Urteil vom 4. August 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Januar 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 3. März 2011 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 10.1). Gemäss Arztbericht vom 1. April 2010 habe er an einer depressiven Störung gelitten (IV-Nr. 10.8). Mit Verfügung vom 11. April 2011 wies die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bestanden habe (IV-Nr. 10.13).
1.2 Am 7. Mai 2013 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Knieverletzung vom 31. Oktober 2012 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 3). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein Aufbautraining bei der Stiftung B.___ (IV-Nr. 81) sowie ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___. Das Gutachten wurde am 2. November 2015 erstattet (IV-Nr. 86). Infolge einer erneuten Knieverletzung am 27. Mai 2016 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein (IV-Nr. 105). Gestützt darauf sprach sie A.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2017 eine befristete halbe Rente zu vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 sowie eine befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis 30. April 2015. Ab dem 1. Mai 2015 wurde der Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 109).
1.3 Mit Neuanmeldung vom 1. Mai 2017 machte A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 111). Die IV-Stelle wies nach Einholung weiterer Arztberichte und Durchführung eines Intake-Gesprächs die Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. September 2017 ab. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zu knien, ohne unebenes Gelände und ohne häufiges Besteigen von Leitern (IV-Nr. 134).
2.
2.1 Am 14. Mai 2019 meldete sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Autounfall vom 27. Mai 2017, welcher zu zunehmenden Lähmungserscheinungen geführt habe (IV-Nr. 40).
2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte ein, führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 149) und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2019 bis 31. Januar 2020 beim Verein D.___ (IV-Nr. 154). Danach veranlasste sie bei der E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, welches am 29. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 184). Mit Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und 12. November 2021 erklärte der RAD das E.___-Gutachten für beweiskräftig (IV-Nrn. 187 und 210). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 193) mit Verfügung vom 14. Januar 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab. Zudem trat sie auf das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht ein (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 28. Januar 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen (A.S. 10).
4. Mit Eingabe vom 26. November 2021 beantragt A.___ die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 15).
5. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 6. April 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
6. Mit Verfügung vom 7. April 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 33).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3. Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022. Sie trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht ein und wies den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer/Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zugemutet werden könne. Dem Versicherten sei jedoch nach Einschätzung der Sachverständigen seit 2016 eine angepasste Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und gleichzeitig wechselbelastend, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen (Stehpult, Fussschemel, etc.) ausgeübt werden könne, während 8.5 Stunden täglich mit einer 20%igen Leistungsminderung zumutbar. Mit Blick auf den vorgenommenen Einkommensvergleich könne der Versicherte in einer geeigneten Tätigkeit weiterhin ein Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Auf das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Januar 2021 könne abgestellt werden. Ausserdem bilde die RAD-Stellungnahme vom 12. November 2021 integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung (A.S. 1).
5.2 Mit Beschwerde vom 22. April 2020 (A.S. 6 ff.) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 und die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen. In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei gewillt gewesen und habe alles daran gesetzt, wieder ins berufliche Leben zurückzukommen. Die berufliche Massnahme sei nicht abgebrochen worden, weil er keine Lust darauf gehabt habe, sondern weil es von der körperlichen Belastung her nicht gegangen sei. Er habe nicht einmal eine Leistung von 50 % erreichen können. Die Beschwerdegegnerin stelle ihn als Simulant dar und gehe davon aus, dass er sich selber bereits als Hausmann sehe. Letzteres habe er so nie gesagt, sondern dass er seine Familie im Haushalt unterstütze. Zu Unrecht würden auch die Lähmungen, die sein Leben und das seiner Familie sehr beeinträchtigten, nicht berücksichtigt. Die Familie erledige im Haushalt, was der Versicherte nicht schaffe, wenn er einen Anfall oder starke Schmerzen habe. Dies werde im Übrigen immer wieder untersucht. So am 31. Januar 2022 bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Neurologie. Nicht berücksichtigt würde schliesslich auch die Menge an Tabletten, die der Versicherte brauche, um den Tag zu überstehen. Die Beschwerdegegnerin fordere nicht mal neue Berichte von den behandelnden Ärzten ein oder veranlasse eine neue Untersuchung (A.S. 10).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2022 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender E. II. 3 dargelegt – durch Vergleich des zuletzt materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts vom 8. September 2017, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14. Januar 2022.
7. Im Zeitpunkt der letzten materiell rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2017 (IV-Nr. 134) basierten die Feststellungen des damals massgebenden Sachverhalts auf den Erkenntnissen aus dem interdisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___, vom 2. November 2015 (IV-Nr. 86) sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 121), dem medizinischen Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017 (IV-Nr. 167.17) und dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie und Schmerzspezialist, vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 167.122). Gemäss C.___-Gutachten vom 2. November 2015 erlitt der Versicherte am 31. Oktober 2012 einen Unfall, als er im Flugzeug mit dem linken Fuss hängen blieb und sich das linke Knie verdreht habe. Im Juni 2014 hätten die Beschwerden massiv zugenommen, nachdem der Versicherte bei einer Vollbremsung das Knie sehr stark belastet habe. Die Experten der Bereiche Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzen linkes Knie bei Distorsionstrauma des linken Knies vom 31. Oktober 2012 und Chondropathia patellae links Grad I. Dem Beschwerdeführer wurde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Gemäss Bericht von Dr. med. I.___ vom 13. Juni 2017 erlitt der Versicherte am 27. Mai 2016 einen Auffahrunfall mit HWS-Distorsion und Kniekontusion links. Danach habe sich die Kniesituation stark verschlechtert, wobei eine sitzende Tätigkeit noch zu 100 % ausgeführt werden könne. Im Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017 wurde ausgeführt, dass die Ursache des Schmerzes im medialen Kniebereich links aus neurologischer Sicht nicht zuordenbar sei. Das Schmerzsyndrom entspreche einem unspezifischen nozizeptiven Schmerz nach wiederholter Kniedistorsion links. Es sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41) auszugehen.
8. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Mit Bericht des J.___ vom 13. November 2017 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie, einen unspezifischen nozizeptiven Knieschmerz mediales Knie links (M25.96) bei Status nach Distorsionstrauma Knie links am 31. Oktober 2012 und am 27. Mai 2016, (-) aktuell kein Anhalt für CRPS, Diagnosekriterien für ein CRPS (Budapestkriterien) nicht erfüllt, CRPS severity Score 7/17 Punkten; eine Läsion des N. tibialis links unklarer Zuordnung (G57.4), DD: peritraumatische Genese? (-) neurographisch ausgeprägte motorisch axonale Läsion, (-) MRI LWS, Plexus sowie Ultraschall N. ischiadicus und N. tibialis unauffällig; eine laut Aktenlage Neurapraxie des Ramus cutaneus nervi obturatori links und Nervus saphenus links (2016?; G57.8); eine nicht näher zuordenbare sensible Störung sub Dermatom Th10 am Bauch links (R20.8), ventraler Oberschenkel links sowie (-) ausgeprägte sensible Störung medialer Oberschenkel, mediales Knie sowie medialer Unterschenkel neuroanatomisch nicht sicher zuordenbar, am ehesten unspezifisch im Rahmen des Knieschmerzes. (-) DD: Partiell erklärbar durch die vorbeschriebene Läsion N. obturatorius und N. saphenus links. Die am 21. September 2017 durchgeführte Elektroneurographie habe unter anderem einen Befund ergeben, der vereinbar sei mit einer schweren axonalen motorischen Läsion N. tibialis links. Die Untersuchung der laserevozierten Potentiale (LEP) vom 27. September 2017 habe unter anderem ergeben, dass die laserevozierten Potentiale vom Unterschenkel medial links (N. saphenus) nicht ableitbar seien, was mit einer bereits vordiagnostizierten Läsion des N. saphenus links korreliere. Die vordiagnostizierte Neurapraxie des Ramus cutaneus nervi obturatori links könne aktuell nicht bestätigt werden. Im Ultraschall der peripheren Nerven hätten keine Neuropathie oder Neurom N. ischaidicus, N. tibialis und N. peronaeus im Bereich Oberschenkel und Knie links sowie N. tibialis am Innenknöchel links nachgewiesen werden können. Auch im MRI vom 13. November 2017 sei keine Nervenläsion im Bereich der LWS und des Beckens erkennbar gewesen. Die Läsion des N. tibialis könne geeignet sein, im Rahmen einer muskulären Schwäche und Dysbalance des linken Beines die nozizeptiven Knieschmerzen deutlich zu unterhalten. Es werde dringend empfohlen, die Physiotherapie zu intensivieren. Bei fehlender propriozeptiver Ansteuerung und Angst-Vermeidungsverhalten, die das Abtrainieren der Donjoy-Schiene verhindere, solle unbedingt schmerzpsychologisch gearbeitet werden, da eine geringe adaptive Schmerzbewältigung sowie lebensgeschichtliche als auch aktuelle Belastungsfaktoren, Ängste vor Bewegung bzw. vor Schmerzverstärkungen im Erstkonsil konstatiert worden seien. Vor dem Hintergrund der neuen Diagnose einer Läsion des N. tibialis links solle eine schrittwiese Wiedereingliederung durch die IV neu erwogen werden. Möglicherweise benötige der Versicherte längerfristig eine ca. 40 bis 50%ige Wiedereingliederung (IV-Nr. 137, S. 11 ff.).
8.2 Dr. med. G.___ bestätigte im Bericht 7. Dezember 2017 die Diagnose eines unspezifischen nozizeptiven Knieschmerzes am medialen Knie links. Es bestünden mit zunehmender Häufigkeit Attacken von Gefühllosigkeit des gesamten linken Beines, von der Hüfte bis zu den Zehen, worauf der Versicherte nicht mehr selber gehen könne (IV-Nr. 158, S. 12 f.).
8.3 Im Bericht vom 28. März 2018 empfahl Dr. med. G.___ eine ambulante Psychotherapie. Die anfallsweise auftretenden Lähmungserscheinungen stellten möglicherweise einen Schutzreflex aufgrund der starken Schmerzen dar (IV-Nr. 159, S. 10 f.).
8.4 Im Bericht des J.___ vom 23. Mai 2018 stellte Dr. med. K.___ fest, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung habe keine sicheren Paresen an beiden Beinen gezeigt, bei Hinweisen auf eine Ansteuerungsstörung bezüglich der Fusshebung und Grosszehenhebung links. Die sensible Störung sei neuroanatomisch nicht zuordenbar mit einer ausgeprägten sensiblen Störung mit Negativphänomenen für alle Qualitäten am medialen Oberschenkel, medialen Knie, medialen Unterschenkel und Fussrücken, nur diskreter sensibler Störung am ventralen Oberschenkel und ventralen Knie und unauffälliger Sensibilität am lateralen Bein links. Diese Phänomene seien vorbekannt und würden als unspezifische Phänomene im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit gewertet, welche je nach Schmerzstärke variierten und zu einem Taubheitsgefühl und einem Fehlverlust der Beinkraft links führten (IV-Nr. 137, S. 7 ff.).
8.5 Im Radiologiebericht vom 16. November 2018 wurde ein altersentsprechender Befund des Knieskeletts ohne ossäre Verletzungszeichen bei kongruenten Gelenkverhältnissen und allenfalls diskreter Varusgonarthrose erhoben. Mineralsalzgehalt und trabekuläre Knochenbinnenstrukturen regelrecht, unauffälliger Weichteilmantel (IV-Nr. 167.60).
8.6 Gemäss Suva-Bericht vom 23. Januar 2019 habe der Versicherte am 15. Januar 2019 erneut einen Unfall erlitten. Der Versicherte habe angegeben, dass er aufgrund seiner immer wieder auftretenden Lähmungserscheinungen zu Hause in der Wohnung eingeknickt und auf das linke Knie gefallen sei (IV-Nr. 167.45).
8.7 Im MRI vom 31. Januar 2019 wurde ein ausgedehntes subkutanes Weichteilödem / Hämatom im anterioren Anteil mit auch diskret geschwollener Bursa präpatellaris, in erster Linie kontusionsbedingt, festgestellt. Die Kniebinnenstrukturen selbst seien intakt (IV-Nr. 147.42).
8.8 Mit Bericht vom 6. Februar 2019 diagnostizierte Dr. med. I.___ einen chronifizierten Knieschmerz links bei Status nach Kniedistorsionstrauma 10/2012 und 5/2016. Mit (-) nozizeptivem Knieschmerz des medialen Knies bei muskulärer Dysbalance, (-) Läsion des Nervens obturatorius und Nervens saphenus links und (-) neurographisch verifizierte ausgeprägte motorische axonale Läsionen des Nervus tibialis links. Es bestünden nachgewiesene Veränderungen des Nervus obturatorius, saphenus und insbesondere des Nervus tibiales. Diese Veränderungen erklärten den Schmerzzustand des Versicherten und begründeten die schmerzmedizinische Behandlung, die auch in Zukunft fortgeführt werden müssten. Der Versicherte sei in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 158.38).
8.9 Gemäss Arztbericht vom 13. März 2019 von Dr. med. L.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe der Versicherte passend zu seinen Beschreibungen eine Kontusionsmarke medial und suprapatellär am linken Knie und spüre hier bei der Flexion oder Rotation auch Schmerzen. Er habe aber keinen intraartikulären Befund, weder klinisch noch im MRI, welcher die Schmerzen erklären könnte. Mechanisch sei das Knie stabil, so dass das Instabilitätsgefühl eher motorisch oder neuromotorisch bedingt sei. Wieso er immer wieder Verfärbungen und Schwellungen im Kniebereich entwickle, ohne dass er das Knie anschlage, könne nicht beurteilt werden. Möglicherweise liege eine neuro-vegetative Komponente vor (IV-Nr. 137).
8.10 Dr. med. G.___ stellte in ihrer Beurteilung vom 24. April 2019 ein chronisches schweres Schmerzsyndrom nach wiederholtem Trauma des linken Knies fest. Es lägen ganz klar objektivierbare Befunde vor (wiederholte ausgeprägte Schwellung des linken Knies mit Verfärbung, im September 2017 Nachweis einer schweren axonalen Läsion des Nervus tibialis links in Nottwil und im Juli 2017 chronisch-neurogener Umbau im Musculus quadriceps femoris links durch Dr. med. G.___), welche die Grundlage der chronischen Schmerzen darstellten. Dr. med. G.___ betreue den Versicherten seit nunmehr sechs Jahren und habe in all dieser Zeit nie irgendwelche Hinweise für Simulation oder Aggravation feststellen können. Seine Schilderungen seien stets glaubhaft und nachvollziehbar, es träten keine Inkonsistenzen auf, auch bestünden keine Belle indifférence, kein fehlender Arbeitswille, keine Selbstverletzungen oder ähnliches (IV-Nr. 159, S. 87 f.).
8.11 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. Mai 2019 schrieb Dr. med. G.___ den Versicherten vom 27. Mai 2016 bis 31. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 143, S. 7).
8.12 Im Bericht vom 25. Juni 2019 diagnostizierten Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, chronische und therapieresistente Schmerzen in der linken unteren Extremität mit Punktum maximum im linken Knie. Die quantitative EEG-Untersuchung habe eine normale spektrale Kurve gezeigt. Aus der Beschreibung und aus der elektrophysiologischen Bilanz mittels quantitativem EEG seien die Abgrenzungsfaktoren zwischen der neurogenen und der psychoemotionellen / psychogenen Dimension zu erwähnen. Positive Faktoren, die für die neurogene / neuropathische Schmerzkomponente sprächen, seien die elektrophysiologischen Vorbefunde, die somatosensorischen Defizite aus der neurologischen Untersuchung sowie die beschriebenen Schmerzqualitäten. Für die psychoemotionelle Dimension sprächen verschiedene Faktoren, wie ein normales quantitatives EEG, die PRISM-Testung, vegetative Manifestationen, die chronische Einnahme von Opiaten, die Schmerzen, die sich bis auf 100/100 steigern könnten, die Lokalisierung der Schmerzen vom Knie ausgehend auf die Dermatome L1 bis S1 sowie die biographischen und aktuellen Belastungsfaktoren (pain-proneness). In diesem Kontext erscheine eine konsequente Psychotherapie äusserst wichtig. Eine Indikation zur zentralen lateralen Thalamotomie sei bei im Hintergrund stehenden neurogenen Schmerzen nicht gegeben (IV-Nr. 150).
8.13 Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 20. September 2019 gab der Versicherte unter anderem an, er würde gerne eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine Arbeit im Homeoffice würde er sich zutrauen. Eine Bürotätigkeit würde er sich zutrauen, es fehlten ihm aber die schulischen Voraussetzungen (IV-Nr. 149).
8.14 Im Arztbericht vom 28. Januar 2020 hielt Dr. med. G.___ zur medizinischen Situation fest, rezessive Knieverletzungen links 31. Oktober 2012, Mai 2014, 27. Mai 2016, Oktober 2016, 29. Juni 2017; chronische Knieschmerzen 5/10 - 8/10, belastungsabhängig; z.T. Einsacken und fehlende Kontrolle. Chronisches schweres Schmerzsyndrom nach wiederholtem Knie-Trauma links, trotz ausgebauter Schmerztherapie. Unter den erhobenen objektiven Befunden in ihrer Untersuchung führte Dr. med. G.___ aus, EMNG: N. suralis links normal, M. extensor dig. brevis links normal, M. quadriceps femoris links: path. Willison-Analyse (chronischer neurogener Umbau). Sensibilitätsstörung N. obturatorius internus, N. saphenus links. Nach Meinung von Dr. med. G.___ sei der Versicherte langfristig nicht integrierbar bei schweren, therapieresistenten chronischen Schmerzen, 100 % Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 159).
8.15 Gemäss Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau vom 11. Februar 2020 habe der Versicherte vom 5. November 2019 bis 31. Januar 2020 ein Belastbarkeitstraining beim Verein D.___ absolviert. Er habe mit 5 x 2 h pro Woche gestartet und dies im letzten Monat auf 5 x 4 h gesteigert. Mit zunehmender Steigerung des Pensums habe er eine Reduktion der Lebensqualität wahrgenommen und vermehrt unter massiven Schmerz- und Lähmungsattacken gelitten. Aus seiner Sicht sei ein Pensum von 5 x 2 - 3 h pro Woche ideal, um auch noch im Privatleben funktionieren zu können. Der Versicherte möchte gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen, sehe sich dazu jedoch nicht in der Lage. Die berufliche Eingliederung sei abgeschlossen worden. Mit einer Präsenzzeit von 5 x 2 - 3 h sei eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich. Auch im Abschlussbericht der D.___ werde der Versicherte als nicht vermittlungsfähig erachtet (IV-Nr. 161).
8.16 Im Arztbericht vom 9. März 2020 stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:
· Nozizeptiver Knieschmerz mediales Knie links durch muskuläre Dysbalance bei Status nach Distorsionstrauma Knie links am 31. Oktober 2012 und am 27. Mai 2016
- Neurapraxie des Ramus cutaneus n. obturatorii links und N. Saphenus
- Läsion des Nervus tibialis links unklarer Zuordnung, DD peritraumatisch?
o Neurographisch ausgeprägte motorische axonale Läsion September 2017
o MRT LWS, Plexus sowie Ultraschall Nervus ischiadicus und Nervus tibialis unauffällig stumpfes Knietrauma 31. Oktober 2012, 27. Mai 2016 (Auffahrunfall), Oktober 2016 (Synkope), 29. Juni 2017 (Treppensturz)
- Diagnosekriterien für ein CRPS nicht erfüllt
o Dr. K.___: Genügend muskuläre und patelläre Schmerzfaktoren, welche den Schmerz erklären
o myofasziale Komponente (konzentrisches und exzentrisches Muskeldefizit im Bereich des Musculus quadrizeps femoris und reduzierte Ansteuerung des Vastus medialis) sowie Angst-Vermeidungsverhalten
- Zerrung distales Segment des vorderen Kreuzbands
- EMG 21. November 2016: M. extensor digitorum brevis links: Keine pathologische Spontanaktivität. Schmerzbedingte Minderinnervation, gelichtetes Muster, Amplitude 2-3 mV.
- Therapieversuch mit Alendronat 70 mg wöchentlich und Vitamin C 500 mg seit Mai 2017 unter der Annahme eines möglichen CRPS
- 07/17: Willisonanalyse des Musculus quadrizeps femoris links, vastus medialis: leichter chronisch-neurogener Umbau
- 07/17: EMG des Musculus gracilis links und des Musculus extensor digitorum brevis links: unauffällig
- 07/17: ENG Nervus tibialis links, Nervus peronaeus links und Nervus suralis links: unauffällig
- Nicht näher zuordenbare sensible Störung sub Dermatom Th10 am Bauch links, ventraler Oberschenkel links
- sowie ausgeprägte sensible Störung medialer Oberschenkel, mediales Knie sowie medialer Unterschenkel, neuroanatomisch nicht sicher zuordenbar
- am ehesten unspezifisch im Rahmen des Knieschmerzes, DD partiell erklärbar durch die vorbeschriebene Läsion Nervus obturatorius und Nervus saphenus links.
In ihrer Beurteilung stellte Dr. med. G.___ ein weiterhin chronisches schweres Schmerzsyndrom nach wiederholtem Trauma des linken Knies, insbesondere nach Auffahrunfall 2016, fest. Im heutigen EMG des Musculus quadriceps femoris links fänden sich im Gegensatz zum Juli 2017 keine Hinweise für einen chronisch-neurogenen Umbau. Allerdings sei bei der heutigen Untersuchung die Schmerzhemmung sehr stark, so dass die Untersuchung eingeschränkt aussagekräftig ist (IV-Nr. 164).
8.17 Im Arztbericht vom 27. Juli 2020 diagnostizierte Dr. med. I.___ einen chronifizierten Knieschmerz links bei Status nach Kniedistorsionstrauma 10/2012 und 5/2016 mit (-) nozizeptivem Knieschmerz des medialen Knies bei muskulärer Dysbalance, (-) Läsion des Nervens obturatorius und Nervens saphenus links und (-) neurographisch verifizierte ausgeprägte motorische axonale Läsionen des Nervus tibialis links. Funktionseinschränkungen bestünden darin, dass der Versicherte sein linkes Bein nur sehr reduziert belasten könne, kein gehen von längeren Strecken, kein in die Hocke gehen und kein Tragen von schweren Gewichten. Zu den Ressourcen zählte ein geregelter Tagesablauf, er versuche so gut wie möglich im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu helfen, sei kreativ schriftstellerisch tätig. Seine Prognose zur Arbeitsfähigkeit laute, dass in einer sitzenden Tätigkeit von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im Weiteren sei geplant, das Schmerzniveau durch die Sympathikusanästhesien und die Schmerzmedikation zu erhalten (IV-Nr. 178).
8.18 Am 29. Januar 2021 erstattete die E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 184.1-7) bestehend aus einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 184.3), eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 184.4), eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 184.5), und eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie (IV-Nr. 184.6). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 185.7) stellten die Gutachter folgende Diagnosen:
a. Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und 2019,
b. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41,
- Sensibilitätsminderung am linken Bein, medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe – aus neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar,
- Läsion / Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen,
(...).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe, gestützt auf die rheumatologische Beurteilung, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer, Chauffeur und Aussendienstmitarbeiter. Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit, bei einer 8.5-stündigen Präsenszeit eine 20 % Leistungsminderung. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 80 %. Als angepasste Tätigkeit werde eine hauptsächlich sitzende und gleichzeitig wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.) empfohlen. Berufliche Massnahmen könnten ab sofort durchgeführt werden. Hingegen werde bei den vorliegenden motivationalen Einstellungsdefiziten und aufgrund der subjektiven Überzeugung, dass einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden könne, eher von geringen Erfolgschancen bei der Umsetzung von beruflichen Massnahmen ausgegangen.
8.19 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte Dr. med. S.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den ablehnenden Vorbescheid mit grossem Erstaunen zur Kenntnis genommen habe. Beim durchgeführten Belastbarkeits- und Aufbautrainings beim Verein D.___ habe es sich um eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit, körperlich optimal adaptiert, entsprechend einer leichten körperlichen Tätigkeit gehandelt. Unter diesen optimalen Bedingungen habe der Versicherte nie das geplante 50%-Pensum erreicht, sondern maximal 20 - 35 %. Immer wieder habe er wegen stärksten Schmerzen und Lähmungserscheinungen abbrechen müssen trotz ausgebauter Schmerztherapie. Dass ein Belastbarkeits- und Aufbautraining unter optimalen Bedingungen habe abgebrochen werden müssen und nie mehr als 35 % Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, spreche ganz klar gegen eine verwertbare, zumutbare Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G.___ betreue den Versicherten als Neurologin seit April 2013 und schätze ihn als sehr motiviert und arbeitswillig ein. Sein Leidensdruck sei erheblich. Keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder ähnliches. Auch im H.___ hätten keine Hinweise für Aggravation oder Simulation festgestellt werden können (IV-Nr. 199, S. 9 f.).
8.20 In der regionalärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2021 wird an den Schlussfolgerungen der polydisziplinären Begutachtung des E.___ vom 29. Januar 2021 festgehalten. Den Berichten von Dr. med. S.___ und Dr. med. I.___ könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Es zeige sich vielmehr erneut die diskrepante Einschätzung der Situation und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Das vorliegende polydisziplinäre Gutachten überzeuge in seiner Darstellung des medizinischen Sachverhaltes und bespreche ausführlich die Diskrepanzen zwischen den beklagten Beschwerden und den vorliegenden objektivierbaren Befunden (IV-Nr. 210).
9. Die Beschwerdegegnerin hat das im Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2022 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 29. Januar 2021 (IV-Nr. 184.1 - 7) sowie die RAD-Stellungnahme vom 12. November 2021 (IV-Nr. 210), welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestieren. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das E.___-Gutachten beweiswertig ist und ob eine anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt.
9.1 Im internistischen Teilgutachten vom 12. November 2020 (IV-Nr. 184.3) stellte Dr. med. O.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Adipositas Grad II nach WHO (ICD-10 E 66.01); (-) Anamnestisch Ex-Nikotin-Konsum, aktuell Stopp (ICD-10 Z 72.0); (-) Aktenanamnestisch Wespengiftallergie (ICD-10 Z 88.9); (-) Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10 110-90); (-) Hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 111.90); (-) Reine Hypertriglyzeridämie (ICD-10 E 78.1), aktuell nicht medikamentös behandelt; (-) Hyponatriämie (ICD-10 E 87.1); (-) Hypochlorämie (ICD-10 E 87.8); (-) Ventrikuläre Extrasystolie (ICD-10 149.3); (-) Linksatriale Dilatation (ICD-10 151) und (-) Atherosklerose der Ao. ascendens (ICD-10 170.0). Aus internistischer Sicht könne zum aktuellen Gesundheitszustand festgehalten werden, dass die Fettstoffwechsel- und Blutdruckproblematik des Versicherten noch nicht ausreichend behandelt würden. Nicht ausser Acht lassen dürfe man auch die Gewichtsproblematik. Das kardio-vaskuläre Risiko für Herz-Kreislauf-Ereignisse wie Herzinfarkt oder Schlaganfall gelte als erhöht. Erfahrungsgemäss seien diese Probleme einer medikamentösen Therapie gut zugänglich. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen und der gutachterlichen Einschätzung erscheint es nachvollziehbar, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden.
9.2 Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 184.5) diagnostiziert Dr. med. Q.___ chronische therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und 2019. In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte arbeitsunfähig. Hingegen sei medizinisch-theoretisch eine hauptsächlich sitzende plus gleichzeitig wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.) denkbar. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei mit den chronischen Schmerzen mit 20 % zu veranschlagen. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe medizinisch-theoretisch eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. Q.___ basieren auf den medizinischen Vorakten und der eigenen rheumatologischen Untersuchung, welche für das Beschwerdebild keine ursächlich erklärbaren Befunde hätten vorbringen können. Dr. med. Q.___ fasst in seinem Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und die vom Versicherten angegebenen Beschwerden zusammen. Anamnestisch seien verschiedenste muskuloskelettale Ereignisse zu verzeichnen. Gemäss Akten sei es 1996 zu einer Knieverletzung mit Meniskusschädigung und Läsion des vorderen Kreuzbandes gekommen. Am 31. Oktober 2012 habe ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenkes zu einem Schmerzzustand geführt, der bis heute nicht abgeklungen sei. Danach sei es zu weiteren Ereignissen gekommen, vor allem ein Auffahrunfall 2016, welcher zu einer erneuten Traumatisierung des Kniegelenkes links und einer damit einhergehenden deutlichen Verschlechterung des Beschwerdebildes geführt habe. 2016, 2017 und 2019 hätten sich weitere Traumata des Kniegelenkes anlässlich von Stürzen im Haus und auf Treppen ereignet. Die Schmerzen lokalisierten sich heute im Bereich des linken Oberschenkels, Knie und Ausdehnung bis zur Grosszehe, wo eine starke Sensibilitätsbeeinträchtigung bestehe. Der Versicherte könne auch seine Zehen nicht mehr richtig bewegen. Die Kraft im linken Bein sei stark wechselhaft und mache ihm Mühe das Bein zu stabilisieren. Schmerzexazerbationen würden die Sensibilitätsstörungen zusätzlich verschlimmern. Manchmal sei die ganze linke Körperseite mit Arm betroffen, wo er ebenfalls Missempfindungen verspüre. Nach dem Unfallereignis 2016 mache der Beschwerdeführer subjektiv eine Zunahme des Schmerzzustandes und eine Einschränkung der Belastbarkeit geltend. Im Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung legt Dr. med. Q.___ nachvollziehbar dar, dass sich das vom Versicherten beklagte Beschwerdebild weder klinisch verifizieren, noch mit der Bildgebung darstellen lasse. Die wiederholt durchgeführten MRI-Untersuchungen zeigten keine relevante Pathologie, welche das geklagte Beschwerdebild aus Sicht Rheumatologie in irgendeiner Weise ursächlich erklären könnten. An strukturellen Veränderungen bestünden im Bereich des Kniegelenkes einzig ein zumindest partiell lädiertes vorderes Kreuzband. Relevante degenerative Prozesse hätten zu keinem Zeitpunkt erfasst werden können. Auch ein Bone bruise oder eine fleckige Osteoporose hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können. Gelenksergüsse seien in den verschiedenen Berichten beschrieben. Zum Untersuchungszeitpunkt liege allerdings kein Gelenkserguss vor. Weiter beschrieben und auch objektiviert seien traumabedingte präpatellare Weichteilveränderungen, die sich jedoch wieder erholt hätten. Beschrieben seien auch zeitweilig livide Verfärbungen. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien jedoch keine Verfärbungen festgestellt worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich klinisch eine stark schmerzhaft eingeschränkte Knieflexion bei gleichzeitig erhaltener Extension gezeigt. Minimale «vordere Schublade». Kein Erguss, keine Schwellung, keine Erwärmung, kein vermehrtes Schwitzen. Leichte, jedoch keine massiven Umfangsdifferenzen zu Ungunsten der Muskulatur des linken Beines. Auffallend sei bei der klinischen Untersuchung gewesen, dass der Versicherte Zehenspitzen und Fersenstand halten könne, während bei der Aufforderung zur Kraftprüfung Zehen-Fuss-Extension und Flexion keinerlei Muskelaktivität zu verzeichnen sei. Eine ungenügende Kooperation bis Akzentuierung sei hier nicht von der Hand zu weisen. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. med. Q.___ ein, wonach in Zusammenschau der radiologischen und klinischen Befunde die geklagten Beschwerden nicht ursächlich erklärbar seien. Diese gutachterliche Einschätzung wird auch namentlich im Orthopädiebericht von Dr. med. L.___ vom 13. März 2019 bestätigt. Darin wird festgehalten, dass es keinen klinischen oder mittels MRI erhobenen intraartikulären Befund gebe, welcher die Knieschmerzen erklären könne (IV-Nr. 137). Nachvollziehbar erweist sich im Weiteren auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von residuell 80 % in einer sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit mit Optimierung aller möglichen ergonomischen Massnahmen und mit Bewilligung vermehrter Pausen zwecks notwendiger Positionswechsel. Diese gutachterliche Einschätzung leuchtet ein und lässt sich auch namentlich mit der Prognose von Dr. med. I.___, wonach der Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig sei, vereinbaren. Abschliessend weist Dr. med. Q.___ darauf hin, dass die Chancen auf eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt angesichts der geltend gemachten chronischen Schmerzen eingeschränkt sein dürften. Insgesamt erweisen sich die Ergebnisse des rheumatologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen und die eigenen Untersuchungsbefunde des Gutachters schlüssig und nachvollziehbar.
9.3 Überzeugend ist auch das neurologische Teilgutachten von Dr. med. R.___ vom 17. Dezember 2020 (IV-Nr. 184.6). Dr. med. R.___ diagnostiziert keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er eine (1.) Sensibilitätsminderung am linken Bein, medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe – aus neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; (2.) Chronisches Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk – aus neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; (3.) Läsion / Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen. Wie nachfolgend dargelegt, begründet Dr. med. R.___ seine Diagnosen nachvollziehbar und legt schlüssig dar, weshalb diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der Versicherte mache ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Knie geltend sowie ein permanentes Taubheitsgefühl auf der Innenseite des linken Beines, beginnend in der Leistenbeuge bis zur Grosszehe reichend. Zudem könne er die Zehen am linken Fuss nicht willentlich bewegen und knicke im Knie immer wieder wegen plötzlichem Kraftverlust ein. Nach Einschätzung von Dr. med. R.___ seien aus neurologischer Sicht weder die geltend gemachte chronische Schmerzsymptomatik am linken Kniegelenk noch der sensible Ausfall am linken Bein plausibel. So liessen sich die angegebenen Schmerzen am linken Kniegelenk keiner peripheren oder zentralen neuralen Struktur zuordnen. Ausserdem seien die angegebenen Beschwerden im Sinne eines Sensibilitätsverlusts am linken Bein und einer Unfähigkeit die Zehen links willkürlich zu bewegen neuroanatomisch kaum zu erklären. Eine Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii sei durch eine Kniekontusion anatomisch nicht plausibel. Eine Schädigung des N. saphenus und / oder des R. infrapatellaris könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, eine solche erkläre jedoch nur ein sensibilitätsgemindertes Areal am medialen Unterschenkel und unterhalb der Kniescheibe (maximal handtellergross). Darüber hinaus legt Dr. med. R.___ nachvollziehbar dar, dass sich ein Sensibilitätsverlust am ganzen linken Bein auch unter Berücksichtigung der Bagatelltraumata nicht erklären lasse. Es fehle ein adäquates Trauma für die Schädigung peripherer Nerven oder zentraler Strukturen. Hinsichtlich der neurophysiologischen Zusatzbefunde, welche durch die behandelnden Ärzte erhoben wurden, stellt Dr. med. R.___ ausserdem fest, dass sich diese teilweise diametral widersprächen und eine Interpretation praktisch nicht möglich sei. So sei für den M. quadriceps in der ersten Untersuchung eine chronisch-neurogene Schädigung festgehalten worden, bei der zweiten Untersuchung dann ein normaler Befund. Ebenso sei der N. tibialis links in einer Untersuchung unauffällig gewesen, in einer weiteren Untersuchung des Nervs soll eine schwere axonale Schädigung vorgelegen haben. Zudem seien teilweise Läsionen propagiert worden, z.B. des N. ischiadicus, die selbst bei grosszügigster Auslegung des Begriffs «Knieverletzung» nicht plausibel seien. Damit legt Dr. med. R.___ plausibel dar, dass sich neuroanatomisch und unter Berücksichtigung der Bagatelltraumata eine Sensibilitätsstörung am ganzen linken Bein nicht erklären lasse. Möglich sei lediglich eine Sensibilitätsstörung bezogen auf ein begrenztes Areal am medialen Unterschenkel unterhalb der Kniescheibe infolge einer nicht auszuschliessenden Schädigung des N. saphenus und / oder des R. infrapatellaris. Im Weiteren zeigt Dr. med. R.___ nachvollziehbar auf, dass sich die im Verlauf erhobenen neurophysiologischen Zusatzbefunde teilweise widersprechen und daher nicht darauf abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach die chronische Schmerzsymptomatik und der sensible Ausfall am linken Bein aus neurologischer Sicht nicht erklärbar seien. Es präsentiere sich ein Verlauf mit wiederholten Bagatelltraumata am linken Kniegelenk, der von einer subjektiven Intensivierung und Ausweitung der Beschwerden gekennzeichnet sei und bei dem es aus neurologischer Sicht bisher nicht gelungen sei, eine organische Grundlage zweifelsfrei zu eruieren. Aus all diesen Gründen überzeugt somit die gutachterliche Einschätzung, wonach aus rein neurologischer Sicht, selbst unter Berücksichtigung einer nicht sicher auszuschliessenden Funktionsstörung des N. saphenus und /oder R. infrapatellaris, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.
Die hiervon abweichenden medizinischen Einschätzungen vermögen nicht zu überzeugen. Die seitens der behandelnden Neurologin Dr. med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann nicht nachvollzogen werden. Dr. med. G.___ nennt als Grundlage der chronischen Schmerzen objektivierbare Befunde, namentlich in Form einer ausgeprägten Schwellung des linken Knies mit Verfärbung, einer Läsion des Nervus tibialis im September 2017 sowie eines chronisch-neurogenen Umbaus im Musculus quadriceps femoris im Juli 2017 (IV-Nr. 159, S. 87 f.). Diese Beurteilung überzeugt insofern nicht, als sich zum einen Hinweise für einen chronisch-neurogenen Umbau des Musculus quadriceps femoris im EMG vom März 2020 nicht mehr haben finden lassen (IV-Nr. 164). Zum anderen wurden anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 20. August 2020 weder eine Schwellung noch eine Rötung des linken Kniegelenks festgestellt. Eine Läsion des Nervus tibialis stellt ebenfalls keinen plausiblen Grund für die chronischen Schmerzen im ganzen linken Bein dar. Wie Dr. med. R.___ schlüssig darlegt, sind die diesbezüglichen neurophysiologischen Befunde widersprüchlich und es fehlt ausserdem ein adäquates Trauma für eine Nervenläsion. Gleiches gilt für die in den medizinischen Vorakten erwähnte Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii (IV-Nrn. 158.38, 178). Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. K.___ habe in der LEP-Untersuchung vom 27. September 2017 die vordiagnostizierte Neurapraxie des Ramus cutaneus N. obturatorii links nicht bestätigt werden können (IV-Nr. 137, S. 11 ff.). Ausserdem stellt Dr. med. R.___ diesbezüglich fest, dass eine Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii durch eine Kniekonsution anatomisch nicht plausibel sei. Somit sind keine objektivierbaren neurologischen Befunde ersichtlich, welche die geltend gemachte Symptomatik in der linken unteren Extremität erklären könnten. Die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ lässt sich im Übrigen auch mit der fachärztlichen Einschätzung des Neurologen Dr. med. K.___ sowie jener der Neurochirurgen Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ bestätigen. Dr. med. K.___ erklärt die sensiblen Störungen in seiner zuletzt vorgenommenen Beurteilung vom 23. Mai 2018 für neuroanatomisch nicht zuordenbar und wertet diese als unspezifische Phänomene im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit (IV-Nr. 137, S. 7 ff.). Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ messen in ihrer Schmerzbeurteilung den psychoemotionellen Dimensionen ein grösseres Gewicht bei als der neurogenen Schmerzkomponente (IV-Nr. 150). Vor diesem Hintergrund leuchtet die gutachterliche Einschätzung ein, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mir Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Versicherte entsprechend voll arbeitsfähig sei. Für diese Schlussfolgerung spricht schliesslich auch die Praxis, wonach es im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der überzeugenden Beurteilung von Dr. med. R.___ ist somit auch deshalb volle Beweiskraft zuzumessen.
9.4 Nicht zu beanstanden ist sodann auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___. Basierend auf den gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen Voruntersuchungen gelangt Dr. med. P.___ unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren in BGE 141 V 281 zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt werden könne, welche jedoch keinen erheblichen Schweregrad erreiche und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Nach dem Knieunfall im Jahre 2012 sei es zur Entwicklung einer chronischen Schmerzproblematik gekommen. Die im Verlauf seit ca. 2015 wiederholt beschriebenen sozialen Probleme, einerseits aus finanzieller Sicht, andererseits auch wegen der langjährigen Dauer der versicherungsrechtlichen Abklärungen, würden an dieser Stelle als erhebliche soziale Belastungsfaktoren gesehen, welche bei der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik eine Rolle spielten. Die von Dr. med. P.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wird damit plausibel begründet und lässt sich im Übrigen auch mit dem Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017 (IV-Nr. 167.17), dem Bericht des J.___ vom 23. Mai 2018 (IV-Nr. 137, S. 7 ff.) und dem Bericht von Prof. Dr. med. M.___ vom 25. Juni 2019 (IV-Nr. 150) bestätigen. Im Rahmen der Würdigung des Ausmasses der chronischen Schmerzstörung legt Dr. med. P.___ in Bezug auf den Behandlungserfolg dar, dass die Schmerzsymptomatik durch medizinische Behandlungsmassnahmen modulierbar sei. Der Versicherte könnte grundsätzlich von einer kognitiv-verhaltenstherapeutischen Begleitung im Umgang mit der Schmerzsymptomatik profitieren, wenn er dafür motiviert sei. Es sei jedoch aufgefallen, dass der Versicherte im Umgang mit der Schmerzsymptomatik hauptsächlich auf passive Entlastungsmassnahmen setze. Eine Therapieresistenz wird demnach aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Hinsichtlich des Eingliederungserfolgs stellt Dr. med. P.___ fest, dass die bisherigen beruflichen Massnahmen jeweils infolge der Schmerzzunahme hätten abgebrochen werden müssen. Aus gutachterlicher Sicht sei auch inskünftig eher mit geringen Erfolgschancen bei beruflichen Massnahmen zu rechnen. Der Versicherte scheine für eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht motiviert zu sein. Er sehe seinen künftigen Tätigkeitsbereich als Hausmann. Dieser Schlussfolgerung widersprechen der Beschwerdeführer und die behandelnde Neurologin Dr. med. G.___. Wie die nachstehenden Ausführungen in E. II. 11.2 jedoch zeigen, liegt beim Versicherten eine tendenziell ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor. Somit ist unabhängig von der umstrittenen Aussage betreffend die Zukunftsvorstellung als Hausmann von einem eher geringen Eingliederungserfolg auszugehen. Sodann schliesst Dr. med. P.___ in einem weiteren Schritt eine psychiatrische Komorbidität in überzeugender Weise aus. Eine relevante Einschränkung der psychischen Belastbarkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere sei eine affektive Störung zu verneinen. Auch der anamnestisch beschriebene ängstliche Umgang mit der Schmerzsymptomatik begründe die Annahme einer psychiatrischen Komorbidität nicht. Im Zusammenhang mit dem Komplex der Persönlichkeit hält Dr. med. P.___ fest, dass aufgrund der anamnestischen Daten Hinweise für eine pain prone personality bestünden. Im Weiteren bestehe eine ängstliche Haltung im Umgang mit den Schmerzsymptomen. Diese Punkte begründeten jedoch die Annahme einer Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert gemäss ICD-10 nicht. Die Ängstlichkeit im Umgang mit der Schmerzsymptomatik könne durchaus mit kognitiv verhaltenstherapeutischen Massnahmen positiv beeinflusst werden. Zum sozialen Kontext stellt Dr. med. P.___ mit Blick auf die gutachterliche Befragung treffend fest, es liege ein unauffälliges soziales Leistungs- und Integrationsniveau vor. Der Versicherte könne familiäre aber auch ausserhäusliche soziale Kontakte adäquat pflegen. In seiner Beurteilung der Konsistenz und der Plausibilität weist Dr. med. P.___ schliesslich nachvollziehbar darauf hin, dass die Einschränkung im Bereich der privaten und sozialen Aktivitäten nicht gleichermassen ausgeprägt sei wie jene im Beruf und im Haushalt. Dies obschon der Versicherte ausreichende Ressourcen habe. So sei der Versicherte in der Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen, wie die Reise nach Italien, auch Aktivitäten wie Minigolf spielen, jeweils unter Einhaltung von ihm geltend gemachten Pausen. Daher werde aus gutachterlicher Sicht erwartet, dass er bei der gleichen Ressourcenlage in der Lage sein sollte, berufliche Aktivitäten, aber auch Aktivitäten im eigenen Haushalt auf gleichem Niveau ausführen zu können. Der Versicherte sei im Übrigen auch in der Lage, kognitiv anspruchsvolle Aktivitäten durchzuführen, wie der Versuch ein Buch über sein Leben zu schreiben. Er habe kognitiv sowie affektiv ausreichende Ressourcen mit den Schmerzsymptomen adäquat umgehen zu können. Er sei in der Lage, sich von der Schmerzsymptomatik durch gegensteuernde Aktivitäten und mentale Ablenkungsmassnahmen adäquat zu distanzieren. Zudem könne er längere zielgerichtete Aktivitäten ausüben. Die subjektive Überzeugung, dass er einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, sei nicht mit einem psychopathologischen Befund zu begründen. Dies werde vielmehr als Selbstlimitierung gesehen. Ferner seien die vom Exploranden beschriebene Schmerz- und Lähmungserscheinungen wie auch die Zitteranfälle im linken Arm sowie gewisse Sensibilitätsstörungen am linken Bein aus somatischer Sicht mit objektivierbaren Befunden nicht hinreichend erklärbar. Hier sei aus gutachterlicher Sicht von einer aggravierenden Symptomdarstellung auszugehen. Auch die vom Versicherten beschriebene Zunahme der Schmerzen bei Aktivitäten, welche das Knie nicht belasteten oder im Sitzen ausgeübt würden, sei durch eine somatische Verursachung nicht zu objektivieren. Diese würden nicht im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung gesehen, sondern im Rahmen einer undifferenzierten Symptomdarstellung interpretiert. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. P.___, wonach die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen besonderen Schweregrad erreiche, sodass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren sei. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar.
Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann grundsätzlich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Basierend auf den eingehenden gutachterlichen Ausführungen zu den Standardindikatoren ist dennoch festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___ abgestellt werden.
9.5 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter schliesslich folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und 2019. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie namentlich eine (-) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41; eine (-) Sensibilitätsminderung am linken Bein, medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe, (-) aus neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; eine (-) Läsion / Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen. Im Konsens kommen die Gutachter überein, dass die bisherige Tätigkeit gestützt auf die rheumatologische Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht seit 2016 nicht mehr zumutbar sei. Dem Versicherten sei jedoch seit 2016 eine angepasste Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und gleichzeitig wechselbelastend, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.) ausgeübt werden könne, während 8.5 Stunden täglich mit einer 20 % Leistungsminderung zumutbar. Berufliche Massnahmen könnten ab sofort durchgeführt werden. Hingegen werde bei den vorliegenden motivationalen Einstellungsdefiziten des Versicherte und auch aufgrund der subjektiven Überzeugung, dass er seine Zukunft als Hausmann sehe und einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könne, eher von geringen Erfolgschancen bei der Umsetzung von beruflichen Massnahmen ausgegangen.
Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Wie die Gutachter schlüssig darlegen, werden aus internistischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen festgestellt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Einzig aus rheumatologischer Sicht bestünden funktionelle Einschränkungen in Form von chronisch, therapierefraktär verlaufenden Kniebeschwerden, wobei das Ausmass der geltend gemachten schmerzbedingten Einschränkungen mit objektivierbaren Befunden nicht hinreichend begründbar seien. Aus rheumatologischer Sicht werde zwar von einer schmerzbedingten Leistungsminderung ausgegangen. In Abweichung zu den subjektiven Empfindungen des Versicherten sei jedoch von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter begründen diese Schlussfolgerung im Wesentlichen damit, dass aus psychiatrischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht klare Hinweise für eine Symptomausweitung und auch für Aggravationstendenzen festgestellt würden. Der Hauptunterschied zwischen der aktuellen gutachterlichen Beurteilung, insbesondere aus rheumatologischer und neurologischer Sicht, zu den früheren Beurteilungen der behandelnden Ärzte betreffe nicht die diagnostische Situation hinsichtlich der objektivierbaren Befunde, sondern die attestierte Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung werde bei der Attestierung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die objektivierbaren Befunde abgestützt. Seitens der behandelnden Ärzte seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die subjektive Schmerzschilderung des Versicherten und die von ihm subjektiv geltend gemachten Einschränkungen bei Alltagsaktivitäten als Basis herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Begutachtung sei bei der diagnostizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kein besonderer Schweregrad festzustellen. Es werde eine gute Ressourcenlage festgestellt, sodass es dem Versicherten zumutbar sei, häusliche sowie ausserhäusliche Aktivitäten trotz der beschriebenen Schmerzsymptomatik im adäquatem Ausmass auszuüben. Diese schlüssige Gesamtbeurteilung ist nicht zu beanstanden.
Die Rüge des Versicherten und der behandelnden Neurologin, wonach die Vorwürfe betreffend Aggravation, Simulation oder ähnliches nicht gerechtfertigt seien, vermögen daran nichts zu ändern. Wie die Gutachter zutreffend festhalten, wurden in den Untersuchungen der Fachbereiche Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie Hinweise bezüglich Symptomausweitung und Aggravationstendenzen festgestellt. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. Q.___ vermerkt insbesondere bei der Kraftprüfung Zehen-Fuss-Extension und Flexion eine ungenügende Kooperation bis Akzentuierung. Der Neurologe Dr. med. R.___ stellt sodann in Bezug auf die wiederholten Bagatelltraumata am linken Kniegelenk eine subjektive Intensivierung und Ausweitung der Beschwerden fest. Aus psychiatrischer Sicht werden die objektiv nicht erklärbaren Schmerz- und Lähmungserscheinungen, die Zitteranfälle im linken Arm sowie gewisse Sensibilitätsstörungen am linken Bein als aggravierende Symptomdarstellung gewürdigt. Die Symptomausweitung und die Aggravationstendenzen wurden demnach von mehreren Gutachtern beobachtet. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden, ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass Symptomausweitungen und Aggravationstendenzen nicht ausgeschlossen werden können.
Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.
10. Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 8. September 2017 (IV-Nr. 134) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung ergibt, dass die vormals diagnostizierten chronischen Knieschmerzen links sowie auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41) nach wie vor bestätigt werden. Neu hinzu kommen neurologische und internistische Diagnosen, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt, als er in einer angepassten Tätigkeit noch 80 % arbeitsfähig ist. Der vorstehende Vergleich zeigt, dass die E.___-Gutachter den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Demnach liegt keine Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vor, womit ein Revisionsgrund fehlt und auf eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich verzichtet werden kann.
Doch selbst wenn man wie die Vorinstanz von einem Revisionsgrund ausginge, wäre eine rentenbegründende Invalidität zu verneinen. Die im E.___-Gutachten festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vermag – wie der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zeigt – keine Invalidität zu begründen. Der Vergleich des Valideneinkommens von CHF 68’902.00 basierend auf der Lohntabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) TA1 2018, Total, Kompetenzniveau 1 Männer (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2012 (: 101.5 x 103.2) mit dem Invalideneinkommen von CHF 55’121.00 basierend auf der LSE TA1 2018 Total, Kompetenzniveau 1, Männer (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2020 (: 101.5 x 103.2), bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (x 80 %) ergibt einen Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Tabellenlohnabzug ist nicht angezeigt (Art. 26 Abs. 3 IVV). Damit wird der für den Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Demnach werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente trotz der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt.
11.
11.1 Zu beurteilen ist schliesslich noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist beim Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 11. Februar 2020 sei der Versicherte der Ansicht, dass ein Pensum von täglich zwei bis drei Stunden ideal sei. Er möchte gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen, sehe sich dazu jedoch nicht in der Lage (IV-Nr. 161). Auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen entstand der Eindruck, dass der Versicherte davon überzeugt sei, dass er einer ausserhäuslichen Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten habe der Versicherte befragt nach seinen Zukunftsvorstellungen geantwortet, dass er seinen Job als Hausmann sehe (IV-Nr. 184.4, S. 72). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aussage und bekräftigt, dass er dies nie gesagt habe. In seiner Beschwerde vom 22. April 2020 bringt er jedoch erneut zum Ausdruck, dass er nicht in der Lage sei, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. So führt er aus, dass die berufliche Massnahme aufgrund der körperlichen Belastung habe abgebrochen werden müssen und dass er nicht einmal eine Leistung von 50 % habe erreichen können (A.S. 6 ff.).
Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bereit ist, seine Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu verwerten. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist damit bereits wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen.
12. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger