Urteil vom 28. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf Dornwarzen zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Gemäss Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 19. April 2016 haben sich die Parteien darauf geeinigt, von einer Anmeldung abzusehen (IV-Nr. 4).
1.2 Am 14. Dezember 2020 (Posteingang 18. Januar 2021) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 35) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten wurde am 5. April 2022 erstattet (IV-Nr. 42.1 – 42.2). Zu diesem Gutachten nahm der RAD am 14. April 2022 Stellung (IV-Nr. 45). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. April 2022 die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 46). Daraufhin wurden Arztberichte zu den Akten gereicht und Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben (IV-Nrn. 52, 54 und 55). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 58) entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 59; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und / oder beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 f.).
4. Mit Replik vom 1. März 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 31 f.). Gleichzeitig lässt er beantragen, es seien bei der Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der Begutachtung einzuholen und diese zu den Akten zu nehmen und anschliessend auszuwerten.
5. Mit Verfügung vom 3. März 2023 gibt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich bis 23. März 2023 zum Antrag auf Beizug der Tonaufnahmen zu äussern. Falls keine Einwände bestünden, werde die Beschwerdegegnerin darum gebeten, die Tonaufnahmen innerhalb derselben Frist dem Gericht zu übermitteln (A.S. 33 f.).
6. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Tonaufnahmen übermittelt hat. Gleichzeitig wird dem Vertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit gegeben, eine Kostennote im Doppel einzureichen (A.S. 35).
7. Mit Eingabe vom 17. April 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 36 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 18. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 40).
8. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 (A.S. 41 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 16. Mai 2024 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
9. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (A.S. 43) teilt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht seine neue Adresse mit.
10. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (A.S. 48) wird der Beginn der Verhandlung vom 16. Mai 2024 von 14:00 Uhr auf 15:00 Uhr verschoben.
11. Am 16. Mai 2024 findet vor dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 50 ff.). Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil (vgl. A.S. 46).
Anlässlich der Verhandlung stellt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beweisantrag, die Urkunden Nrn. 3 – 8 seien zum Beweis zu nehmen und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichts des Spitals J.___ zu sistieren. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, den eingereichten Beweisurkunden sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Hinweise auf das Vorliegen einer hirnorganischen Problematik bestünden. Es werde im Juli 2024 eine neurologische Abklärung stattfinden. Es seien die Ergebnisse dieser Untersuchung abzuwarten.
Nach einer eingehenden Beratung eröffnet das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter, dass die Urkunden Nrn. 3 – 8 zu den Akten genommen würden. Der Beweisantrag Nr. 2 werde zurzeit abgewiesen. Zur Begründung hält der Referent im vorliegenden Fall, Oberrichter Flückiger, im Wesentlichen fest, im Rahmen der Urteilsberatung werde eingehend zu prüfen sein, ob die Ergebnisse der neurologischen Abklärung abzuwarten seien. Die Verhandlung werde jetzt nicht abgebrochen.
Sodann hält der Rechtsvertreter vollumfänglich an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert Rechtsbegehren 2c aber folgendermassen:
2. c) Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 54 f.) ein.
12. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichts zu sistieren, abgewiesen (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, bis 16. August 2024 den ausstehenden neurologischen Untersuchungsbericht einzureichen (Ziff. 4 [A.S. 56 f.]).
13. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Beweis- und Verfahrensanträge (A.S. 59 f.):
1. Es sei der beiliegende neurologische Untersuchungsbericht von Dr. med. C.___ vom 16. Juli 2024 und der beiliegende EEG-Bericht vom 16. Juli 2024 in Kopie als Urkunde 9 und 10 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei das Verfahren weiterhin zu sistieren bis 16. August 2024, bis zum Vorliegen einer allfälligen Stellungnahme von Frau Dr. med. D.___.
14. Am 26. Juli 2024 verfügt der Vizepräsident, dass das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht und, dass Ziffer 4 der Verfügung vom 3. Juni 2024 bestehen bleibt (A.S. 61).
15. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote ein (A.S. 63 ff.).
16. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Oktober 2022) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
4.1 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2022 (IV-Nr. 42.1 – 42.2). Dr. med. B.___ stellte die Diagnose einer «Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F62.0» (IV-Nr. 42.1 S. 10). Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine Anstellung. Eine Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit könne damit nicht angegeben werden. Einer Arbeit im angestammten Gebiet mit in der Regel nicht schlechten Stellenangeboten im Gastgewerbe werde er in absehbarer Zeit kaum nachgehen. Für die Versicherung entscheidend sei dann die Unterscheidung zwischen invaliditätsfremden, soziokulturellen Faktoren und psychiatrischen Krankheitsfaktoren im engeren Sinne. Hier sei der Gutachter klar der Meinung, dass die invaliditätsfremden Faktoren weit überwiegen würden und auf das Konto der Persönlichkeitsänderung höchstens eine Arbeitsunfähigkeit in einem 30%igen Umfang festgelegt werden könne. Es sei daran zu erinnern, dass er mit der bereits erfolgten Persönlichkeitsänderung nach der Einreise in die Schweiz vollzeitig im Gastgewerbe gearbeitet habe. Dieses Argument spreche auch dafür, dass heute eine Arbeitsunfähigkeit nun wieder im geringen Umfang attestiert werden könne in dem Sinne, dass man eine leichte Verschlechterung der Beschwerden unter dem Konflikt mit dem Sozialamt, der Schuldenwirtschaft und den familiären Aufgaben feststelle. Bei der Angabe eines Umfangs von 30 % handle es sich naturgemäss um eine Schätzung (IV-Nr. 42.1 S. 11).
4.2 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer den ärztlichen Bericht bezüglich neuer diagnostischer Einschätzung der E.___, [...], vom 18. Mai 2022 ein (IV-Nr. 52). Diesem Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnosen
1. Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)
3. Am ehesten andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)
· Nach Extrembelastung, Armut, Flucht
Nebendiagnosen
4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
· Bier zum Einschlafen, vor drei bis vier Monaten sei der Konsum sistiert
5. Untergewicht, BMI 16.6
· Angegebenes Gewicht vom Patient: 49 kg, Grösse 172 cm
6. Dornwarzen
Weiter führten die Ärzte aus, seit ca. 2016, nach dem Verlust der Arbeitsstelle, habe sich die beschriebene Symptomatik etabliert. Typische Trauma-Symptomatik sei eindeutig vorhanden: das wiederholte Erleben des Traumas, in sich aufdrängende Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träume oder Albträume, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden. Psychometrisch sei ein Screening zur komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (SkPTBS) durchgeführt worden, was ein Ergebnis von 140 Punkte (dringender V.a. kPTBS) deutliche Hinweise auf kPTBS ergeben habe. Die Kriterien nach DSM-V sowie nach ICD-10 seien erfüllt. Angesichts der vorhandenen psychischen Erkrankung mit neuer diagnostizierter komplexer Posttraumatischer Störung und als Folgeschäden davon depressive Störung und Suchtverhalten werde gebeten, dass der Beschwerdeführer unterstützt werde und entsprechende weitere Massnahmen aufgegleist würden.
4.3 Am 31. August 2022 nahm med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers sowie zum ärztlichen Bericht der E.___, [...], vom 18. Mai 2022 (IV-Nr. 58). Sie legte dar, es würden keine neuen Aspekte geltend gemacht. Wie seitens G.___ auf Seite 4/6 ausgeführt worden sei, habe der Gutachter weitgehend die gleiche diagnostische Einschätzung wie die Behandler getroffen. Seitens des behandelnden Psychiaters werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert, hausärztlicherseits durch Frau Dr. med. H.___ sei am 3. September 2021 in ihrem Arztbericht sogar ein Arbeits-Pensum von 70 bis 80 % – unter entsprechendem Support und Motivation – als machbar erachtet. Die versicherungsmedizinische Würdigung der psychischen Symptomlast sei vom fachpsychiatrischen Gutachter sorgfältig und in Kenntnis der vorliegenden Berichte sowie der fachpsychiatrischen Exploration durchgeführt worden. Es bedürfe keiner weiteren medizinischen Abklärung. Dass die versicherungsmedizinische Wertung von der Wertung der Behandler abweiche, sei nicht unüblich. Auf das fachpsychiatrische Gutachten, welches bereits am 14. April 2022 durch den RAD gewürdigt worden sei (vgl. IV-Nr. 45), könne abgestellt werden.
4.4 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Mai 2024 lässt der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte einreichen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16. Mai 2024, A.S. 50 ff.):
4.4.1 Dem Bericht des Röntgeninstituts I.___ vom 1. März 2022 (Urkunde-Nr. 7) lässt sich die folgende Beurteilung entnehmen:
Umschriebener kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferiorer sowie diskret Gyrus rectus rechts unklarer Ätiologie (Anamnese? Posttraumatisch?) Verlaufskontrolle empfohlen.
Übrige Nebenbefunde wie oben erwähnt.
Im Übrigen regelrechtes kraniozerebrales MRT.
4.4.2 Dem Bericht der E.___ vom 11. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 6) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer neuropsychologischen Untersuchung unterzogen hat. Folgende Diagnosen wurden dabei gestellt:
1. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
- Chronische Mangelernährung, Untergewicht mit BMI von knapp 18
- zwischendurch schädlicher Gebrauch von Alkohol
2. Gemäss Aktenanamnese komplexe PTSD und depressive Entwicklung als Folgeschaden
Weiter wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beschwerdevalidierungsverfahren knapp unauffällig sei (9 Punkte bei Cut-off 9). Aufgrund des psychischen Zustandsbildes und der bestehenden Skepsis gegenüber der Testuntersuchung bezüglich persönlichen Nutzens (Hauptproblem stelle für den Beschwerdeführer die finanzielle Problematik dar) sei die optimale Leistungsbereitschaft wahrscheinlich nicht während der gesamten Testuntersuchung gegeben. Der Beschwerdeführer sei angespannt, gereizt und seine Ausdauer sei reduziert. Rein formal betrachtet und unter Berücksichtigung, dass die kognitiven Leistungen vom Beschwerdeführer mit einer deutschsprachigen Population mit hiesiger Schulbildung verglichen würden, stellten sich im kognitiven Ausfallprofil mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen dar. Im Vordergrund stünden Defizite der attentionalen und mnestischen Fähigkeiten. Darüber hinaus ergäben sich Auffälligkeiten der Exekutivfunktionen, der visuellen und räumlichen Verarbeitung sowie der deutschen Sprache. Auf explizite Nachfrage nach Kopftraumata (MRT Neurokranium vom 1. März 2022: umschriebener kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferior sowie diskret Gyrus rectus rechts) berichte der Beschwerdeführer von einem Verkehrsunfall im Alter von 13 Jahren in seinem Heimatland (er sei nach dem Unfall mit Kopfverletzung während zwei Wochen womöglich im Koma gelegen). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestünden Hinweise für eine depressive Problematik und Angstsymptomatik. Der Beschwerdeführer berichte von Ängsten, belastenden Erinnerungen an die traumatischen Ereignisse während der Flucht aus [...], Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Appetitlosigkeit und sozialem Rückzug. Die Schlafqualität habe sich unter Seresta verbessert. Die Betreuung seiner fünf Kinder obliege nahezu vollständig seiner Partnerin. Er sei gereizt und habe keine Geduld, um sich um die Kinder zu kümmern. Den Lärm ertrage er nicht und er befürchte einen Kontrollverlust gegenüber seinen Kindern, sodass er sich meistens ausser Haus aufhalte, bis die Kinder im Bett seien. Den Alkoholkonsum habe er nach zwischenzeitlichem Abusus reduziert (aktuell einmal wöchentlich zwei bis drei Biere). Die gegenwärtige psychische Verfassung sei instabil, sodass die Alltagsfunktionalität einerseits darunter eingeschränkt sei, andererseits aber auch kognitive Defizite (insbesondere reduzierte attentionale Fähigkeit, welche auch klinisch beobachtet werden könne) zu einer erschwerten Alltagsbewältigung führen könnten. Aus neuropsychologischer Sicht stünden die problematische finanzielle Situation sowie das unter anderem damit zusammenhängende psychisch instabile Zustandsbild im Vordergrund. In erster Linie sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung engmaschig weitergeführt werden. Sollte sich die Situation weiter verschlechtern, wäre eine stationäre Behandlung zu evaluieren. Bei unter etablierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und psychischer Stabilisierung persistierenden alltagsrelevanten kognitiven Defiziten oder sich neu ergebenden Aspekten wäre unter Berücksichtigung des bekannten Kopftraumas eine neurologische Abklärung in die Wege zu leiten.
4.4.3 In ihrer E-Mail vom 23. September 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urkunde-Nr. 5) führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Untersuchung weise schwere Defizite aus, die mit einem Defekt des präfrontalen Kortex korrelierten. Die Interpretation der Neuropsychologin, es handle sich vorwiegend um ein depressives Bild, trotz dieser Bildgebung, seien nicht vollständig zutreffend. Indem nicht damit gerechnet werden könne, dass diese Störung reversibel sei. Es handle sich nicht um ein funktionelles MRI (SPECT), sondern um einen strukturellen Defekt. Der erkläre recht gut, warum es auch in der Therapie nicht vorwärtsgehe, obwohl der Beschwerdeführer Vertrauen zu ihr habe und sich immer wieder an sie wende. Möglicherweise brauche es nochmals eine medizinische Stellungnahme und auch eine neurologische dazu. Der Defekt gehe vermutlich auf einen Unfall in [...] zurück. Der Zustand sei, seit sie den Beschwerdeführer kenne, unverändert.
4.4.4 Mit Bericht von Dr. med. D.___ an das J.___ (Urkunde-Nr. 3) wurde der Beschwerdeführer zur neurologischen Kontrolle inklusive MRI zugewiesen. Folgende Diagnosen lassen sich dem Bericht von Dr. med. D.___ entnehmen:
Organisch bedingte schwere Depression (F06.3)
Mittelschwere-schwere neuropsychologische Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (F07.8)
- Verdacht auf Schädeldachfraktur (S0.2) bei Unfall ca. 1998/1999 mit Sprung vom Dach eines Lastwagens, zwei Wochen im Koma damals
MRI Schädel März 2022 struktureller Defekt frontal rechts sowie fehlende Arteria cerebria anterior rechts unklarer Ätiologie, Verlaufs-MRI empfohlen
Chronische Anorexie, als ehemaliges Strassenkind gewöhnt, lange nicht zu essen
- Immer wieder zusammengebrochen auf dem Notfall mit einer Infusion versorgt
- Schädlicher Alkoholkonsum
- Probleme mit der Familie, erträgt den Lärm der kleinen Kinder nicht
4.5 Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 (A.S. 56 f.) angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (A.S. 59 f.) die neurologischen Sprechstunden- und EEG-Berichte von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Neurologie, Spital J.___, vom 16. Juli 2024 (Urkunde-Nrn. 9 und 10) zu den Akten. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Chronische Migräne
- mit aktuell täglichen Kopfschmerzen
2. Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel mit Affektion des rechten posterioren Bogenganes (recte: Bogengang), apogeotrope Variante
3. Status nach schwerem Schädelhirntrauma circa 1999
- MR Schädel 1. März 2022: Am ehesten posttraumatische Läsionen Gyrus frontalis inferior und weniger Gyrus rectus rechts bei ansonsten unauffälligem Hirnparenchym, insbesondere ohne Hinweise auf shearing injuries. Als Anlagevarianten fehlendes A1- und A2- Segment der A. cerebri anterior rechts sowie fetale Abgangsvariante der A. cerebri posterior rechts
Nebendiagnosen
4. Depression
- Aktenanamnestisch Hinweise auf Traumafolgestörung
- Neuropsychologische Untersuchung 11. Juli 2023: Mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen
5. Chronische Insomnie
6. Schädlicher Gebrauch von Alkohol
7. Verrucae plantares
8. Chronische Oberbauchschmerzen
Der Beschwerdeführer sei zur Mitbeurteilung einer aus psychiatrischer Sicht organisch bedingten depressiven und kognitiven Symptomatik zugewiesen worden. Er selbst habe im Gespräch in erster Linie eine Beeinträchtigung durch chronische Kopfschmerzen und Schwindel geschildert. In der klinischen Untersuchung habe ein Lagerungsnystagmus imponiert, welcher am ehesten durch die etwas seltenere apogeotrope Variante eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Affektion des rechten posterioren Bogenganges zu erklären sei. Daneben sei eine vorwiegend durch die plantaren Dornwarzen bedingte leichte Gangstörung aufgefallen, während der übrige somatische Neurostatus unauffällig ausgefallen sei. Elektroenzephalographisch habe sich ein leichter rechtshemisphärischer Verlangsamungsherd mit zwei isolierten spike wave-Komplexen frontal rechts gezeigt (vgl. Urkunde-Nr. 10), welcher Ausdruck der 2022 MR-tomographisch nachgewiesenen posttraumatischen strukturellen Läsionen im rechten Frontallappen sein dürfte und im Kontext der vorliegenden klinischen Informationen nicht die Diagnose einer Epilepsie nahelege. Nachdem eine am 16. April 2024 aufgrund von Kopfschmerzen auf der Notfallstation veranlasste zerebrale CT-Untersuchung mit Kontrastmittel bis auf diesen bekannten Befund keine Auffälligkeiten gezeigt habe, habe sich keine Indikation für die erneute Durchführung einer MR-Untersuchung ergeben. In Zusammenschau der Befunde könne von neurologischer Seite als Ursache der täglichen Kopfschmerzen eine chronische Migräne diagnostiziert werden, welche aktuell zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Leistungsminderung führe. Neben einem Versuch der Optimierung der Attackentherapie durch Einsatz eines Triptans sei hier auch eine medikamentöse Prophylaxe indiziert. Da gegen einige der anderen hierfür eingesetzten Substanzen zumindest relative Kontraindikationen bestünden (beispielsweise Betablocker mit affektiven Nebenwirkungen, Hypotonie, Topiramat mit Gewichtsverlust) und CGRP-Antagonisten nicht als Erstlinientherapie zugelassen seien, sei dem Beschwerdeführer hierzu Amitriptylin verordnet worden, von welchem allenfalls auch ein günstiger Effekt auf Stimmung, Schlaf und Gewichtsverlauf erwartet werden könne. Ein am 16. April 2024 durchgeführtes EKG habe keine Hinweise auf kardiale Kontraindikationen für den Einsatz eines Trizyklikums ergeben. Bezüglich des Lagerungsschwindels, der zumindest für die attackenweise auftretenden vestibulären Symptome der letzten Zeit verantwortlich sein dürfte, hätten sie in der Sprechstunde ein Befreiungsmanöver durchgeführt (Sémont) und es sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende Instruktion zur selbständigen Wiederholung abgegeben worden, wobei der Beschwerdeführer angesichts einer offenbar grossen Angst vor dem Schwindel nur bedingt kooperationsfähig gewesen sei und auch zuletzt nicht ganz von diesem (einfachen) Therapieansatz überzeugt scheine. Die im Zuweisungsschreiben aufgeworfene Frage nach einer "hirnorganischen" Genese von Depression und kognitiven Störungen lasse sich – zumal im Rahmen einer üblichen Sprechstunde, die keine Begutachtungssituation darstelle – nicht abschliessend beantworten. Die chronischen Schmerzen (Migräne, aber auch die glaubhaft behindernden Dornwarzen) könnten zu einer depressiven Stimmung beitragen und kognitive Beeinträchtigungen – besonders im attentionalen Bereich – nach sich ziehen, dürften aber kaum das in der neuropsychologischen Untersuchung von 2023 auffallende Mass an Minderleistungen erklären. Dass die plausibel durch den Unfall in der Kindheit erklärbare traumatische Hirnschädigung die affektiven und kognitiven Symptome zu einem wesentlichen Teil erkläre, erscheine zumindest angesichts der geschilderten Verschlechterung der Problemkreise über die letzten Jahre unwahrscheinlich. Hinweise auf eine andere strukturelle Hirnerkrankung fänden sich zurzeit nicht. Letztlich dürfte ein komplexes Zusammenspiel – letztlich artifiziell getrennter – psychischer, "organischer" und sozialer Faktoren zur erheblichen Beeinträchtigung beitragen. Ausser für den Lagerungsschwindel sei aber auch aus dem neurologischen Fachgebiet nicht von einer einfach zu behandelnden Problematik und somit von einer langfristig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es werde eine Verlaufskontrolle mit vorgängigem EEG (zur Reevaluation der heute nachgewiesenen Auffälligkeiten) in drei bis vier Monaten geplant.
5.1 In dieser Hinsicht ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte gewisse Hinweise darauf enthalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neurologischer wie auch neuropsychologischer Hinsicht in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigt sein könnte. So hat die MRT- und MRA-Untersuchung des Neurokraniums vom 1. März 2022 die folgende Beurteilung ergeben: "Umschriebener kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferiorer sowie diskret Gyrus rectus rechts unklarer Ätiologie" (vgl. E. II. 4.4.1 hiervor). Die neuropsychologische Untersuchung bei den E.___ vom 11. Juli 2023 (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor) führte zum Schluss, dass sich, rein formal betrachtet und unter Berücksichtigung, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers mit einer deutschsprachigen Population mit hiesiger Schulbildung verglichen würden, im kognitiven Ausfallprofil mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen dargestellt hätten. Darüber hinaus hätten sich Auffälligkeiten der Exekutivfunktionen, der visuellen und räumlichen Verarbeitung sowie der deutschen Sprache ergeben. Die gegenwärtige psychische Verfassung sei instabil, sodass die Alltagsfunktionalität einerseits darunter eingeschränkt sei, andererseits aber auch kognitive Defizite (insbesondere reduzierte attentionale Fähigkeit, welche aber auch klinisch beobachtet werden könne) zu einer erschwerten Alltagsbewältigung führen könnten. Die im J.___ veranlasste neurologische Untersuchung vom 16. Juli 2024 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) ergab, dass der Beschwerdeführer an einem Lagerungsnystagmus leide, der am ehesten durch die etwas seltenere apogeotrope Variante eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Affektion des rechten posterioren Bogenganges zu erklären sei. Elektroenzephalographisch habe sich ein leichter rechtshemisphärischer Verlangsamungsherd mit zwei isolierten spike wave-Komplexen frontal rechts gezeigt, welcher Ausdruck der im Jahr 2022 MR-tomographisch nachgewiesenen posttraumatischen strukturellen Läsionen im rechten Frontallappen sein dürften. Ferner wurde eine chronische Migräne diagnostiziert, welche aktuell zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Leistungsminderung führe. Die aufgeworfene Frage nach einer «hirnorganischen» Genese von Depression und kognitiven Störungen habe sich im Rahmen einer üblichen Sprechstunde nicht abschliessend beantworten lassen. Die chronischen Schmerzen könnten zu einer depressiven Stimmung beitragen und kognitive Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Ferner wurde dargelegt, dass ein komplexes Zusammenspiel – letztlich artifiziell getrennter – psychischer, "organischer" und sozialer Faktoren zur erheblichen Beeinträchtigung beitragen würden. Zuletzt wurde dargelegt, dass ausser für den Lagerungsschwindel aber auch aus dem neurologischen Fachgebiet nicht von einer einfach zu behandelnden Problematik und somit von einer langfristig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die genannten Berichte sind im vorliegenden Verfahren mitzuberücksichtigen. Zwar bildet die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022 die zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegeben Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2. mit Hinweisen). Zwar sind die Berichte der E.___ (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor) sowie des J.___ (vgl. E. II. 4.5 hiervor) erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2022 ergangen. Zusammen mit dem Bericht zur MRT- und MRA-Untersuchung, welcher vom 1. März 2022 datiert (vgl. E. II. 4.4.1 hiervor), erscheinen sie aber als grundsätzlich geeignet, Rückschlüsse auf die im relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gegebene Situation zu erlauben, und eine allfällig relevante Leistungseinschränkung kann nicht ausgeschlossen werden. Mangels verlässlicher Angaben zum Gesundheitszustand aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.
5.2 Insgesamt beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022, worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (A.S. 5) erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht bisher nicht abgeklärt und kann mangels verlässlicher Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass vorliegend neurologische und neuropsychologische Untersuchungen erforderlich sind, rechtfertigt es sich, nach Abschluss dieser Untersuchungen nochmals eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Da die Begutachtung durch Dr. med. B.___ bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt, sind die seitherigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (mit interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) veranlasst und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Rechtsanwalt Wyssmann hat drei Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 17. April 2023 [A.S. 37 f.], 16. Mai 2024 [A.S. 68 f.] und 14. August 2024 [A.S. 64 f.]) und einen Zeitaufwand von 12,59 (bis 31. Dezember 2023) resp. 7,86 Stunden (ab 1. Januar 2024) geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 20,45 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 4,19 Stunden (12 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an K.___» à 0,17 Stunden; 1 x «E-Mail an K.___» à 0,17 Stunden; 1 x «Telefon von K.___» à 0,08 Stunden; 4 x «E-Mail an L.___» à 0,08 Stunden und 2 x «E-Mail an L.___» à 0,17 Stunden; 3 x «Brief an das Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 1 x «Entgegennahme und Durchsicht Verfügung Versicherungsgericht vom 18. April 2023» à 0,08 Stunden) auf 16,26 Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Insgesamt verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von 9,66 resp. 6,1 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ein Betrag von CHF 2'415.00 resp. 1'525.00 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 85.00 resp. CHF 94.80 betrifft, so sind die 55 resp. 26 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 16. Mai 2024 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 57.50 resp. 68.20. Einschliesslich CHF 319.45 Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 2’662.90 und 8,1 % ab 1. Januar 2024 auf CHF 1'722.25) beläuft sich die Entschädigung demnach auf insgesamt CHF 4'385.15.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 1´000.00 und sind nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'385.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin