Januar und Februar 2021 sowie von CHF 3'677.00 pro Monat für März bis Juni 2021 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Je eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 eingereichten Unterlagen (Urkunden 15 und 16) sowie der Kostennote vom 29. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer