Urteil vom 9. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 4. November 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2016 bei der Firma B.___ als Teamleiterin Support angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG Zahnschaden» vom 19. November 2021 (Allgemeine Akten der AXA [A1]) schlug die Beschwerdeführerin ihre Vorderzähne am 15. November 2021 um 8.30 Uhr heftig an. Das heftige Anschlagen der Zähne beim Trinken bestätigte Dr. med. dent. C.___, D.___, auf dem Formular «Zahnschäden gemäss KVG» vom 17. November 2021 (Medizinische Akten der AXA [M3]). Er hielt weiter fest, die Zähne 21 und 12 seien unfallbedingt subluxiert (gelockert) und kontusioniert (angeschlagen), das Zahnfleisch sei entzündet und es gebe leichte Blutungen in der Region 11 und 12. Am 23. November 2021 (A2) anerkannte die Beschwerdegegnerin vorläufig ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Dies, ohne die Versicherungsdeckung und die übrigen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Sie behielt sich jedoch vor, den Anspruch auf Versicherungsleistungen später zu prüfen, was indes keinen Einfluss auf die bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgerichteten oder zugesicherten Leistungen habe. Auf dem Formular «Zahnschäden gemäss KVG» vom 21. Dezember 2021 (M5) gab Dr. med. dent. C.___ an, es erfolge die Extraktion der Zähne 21 und 11 mittels Valplast-Provisorium.
1.2 Mit Verfügung vom 30. März 2022 (A11) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es liege kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Die dagegen durch die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 bzw. 8. Juli 2022 erhobene Einsprache (A13, A20) wies die Beschwerdegegnerin gestützt auf die «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. Dr. med. dent. E.___, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, vom 18. Oktober 2022 (M12, M13), mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Verfahrensanträge und Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
Verfahrensanträge:
1. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
2. Es sei die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang zu befragen.
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2022 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 30. März 2022 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen aus UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. November 2021 zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe zahnärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 24. Februar 2023 (A.S. 41 ff.) und Duplik vom 14. März 2023 (A.S. 56 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten vollumfänglich fest.
5. Die mit Eingabe vom 14. April 2023 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 64 ff.) geht mit Verfügung vom 17. April 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 69).
6. Am 11. Januar 2024 findet vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragung von Frau F.___, Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, statt (vgl. Protokoll der Partei- und Zeugenbefragung, A.S. 80 ff.).
7. Je ein Doppel der abschliessenden Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2024 (A.S. 88 f.) als auch der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2024 (A.S. 91 f.) gehen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die jeweilige Gegenpartei (A.S. 93 f.).
8. Eine Kopie der Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024 inkl. überarbeiteter Kostennote (A.S. 94 ff.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 99).
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.1 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 55).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3 Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 4. November 2022) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 129 V 167 E. 1 S. 169).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 15. November 2021 mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat.
6. Es sind vorliegend im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
6.1 Im Rahmen des Formulars «Zahnschäden gemäss KVG» vom 17. November 2021 (M3) hielt der die Beschwerdeführerin behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. C.___, D.___, betreffend den Unfallhergang Folgendes fest: «Hat beim Trinken die Zähne heftig angeschlagen.». Als «unfallbedingte Befunde» wurde die Subluxation und Kontusion der Zähne 21 / 12 aufgeführt. Das Zahnfleisch sei entzündet und es gebe leichte Blutungen in der Region 11 und 12. Es bestünden gemäss der Befundaufnahme u.a. keine paradontal geschädigten Zähne. Als Sofortmassnahmen seien eine Röntgen- und Fotoaufnahme erfolgt. Therapeutische Mass-nahmen: Medikamentöse Behandlung; Antibiotika; Prophylaktische, antiseptische Mundspülung. Vorläufig seien keine Versorgungen erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt sei jedoch eine Extraktion der Zähne 11 und 21 gut möglich.
6.2 In der «Schadenmeldung UVG Zahnschaden» vom 19. November 2021 (A1) wurde der folgende, sich am 15. November 2021 zugetragene, Sachverhalt beschrieben: «Ich habe die Vorderzähne heftig angeschlagen. Später kam zu den Schmerzen starkes Zahnfleischbluten dazu. Am 17. November 2021 ging ich dann zum Zahnarzt.». Als Verletzung wurde eine Entzündung der Zähne beidseits festgehalten. Der erstbehandelnde Zahnarzt sei Dr. med. dent. C.___ gewesen.
6.3 Dr. med. dent. C.___ bestätigte auf dem Formular «Zahnschäden gemäss KVG» vom 21. Dezember 2021 (M5) die bereits auf dem Formular vom 17. November 2021 ausgewiesenen unfallbedingten Befunde (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Weiter hielt er fest, dass die Zähne 21 und 11 extrahiert würden und ein Valplast-Provisorium erfolge.
6.4 Dr. med. Dr. med. dent. E.___, Facharzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 18. Oktober 2022 (M13) folgende (detaillierte) Beschreibung des Ereignisses vom 15. November 2021 fest: «Status nach Kontusion der Oberkieferfront beim Trinken durch eine Flasche.». Dadurch erfolgten eine Kontusion und eine Subluxation der Zähne 12 bis 22. Die Zähne 12 bis 22 wiesen geringe Schmelzschäden auf (auf UVG-Formular nicht ausgewiesen). Die Zähne 11 und 21 seien nicht erhaltungswürdig, es sei eine Extraktion geplant. Im Verlauf Implantatkronen Region 11 und 21. Der Lockerungsgrad und die Vitalität seien auf dem UVG-Formular nicht erfasst worden.
Der Zahnschaden stehe gemäss Stellungnahme von Dr. med. Dr. med. dent. E.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis (M12). So sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen überwiegend wahrscheinlich, dass die eingeleitete Behandlung, welche die Extraktion der Zähne 11 und 21 vorsehe, nicht im Zusammenhang mit dem angegebenen Trauma stehe. Die Zähne 21 und 22 hätten bereits auf dem Röntgenbild vom 17. November 2021 eine erhebliche parodontale Vorschädigung aufgewiesen, welche jedoch auf dem UVG-Formular nicht ausgewiesen worden sei. Bei einem Subluxationstrauma ohne Verlagerung, so wie auf dem UVG-Formular unter Punkt 3.3 angeben, hätte der primäre Erhalt der Zähne durch Verblockung und / oder Wurzelbehandlung angestrebt werden müssen. Das Trauma habe somit die jetzt geplante Behandlung zeitlich vorgezogen, aber nicht ausgelöst.
6.5 Dr. med. Dr. med. dent. E.___ hielt in seiner «Aktenbeurteilung Unfallversicherung» vom 6. Februar 2023 (M14) Folgendes fest: Am 15. November 2021 habe die Beschwerdeführerin ein Frontzahntrauma durch einen Schlag mit der Kaffeetasse gegen die Frontzähne erlitten. Die Befundaufnahme durch den Hauszahnarzt sei zwei Tage später erfolgt. Auf dem UVG-Formular seien folgende Befunde vermerkt: Kontusion und Subluxation der Zähne 12, 11, 21, 22, Zahnfleisch entzündet und Blutung (Ziff. 3.8 und eingereichtes Frontzahnfoto). Bei der Befundaufnahme lägen keine defekten und kariösen Zähne vor und auch keine parodontalen Vorschädigungen. Aufgrund der aufgeführten klinischen Angaben würden sie als Ersttherapie den Erhalt der Zähne 11 und 21 erwarten, es sei denn, die Zähne seien aufgrund einer ausgeprägten parodontalen Vorerkrankung oder Wurzelfrakturen nicht erhaltungswürdig. Beides werde aber im UVG-Formular verneint, obwohl eine parodontale Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22 radiologisch vorliege. Auch bei einem starken Luxationstrauma und / oder Verlust (Avulsion) des gesamten Zahnes würde bei ausreichendem Restknochenangebot und fehlender Wurzelfraktur ein Erhalt der Zähne angestrebt. Die aufgeführten und unsorgfältig erhobenen klinischen Daten liessen den Schluss einer sofortigen Extraktion der Zähne 11 und 21 nicht zu. Bei Zahn 22 werde der Erhalt angestrebt. Somit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Zusammenhang zwischen dem Trauma und der eingeleiteten Therapie. Die Extraktion der Zähne 11 und 21 sei zwar wirksam, jedoch aufgrund der klinischen Daten nicht zweckmässig. Die gewählte Therapie (Implantatkronen Regio 11 und 21) stelle somit auch keine wirtschaftliche Lösung dar und sei bei einer jungen Patientin mit parodontaler Vorerkrankung mit erheblichen Risiken verbunden (z.B. ästhetisches Ergebnis, Ankyloseproblematik und Periimplantitis).
6.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens – am 4. Mai 2022 (A13) – liess die Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom 15. November 2021 Folgendes mitteilen: Sie habe sich mit einer Tasse Kaffee in der Hand auf ihren Bürostuhl setzen wollen, wobei sie bereits den Bildschirm im Blick gehabt habe, mithin sich nicht hinreichend auf den Stuhl konzentriert habe. Der Stuhl habe sich weiter hinten als erwartet befunden. Sie habe deshalb beim Sich-Setzen die Sitzfläche nur ganz am vorderen Rand erwischt, was dazu geführt habe, dass der Bürostuhl noch weiter nach hinten gerutscht sei. Dadurch sei sie aus dem Tritt geraten. Mit der freien Hand habe sie sich noch am Pult halten können, andernfalls wäre sie zu Boden gestürzt. Diese unkontrollierte Bewegung habe dazu geführt, dass ihr Kopf nach vorne geschnellt sei. Dabei habe sie sich die Vorderzähne heftig an der Kaffeetasse angeschlagen. Dies habe nicht nur einen heftigen Schmerz an den Zähnen ausgelöst, sondern auch eine Blutung im Mundbereich. In der Folge sei es zur Zahnbehandlung gekommen, die bis heute andauere.
6.7 Aufgrund der vorstehend aufgeführten, voneinander abweichenden Darstellungen des Ereignishergangs 15. November 2021 wurde zur diesbezüglichen Klärung am 11. Januar 2024 vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit der Befragung von Frau F.___, Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, als Zeugin sowie der Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. Protokoll der Partei- und Zeugenbefragung, A.S. 80 ff.). Im Rahmen dieser Instruktionsverhandlung demonstrierte die Beschwerdeführerin den sich am 15. November 2021 zugetragenen Sachverhalt mithilfe eines Bürostuhls mit Rollen und bestätigte damit den Ablauf gemäss ihren Beschreibungen im Einspracheverfahren bzw. in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Die als Zeugin vor Gericht befragte Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin, Frau F.___, gab im Rahmen der Instruktionsverhandlung u.a. an, nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2021 ziemlich lange auf der Toilette gewesen sei, habe sie diese nach ihrem Befinden gefragt. Die Beschwerdeführerin habe ihr sodann mitgeteilt, dass sie habe absitzen wollen und der Stuhl nach hinten gerutscht sei. Sie habe deshalb das Gleichgewicht verloren und die Zähne an der Tasse angeschlagen. Es habe derart geblutet, dass sie sich nun auf der Toilette den Mund habe ausspülen müssen (A.S. 84).
Befragt zur «Schadenmeldung UVG Zahnschaden» vom 19. November 2021 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024 an, dieses Formular nie gesehen zu haben. Sie hätten beim Arbeitgeber ein internes Verfahren. So habe sie lediglich ein Intranet-Formular mit relativ beschränktem Platz ausfüllen müssen. Das anschliessend direkt an die Unfallversicherung gelangte Unfallformular habe nicht sie selbst, sondern die HR ausgefüllt (vgl. Protokoll der Partei- und Zeugenbefragung, A.S. 81).
7. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist bezüglich dem Ereignis vom 15. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin wollte sich mit einer Kaffeetasse in der Hand auf ihren Bürostuhl setzen. Dabei war sie bereits auf ihren Bildschirm fokussiert und im Begriff, die Kaffeetasse in Richtung des Mundes zu führen. Sie achtete sich daher nicht auf den konkreten Abstand zum Bürostuhl. Da sich dieser weiter hinten als angenommen befand, geriet die Beschwerdeführerin ins Wanken und konnte sich mit einer Hand gerade noch am Schreibtisch festhalten. Ansonsten wäre sie zu Boden gestürzt. Aufgrund dieser abrupten Bewegungsabfolge schlug sie sich die Kaffeetasse direkt an den Mund bzw. an die Vorderzähne.
8. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 15. November 2021 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) handelt.
8.1 Die Annahme eines Unfalls setzt insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.
8.2 Gemäss der Rechtsprechung stellt das – auch mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte – Anschlagen eines Trinkglases an einen Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang dar, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B. im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) praxisgemäss zu verneinen ist (RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95; Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1), erfüllt jedenfalls das Ereignis (Heftiges Anschlagen der Zähne an Trinkbehälter) die Voraussetzung der «Ungewöhnlichkeit» nicht.
8.3 Beim vorliegenden Geschehensablauf mit nach hinten Rutschen des Stuhls, reflexartigem Festhalten am Pult und nach vorne schnellen des Kopfes (vgl. E. II. 7 hiervor) ist nicht von einem alltäglichen Ablauf bzw. Vorgang auszugehen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen nicht kontrollierten und physiologisch nicht beherrschten Bewegungsablauf, bei dem ein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). So ist die Beschwerdeführerin durch das Wegrutschen des Bürostuhls aus dem Gleichgewicht geraten und konnte durch das reflexartige Festhalten am Pult gerade noch einen Sturz verhindern. Dieser Bewegungsablauf hatte jedoch zur Folge, dass der Kopf der Beschwerdeführerin nach vorne schnellte und sie die Vorderzähne an der Kaffeetasse anschlug. Dieser gesamte Ereignishergang ist als derart ungewöhnlich anzusehen, dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Ereignis vom 15. November 2021 beinhaltet somit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und stellt somit einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG dar.
9. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob zwischen den Zahnschäden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 15. November 2021 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. II. 3 hiervor).
9.1 Zur Frage des Kausalzusammenhangs äusserte sich gemäss den vorliegenden Akten einzig Dr. med. Dr. med. dent. E.___ am 18. Oktober 2022 und 6. Februar 2023 (vgl. E. II. 6.4 f. hiervor). Es ist davon auszugehen, dass er sich bei seiner Beurteilung auf die beiden durch den behandelnden Zahnarzt Dr. med. C.___ ausgefüllten Formulare «Zahnschäden gemäss KVG» vom 17. November 2021 und 21. Dezember 2021 (vgl. E. II. 6.1 und 6.3 hiervor), inkl. Foto und Röntgenaufnahmen, stützte. So erwähnte Dr. med. Dr. med. dent. E.___ in seinen Aktenbeurteilungen vom 17. Oktober 2022 und 6. Februar 2023 (M12, M14) jeweils das «UVG-Formular», sowie das Frontzahnfoto und das Röntgenbild vom 17. November 2021. Im Rahmen seiner Beurteilung kam er sodann zum Schluss, es sei aufgrund der dokumentierten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich, dass die durch den behandelnden Zahnarzt eingeleitete Behandlung (Extraktion der Zähne 11 und 21, welche bei der Kontusion vom 15. November 2021 kontusiert und subluxiert worden seien), nicht im Zusammenhang mit dem angegebenen Trauma stehe. Dies begründete er im Wesentlichen mit der bereits auf dem Röntgenbild vom 17. November 2021 ersichtlichen, erheblichen parodontalen Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass diese Vorschädigung vom behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. C.___ nicht ausgewiesen worden sei (M12). Dieser Einschätzung kann beigepflichtet werden. So wurde in den durch den behandelnden Zahnarzt ausgefüllten UVG-Formularen vom 17. November 2021 und 21. Dezember 2021 (M3, M5) in Ziff. 4.4 angegeben bzw. angekreuzt, es lägen keine parodontal geschädigten Zähne vor. Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. Dr. med. dent. E.___ sodann in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 (M14) weiter fest, die parodontale Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22 liege radiologisch vor.
9.2 Somit liegen in Bezug auf die parodontale Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22 der Beschwerdeführerin widersprüchliche Einschätzungen der beiden auf das medizinische Fachgebiet der Zahnmedizin spezialisierten Fachärzte vor. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Somit lässt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. November 2021 und den beklagten Zahnschäden im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten.
10. Die vorliegende Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholen von ergänzenden Auskünften bei Dr. med. dent. C.___ einen auf das medizinische Fachgebiet der Zahnmedizin spezialisierten Facharzt sowohl zur Frage der parodontalen Vorschädigung der Zähne als auch zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unter E. II. 7 hiervor festgestellten Unfallhergang vom 15. November 2021 und den beklagten Zahnschäden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen lässt. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut darüber zu entscheiden. Da es sich mangels entsprechender Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin faktisch um eine gänzlich ungeklärte medizinische Frage handelt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), hat das Versicherungsgericht diese Abklärungen nicht selbst zu veranlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).
11.1 Rechtsanwalt Zenari macht in seiner Kostennote vom 30. Januar 2024 (A.S. 96 f.) einen Zeitaufwand von total 16.78 Stunden geltend. Davon sind unter dem Titel «Kanzleiaufwand», der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist, diejenigen Positionen in Abzug zu bringen, bei welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die blosse Zustellung von Orientierungskopien eingegangener Schriftstücke an die Klientschaft; dies trifft hier auf folgende Positionen zu: «Brief an Klientin» à je 0.17 Stunden vom 22. November, 8. Dezember 2022, 12. Januar, 8. Februar, 1. März, 20. März, 4. April, 19. April, 9. November (2 x), 13. Dezember 2023. Ebenfalls als Kanzleiaufwand gilt praxisgemäss die Fristerstreckung vom 30. März 2023 à 0.25 Stunden. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung des Kanzleiaufwands von 2.12 Stunden auf insgesamt 14.66 Stunden (davon CHF 4.33 Stunden im Jahr 2024 und 10.33 Stunden in den Jahren 2022 und 2023.) Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00, den Auslagen von CHF 134.10 (2024: CHF 28.90 und 2022 / 2023: CHF 105.20) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % bis 31. Dezember 2023 von CHF 214.90 (7,7 % auf CHF 2'791.00 [= 10.33 Stunden x CHF 260.00 + CHF 105.20]) und 8,1 % ab 1. Januar 2024 von CHF 93.53 (8,1 % auf CHF 1'154.70 [= 4.33 Stunden x CHF 260.00 + CHF 28.90]) ergibt dies eine Parteientschädigung von total CHF 4'254.15.
11.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht keine Kostenpflicht vor).
11.3 Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der diesbezügliche Antrag (vgl. E. I. 2 Ziff. 1 der Verfahrens-anträge hiervor) ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf erneut entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'254.15. (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng