Urteil vom 31. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 10. November 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

1.

1.1     Die B.___ GmbH, [...], war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. August 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am […] 2020 geriet die Gesellschaft in Konkurs (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 15).

 

1.2     A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) war seit dem 28. August 2017 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-Nr. 29). Ihr Ehemann C.___ wiederum war bis 20. März 2019 Gesellschafter, wobei er seine Einzelunterschrift in der Folge behielt, ohne über eine eingetragene Funktion zu verfügen (a.a.O.).

 

1.3     Mit Verfügung vom 22. September 2022 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von CHF 43'300.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 (AK-Nr. 43). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 45) wurde mit Entscheid vom 10. November 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 7. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Schadenersatzforderung sei abzusehen (A.S. 5).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 22. Dezember 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 f.).

 

II.

 

1.       Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 43'300.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

 

2.       Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).

 

3.

3.1     Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

 

Da über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe der Gesellschaft gegeben.

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Schadenersatzforderung u.a. mit einem Auszug aus dem Beitragskonto (AK-Nr. 23), einem Konkursverlustschein vom 23. Februar 2021 (AK-Nr. 26) sowie einer Abschreibung von Beiträgen vom 24. August 2022, welche den Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2020 abdeckt (AK-Nr. 28). Daraus geht ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 43'300.50 hervor. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

 

4.

4.1     Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

 

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 43'300.50 nicht bezahlte (s. E. II. 3.2 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.

 

4.2

4.2.1  Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw. entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

 

4.2.2  Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Einsprache (AK-Nr. 45), die B.___ GmbH habe für die D.___ AG in [...] Kiosk-Filialen betrieben. Die GmbH sei vollständig von den Provisionszahlungen der D.___ AG abhängig gewesen. Auf Dienstleistungen, Tabak und Zeitschriften habe es durchschnittlich 7 % Provision gegeben, auf Food- und Non-Food-Artikeln hingegen 30 %. Dies sei so berechnet worden, dass es für die Löhne und die damit verbundenen Ausgaben gereicht habe. Verschiedene Umstände hätten zur Überschuldung der B.___ GmbH geführt. Im ersten Quartal 2019 habe sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Schwangerschaft mehr Personal einstellen müssen. Im Sommer 2019 sei neben der Hauptfiliale eine E.___-Filiale eröffnet worden, worauf der Umsatz um 30 % zurückgegangen sei. Da dies hauptsächlich die Warengruppe Food und Non-Food betroffen habe, habe die B.___ GmbH ca. 40 bis 50 % weniger Provisionszahlungen erhalten. Nachdem man die D.___ AG mehrfach aufgefordert habe, die Zahlungen anzupassen, habe diese im Oktober 2019 den Agenturvertrag per 31. Mai 2020 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Beschwerdeführerin, sich im Mutterschaftsurlaub befunden. Die D.___ AG habe mehrmals eine Ausgleichszahlung versprochen, aber weder eine solche geleistet noch die hinterlegten Kautionen über CHF 30'000.00 zurückerstattet, sondern Rechnungen in gleicher Höhe geschickt. Als im Frühjahr 2020 mit dem ersten Lockdown die Läden geschlossen worden seien, seien auch die Zahlungen seitens der D.___ AG komplett ausgeblieben, mit der Begründung, es werde kein Umsatz mehr erwirtschaftet. Somit habe die B.___ GmbH die Schulden bei der Beschwerdegegnerin nicht begleichen können und Konkurs anmelden müssen. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte zwar gerichtlich gegen die D.___ AG vorgehen können, doch hätten ihr zu diesem Zeitpunkt die Mittel und die Kraft dafür gefehlt; ein Prozess hätte sich wohl auch über Jahre hingezogen, da es sich um einen grossen Konzern gehandelt habe.

 

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5) hält die Beschwerdeführerin fest, sie weise die Behauptung der Beschwerdegegnerin zurück, wonach kein erfolgsversprechendes Geschäftskonzept bestanden habe und die Lage der B.___ GmbH seit der Gründung relativ prekär gewesen sei. Die Beiträge der Jahre 2017 und 2019 [recte wohl: 2018] sowie ein Teil der Beiträge im Jahr 2019 seien bezahlt worden. Die Schieflage sei erst entstanden, als die D.___ AG nicht bereit gewesen sei, die Rentabilitätsrechnung anzupassen, nachdem 10 m weiter eine E.___-Filiale eröffnet habe und über 30 % des Umsatzes weggefallen seien. Die D.___ AG habe den Agenturvertrag im Oktober 2019 gekündigt und im März 2020, beim ersten Lockdown, die Zahlungen komplett eingestellt, dies mit der Begründung, dass es staatliche Unterstützung sowie den Covid-Kredit gebe. Da aber der Vertrag bis zum 31. Mai 2022 [recte: 2020] gelaufen sei, habe sie diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen können. Im Vordergrund hätten die Lohnzahlungen an die Mitarbeiter gestanden, die auch alle beglichen worden seien.

 

4.2.3  Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin geriet die B.___ GmbH im Sommer 2019 in finanzielle Schwierigkeiten, als in der Nähe ein Konkurrenzbetrieb eröffnet wurde und der Umsatz massiv zurückging. In dieser Situation bemühte sich die GmbH, mit der D.___ AG neue Ansätze für die Provisionen zu vereinbaren und so wieder kostendeckende Einnahmen zu erzielen. Diese Erwartung zerschlug sich aber schon bald, indem die D.___ AG auf das Ansinnen der B.___ GmbH nicht einging und wenig später den Agenturvertrag auflöste. Zwar stellte die D.___ AG anschliessend Zahlungen in Aussicht, welche dann aber nie erfolgten. Dies vermag schwerlich zu überraschen, denn das vorhergehende Verhalten der D.___ AG mit der Auflösung des Agenturvertrags hatte deutlich gemacht, dass sie an der Geschäftsbeziehung mit der B.___ GmbH nicht länger interessiert war. Die GmbH konnte daher nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ihr von dieser Seite Mittel zufliessen würden, zumal sie sich nicht in der Lage sah, den Rechtsweg zu beschreiten und so Druck auf die D.___ AG auszuüben. Sonstige Bemühungen, die finanziellen Probleme der B.___ GmbH in den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Weder macht die Beschwerdeführerin solche Vorkehrungen geltend (s. E. II. 4.2.2 hiervor) noch finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin entsprechende Hinweise. Ein gezieltes und auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept mit begründeter Aussicht auf Besserung (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.2), welches Voraussetzung für eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge bildet, ist daher nicht erstellt. Die B.___ GmbH muss sich vielmehr vorwerfen lassen, dass sie den Betrieb nach dem Umsatzrückgang im Sommer 2019 noch mehr als ein Jahr weiterführte und trotz der Kündigung des Agenturvertrags weiterhin Löhne ausrichtete (vgl. dazu Reichmuth, a.a.O., N 663), bis es im Oktober 2020 zum Konkurs kam, ohne dass in diesem Zeitraum eine realistische Perspektive bestanden hatte, das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen. Von einem bloss kurzfristigen finanziellen Engpass kann folglich keine Rede mehr sein. Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.

 

5.

5.1     Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

 

5.2     Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen seit August 2017 Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie besass folglich im Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2020, als die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin kann sie nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Dritten mit diesem Bereich betraut hätte, so würde sie dies nicht entlasten, denn der Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies wie hier unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).

 

Die Beschwerdeführerin brachte am 25. September 2019 ein Kind zur Welt (s. AK-Nr. 2). Dies führt jedoch im hier gegebenen Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits endet die Dispositionsbefugnis eines Organs gesundheitshalber erst dann, wenn eine schwere langdauernde Krankheit eintritt, welche zu einer vollständigen Handlungsunfähigkeit führt (Reichmuth, a.a.O., N 249 / 266 / 542). Die Beschwerdeführerin behauptet indes nicht, dass dergleichen bei ihr der Fall war, sondern sie spricht lediglich von ihrem Mutterschaftsurlaub, ohne gesundheitliche Probleme während dieser Zeit zu erwähnen. Aus den Rechtsschriften geht auch nicht hervor, ob sich die Beschwerdeführerin während des Mutterschaftsurlaubs gar nie um die Belange der B.___ GmbH kümmerte oder ob sie sich nicht doch damit befasste. Im Übrigen müsste ein Organ, das nicht mehr in der Lage ist, seinen Pflichten rechtsgenüglich nachzukommen, umgehend demissionieren (a.a.O., N 267 Fn 426 + N 563). Andererseits war der Zeitpunkt der Geburt in etwa bekannt, d.h. die Beschwerdeführerin hätte bereits im Vorfeld regeln können, wer sie vertreten würde und wie das Beitragswesen gehandhabt werden sollte. Welche Vorbereitungen diesbezüglich getroffen wurden, ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert, so dass sich hier nichts für die Beschwerdeführerin ergibt. Eine geregelte Vertretung wäre umso mehr angezeigt gewesen, als die finanziellen Schwierigkeiten der B.___ GmbH schon im Sommer 2019 und damit vor dem Mutterschaftsurlaub begannen (s. E. II. 4.2.2 hiervor), womit Handlungsbedarf bestand.

 

Die Beschwerdeführerin muss sich folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.

 

6.       Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Grobes Drittverschulden bleibt grundsätzlich unbeachtlich. Nur ausnahmsweise, wenn das Verschulden des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das Verschulden des Arbeitgebers eindeutig in den Hintergrund tritt, wird der Kausalzusammenhang unterbrochen (a.a.O., N 792 f. und Fn 1126). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Organ durch betrügerische Machenschaften eines Dritten hinters Licht geführt wird (a.a.O., N 794).

 

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass allein die D.___ AG für die Beitragsausstände verantwortlich ist. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die B.___ GmbH und die Beschwerdeführerin haben, wie dargelegt, die Beitragspflicht zumindest grobfahrlässig verletzt. Das Verhalten der D.___ AG trug gewiss dazu bei, die Lage der B.___ GmbH zu verschärfen; es steht aber nicht derart im Vordergrund, dass man das Verschulden von GmbH und Beschwerdeführerin als völlig nebensächlich betrachten könnte. Dies muss umso mehr gelten, als die GmbH den Betrieb nach dem Umsatzeinbruch noch mehr als ein Jahr weiterführte und Löhne ausrichtete, obwohl bald kein Zweifel mehr bestand, dass von der D.___ AG keine Unterstützung zu erwarten war. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden ist daher zu bejahen.

 

7.       Zusammenfassend schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 43'300.50, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

8.       In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_521/2023 vom 4. Oktober 2023 nicht ein.