Urteil vom 27. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1978, meldete sich am 14. November 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Depressionen mit Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Schmerzen angegeben. Die Beeinträchtigung sei wiederkehrend. Zuletzt arbeitete sie in einem 50 – 60%-Pensum als Pharma-Assistentin in der B.___, [...].

 

1.2    In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie führte am 16. Dezember 2020 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 11), holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte der Arbeitgeberin B.___ ein (IV-Nr. 13), zog die Akten der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin bei und holte selber medizinische Unterlagen ein.

 

1.3    Mit Abschlussbericht vom 13. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der aktuellen Situation, dass die Beschwerdeführerin seit 3. Mai 2021 wieder im ursprünglichen Pensum von 21 Stunden die Woche als Pharma-Assistentin beim aktuellen Arbeitgeber arbeite und der Arbeitsplatz gesichert sei, sei gemeinsam der Abschluss des Eingliederungsprozesses vereinbart worden (IV-Nr. 17).

 

1.4    Mit Vorbescheid vom 14. September 2022 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 fest (IV-Nr. 19; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.      Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

 

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.10.2022 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente im Umfang von mindestens 50 % auszurichten.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

 

3.      Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 (A.S. 12) teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die Beendigung des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin mit.

 

4.      Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 teilt Rechtsanwalt Altermatt dem Versicherungsgericht mit, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Gleichzeitig reicht er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellt den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente neu zu prüfen. Entsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 17 ff.).

 

5.      Am 17. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).

 

6.      Am 19. April 2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 32 ff.).

 

7.      Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.       

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober 2022) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

 

1.3    Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

 

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

 

2.3    Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ist ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich massgebend. Dabei ist unerheblich, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Die Ursachen können verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten. Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der Regel bereits bedeutend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2010, 9C_757/2010, E. 4.1; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2024], Rz. 2206 f.).

 

2.4    Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Bundesgerichts B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

2.5    Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit und damit die Festlegung der (ganzen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit beurteilt der Arzt/die Ärztin nicht abschliessend; er/sie nimmt dazu lediglich Stellung. Die IV-Stelle ist – gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen – für die Beurteilung zuständig (BGE 140 V 193).

 

2.6    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein allfälliger Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt (KSIR, Rz. 2212). Die Arbeitsaufnahme ist unbeachtlich, sofern sie im Sinne einer Arbeitstherapie bloss Heilung bezweckt und keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht oder soweit sie gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte der versicherten Person offensichtlich überfordert (KSIR, Rz. 2213).

 

2.7    Auch bei im Haushalt tätigen Personen wird zur Wartezeitberechnung allein auf die ärztlich festgestellte und durch den RAD verifizierte Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich abgestellt und nicht etwa auf die anlässlich der Haushaltabklärung festgestellten Einschränkungen im Tätigkeitsbereich. Im Rahmen der gemischten Methode ist analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97; KSIR Rz. 2218 f.).

 

2.8    Neben der Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des Wartejahres muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG i. V. m. Art. 7 ATSG; AHI-Praxis 1996 S. 177). Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht entscheidend. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur einem Tag vermag einen Rentenanspruch auszulösen (ZAK 1963 S. 141).

 

3.      Während sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2022 auf den Standpunkt stellt, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht entstanden sei, da die Beschwerdeführerin vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin schrittweise habe steigern können und zwischenzeitlich wieder im bisherigen Pensum voll arbeitsfähig sei, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht arbeitsfähig gewesen. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. Oktober 2022 habe Dr. med. C.___ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 13. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die Beschwerdeführerin am 17. November 2022 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie befinde sich bis heute in der Tagesklinik der Klinik D.___ in Behandlung. Sodann sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, weshalb auch mit der zuletzt erreichten Arbeitsfähigkeit von 50 % keine volle Leistungsfähigkeit bestanden habe. So lebe die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem Ehemann und befinde sich aktuell im Scheidungsverfahren. Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin würden in diesem Jahr 21 bzw. 18 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin wäre daher im Gesundheitsfall gezwungen gewesen, zu 100 % erwerbstätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Status der Beschwerdeführerin abzuklären.

 

4.      Umstritten ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2022 zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Wartejahres nicht erfüllt sind.

 

4.1    Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 in einem Pensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) als Pharma-Assistentin in der B.___ tätig ist (Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Nr. 13). Gemäss dem Dokument «Taggeldübersicht» der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 5, S. 2) wurde die Beschwerdeführerin erstmalig am 19. Mai 2020 zu 50 % krankgeschrieben. Ab 9. Juni 2020 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe dazu auch die Ausführungen im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2022, IV-Nr. 17). Gemäss Bericht der Klinik D.___, [...], vom 22. September 2020 (IV-Nr. 5, S. 3 ff.) war die Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020 bis 27. August 2020 in der Klinik in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) genannt. Die Klinik bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2020 bis 24. September 2020. Danach erfolgte vom 15. September 2020 bis 23. November 2020 eine teilstationäre Behandlung in der psychotherapeutischen Tagesklinik (siehe Bericht der Klinik D.___ vom 18. Dezember 2020, IV-Nr. 12). Von den behandelnden Psychiatern der Klinik wurde vom 15. September 2020 bis 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Dezember 2020 bis 6. Dezember 2020 eine 57%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Intake-Protokoll vom 16. Dezember 2020 (IV-Nr. 11) sowie dem Abschlussbericht vom 13. September 2022 (IV-Nr. 17) konnte die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2020 ihre angestammte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % (3 x 3 Stunden pro Woche) wieder aufnehmen. Ab dem 1. März 2021 steigerte sie ihr Pensum auf 4 x 3 Stunden pro Woche und ab dem 5. April 2021 auf 5 x 3 Stunden pro Woche. Seit dem 3. Mai 2021 arbeitete sie wieder in ihrem ursprünglichen Pensum von 21 Stunden pro Woche (52.5 %). Im gegenseitigen Einverständnis wurde daher der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen vereinbart (IV-Nr. 17).

 

4.2    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung geltend. Dazu reicht sie Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. September 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 7) und vom 17. Oktober 2022 (BB 6) sowie einen Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 16. Januar 2023 (Beilage von RA Altermatt Nr. 2) ein. Dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 29. September 2022 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom 9. Juni 2020 bis 23. November 2020 100 % arbeitsunfähig und in dieser Zeit auch psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, ihre Arbeitsfähigkeit langsam auf 50 % habe steigern können. Es habe sich aber gezeigt, dass das Pensum aus medizinischen Gründen nicht habe erhöht werden können, ansonsten ein Risiko einer erneuten psychischen Dekompensation bestanden habe. Dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom 17. Oktober 2022 lässt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 entnehmen. In der Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2023 (A.S. 17 ff.) wird weiter ausgeführt, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die Beschwerdeführerin am 17. November 2022 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Der Aufenthalt in der Klinik D.___ in [...] habe bis zum 5. Januar 2023 gedauert. Bestätigt wird der Klinikaufenthalt durch den eingereichten Austrittsbericht der genannten Klinik vom 16. Januar 2023. Im Bericht wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F45.41) genannt. Es habe insgesamt eine leichte Reduktion der depressiven Symptomatik und in der psychischen Gesamtbelastung erreicht werden können. Eine mittelschwere depressive Symptomatik bleibe jedoch noch bestehen. Auch die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt, so dass zum Austrittszeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Weiter sei gemäss dem Austrittsbericht eine Anmeldung in der psychotherapeutischen Tagesklinik erfolgt. Bis zu einem möglichen Eintritt in die Tagesklinik werde die Beschwerdeführerin von der psychiatrischen Spitex begleitet. Bis dahin werde sie auch psychologische Einzelgespräche bei Dr. med. C.___ wahrnehmen.

 

4.3    Aufgrund der eingereichten Unterlagen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat. Die behandelnde Psychiaterin bestätigt, dass das seit Mai 2021 ausgeübte Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erhöht werden konnte. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und vom 17. November 2022 bis 5. Januar 2023 befand sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik D.___. Daraus folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher diesbezüglich eine schlüssige Beurteilung und insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Wartezeit erfüllt sind, nach derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist.

 

4.4    Des Weiteren bestehen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Statusfrage, also der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, dass sie sich Ende 2020 – und somit während der einjährigen Wartezeit – von ihrem Ehemann getrennt habe und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsverfahren. Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2023 21 bzw. 18 Jahre alt geworden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre aufgrund dieser Umstände im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Es bestehen somit auch Anhaltspunkte dafür, dass es während der einjährigen Wartezeit, welche ab Mai 2020 zu laufen begonnen hat, zu einer Änderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gekommen ist, welche Auswirkungen auf die Statusfrage resp. auf die Frage haben könnte, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall arbeitstätig gewesen wäre. Diese Frage wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geklärt. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein Statuswechsel während der einjährigen Wartezeit zusammen mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die Berechnung der Wartezeit haben wird.

 

4.5    Wie soeben dargelegt, kann die Frage, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Wartejahres erfüllt sind, nach derzeitiger Lage der Akten nicht schlüssig beantwortet werden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht noch vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2022 eingetreten ist und Auswirkungen auf die Wartezeitberechnung haben könnte. Zudem bestehen aufgrund veränderter persönlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann Unklarheiten in Bezug auf die Statusfrage. Daraus folgt, dass die medizinische Situation sowie die Statusfrage nicht beweiskräftig abgeklärt worden sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, sowie zur Klärung der Statusfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu befinden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

 

5.      Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 1'562.65 festzusetzen (5.5833 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 55.10 und MwSt.).

 

6.      Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'562.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Lazar