Urteil vom 5. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 11. November 2022)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1       

1.1     Der 1958 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (Akten-Nummer der Ausgleichskasse [AK-Nr]. 120 und 137 S. 7 ff.) und seit dem 1. Dezember 2007 auch von Ergänzungsleistungen (EL; AK-Nr. 177 f.).

 

1.2     Im Jahr 2020 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer periodischen Prüfung von Amtes wegen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ein (AK-Nr. 320 und 577). Am 10. November 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch verfügungsweise rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 neu fest und forderte gleichzeitig CHF 27'121.00 zu viel ausgerichteter EL zurück. Anlass für die rückwirkende Anpassung und die Rückforderung bildeten gemäss Verfügung angestiegene Steuerwerte von Lebensversicherungspolicen bei der B.___ und der C.___ sowie die Möglichkeit des Beschwerdeführers, seit Februar 2018 infolge Erreichens seines 60. Altersjahres auf ein Freizügigkeitskonto bei der D.___ zugreifen zu können (AK-Nr. 664).

 

1.3     Gegen diese Rückforderungsverfügung liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 Einsprache erheben und die Neuberechnung seines EL-Anspruches und der Rückforderungssumme sowie Feststellung der Verwirkung derselben beantragen, eventualiter den Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 669 f.). Am 7. März 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Einsprache (AK-Nr. 696). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und entschied, den Erlass der Rückforderung nach Rechtskraft zu prüfen (A.S. 7).

 

2       

2.1     Am 12. Dezember 2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2022 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

 

1.  Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. November 2022 sei aufzuheben.

2.  a) Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Beschwerdegegnerin besteht.

     b) Eventualiter: es sei der Rückforderungsanspruch um Steuern, Stornokosten und wegfallende Rentenleistungen der B.___ usw. zu reduzieren.

     c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache an die Ausgleichskasse zu weiterer Prüfung bezüglich der Höhe der Rückforderung und der Frage der Verwirkung zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, was bereits in der Rückforderungsverfügung und dem angefochtenen Entscheid festgehalten wurde (A.S. 21 ff.).

 

2.3     Mit Replik vom 3. März 2023 teilt der Beschwerdeführer mit, er halte an den gestellten Rechtsbegehren fest und bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (A.S. 37).

 

2.4     Am 20. März 2023 reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 39 ff.).

 

2.5     Mit Verfügung vom 30. August 2024 wird die Verhandlung auf den 24. September 2024 angesetzt (A.S. 43). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am 17. September ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitteilt.

 

2.6     Die öffentliche Verhandlung findet am 24. September 2024 statt. Anlässlich dieser Verhandlung hält der Vertreter des Beschwerdeführers erneut an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 50). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll (A.S. 48) verwiesen, welches den Parteien mit Verfügung vom 27. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (A.S. 46).

 

2.7     Am 29. Oktober 2024 reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die die Police der Lebensversicherung bei der B.___ inkl. dazugehörige Versicherungsbedingungen sowie eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54 ff.). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 58).

 

II.

 

1       

1.1    

1.1.1  Im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. dem dieser zugrundeliegenden Verfügung vom 10. November 2021 werden Ergänzungsleistungen in Höhe von total CHF 27'121.00 zurückgefordert (A.S. 1 ff. und AK-Nr. 664 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung darüber, dass dieser Rückforderungsanspruch nicht besteht. Im Streit liegt somit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung von insgesamt CHF 27'121.00.

 

1.1.2  Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Vorliegend liegt die strittige Summe unter dieser Grenze, womit die Sache durch den Vizepräsidenten als Stellvertreter der Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist.

 

1.2     Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2        Strittig ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt (A.S. 14). Die grundsätzliche Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der EL und damit seine Rückerstattungspflicht bestreitet er nicht, wohl aber deren Umfang. Zu prüfen ist vorliegend daher in einem ersten Schritt, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin infolge Ablauf der Verwirkungsfristen erloschen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist in einem zweiten Schritt allenfalls zu prüfen, in welchem Umfang eine Rückerstattungspflicht besteht.

 

3

3.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

 

3.2.    Grundsätzlich gilt eine Verfügung bei Dauerrechtsverhältnissen nur für den Sachverhalt, der ihr im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde gelegt wurde. Ändert sich der Sachverhalt nachträglich, so muss die zuständige Behörde in der Regel auf entsprechendes Begehren hin oder von Amtes wegen neu verfügen. Die gesetzliche Regelung hierfür befindet sich in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Erwin Cariget/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 331).

 

3.3     Die wirtschaftlichen Verhältnisse des EL-Bezügers sind von den mit der Festsetzung und Auszahlung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen betrauten Stellen gemäss Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV i. V. m. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG).

 

3.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei den jährlichen Neuberechnungen des EL-Anspruches grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen. Es ist nicht jedes Mal bzw. lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular auch richtig umgesetzt werden. Die jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stelle einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen seien, Rechnung getragen habe. Erst im Rahmen dieser Überprüfungen sei von einer «zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften […] Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzungen auszugehen» (BGE 130 V 570 E. 3.1). Eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles erfolgt anlässlich der periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Berechtigten im Sinne von Art. 30 ELV. Zweck dieser periodischen Überprüfungen ist es, den EL-Anspruch der Berechtigten an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigten. Dabei sind die Versicherten mitwirkungspflichtig. Die periodischen Überprüfungen sind von Amtes wegen durchzuführen, was die Versicherten jedoch nicht von ihrer Meldepflicht entbindet (Erwin Cariget/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 344).

 

3.5     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 ELV konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.

 

3.6     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

 

3.7     Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 m. w. H.).

 

4

4.1    

4.1.1  Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte spätestens im Zuge der Ermittlung des jährlichen EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Januar 2018, mithin also spätestens am 28. Dezember 2017 (Datum der Neuberechnung und Verfügung; vgl. AK-Nr. 380 ff.), merken und berücksichtigen müssen, dass infolge Erreichen des 60. Altersjahres des Beschwerdeführers im Februar 2018 Zugriff auf das Freizügigkeitskapital bei der D.___ bestehen und sich somit das anrechenbare Vermögen verändern werde (A.S. 14). Von der anspruchsrelevanten Erhöhung der Steuerwerte der Lebensversicherung bei der B.___ hätte die Beschwerdegegnerin nach Meinung des Beschwerdeführers sodann sogar noch früher, nämlich bereits im November 2016, wissen müssen (A.S. 15). In Bezug auf den Steuerwert der Lebensversicherung bei der C.___ macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen.

 

4.1.2  Die Beschwerdegegnerin bringt vor, bei der jährlich stattfindenden Neuermittlungen des EL-Anspruches für das kommende Jahr erfolge jeweils keine umfassende Neubeurteilung sämtlicher Positionen, sondern lediglich eine Anpassung an gesetzliche Neuerungen, welche für alle Versicherten identisch seien. Darüber hinaus würden keine Anpassungen oder Überprüfungen vorgenommen, insbesondere eine jährliche Überprüfung des gesamten individuellen Dossiers finde nicht statt. Mit Verweis auf BGE 139 V 570 sei ihr die Kenntnis des Fehlers nicht bereits im Zeitpunkt dieser jährlichen Neuberechnungen anzurechnen, sondern erst anlässlich der eingehenden, mindestens alle vier Jahre erfolgenden periodischen Überprüfungen (A.S. 2 f.). Im Lichte dieser Rechtsprechung habe sie daher erst am 22. Januar 2021 erkennen können und müssen, dass die Steuerwerte der beiden Lebensversicherungen seit dem 31. Dezember 2017 über dem Vermögensfreibetrag lagen und der Beschwerdeführer ab Februar 2018 infolge Erreichen des 60. Altersjahres Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bei der D.___ habe beziehen können. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung am 10. November 2021 sei folglich weder die altrechtliche einjährige, noch die neurechtliche dreijährige Verwirkungsfrist abgelaufen gewesen (A.S. 4).

 

4.2    

4.2.1  Das Bestehen einer Lebensversicherung bei der B.___ wurde der Beschwerdegegnerin erstmals 2012 in Form von Steuerausweisen der Jahre 2006 bis 2011 zur Kenntnis gebracht (vgl. AK-Nr. 135 S. 9 – 15). Der für das Jahr 2011 ausgewiesene Steuerwert in Höhe von CHF 22'824.50 (vgl. AK-Nr. 135 S. 14) wurde im selben Umfang in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 2012 berücksichtigt (AK-Nr. 181 S. 1) und jeweils in derselben Höhe den jährlichen Neuberechnungen in den Folgejahren (2013 [AK-Nr. 259 S. 1], 2014 [AK-Nr. 232 S. 3] und 2015 [AK-Nr. 277 S. 1]) zugrunde gelegt.

 

4.2.2  Am 23. September 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin an, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen einer periodischen Überprüfung abzuklären (AK-Nr. 320). Im zu diesem Zweck vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular gab dieser an, Ende 2015 hätten aus Lebensversicherungen Versicherungssummen in Höhe von CHF 21'888.00 bestanden (AK-Nr. 328 S. 3), woraufhin ihn die Durchführungsstelle aufforderte, dies zu belegen (AK-Nr. 328 S.7). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Dokumente betreffend eine bei der C.___ im Jahr 2002 abgeschlossene und im September 2022 fällige 3b-Lebensversicherung (Fondssparen) ein, welche Steuerwerte von CHF 9'558.30 per Ende 2011, CHF 12'323.20 per Ende 2012, CHF 15'897.00 per Ende 2013, CHF 19'553.00 per Ende 2014 und CHF 21'288.00 per Ende 2015 auswies (AK-Nr. 334 S. 7 – 13). Ebenso gab er erneut Dokumente der B.___ zu den Akten, aus welchen hervorging, dass die dort bestehende Police per Ende 2015 nunmehr einen Steuerwert von CHF 31'182.00 aufwies (AK-Nr. 334 S. 1). Auch reichte er erstmals Vermögensauszüge aus dem bei der D.___ bestehenden Freizügigkeitskonto ein, in denen die Saldi per 31. Dezember 2015 und 2016 festgehalten waren (AK-Nr. 336 S. 6 f.). In der die periodische Überprüfung abschliessenden EL-Berechnung vom 2. Dezember 2016 für den Anspruch im Jahr 2016 wurde die Summe der Steuerwerte per Ende 2015 der bei der B.___ und der C.___ bestehenden Lebensversicherungen als hypothetisches Vermögen angerechnet (CHF 52'470.00; AK-Nr. 341 S. 1) und dieser Betrag in der Folge wiederum unverändert übernommen in den Berechnungen der Ansprüche für die Jahre 2017 (AK-Nr. 344 S. 1), 2018 (AK-Nr. 379 S. 1) und 2019 (AK-Nr. 454 S. 1).

 

4.2.3  Am 25. November 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut, sich im Zusammenhang mit einer periodischen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels Einsendung von Belegen auszuweisen (AK-Nr. 577). Am 8. Januar 2021 (Datum des Eingangs bei der Durchführungsstelle) reichte der Beschwerdeführer Belege betreffend die Steuerwerte der Lebensversicherungen bei der C.___ (CHF 34'877.00, vgl. AK-Nr. 601 S. 1) und der B.___ (CHF 40'878.00, vgl. AK-Nr. 601 S. 2) per Ende 2019 ein, ebenso einen Kontoauszug des Freizügigkeitskontos bei der D.___ mit Saldo CHF 103'247.90 per 31. Dezember 2019 (AK-Nr. 603 S. 6). Am 8. Oktober 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, betreffend dieses Konto die Kapital- und Zinsnachweise per Ende 2017, 2018 und 2020 nachzureichen (AK-Nr. 643 S. 1). Aus den sich danach in den Akten befindlichen Unterlagen geht hervor, dass das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers Ende 2020 einen Saldo von CHF 103'258.23 (AK-Nr. 650 S. 1), CHF 103'247.90 Ende 2019 (AK-Nr. 650 S. 3), CHF 103'220.38 Ende 2018 (AK-Nr. 650 S. 5) und Ende 2017 einen Saldo von CHF 103'168.80 (AK-Nr. 650 S. 7) aufwies. Der Steuerwert der Lebensversicherung bei der C.___ betrug Ende 2016 ausweislich der nachgereichten Akten CHF 22'970.00 (AK-Nr. 653 S. 1), Ende 2017 CHF 28'621.00 (AK-Nr. 653 S. 3), Ende 2018 CHF 27'242.00 (AK-Nr. 653 S. 5) und Ende 2020 CHF 38'911.00 (AK-Nr. 653 S. 8). Auch betreffend die Lebensversicherung der B.___ wurden aufforderungsgemäss Unterlagen nachgereicht. Demgemäss bezifferte sich der Steuerwert dieser Lebensversicherung im Jahr 2016 auf CHF 33'460.20 (AK-Nr. 653 S. 2), auf CHF 35'828.40 im Jahr 2017 (AK-Nr. 653 S. 4), auf CHF 38'297.70 im Jahr 2018 (AK-Nr. 653 S. 6) sowie auf CHF 43'582.30 im Jahr 2020 (AK-Nr. 653 S. 7). Gestützt auf diese Angaben errechnete die Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 die Ansprüche ab dem 1. Januar 2018 neu und ermittelte einen Saldo von insgesamt CHF 27'121.00 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen für die Zeitdauer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. November 2021 (AK-Nr. 655 S. 1 ff.). Am 10. November 2021 erliess sie die entsprechende Rückforderungsverfügung (AK-Nr. 664).

 

4.3     Mit Blick auf diese Aktenlage lässt sich feststellen, dass die Beschwerdegegnerin seit 2012, mithin also bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsermittlung, vom Bestehen der Lebensversicherung bei der B.___ wusste und deren Steuerwert auch in die Anspruchsberechnung miteinbezog. Über das Bestehen eines Freizügigkeitskontos bei der D.___ war die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht informiert, ebenso wenig über die Lebensversicherung bei der C.___, obwohl diese seit dem Jahr 2002 bestand. Erst anlässlich der im Jahr 2016 eingeleiteten, erstmaligen periodischen Überprüfung des Anspruches, als die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Belege bezüglich der Steuerwerte der Lebensversicherung ersuchte (AK-Nr. 328 S. 7), reichte dieser Unterlagen ein, in denen beide dokumentiert waren (AK-Nr. 334 S. 1 ff.). In der Folge erstellte die Beschwerdegegnerin anhand dieser vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen am 2. Dezember 2016 eine Neuberechnung des Anspruches (AK-Nr. 341 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt lag die Summe der Steuerwerte der beiden Lebensversicherungen bei CHF 52'470.00 (vgl. AK-Nr. 334 S. 1 und S. 11), was die Beschwerdegegnerin der Berechnung des EL-Anspruches ab dem 1. Oktober 2016 zugrunde legte (AK 341 S. 1). Da das Vermögen insgesamt unter dem damals geltenden gesetzlichen Freibetrag für Ehepaare von CHF 60'000.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung) lag, wirkte sich die Anrechnung von höheren Werten infolge der gesteigerten Steuerwerte der Policen der beiden Lebensversicherungen zu diesem Zeitpunkt nicht anspruchsrelevant aus.

 

4.4     Der Beschwerdeführer rügt, anlässlich der darauffolgenden jährlichen Berechnungen des EL-Anspruches hätte die Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass das Vermögen den Freibetrag von CHF 60'000.00 überschreiten könnte, da sie bei «Aufbringung der gebotenen Aufmerksamkeit» spätestens im November 2016 hätte wissen können, um wieviel die Steuerwerte der beiden Versicherungspolicen «in etwa» anwachsen würden (A.S. 15).

 

4.5    

4.5.1  Tatsächlich trat die anspruchsrelevante Änderung Ende 2017 ein, als sich die Steuerwerte der beiden Lebensversicherungen Ende Jahr auf insgesamt CHF 64'449.00 beliefen (vgl. AK-Nr. 650 S. 7 und 653 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie hätte dies vorab erkennen können, so verkennt er, dass die dafür notwendigen Informationen – nämlich die Steuerausweise der Lebensversicherungen bei der B.___ und der C.___ per 31. Dezember 2017 – der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Ermittlung des jährlichen EL-Anspruches ab Januar 2018 am 28. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 379 S. 2) gar noch nicht vorlagen, weil diese erst im Januar 2018 erstellt wurden (vgl. AK-Nr. 653 S. 3 und 4), wie dies üblicherweise der Fall ist bei Steuerausweisen von Versicherungen, Banken etc. Dasselbe gilt für die Folgejahre. Die Beschwerdegegnerin hätte somit jeweils ohnehin erst im Januar aufgrund der Steuerausweise für das Vorjahr wissen können, ob eine anspruchsrelevante Veränderung im Vermögen des Beschwerdeführers tatsächlich eingetroffen ist. Eine Neuberechnung der EL aufgrund einer blossen Schätzung darüber, «um wieviel der Rückkaufswert […] in etwa anwachsen wird» (s. A.S. 15), wie der Beschwerdeführer vorbringt, wäre willkürlich und nicht rechtens. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, führte dies dazu, dass die Beschwerdegegnerin entweder den jährlichen EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer Schätzung seines Vermögens hätte berechnen sollen oder aber dass die Beschwerdegegnerin die stetig steigenden Steuerwerte und die Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung im Sinne einer Dauerpendenz stetig im Hinterkopf hätte haben und im Rahmen der alljährlichen Neuberechnungen diesbezüglich jeweils eingehendere Abklärungen hätte tätigen müssen, um zu überprüfen, ob tatsächlich anspruchsrelevante Veränderungen eingetreten sind. Dies ist jedoch nicht im Sinne der unter E. II.3.4 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche über die Anpassung an gesetzliche oder tatsächliche Neuerungen hinausgehende jährliche Überprüfungen des EL-Anspruches ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ablehnt. Die Beschwerdegegnerin hatte ohne Meldung der Steuerwerte durch den Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Folglich bestand kein Anlass zu weiteren Abklärungen oder einer Korrektur der EL-Berechnung ausserhalb der eingehenden periodischen Überprüfung nach Art. 30 ELV.

 

4.5.2  Dasselbe ist in Bezug auf das Freizügigkeitskonto bei der D.___ festzuhalten. Auch hier war der Schlusssaldo des Freizügigkeitskontos per Februar 2018 nicht ohne Belege feststellbar und es muss im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzumutbar angesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin den 60. Geburtstag des Beschwerdeführers und eine damit verbundene mögliche Veränderung seines EL-Anspruches infolge Fälligkeit des Freizügigkeitskontos stets im Hinterkopf halten und ausserhalb der periodischen Überprüfungen gemäss Art. 30 ELV diesbezügliche Abklärungen und Neuberechnungen hätte initiieren müssen, ohne dass sie konkrete Hinweise in Form einer Mitteilung oder Meldung durch den Beschwerdeführer erhalten hat.

 

4.5.3  Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der im November 2020 eingeleiteten, periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Anlass oder gar die Pflicht gehabt haben könnte, eine eingehendere Überprüfung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zu veranlassen bzw. bei gebotener Aufmerksamkeit hätte Kenntnis davon haben können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG haben damit nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits Ende 2017 bzw. im Februar 2018 zu laufen begonnen.

 

4.5.4  Erst im Rahmen der mit Schreiben vom 25. November 2020 (AK-Nr. 577) eingeleiteten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers reichte dieser der Beschwerdegegnerin die in Bezug auf die anspruchsrelevanten Veränderungen wesentlichen Dokumente ein. Die Steuerausweise der Lebensversicherungen bei der C.___ und der B.___ gingen bei der Zweigstelle am 8. Januar 2021 ein (vgl. AK-Nr. 601 S. 1 und 3), ein Kontoauszug per 31. Dezember 2019 des Freizügigkeitskontos bei der D.___ am 19. Januar 2021 (AK-Nr. 603 S. 6), weitere Auszüge per 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 650 S. 5) und per 31. Dezember 2020 (AK‑Nr. 650 S. 1) sogar erst nach einer Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021, diese einzureichen (AK-Nr. 649). Erst aufgrund dieser Dokumente konnte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch rückwirkend neu berechnen und somit erkennen, dass sie dem Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet hatte. Ob nun für die Ermittlung des Beginns der Verwirkungsfrist auf die Einreichung der ersten Unterlagen im Januar 2021 oder erst auf die spätere Einreichung auch der Kontoauszüge des Freizügigkeitskontos per Ende 2018 und 2020 im Oktober 2021 abgestützt wird, spielt keine Rolle. Die Rückforderungsverfügung erging am 10. November 2021 und damit in jedem Fall vor Ablauf der sowohl alt- wie auch neurechtlichen Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG.

 

4.6     Somit steht fest, dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung noch nicht infolge Verwirkung erloschen war. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5        Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Rückforderungsanspruch sei um Steuern, Stornokosten und wegfallende Rentenleistungen der B.___ zu reduzieren (A.S. 2) und bestreitet damit in Teilen auch den materiellen Bestand der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, die Höhe der Rückforderung sei in materieller Weise im Rahmen des Einspracheverfahrens nie Gegenstand des Streites gewesen, sondern stets nur die Verwirkung des Rückforderungsanspruches. Sie habe entsprechend im Einspracheentscheid keine Ausführungen materieller Art zur Höhe der Rückforderung gemacht, folglich sei die Rückforderungsverfügung vom 10. November 2021 bezüglich der Höhe der Rückforderung in Teilrechtskraft erwachsen (A.S. 24).

 

5.1     In der Einsprache vom 2. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer – nebst dem Begehren, die Verfügung vom 10. November 2021 sei aufzuheben – an zweiter Stelle das Begehren «es sei die Berechnung der EL und der Rückforderung neu vorzunehmen und es sei festzustellen, dass die Rückforderung ganz, ev. teilweise verwirkt sei» (s. AK-Nr. 669 S. 1). Diese Einsprache wurde noch ohne Aktenkenntnis erhoben, da der Vertreter des Beschwerdeführers in der Begründung ausführte, die Berechnungen der EL seien nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, er benötige jedoch Akteneinsicht, um dies zu kontrollieren. Er ersuchte daher in Ziffer 3 des Rechtsbegehrens in der Einsprache zeitgleich um Akteneinsicht und eine 30-tägige Frist zur Einspracheergänzung (AK-Nr. 669 S. 2), welchem die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2021 nachkam (AK‑Nr. 676). Am 7. März 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Ergänzung der Einsprache ein, worin er an der Einsprache vom 2. Dezember 2021 festhielt und als Grund dafür ausführte, der Rückforderungsanspruch sei im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 10. November 2021 ganz oder mindestens teilweise verwirkt gewesen. Ausserdem ersuchte er im Sinne eines Eventualantrages um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 696 S. 1 f.). Weitere Ausführungen materieller Art, insbesondere zur Berechnung des (rückwirkenden) EL-Anspruches und damit der Rückforderungshöhe wurden keine gemacht. Im Rahmen der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer erstmals auch den Umfang der Rückforderung und führt aus, dies aus «prozessökonomischen Gründen bis dato» nicht gemacht zu haben, da er der Überzeugung gewesen sei, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei verwirkt (A.S. 15).

 

5.2     Die Beschwerdegegnerin beruft sich betreffend die Teilrechtskraft von Verfügungen im Rahmen des Einspracheverfahrens auf die Ausführungen von Ueli Kieser im Kommentar zum ATSG (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über den ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, [ATSG-Kommentar]) und insbesondere dessen dortige Erläuterungen zu den Art. 52 und 61 ATSG. Darin wird mit Verweis auf BGE 119 V 350 ausgeführt, im Einspracheverfahren gelte das Rügeprinzip, wobei berücksichtigt werden müsse, dass angesichts der nur minimalen formellen Anforderungen an die Einsprache zur Feststellung der geäusserten Rügen oft eine Auslegung der Einsprache nötig sei. Stehe der Wille einer Partei fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gelte diese als insgesamt angefochten (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, N 49 zu Art. 51). Soweit die Verfügung aber unangefochten bleibe, weil sich die Einsprache nicht gegen das gesamte Anfechtungsobjekt richte, sondern infolge des Rügeprinzips nur gegen einen Teil davon, trete bezüglich der nicht gerügten Streitobjekte Teilrechtskraft ein (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, N 51 zu Art. 51).

 

5.3     Im Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 122 V 34 E 2.a m. w. H). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, sowie sie unangefochten geblieben ist. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022, E 4.1).

 

5.4     Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. November 2022. In der diesem vorhergehenden Einsprache stellte der Beschwerdeführer das Begehren «es sei die Berechnung der EL und der Rückforderung neu vorzunehmen und es sei festzustellen, dass die Rückforderung ganz, ev. teilweise verwirkt sei» (AK-Nr. 669 S. 1). Im hier angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin: «Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der Einsprache nicht bestritten ist, dass die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember […] auf einer falschen Berechnungsgrundlage beruht und zu korrigieren sei. Ebenso wenig wird die Höhe der zu Unrecht bezogenen EL bestritten. Strittig ist einzig die Rückforderung mit Blick auf die Frage, ob die […] Verwirkungsfrist […] gewahrt wurde» (s. E 2.2.2 des Einspracheentscheid, A.S. 4). Vergleicht man diese Erwägung mit dem gestellten Rechtbegehren, so zeigt sich, dass die betreffende Erwägung im Einspracheentscheid im Widerspruch zu den gestellten Begehren ist – der Beschwerdeführer hat einspracheweise im Hauptbegehren eine Überprüfung der Berechnung beantragt. Zwar hat er in der vorsorglichen Einsprache vom 2. Dezember 2021 ohne weitere Begründung und nur ganz kurz ausgeführt, seiner Auffassung nach stimme die Berechnung nicht (vgl. AK-Nr. 669 S. 2) und in der später nachgereichten begründeten Einsprache diesbezüglich keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, er hat aber in der ergänzenden Einsprache festgehalten, er halte an der Einsprache fest, die Rückforderungsverfügung sei wie beantragt aufzuheben und hat sodann Ausführungen zur Verwirkung gemacht (AK-Nr. 696 S. 2). Daraus abzuleiten, die Höhe der Rückforderung und die Berechnung der EL an sich sei im Einspracheverfahren unbestritten gewesen und deshalb in Rechtskraft erwachsen, entspricht nicht der zitierten BGE 125 V 413 begründeten Rechtsprechung, welche auf die Rechtsverhältnisse und nicht auf einzelne Aspekte abstellt. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren in der Einsprache ist davon auszugehen, dass die Verfügung als Ganzes angefochten wurde und nicht in Teilpunkten rechtskräftig werden konnte. Somit war die Ermittlung des EL-Anspruches und damit verbunden die Höhe der Rückforderung Streitgegenstand des Einspracheverfahrens und ist es demzufolge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Beide Parteien haben überdies im vorliegenden Verfahren diesbezügliche Ausführungen materieller Art gemacht und die Sache ist spruchreif.

 

6        Nachfolgend ist daher die Berechnung des EL-Anspruches bzw. die Höhe der Rückforderung zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe in der Berechnung die Steuern und weitere Kosten für den Bezug der Kapitalien (Freizügigkeitskonto und Lebensversicherungen) unberücksichtigt gelassen (A.S. 15).

 

6.1

6.1.1  Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 146 V 331 E. 4 m. H.). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, SR 831.425) können Altersleistungen von Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezogen werden. Bei Männern beträgt das Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG 65 Jahre. Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals auf dem Konto der D.___ im Zeitpunkt des Erreichens des 60. Altersjahres des Beschwerdeführers im Februar 2018 – und damit fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG – als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der EL-Anspruchsberechnung ab März 2018 (vgl. AK-Nr. 659 S. 1) durch die Beschwerdegegnerin war damit rechtens.

 

6.1.2  Rechtsprechungsgemäss sind bei einer Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen als Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung, sofern sie nicht bezogen wurden, die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, abzuziehen, da als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur das hypothetische Reinvermögen zu berücksichtigen ist (BGE 140 V 201 E. 4.2 f.).

 

6.1.3  Der Saldo des Freizügigkeitskontos bei der D.___ betrug Ende 2017 CHF 103'168.80 (AK-Nr. 650 S.7). Das Freizügigkeitskonto bei der D.___ wurde erstmals in der EL-Berechnung für Ansprüche auf EL ab dem 1. März 2018 angerechnet; eingesetzt wurde ein Betrag von CHF 99'058.00 (vgl. AK-Nr. 659 S. 1). In der entsprechenden Verfügung vom 10. November 2021 wurde diesbezüglich ausgeführt, es sei in der Berechnung eine hypothetische Steuerschuld nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung in Abzug gebracht worden (AK-Nr. 663 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wiederholt dies in der Beschwerdeantwort (A.S.25). Sofern der Beschwerdeführer rügt, die (hypothetischen) Steuerschulden, die ein Bezug im Februar 2018 ausgelöst hätten, seien in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden, ist dem aufgrund der Akten und der Begründung in der Rückforderungsverfügung nicht zu folgen.

 

6.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätten in Anlehnung an die in E. II. 6.1.2 hiervor zitierte Rechtsprechung auch bei Anrechnung der Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen als hypothetisches Vermögen die Steuern, die bei einem Rückkauf anfielen, die Abschlussgebühren und die Verwaltungskosten vom Reinvermögen abgezogen werden müssen (A.S. 15).

 

6.2.1  Die Rechtsprechung, wonach bei einer Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen als hypothetisches Vermögen in der EL-Anspruchsberechnung, die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, abzuziehen sind (BGE 140 V 201), bezieht sich auf Freizügigkeitskapital aus der beruflichen Vorsorge, nicht auf Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Die Lebensversicherungen des Beschwerdeführers bei der C.___ und der B.___ sind gemischte Lebensversicherungen und betreffen die private Vorsorge. Sie sind nicht Gegenstand der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

 

6.2.2  Vorliegend kann offenbleiben, ob allfällige steuerliche Effekte, die ein Rückkauf einer gemischten Lebensversicherung zur Folge hätte, in der EL-Berechnung berücksichtigt hätten werden müssen oder nicht, da die Erträge aus Lebensversicherungen steuerrechtlich anders behandelt werden als Freizügigkeitsleistungen. Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (Steuergesetz, BGS 614.11) und Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.22) sind Erträge aus Lebensversicherungen, die infolge Rückkauf ausgerichtet werden, steuerfrei, wenn (kumulativ) die Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten erfolgt und der Versicherungsvertrag mindestens fünf Jahre bestanden und dieser vor Vollendung des 66. Altersjahres geschlossen wurde. Dies ist hier der Fall. Der Versicherte hat im Abrechnungszeitraum, auf den sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin bezieht, das 60. Altersjahr bereits erreicht und beide Lebensversicherungen bestehen schon seit mindestens 2012, also seit deutlich mehr als fünf Jahren. Ein Bezug des Kapitals der Lebensversicherungen wäre also steuerfrei, weshalb sich die Frage, ob die Steuern im Zusammenhang mit einem hypothetischen Bezug der Kapitalien der Lebensversicherungen (Rückkaufswerte) vorliegend in der EL-Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen, nicht stellt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind folglich unbegründet.

 

6.3     Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum einen als hypothetisches Einkommen (Vermögensverzehr) und gleichzeitig die jährliche Rente der Lebensversicherung der B.___ ebenfalls als Einnahme angerechnet wird und argumentiert, wenn der Rückkaufswert realisiert würde, fiele die Rente dahin (A.S. 15), weshalb nur entweder der Rückkaufswert oder aber die Renten in der Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden dürften. Ausserdem müssten bei Anrechnung eines hypothetischen Vermögens die Verwaltungs- und Stornokosten des Rückkaufs in der EL-Berechnung in Abzug gebracht werden (A.S. 15).

 

6.3.1  Der Beschwerdeführer hat bei der B.___ gemäss Police eine in der Überschrift als «gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung» umschriebene und als «Lebensversicherung» betitelte Versicherung abgeschlossen (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Versicherung hat eine feste Laufzeit und beginnt ausweislich der Police am 1. Mai 1996 und endet am 1. Mai 2023. Sie richtet bei Tod des Beschwerdeführers vor Ablauf der Versicherung oder im Erlebensfall ein Kapital in Höhe von CHF 50'000.00 aus. Um dieses Kapital zu bilden, verpflichtet die Police den Beschwerdeführer, während der gesamten Laufzeit der Versicherung periodisch Prämien zu bezahlen. Die Lebensversicherung besitzt einen Rückkaufswert, mit dem diese während der Laufzeit zurückgekauft werden kann (BB 10). Es handelt sich somit um eine gemischte Lebensversicherung mit Rückkaufswert. Zusätzlich zu dieser Versicherung hat der Beschwerdeführer gemäss Police auch das Risiko der Erwerbsunfähigkeit im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert. Diese Zusatzversicherung gewährt dem Beschwerdeführer Prämienbefreiung ab dem 181. Tag der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie ab dem 721. Tag der Erwerbsunfähigkeit die Auszahlung einer Rente in Höhe von CHF 2'500.00 pro Vierteljahr, also CHF 10'000.00 pro Jahr, bis längstens zum Ablauf der Versicherung per 1. Mai 2023 (BB 8). Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (wie im Falle des Beschwerdeführers), werden die Leistungen dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechend festgelegt (vgl. Ziff. 2 der Versicherungsbedingen der Zusatzversicherung [BB 10]), was erklärt, wieso die in der EL-Anspruchsberechnung als Einnahmen angerechneten Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer (vgl. AK-Nr. 656 ff.), welcher nur teilweise erwerbsunfähig ist, nur einem Teilbetrag (CHF 4'100.00 jährlich) des in der Police aufgeführten Rentenbetrags umfassen.

 

6.3.2  Lebensversicherungen können grundsätzlich jederzeit vorzeitig, also vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit, beendigt werden (Art. 89 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG, SR 221.229.1), so auch die Lebensversicherung des Beschwerdeführers bei der B.___. Der Rückkaufswert ist in der Regel umso kleiner, je weiter entfernt der Zeitpunkt der Fälligkeit ist bzw. wird höher, je länger der Vertrag läuft. Der Rückkaufswert berechnet sich vereinfacht aus der Summe des angesparten Kapitals und der darauf angesammelten Überschüsse minus der Stornokosten (vgl. https://www.allianz.ch/de/privatkunden/ratgeber/vorsorge/rueckkaufswert-lebensversicherung.html, besucht am 8. Oktober 2024). Die Stornokosten sind also in den Rückkaufswerten bereits enthalten (vgl. auch Ziffer 3 der eingereichten Versicherungsbedingungen [BB 10]), weshalb es zu einer doppelten Berücksichtigung käme, würden Stornokosten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, in der EL-Berechnung in Abzug gebracht. Ob und welche weiteren Gebühren bei einem Rückkauf anfielen, ist nicht belegt. Eine Berücksichtigung in der EL-Berechnung fällt daher vorliegend schon aus diesem Grund ausser Betracht.

 

6.3.2  Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen anzurechnen. Für die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung bei der B.___ als Einnahme besteht damit eine explizite gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Rente der B.___ in der Anspruchsberechnung grundsätzlich zu Recht als Einnahme angerechnet.

 

6.3.4  Nach der Argumentation des Beschwerdeführers verbiete sich bei dieser Ausgangslage aber die gleichzeitige Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung beim Vermögen bzw. in Form eines daraus resultierenden Vermögensverzehrs. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Leibrenten auseinandergesetzt und die gleichzeitige Berücksichtigung sowohl der Rente wie auch des Rückkaufswerts in der Anspruchsberechnung als rechtmässig erachtet. Zwar ist die vom Beschwerdeführer bei der B.___ abgeschlossene Versicherung keine Leibrentenversicherung, die Rechtsprechung lässt sich aber im Grundsatz analog auf die vorliegende Konstellation anwenden. Das Bundesgericht führte aus, der Rückkaufswert einer Leibrente sei ein Vermögenswert, über den durch Rückkauf oder Verpfändung frei verfügt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3), was auch auf die Lebensversicherung des Beschwerdeführers unbestritten zutrifft (letzteres ist in Ziff. 10 der Versicherungsbedingungen explizit beschrieben [BB 9]). Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung sei zudem gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen bei der Festsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen Nichterwerbstätiger Teil des massgebenden Vermögens. Die Anrechnung von Leibrenten als Einnahmen und die gleichzeitige Anrechnung des Rückkaufswerts der Leibrentenversicherung beim Vermögen in den Ergänzungsleistungen sei daher im Rahmen einer einheitlichen Behandlung sämtlicher Versicherungen der freiwilligen Vorsorge im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3). Ausserdem würden auch beim übrigen Vermögen ebenfalls sowohl Vermögensertrag als auch -verzehr angerechnet. Dass es unbestrittenermassen nicht möglich sei, gleichzeitig eine Leibrente zu erhalten und die Rückzahlung der Einmalprämie zu verlangen, führe zu keiner anderen Einschätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.4). Insbesondere letztere Erwägung lässt sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Würde der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nicht als Vermögenswert berücksichtigt, sofern die aus der Versicherung fliessenden Leistungen als Einnahmen angerechnet werden, so führte dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung und damit Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten, die ihr Kapital in anderen Vermögenswerten als einer Lebensversicherung angelegt haben. So wird beispielsweise der Wert einer Immobilie grundsätzlich ebenfalls beim Vermögen berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 1bis ELG), während gleichzeitig der daraus resultierende Ertrag als Einnahme angerechnet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Auch hier fiele der Ertrag als Einnahme dahin, würde der Wert der Immobilie realisiert. Weil der Beschwerdeführer aufgrund der Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit gemäss Police gegenüber der B.___ von einer (teilweisen) Prämienbefreiung profitiert (vgl. BB 8 und BB 4), wächst zudem der Rückkaufswert der Lebensversicherung bis zu deren Ablauf stetig weiter an, ohne dass der Beschwerdeführer dieses Kapital vollständig durch entsprechende Prämienzahlungen einbringen müsste. Er profitiert damit von der kapitalbildenden Eigenschaft der Lebensversicherung, ohne dafür die sonst üblichen Gegenleistung erbringen zu müssen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Berücksichtigung nur entweder der Rente als Einnahme oder des Rückkaufswerts bei der Berechnung des Vermögensverzehrs nicht gerechtfertigt. Die Anrechnung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung als Vermögen sowie die gleichzeitige Berücksichtigung der Rentenleistung als Einnahme erweist sich somit rechtens.

 

6.4     Insgesamt geben die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die EL-Berechnung durch die Beschwerdegegnerin somit zu keinen Korrekturen Anlass. Weitere Anhaltspunkte, wonach die Berechnung und damit die Rückforderung betragsmässig fehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rückforderung erweist sich folglich auch materiell als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

7.

7.1.    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer