Urteil vom 13. März 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung / Ablehnung Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 4. November 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragte mit Voranmeldung vom 24. März 2020 aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis am 30. April 2020 bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % Kurzarbeit für ihren Gesamtbetrieb (Akten der Kantonalen Amtsstelle Abteilung Kurzarbeit [KAE-Akten] S. 34 f.). Diesen Antrag hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 1. April 2020 für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 23. September 2020 gut (KAE-Akten S. 37 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2020 passte die Beschwerdegegnerin die erteilte Bewilligung insofern an, als sie die Abrechnungsperiode neu auf den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 31. August 2020 festlegte (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 33) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse) zahlte der Beschwerdeführerin in der Folge für die Monate März und April 2020 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 aus (ALK-Akten S. 35).
1.2 Mit Voranmeldung vom 6. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 7. Januar 2021 für ihren Gesamtbetrieb bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % (KAE-Akten S. 28 ff.). Diese wurde ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2021 für den Zeitraum vom 16. Januar 2021 bis am 15. April 2021 ebenfalls bewilligt (KAE-Akten S. 26 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 19. August 2020 sowie vom 13. Januar 2021 revisionsweise auf, da im Betrieb der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich im von ihr geltend gemachten Zeitraum kein anrechenbarer Arbeitsausfall entstanden sei, und erhob gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch (KAE-Akten S. 1 ff.; ALK-Akten S. 45 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (ALK-Akten S. 44).
2.
2.1 Am 11. November 2021 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2020 im Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 (ALK-Akten S. 41 ff.). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (ALK-Akten S. 39) wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ab (ALK-Akten S. 33 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Forderung (Akten der Kantonalen Amtsstelle Abteilung Erlass [RVEI-Akten] S. 61). Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2022 mangels Gutgläubigkeit ab (RVEI-Akten S. 50 ff.). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (RVEI-Akten S. 36 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab (RVEI-Akten S. 1 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2022 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Gutheissung ihres Erlassgesuches (A.S. 5 ff.).
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 ff.).
3.3 Mit Replik vom 8. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 25 ff.).
3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 30).
3.5 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (RVEI-Akten S. 1 ff.; A.S. 1 ff.) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der für die Monate März und April 2020 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 30. Juni 2021 angeordneten Aufhebung der ursprünglich erteilten Bewilligung von Kurzarbeit (KAE-Akten S. 1 ff.) sowie der mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 verfügten Rückerstattung (ALK-Akten S. 33 ff.), sind diese beiden Entscheide doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 4. November 2022 [vgl. RVEI-Akten S. 3; A.S. 3]).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; 112 V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2.3 Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss wird der gute Glaube verneint, wenn ein Unternehmen, das Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beantragt, über keine systematische Arbeitszeitkontrolle verfügt (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2012 vom 11. Juni 2012 und 8C_312/2012 vom 19. Juni 2012).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht unrechtmässig, sondern vielmehr in gutem Glauben Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 bezogen und diese anschliessend ihren beiden Mitarbeitenden vollumfänglich ausbezahlt. Sie habe der Beschwerdegegnerin sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug beantwortet und alle angeforderten Unterlagen ausgehändigt. Namentlich habe sie die von ihren Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden korrekt gemeldet. Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der nachgereichten Unterlagen für die Monate März und April 2020 neu ermittelte Kurzarbeitsentschädigung von (lediglich) CHF 279.55 sei zu tief, hätten doch ihre beiden Mitarbeitenden, welche im Jahresarbeitszeitmodell angestellt seien, in diesen beiden Monaten ohne die Covid-19-Pandemie planmässig zu 100 % arbeiten sollen (A.S. 5 ff., 25 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung sei «im Kern» darauf zurückzuführen, dass bei den beiden Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegen habe bzw. die von der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten in dieser Form nicht hätten zutreffen können. So habe die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht wider besseres Wissen in den Formularen «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate März und April 2020 ausser der Anschrift keine korrekten Angaben gemacht. «Rein zur Veranschaulichung» ergebe sich gemäss ihrer Berechnung gestützt auf die nachgereichten Unterlagen für den Monat März 2020 ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von CHF 279.55, für den Monat April 2020 – da die Ausfallstunden unter 10 % der Sollstunden lägen – überhaupt kein Anspruch. Dass der Buchhalter der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sei eine mögliche Erklärung, jedoch keine Entschuldigung für die fehlende Angabe der geleisteten Arbeitsstunden. Der gute Glaube könne demnach auch nach Vorliegen der Arbeitszeitkontrolle der beiden Mitarbeitenden nicht bejaht und die Rückforderung nicht erlassen werden (A.S. 3, 19).
4. Den vorliegenden Akten lässt sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:
4.1 Die Beschwerdeführerin meldete der Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis am 30. April 2020 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 100 % an (vgl. KAE-Akten S. 34 ff.). Diese wurde ihr mit Verfügung vom 1. April 2020 für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 23. September 2020 bewilligt (vgl. KAE-Akten S. 37 f.).
4.2 Mit Eingabe vom 28. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwecks Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung die Lohnabrechnungen ihrer beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 ein (vgl. ALK-Akten S. 88 ff.). Die für die Auszahlung zuständige Öffentliche Arbeitslosenkasse forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020 auf, die Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» sowie Kopien der Zeiterfassung der Mitarbeitenden für die Monate März und April 2020 nachzureichen (vgl. ALK-Akten S. 87). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der Folge (lediglich) insofern nach, als sie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse am 13. Mai 2020 die ausgefüllten Formulare sowie dieselben Lohnabrechnungen erneut zustellte. In den beiden Formularen wies sie für die Abrechnungsperiode März 2020 insgesamt 249 Soll- und Ausfallstunden (vgl. ALK-Akten S. 79 f.), für die Abrechnungsperiode April 2020 insgesamt 247 Soll- und Ausfallstunden aus (vgl. ALK-Akten S. 83 f.). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse richtete ihr alsdann Kurzarbeitsentschädigung für die besagten Monate im Umfang von insgesamt CHF 7’206.75 aus (vgl. ALK-Akten S. 35).
4.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin ergänzende Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der für den Zeitraum vom 16. Januar 2021 bis am 15. April 2021 bewilligten Kurzarbeit eingefordert (vgl. KAE-Akten S. 9 f.) und teilweise auch erhalten hatte (vgl. KAE-Akten S. 11 f.), wies sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2021 erstmals – unter anderem aufgrund der eingereichten Arbeitsverträge – auf Unstimmigkeiten in den Abrechnungsperioden März und April 2020 hin. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Auskunft, weshalb sie bei ihrem Mitarbeitenden B.___ für den Monat März 2020 einen Arbeitsausfall von 124.50 Stunden und für den Monat April 2020 einen solchen von 123.50 Stunden angegeben habe, obwohl dieser ab 1. Januar 2020 nur mit einem Arbeitspensum von 60 % angestellt gewesen und die Kurzarbeit lediglich ab dem 24. März 2020 bewilligt worden sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb zumindest auf der für den Monat März 2020 eingereichten Lohnabrechnungen keine Unterscheidung zwischen den gearbeiteten Stunden und den Stunden in Kurzarbeit vorgenommen worden sei. Zur weiteren Überprüfung sei der Einsatzplan ihrer beiden Mitarbeitenden für den Monat März 2020 sowie ein Lohnblatt für das Jahr 2020 nachzureichen (vgl. KAE-Akten S. 7 f.). Dieses und ein Erinnerungsschreiben vom 14. Juni 2021 (vgl. KAE-Akten S. 5 f.) blieben in der Folge von der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 hob die Beschwerdegegnerin schliesslich unter anderem die Bewilligung für Kurzarbeit für die Monate März und April 2020 aufgrund fehlender Plausibilisierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf (vgl. KAE-Akten S. 3).
4.4
4.4.1 Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Öffentliche Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 7’206.75 (vgl. RVEI-Akten S. 61). Daraufhin stellte ihr die für die Gesuchbehandlung zuständige Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2022 den (leicht modifizierten) Fragenkatalog gemäss ihren beiden Schreiben vom 31. Mai 2021 und vom 14. Juni 2021 erneut zu und forderte sie unter anderem (wiederum) auf, die Einsatzpläne ihrer Mitarbeitenden und die Auszahlungsbelege der Löhne für die Monate März und April 2020 sowie die monatlichen Umsatzzahlen für das gesamte Jahr 2020 einzureichen (vgl. RVEI-Akten S. 79 f.). Mit Eingabe vom 24. Februar (recte: 24. Mai) 2022 nahm die Beschwerdeführerin alsdann ausführlich zu diesem Schreiben Stellung. Darüber hinaus reichte sie die angeforderten Umsatzzahlen sowie visierte Lohnabrechnungen als Auszahlungsbelege ein, nicht aber die ebenfalls einverlangten Einsatzpläne (vgl. RVEI-Akten S. 94 ff.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Gutgläubigkeit ab (vgl. RVEI-Akten S. 50 ff.).
4.4.2 Mit Einsprache vom 10. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei visierte Lohnabrechnungen ihres Mitarbeiters C.___ samt Zusammenstellung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und handschriftlich ausgefüllter Wochenrapporte für den Monat Juli 2020 ein (vgl. RVEI-Akten S. 36 ff.). Am 16. Oktober 2022 legte sie schliesslich zusätzlich handschriftlich ausgefüllte Wochenrapporte ihrer beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 ins Recht (vgl. RVEI-Akten S. 5 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihre Verfügung vom 10. Juni 2022 (vgl. RVEI-Akten S. 1 ff.; A.S. 1 ff.).
5.
5.1 Auf dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterzeichneten Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 24. März 2020 ist folgende Bestätigung des Arbeitgebers aufgeführt: «[…] Zudem nehme ich zur Kenntnis, dass ich für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen muss. Diese beinhaltet die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten.» (vgl. KAE-Akten S. 35). Auf den beiden von der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eingereichten Formularen «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» findet sich weiter der mit «Vom Betrieb zu belegende Angaben» betitelte Hinweis, dass die Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen wie bspw. Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen seien (vgl. ALK-Akten S. 80, 84). Die Beschwerdeführerin wurde demnach zweimal auf die diesbezüglichen Vorgaben aufmerksam gemacht und ihr waren die Anforderungen an eine ausreichende Arbeitszeitkontrolle bekannt bzw. sie hätte diese bei gebotener Sorgfalt kennen müssen. Darüber hinaus wurde sie von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 5. Mai 2020 ausdrücklich aufgefordert, Kopien der Zeiterfassungen aller Mitarbeitenden für die beiden Monate März und April 2020 einzureichen (vgl. ALK-Akten S. 87). Dessen ungeachtet stellte die Beschwerdeführerin ihr mit Eingaben vom 28. April 2020 sowie vom 12. Mai 2020 jeweils lediglich Lohnabrechnungen ihrer beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 zu, welche keine Aufschlüsselung nach Sollarbeitszeit, tatsächlich geleisteter Arbeitszeit und pandemiebedingter Ausfallzeit enthielten, sondern jeweils nur eine nicht weiter erläuterte «Menge» an Stunden aufführten (vgl. ALK-Akten S. 79 ff., 88 ff.; E. II. 4.2 hiervor). Bezeichnenderweise konnte denn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 selber nachträglich nur «vermuten», dass es sich bei der für ihren Mitarbeiter B.___ in den damaligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stundenanzahl (März 2020: 124.50 Stunden, April 2020: 123.50 Stunden) um dessen (möglicherweise anhand von Erfahrungswerten als Durchschnitt ermittelten) Ausfallstunden handelte (vgl. RVEI-Akten S. 94 f.). Da sie mithin (vorgängig) ihrer Auskunftspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) in zumindest grobfahrlässiger Weise nicht zureichend nachgekommen und – als Folge davon – der bei ihr pandemiebedingt angefallene Arbeitsausfall im streitbetroffenen Zeitraum weder zweifelsfrei bestimm- noch kontrollierbar war, durfte sie im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor) nicht gutgläubig davon ausgehen, dass sie einen vorbehaltlosen Anspruch auf die beantragte und schliesslich ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung hatte.
5.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach erfolgtem Leistungsbezug wiederholt die Gelegenheit eingeräumt, Auskünfte und Unterlagen zur Plausibilisierung des pandemiebedingten Arbeitsausfalls in den Monaten März und April 2020 nachzureichen (vgl. KAE-Akten S. 5 ff.; RVEI-Akten S. 79 f.; E. II. 4.3 und E. II. 4.4.1 hiervor). Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens zur Ablehnung ihres Erlassgesuchs stellte sie der Beschwerdegegnerin alsdann die Arbeitszeiterfassung ihrer beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 zu (vgl. RVEI-Akten S. 5 ff.; E. II. 4.4.2 hiervor). Diese vermag nachträglich indessen ebenfalls keine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen:
5.2.1 Die nachgereichten «Wochenrapporte» der beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 weisen für jeden Arbeitstag unter der Rubrik «Stunden» entweder eine bestimmte Stundenanzahl aus oder enthalten einen Strich oder überhaupt keinen Eintrag (vgl. RVEI-Akten S. 6 ff.). Den mit Eingabe vom 24. Mai 2022 als Auszahlungsbelege nachgereichten visierten Lohnabrechnungen März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren beiden Mitarbeitenden die von ihnen je für diesen Monat insgesamt rapportierte Stundenanzahl (87.50 Std.; vgl. RVEI-Akten S. 6 ff., 21 ff.) zusätzlich zur ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von je CHF 803.22 (Hälfte von CHF 1'606.45; vgl. ALK-Akten S. 35) entlöhnte (vgl. RVEI-Akten S. 103, 106), was darauf hindeutet, dass die auf den Arbeitsrapporten angegebenen Stunden der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entsprechen. Gemäss Lohndeklaration 2020 gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn arbeiteten die beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ im Januar 2020 je 129.50 Std. und im Februar 2020 je 83.50 Std. (vgl. RVEI-Akten S. 84 f.). Soweit die Beschwerdeführerin mithin geltend macht, diese hätten im März und April 2020 ohne die behördlichen Massnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einem Pensum von 100 % gearbeitet, um die arbeitsfreien Monate Januar und Februar 2020 zu kompensieren (vgl. A.S. 6, 26), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die beiden Mitarbeitenden – zumindest gemäss ihren Arbeitsrapporten (vgl. RVEI-Akten S. 9 f., 24 f.) – die erste Hälfte des Monats März 2020 überhaupt nicht arbeiteten, obwohl der Bundesrat die ausserordentliche Lage erst am 16. März 2020 ausgerufen hatte. Vielmehr hätte die tägliche Sollarbeitszeit der beiden Mitarbeitenden im streitbetroffenen Zeitraum – entsprechend ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 60 % (vgl. KAE-Akten S. 20 f., 22 f.; RVEI-Akten S. 99 f.) – auch ohne Pandemie überwiegend wahrscheinlich bloss 5.04 Std. betragen. Gestützt darauf resultierte im Zeitraum vom 24. März bis 31. März 2020 überhaupt kein pandemiebedingter Arbeitsausfall (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden B.___: 51 Std. [RVEI-Akten S. 21 f.]; tatsächlich geleistete Arbeitsstunden C.___: 51 Std. [RVEI-Akten S. 6 f.]; Sollarbeitszeit insgesamt: 60.48 Std. [5.04 Std./Tag x 6 Arbeitstage x 2 Mitarbeitende]; Überzeit insgesamt: 41.52 Std.) sowie im Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2020 lediglich ein weniger als 10 % der Sollstunden betragender und demnach kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründender pandemiebedingter Arbeitsausfall von 18.06 Std. (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden B.___: 103.70 Std. [RVEI-Akten S. 16 ff.]; tatsächlich geleistete Arbeitsstunden C.___: 100 Std. [RVEI-Akten S. 11 ff.]; tatsächlich geleistete Arbeitszeit insgesamt: 203.70 Std.; Sollarbeitszeit insgesamt: 221.76 Std. [5.04 Std./Tag x 22 Arbeitstage x 2 Mitarbeitende]). Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin als Kleinstunternehmen (vgl. KAE-Akten S. 12, 32) – selbst bei krankheitsbedingtem Ausfall der für die Buchhaltung und Administration zuständigen Person (vgl. RVEI-Akten S. 36, 94) – bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit jedoch ohne weiteres bemerken können und müssen, dass der von ihr auf den Formularen «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» angegebene pandemiebedingte Arbeitsausfall von 100 % bei angeblich 249 Soll- und Ausfallstunden im März 2020 sowie 247 Soll- und Ausfallstunden im April 2020 (vgl. ALK-Akten S. 79 f., 83 f.), welcher Grundlage bildete für die anschliessende Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 24. März bis 30. April 2020, in dieser Form offensichtlich nicht zutreffen konnte.
5.2.2 Auffällig ist allerdings auch, dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arbeitsrapporte der beiden Mitarbeitenden C.___ und B.___ zumindest für den Monat April 2020 (vgl. RVEI-Akten S. 11 ff., 16 ff.) insgesamt jeweils genau die Stundenanzahl ausweisen, welche multipliziert mit dem jeweiligen Stundenansatz die für diesen Monat ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung ergibt (C.___: 100 Std. x CHF 28.00 = CHF 2'800.00 [vgl. RVEI-Akten S. 105]; B.___: 103.70 Std. x CHF 27.00 = CHF 2'799.90 [vgl. RVEI-Akten S. 107]; für den April 2020 insgesamt ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung: CHF 5'600.30 [vgl. ALK-Akten S. 35]), was allenfalls auch den Schluss zulassen könnte, dass zumindest in den Arbeitsrapporten April 2020 jeweils nicht die tatsächlich gearbeiteten Stunden, sondern die pandemiebedingten Ausfallstunden aufgelistet wurden. Folgte man dieser Auffassung, wären die Arbeitsrapporte jedoch erst nach erfolgter Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erstellt worden und würden als solche dem Erfordernis einer systematischen und zuverlässigen, die Kontrolle des Arbeitsausfalls ermöglichenden Arbeitszeiterfassung (weiterhin) nicht genügen, sind doch die Ausfallstunden nicht anhand der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung, sondern ist die Kurzarbeitsentschädigung (welche nur 80 % der Lohnsumme für ausgefallene Stunden abdeckt) anhand der tatsächlich entstandenen Ausfallstunden zu ermitteln. Auch diesfalls könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr für den Monat April 2020 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig erhalten hat (vgl. E. II. 2.2.3 in fine hiervor).
6. Da sich die Beschwerdeführerin mithin nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist somit kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen