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Urteil vom 13. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Rückforderung Erwerbsersatzentschädigung; Covid 19 (Einspracheentscheid vom 11. November 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.        

 

1.

1.1    C.___ und D.___ A.___A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin), E.___ AG, [...], F.___ GmbH, [...], und G.___ GmbH, [...]. Am 3. August 2020 meldete D.___ die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Erwerbsersatzentschädigung aufgrund der Corona-Pandemie ab 1. Juni 2020 an (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 291 ff.). Mit Abrechnungen vom 5. August 2020 (AK-Nr. 289), 31. August 2020 (AK-Nr. 283), 16. September 2020 (AK-Nr. 279), 23. November 2020 (AK-Nr. 259), 8./9. Dezember 2020 (AK-Nr. 249 f.), 11. Januar 2021 (AK-Nr. 240 und 243), 4./11. Februar 2021 (AK-Nr. 227 und 232), 5. März 2021 (AK-Nr. 221 f.), 7. April 2021 (AK-Nr. 213 und 215), 11. Mai 2021 (AK-Nr. 206 f.), 8. Juni 2021 (AK-Nr. 190 und 199), 6./8. Juli 2021 (AK-Nr. 182 und 185), 16. August 2021 (AK-Nr. 147 f.), 8. September 2021 (AK-Nr. 133 und 136), 29. Oktober 2021 (AK-Nr. 123 f.), 16. November 2021 (AK-Nr. 112 und 115), 9. Dezember 2021 (AK-Nr. 104 und 106) und 18. Januar 2022 (AK-Nr. 97 f.) gewährte die Beschwerdegegnerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021, wobei die Entschädigungen auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Am 27. April 2022 führte der Revisor der Beschwerdegegnerin eine Stichprobenkontrolle vor Ort durch und stellte fest, C.___ und D.___ hätten in den Jahren 2020 und 2021 höhere monatliche Löhne bezogen als im Jahr 2019. Es wurde eine Rückforderung sämtlicher Entschädigungen für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung in Aussicht gestellt (AK-Nr. 62 S. 3 und 64 S. 3). Mit Verfügungen vom 31. Mai 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 gewährte Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt CHF 213'875.70 zurück (AK-Nr. 29 bis 60).

 

1.2    Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juni 2022 (AK-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. November 2022 ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Lohnbezüge von C.___ und D.___ im Jahr 2019 seien während 12, nicht nur während 9 Monaten erfolgt. Der Lohn von C.___ sei im Jahr 2020 um CHF 22'248.40 höher gewesen als derjenige im Jahr 2019 und der Lohn von D.___ sei im Jahr 2020 um CHF 22'000.10 höher gewesen als derjenige im Jahr 2019. Somit seien keine Einkommenseinbussen ersichtlich. Dass die Löhne des Jahres 2019 teilweise den Kontokorrentkonten der erwähnten Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung gutgeschrieben worden seien, ändere nichts daran. Dass es sich bei den in den Jahren 2020 und 2021 zur Deckung der minimalen Lebenshaltungskosten erfolgten Lohnzahlungen um Akontozahlungen handeln solle, sei abwegig. Die Löhne seien höher als die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen und wie normale Lohnzahlungen mit Anteil 13. Monatslohn und sämtlichen Sozialleistungsabzügen jeden Monat in gleicher Höhe verbucht und bezahlt worden. Bei einer Kontrolle der Umsatzeinbussen müssten unter Umständen sogar die Buchhaltungen der E.___ AG, der F.___ GmbH und der H.___ AG (recte: G.___ GmbH) herangezogen werden. Dies sei jedoch nicht nötig, weil schon gar keine Einkommenseinbusse bestehe und ohnehin eine Rückforderung sämtlicher Corona-Erwerbsersatzentschädigungen vorgenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb nicht schliessen müssen. Die im Jahr 2021 deklarierten Monatsumsätze stimmten mit der Erfolgsrechnung nicht überein. Leider fehlten dem Revisor die Kontodetails des Jahres 2021. Die Umsatzeinbusse sei nicht näher geprüft worden. Aus Sicht des Revisors bestehe ein klarer Rückforderungstatbestand. Die Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung seien offensichtlich falsch ausgefüllt worden. Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör gewährt worden (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.]1 ff.).

 

2.

2.1    Mit fristgerechter Beschwerde vom 12. Dezember 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

 

1.   Der Einspracheentscheid vom 11. November 2022 sei aufzuheben.

2.   Die Verfügungen vom 31. Mai 2022 zur Rückforderung der Erwerbsersatzentschädigungen (Bezugsperiode vom 01. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021) seien aufzuheben.

3.   Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bezüglich der geleisteten Erwerbsersatzentschädigungen besteht.

4.   Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 37 ff.).

 

2.3    Mit Replik vom 23. Februar 2023 lässt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 50 ff.).

 

2.4    Am 3. März 2023 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine Duplik (A.S. 56 f.).

 

2.5    Am 21. März 2023 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 60 ff.).

 

3.      Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.       

 

1.

1.1    Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) verabschiedet. Seither beruht die Verordnung auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall wurde mehrfach verlängert (vgl. Art. 11 der Verordnung [Stand am 1. April 2022]). Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) Einkommensverluste erleiden.

 

1.2    Gemäss Art. 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1    Art. 15 Covid-19-Gesetz wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covic-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Nach jener Bestimmung kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von 55 resp. 40 resp. 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in den vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 resp. vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 resp. ab dem 1. April 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassungen). Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

 

2.2    Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist in der vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2022 in Kraft stehenden Fassung anwendbar. Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und (arbeitgeberähnliche) Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nach AHVG obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Vorausgesetzt ist, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2).

 

2.3    Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen und einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; Rz. 1025.2, gültig ab 17. September 2020, Stand: 17. Februar 2022).

 

Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Für die Berechnung des Taggeldes wird das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der EO/MSE – durch 30 geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat (KS CE, Rz. 1058).

 

2.4    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

 

3.      Strittig sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022, womit die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 ausgerichteten Erwerbsersatzentschädigungen von insgesamt CHF 213'875.70 (inkl. Beitragsanteile EO) zurückgefordert wurden (AK-Nr. 29 bis 60; vgl. Abrechnungsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022 [AK-Nr. 28 S. 70 f.]), bzw. der diese Verfügungen bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2022 (A.S. 1 ff.). Von den Parteien wird Folgendes geltend gemacht:

 

3.1

3.1.1 Die Beschwerdegegnerin legt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2022 (AK-Nr. 3; A.S. 1 ff.) im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin (A.___) habe die Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 geltend gemacht und einen Anspruch für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung aufgrund erheblicher Einschränkung oder Veranstaltungsverbot infolge der Bundesratsmassnahmen gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 als gegeben erachtet. Mit mehreren Abrechnungen seien der Beschwerdeführerin die Ansprüche auf Erwerbsersatzentschädigung mitgeteilt worden. Die Auszahlungen seien jeweils anschliessend auf das gewünschte Konto gemäss jeweiliger Anmeldung erfolgt. Am 27. April 2022 habe der Revisor der Ausgleichskasse eine Stichprobenkontrolle gemäss Art. 8a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor Ort vorgenommen, wobei er festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfüllt gewesen seien. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2022 sei die Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 von brutto CHF 213'875.70 zurückgefordert worden. Zur Einkommenseinbusse sei festzuhalten, dass die Lohnbezüge im Jahr 2019 über 12 Monate, nicht nur über 9 Monate erfolgt seien. Der Lohn von C.___ sei im Jahr 2020 um CHF 22'248.40 höher gewesen als im Jahr 2019 und der Lohn von D.___ sei im Jahr 2020 um CHF 22'000.10 höher gewesen als im Jahr 2019. Dies könne den Lohnausweisen 2020, dem Lohnkonto 2020 und dem Finanzbuchhaltungskonto 5200 «Löhne» entnommen werden. Somit gebe es keine Einkommenseinbussen. Die Löhne des Jahres 2019 seien teilweise den Kontokorrentkonten Nr. 2160 und 2161 gutgeschrieben, erfolgswirksam verbucht und im Lohnausweis über 12 Monate deklariert worden; sie seien viel tiefer als im Jahr 2020. Dass im Jahr 2019 nur 9 Monatslöhne ausbezahlt bzw. verbucht worden seien (im Juni, November und Dezember sei keine Verbuchung erfolgt), habe keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die dafür geleistete Tätigkeit über das ganze Jahr 2019 verrichtet worden sei. Dass es sich in den Jahren 2020 und 2021, als der Lohn zur Deckung der minimalen Lebenshaltungskosten ausbezahlt worden sei, um Akontozahlungen handeln solle, sei abwegig. Die Löhne seien höher als die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen und nicht wie Akontozahlungen, sondern wie normale Lohnzahlungen mit einem Anteil des 13. Monatslohns und sämtlichen Sozialversicherungsabzügen jeden Monat in gleicher Höhe verbucht und bezahlt worden. Der angegebene Betriebsbeginn vom 1. April 2019 stimme nicht mit den Angaben auf den Anmeldungen überein. Sodann seien die Umsätze beeinflussbar. Bei einer Kontrolle der Umsatzeinbussen müssten unter Umständen sogar die Buchhaltungen der E.___ AG, der F.___ GmbH und der H.___ AG (recte: G.___ GmbH) herangezogen werden. Dies sei jedoch nicht nötig, weil schon gar keine Einkommenseinbusse bestehe und ohnehin eine Rückforderung sämtlicher Corona-Erwerbsersatzentschädigungen vorzunehmen sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihren Betrieb nicht schliessen müssen. Sie betreibe die Gastronomie nicht in ihrem Namen. Die Monatsumsätze der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 seien von Januar bis April mit jeweils CHF 0.00 und von Mai bis September mit jeweils CHF 5'153.20 deklariert worden. In der Erfolgsrechnung sei über das ganze Jahr 2021 ein Umsatz von CHF 113'109.00 gebucht worden. Leider fehlten dem Revisor die Kontodetails des Jahres 2021. Die Umsatzeinbusse sei nicht näher geprüft worden, weil – wie erwähnt – keine Einkommenseinbusse bestehe. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Gastrounternehmen handle, sei offensichtlich. Es handle sich nicht um eine Betriebsschliessung. Auch hier seien die Angaben auf den Anmeldungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung falsch gemacht worden. Alle Lohnabrechnungen seien wie bisher als AHV-/UVG-/KTG- und BVG-pflichtiger Lohn verarbeitet worden, wie vor der Pandemie. Das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen sei in sämtlichen Antragsmonaten jeweils mit CHF 0.00 deklariert worden. In den Sonderfeststellungen der Stichprobenkontrolle des Revisors stehe klar, dass es keine Einkommenseinbussen gebe. Die Differenzen seien mit dem Mitglied nicht besprochen worden, weil sämtliche Unterlagen und Angaben vorhanden gewesen seien. Der Revisor habe sich ohne Nachfrage ein klares Bild machen können. Aus seiner Sicht bestehe ein klarer Rückforderungstatbestand.

 

3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die Rückforderungsverfügungen vom 31. Mai 2022 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bezüglich der geleisteten Erwerbsersatzentschädigungen bestehe; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im angefochtenen Einspracheentscheid setze sich die Beschwerdegegnerin nur summarisch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und unterlasse es, zentrale Punkte der Einsprachebegründung aufzunehmen. Die Angelegenheit sei daher aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin Ende 2018 gegründet worden und habe im April 2019 ihre ordentliche Geschäftstätigkeit aufgenommen. Sie werde von C.___, Präsident des Verwaltungsrates, und D.___, Mitglied des Verwaltungsrates, geführt. Faktisch bedeute dies, dass diese einzigen beiden Angestellten der Beschwerdeführerin die drei Gastro- und Eventunternehmen E.___ AG, F.___ GmbH und G.___ GmbH führten und jeweils in arbeitgeberähnlicher Stellung tätig seien. Es sei unbestritten, dass in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Erwerbsersatzentschädigungen für C.___ und D.___ an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien. Es gelte jedoch zu beachten, dass es sich bei der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht um einen unternehmens-, sondern um einen personenbezogenen Anspruch handle. Die Zahlungen der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen seien in den Jahren 2020 und 2021 zwar direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden, weshalb man die Entschädigungen von dieser zurückfordere. Dies ändere jedoch nichts daran, dass von Beginn an als anspruchsberechtigte Personen C.___ und D.___ aufgeführt worden seien. Das Formular der Antragsstellung habe zu Beginn die Zahlung an die Beschwerdeführerin zugelassen. Ab Januar 2022 sei dann eine Änderung im Antragsformular erfolgt und es sei nur noch möglich gewesen, die Entschädigungen direkt an die anspruchsberechtigten Personen auszubezahlen zu lassen. Die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin falle ausser Betracht.

 

Sodann gelte es zu beachten, dass es sich bei der Geltendmachung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung keineswegs um ein erprobtes System gehandelt habe und bei den Antragsstellern grosse Unsicherheiten bestanden hätten, wie diese korrekt geltend zu machen seien. Es greife zu kurz, wenn man lediglich die Lohnzahlungen sowie den Umsatz der Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Anspruchs von C.___ und D.___ beachte. Vielmehr seien die Umsatzeinbussen der von der Beschwerdeführerin geführten Betriebe zusätzlich ins Auge zu fassen. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiere den finanziellen Erwerbsausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibe, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin weiterhin ausgerichtet erhielten. Vorbehalten bleibe ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form des Doppelbezuges in der Person der betroffenen Arbeitnehmer finde. Zum Betriebsbeginn sei festzuhalten, dass es für die Anspruchsberechtigung letztlich unwesentlich sei, ab welchem Monat erstmalig Lohn ausbezahlt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass im Verlauf des Jahres 2019 an die Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung lediglich neun Monatslöhne ausbezahlt worden seien. Es sei sodann auch unbestritten, dass zur Existenzsicherung der betroffenen Personen die Löhne weiterhin ausbezahlt worden seien. Dies sei (bei fehlendem Umsatz) möglich gewesen, weil die Erwerbsersatzentschädigungen, welche die Beschwerdegegnerin nun zurückfordere, bezahlt worden seien. In Bezug auf die Anspruchsberechtigung seien nicht nur die Lohnauszahlungen zu betrachten, sondern es sei vielmehr die Entwicklung des Umsatzes des Unternehmens heranzuziehen. Nur so lasse sich beurteilen, ob eine Umsatzeinbusse grundsätzlich eine Lohneinbusse zur Folge gehabt hätte, wenn keine Erwerbsersatzentschädigungen geleistet worden wären. Die «Löhne», welche in den Jahren 2020 und 2021 ausbezahlt worden seien, wären ohne Erhalt der Erwerbsersatzleistungen nicht möglich gewesen. Ohne diese Akontozahlungen wäre das Überleben der Beschwerdeführerin bzw. der arbeitgeberähnlichen Personen nicht gesichert gewesen. Sie seien dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben worden. Werde die bisherige Lohnzahlung mit Blick auf eine Erwerbsersatzentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person weiter ausgerichtet, die nachträgliche Auszahlung einer Erwerbsersatzentschädigung infolge massgebenden Umsatzrückgangs des Arbeitgebers in der Folge jedoch dem Betrieb gutgeschrieben und auch bei diesem verbucht und belassen, liege kein Doppelbezug bei der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und damit auch kein Missbrauch vor, welcher den Erwerbsersatz ausschliessen würde.

 

Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass vorliegend der Unterschied zwischen Lohn- und Akontozahlung nicht direkt aus den Buchhaltungsunterlagen hervorgehe. Auf den Lohnabrechnungen sei jedoch jeweils vermerkt worden, dass der Lohn mit dem Kontokorrent verrechnet werde und keine Auszahlung erfolge. So sei dies während der Zeit des EO-Bezugs denn auch gehandhabt worden. Die Löhne seien erfolgswirksam verbucht, jedoch nur teilweise ausbezahlt worden. Die Lohnanteile, welche benötigt worden seien, um die privaten Kosten zu decken, seien vom Kontokorrentkonto ausbezahlt worden, der Rest sei im Unternehmen geblieben. Während dem Kontokorrentkonto von C.___ CHF 7'757.55 gutgeschrieben worden seien – was seinem vorherigen Erwerbseinkommen minus Sozialabzüge entsprochen habe – sei eine effektive Akontoauszahlung lediglich für CHF 6'000.00 erfolgt. Dasselbe gehe auch aus dem Kontoblatt der I.___ «Einzeltransaktionen» der Beschwerdeführerin hervor. Es sei klar ersichtlich, dass Mitte Monat die Zahlungen der Ausgleichskasse auf dem Konto eingegangen (rund CHF 11'000.00) und Ende Monat dann die Akontozahlungen an die Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung in Höhe von CHF 6'000.00 und CHF 4'500.00 ausbezahlt worden seien. Es sei somit eine Tatsache, dass die Lohnzahlungen Ende Monat gestützt auf die Einnahmen durch die EO-Entschädigung Mitte Monat bezahlt worden seien. Andere Einnahmen seien nicht ersichtlich. Werde die bisherige Lohnzahlung mit Blick auf eine Erwerbsersatzentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person weiter ausgerichtet, die nachträgliche Auszahlung in der Folge dem Betrieb gutgeschrieben und bei diesem verbucht und belassen, liege kein solcher Doppelbezug vor, womit auch keine Rückforderung zu erfolgen habe. Es spiele wirtschaftlich keine Rolle, ob der Lohn zunächst aus der Liquidität des Betriebs bezahlt werde und ein Erwerbsersatz in der Folge der Arbeitgeberin gutgeschrieben werde oder ob der Lohn durch die Arbeitgeberin zurückbehalten werde, ein allfälliger Erwerbsersatz dann in den Betrieb fliesse, und erst in der Folge die arbeitgeberähnliche Person ihren vollen Lohn erhalte. Beide Konstellationen berechtigten zum Bezug von Erwerbsersatz. Sollten die Erwerbsersatzentschädigungen erfolgreich zurückgefordert werden können, würde die von der Beschwerdegegnerin verlangte Lohneinbusse mit aller Deutlichkeit sichtbar.

 

Es sei aufgrund der staatlichen Massnahmen bei sämtlichen Betrieben zu einer wesentlichen Umsatzeinbusse, namentlich zu Betriebsschliessungen, gekommen, was bisher nicht bestritten worden sei. Faktisch seien hierfür die Umsatzzahlen der drei Gastrobetriebe heranzuziehen, welche die Beschwerdeführerin betreibe. Insgesamt sei der Umsatz (Nettobeträge) sämtlicher Betriebe in den Jahren 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 um rund 50 % eingebrochen. Die Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung seien beim Empfang der Erwerbsersatzentschädigungen gutgläubig und stets bemüht gewesen, die drei Betriebe, welche eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten hätten, über Wasser zu halten. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Rückforderungen gerechtfertigt seien, würde dies für die Betroffenen bzw. die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten. Eventualiter rechtfertige sich somit auch zur Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin (A.S. 11 ff.).

 

3.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen noch darauf hin, die Voraussetzung der Umsatzeinbusse sei erfüllt gewesen, jedoch nicht die Voraussetzung der Lohneinbusse der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Die Beschwerdeführerin sei von einer Betriebsschliessung nicht betroffen gewesen. Die Rückerstattungsvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt gewesen, was eine Prüfung der grossen Härte ausschliesse (A.S. 37 ff.).

 

3.2    Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 15 des Covid-19-Gesetzes i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 nach deren Auszahlung von der Beschwerdegegnerin zu Recht nachträglich verneint wurde. Davon hängt ab, ob sich die mit Verfügungen vom 31. Mai 2022 angeordnete und mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid bestätigte Rückforderung der im erwähnten Zeitraum ausbezahlten Erwerbsersatzentschädigungen von CHF 213'875.70 als gesetzeskonform erweist. Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten:

 

3.2.1 Die A.___, [...] (Beschwerdeführerin), wurde am 10. Juli 2018 im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Gastgewerbe und Tourismus, insbesondere das Halten und Entwickeln von operativen Beteiligungen im Bereich Gastronomie. Als Präsident des Verwaltungsrates ist C.___ und als Mitglied des Verwaltungsrates ist D.___ eingetragen (vgl. BB 4). Die E.___ AG, [...], wurde am 25. November 1996 im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb des Gasthofs, die Herstellung von gastgewerblichen Produkten, deren Vertrieb sowie das Erbringen von gastronomischen Beratungen und Dienstleistungen. Als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates sind ebenfalls C.___ und D.___ eingetragen (BB 5). Die F.___ GmbH, [...], wurde am 30. November 2018 im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Gastronomiebetriebs sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Gastgewerbe und Tourismus. Als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung ist C.___ und als Gesellschafterin und Geschäftsführerin D.___ eingetragen (BB 6). Die G.___ GmbH, [...], wurde am 20. Dezember 2018 im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Gastronomiebetriebes sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Gastgewerbe und Tourismus. Auch bei dieser Gesellschaft fungieren C.___ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung und D.___ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin (BB 7). Gemäss ihren eigenen Angaben bezweckt die Beschwerdeführerin primär die direkte Führung und den Betrieb der drei Unternehmen im Gastronomie- und Eventgeschäft (vgl. Beschwerde, S. 7 f. und 19 f.; A.S. 17 f. und 29 f.). Gestützt auf die Handelsregistereinträge und die Angaben der Beschwerdeführerin ist demnach davon auszugehen, dass C.___ und D.___ sämtliche Gastronomiebetriebe als Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung führen. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Unbestritten ist auch, dass beide Arbeitnehmer seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielen (vgl. Lohnausweise vom 3. Februar 2020; AK-Nr. 63 S. 7 und 65 S. 7). Die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ist damit erfüllt.

 

3.2.2 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die vorerwähnten Gastronomiebetriebe aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs in der Gastronomie- und Eventbranche in Folge der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie von Betriebsschliessungen und Umsatzeinbussen betroffen waren und die weitere Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, d.h. eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, ebenfalls erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin stellte hierzu fest, die A.___ sei im Gastro- bzw. Eventbereich tätig, was auch aus der Website hervorgehe (vgl. Aktennotiz vom 5. August 2020, AK-Nr. 288). Nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen kam sie erneut zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auch im Veranstaltungsbereich tätig (vgl. E-Mail vom 1. April 2022 [BB 19 bzw. AK-Nr. 78 S. 1]). Dass die Beschwerdeführerin einen Umsatzausfall erlitt, wurde von ihr in den jeweiligen Anmeldungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung denn auch angegeben (vgl. z.B. AK-Nr. 101 S. 5 Ziff. 3.2, 265 S. 4 Ziff. 3.2). Sie macht geltend, es sei bei sämtlichen Betrieben zu wesentlichen Umsatzeinbussen gekommen, für welche die staatlichen Massnahmen kausal gewesen seien. Insgesamt sei der Umsatz (Nettobeträge) sämtlicher Betriebe in den Jahren 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 um «rund 50 %» eingebrochen (vgl. Beschwerde, S. 19; A.S. 29). Sie reicht dazu eine Übersichtstabelle zu den Umsätzen der Gastronomiebetriebe ein, wonach die Umsätze (Nettobeträge) in den Jahren 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 bei der A.___ von CHF 208'877.90 (2019) auf CHF 99'469.78 (2020) und CHF 113'109.57 (2021), bei der E.___ AG von CHF 2'071'854.46 (2019) auf CHF 1'106'240.66 (2020) und CHF 1'123'783.92 (2021), bei der F.___ GmbH von CHF 477'255.08 (März bis Dezember 2019) auf CHF 366'127.00 (2020) und CHF 343'453.25 (2021) und bei der G.___ GmbH von CHF 212'651.71 (2019) auf CHF 0.00 (2020) und CHF 55'152.58 (2021, Betrieb im Herbst wieder aufgenommen) zurückgegangen waren (vgl. BB 18). Die Beschwerdeführerin legt dar, faktisch seien die Umsatzzahlen der drei Gastronomiebetriebe heranzuziehen, welche sie betreibe (Beschwerde, S. 19; A.S. 29). Auch die Beschwerdegegnerin hielt dazu im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid fest, bei einer Kontrolle der Umsatzeinbussen müssten unter Umständen sogar die Buchhaltungen der E.___ AG, der F.___ GmbH und der H.___ AG (recte: G.___ GmbH) herangezogen werden. Dies sei aus ihrer Sicht jedoch nicht nötig, weil schon gar keine Einkommenseinbusse der Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung bestehe und ohnehin eine Rückforderung sämtlicher ausbezahlter Corona-Erwerbsersatzentschädigungen vorzunehmen sei (S. 7 Ziff. 2.2.6; A.S. 7). Im Weiteren gab sie an, die Monatsumsätze der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 seien von Januar bis April mit jeweils CHF 0.00 und von Mai bis September mit jeweils CHF 5'153.20 deklariert worden (vgl. AK-Nr. 64 S. 4). In der Erfolgsrechnung sei über das ganze Jahr 2021 jedoch ein Umsatz von CHF 113'109.00 ausgewiesen worden (vgl. AK-Nr. 63 S. 11). Leider fehlten dem Revisor die Kontodetails des Jahres 2021. Die Umsatzeinbusse sei nicht näher geprüft worden, weil – wie erwähnt – keine Einkommenseinbusse bestehe (S. 7 f. Ziff. 2.2.7; A.S. 7 f.).

 

Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Rückforderung der ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Sonderfeststellungen anlässlich der Stichprobenkontrolle vom 27. April 2022 (vgl. Bericht vom 23. Mai 2022, AK-Nr. 62 S. 3 und 64 S. 3) damit begründete, die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb nicht schliessen müssen, weil sie die Gastronomie nicht in ihrem Namen betreibe, es handle sich bei ihr nicht um ein Gastronomieunternehmen, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Gastgewerbe und Tourismus (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) und gemäss ihren Angaben primär die direkte Führung und den Betrieb der drei erwähnten Unternehmen im Gastronomie- und Eventgeschäft (vgl. A.S. 29). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs in der Gastronomie- und Eventbranche von behördlichen Massnahmen und damit von Umsatzeinbussen betroffen war. In ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, die erforderliche Umsatzeinbusse werde von ihr nicht bestritten, gleichzeitig hält sie jedoch fest, die Beschwerdeführerin sei nicht von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen (vgl. S. 3 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 7; A.S. 39 f.). Aufgrund der bestehenden Aktenlage bleibt unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen Massnahmen tatsächlich Umsatzeinbussen erlitten hat. Indem die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Angaben die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin und auch diejenigen der von ihr geführten Gastronomiebetriebe nicht prüfte, sondern diese Anspruchsvoraussetzung lediglich mit dem Verweis auf eine fehlende Lohneinbusse der Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung als erfüllt betrachtete, kam sie der ihr obliegenden Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht rechtsgenüglich nach. Es gilt zu beachten, dass eine Umsatzeinbusse des Betriebs im Ausmass von 55 %, 40 % bzw. 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019, d.h. eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorausgesetzt wird (vgl. E. II. 2.1 und 2.2 hiervor). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a, b und c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall müssen dem Wortlaut zufolge kumulativ erfüllt sein. Angesichts der von der Beschwerdeführerin angegebenen Umsatzeinbussen sämtlicher Betriebe in Höhe von «rund 50 %» wäre eine sorgfältige Prüfung der vom Bundesrat festgelegten Grenzwerte von 55 % (ab 17. September 2020) bzw. später 40 % (ab 19. Dezember 2020) und 30 % (ab 1. April 2021) anhand der vollständigen Buchhaltungsunterlagen jedes einzelnen Gastronomieunternehmens erforderlich gewesen. Den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen kann ausschliesslich die von der Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ermittelte Umsatzeinbusse entnommen werden (Abrechnungsnummer der Beschwerdeführerin: H38.558, vgl. AK-Nr. 82 und 294 S. 1). Die Umsatzeinbussen der übrigen Gastronomiebetriebe sind nicht dokumentiert und wurden von der Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Angaben auch nicht geprüft. Das Fehlen eines Lohnausfalls der Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung hindert im vorliegenden Fall den Corona-Entschädigungsanspruch nicht; darauf ist im Folgenden noch einzugehen (vgl. E. II. 3.3 hiernach). Die Sache ist daher im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4., S. 19 Ziff. 23; A.S. 12 und 29) zur Prüfung der Umsatzeinbussen sämtlicher betroffener Gastronomiebetriebe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die vollständigen Buchhaltungsunterlagen werden von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich angeboten. Diese ist ihrerseits auf ihre umfassende Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

 

3.3    Ferner ist zu prüfen, ob die beiden Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung im fraglichen Zeitraum einen Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlitten haben. Im Bericht des Revisors vom 23. Mai 2022 über die vorgenommene Stichprobenkontrolle vom 27. April 2022 wurde festgestellt, C.___ und D.___ hätten in den Jahren 2020 und 2021 höhere monatliche Lohnbezüge getätigt als im Jahr 2019; aus diesem Grund gebe es keine Einkommenseinbussen (vgl. Sonderfeststellungen, AK-Nr. 62 S. 3 und 64 S. 3). Gemäss den vorliegenden Lohnausweisen bezog C.___ im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 79'799.85, im Jahr 2020 einen solchen von CHF 102'048.25 und im Jahr 2021 einen Bruttolohn von CHF 97'533.15 (vgl. AK-Nr. 63 S. 5 ff.). D.___ erzielte im Jahr 2019 einen Bruttolohn von CHF 77'999.85, im Jahr 2020 einen solchen von CHF 99'999.95 und im Jahr 2021 einen Bruttolohn von CHF 95'333.15 (vgl. AK-Nr. 65 S. 5 ff.). Damit ist der Bruttolohn von C.___ im Jahr 2020 um CHF 22'248.40 und im Jahr 2021 um CHF 17'733.30 höher als derjenige im Jahr 2019. Der Bruttolohn von D.___ ist im Jahr 2020 um CHF 22'000.10 und im Jahr 2021 um CHF 17'333.30 höher als derjenige im Jahr 2019. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Löhne, welche sie in den Jahren 2020 und 2021 ausbezahlt habe, wären ohne Erhalt der Erwerbsersatzleistungen nicht möglich gewesen. Zur Sicherstellung ihrer Existenz seien die Löhne von C.___ und D.___ im Sinne von Akontozahlungen geleistet bzw. dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben worden. Werde der bisherige Lohn mit Blick auf eine Erwerbsersatzentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person weiterhin ausgerichtet, die nachträgliche Auszahlung einer Erwerbsersatzentschädigung infolge massgebenden Umsatzrückgangs des Arbeitgebers in der Folge jedoch dem Betrieb gutgeschrieben und auch bei diesem verbucht und belassen, liege kein Doppelbezug bei der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und damit auch kein Missbrauch vor, welcher den Erwerbsersatz ausschliessen würde. Die Lohnanteile, welche benötigt worden seien, um die privaten Kosten zu decken, seien vom Kontokorrentkonto ausbezahlt worden, der Rest sei im Unternehmen geblieben (vgl. Beschwerde, S. 15 f.; A.S. 25 f.). Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, die Voraussetzung einer Lohneinbusse fehle (Beschwerdeantwort, S. 4).

 

3.3.1 Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 3. August 2020 Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C.___ und D.___ geltend machte, wobei die Auszahlung der Entschädigung auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der I.___, [...], verlangt wurde (AK-Nr. 291 ff.). Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge C.___ und D.___ in ihrer Eigenschaft als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit Abrechnungen vom 5. August 2020 Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2020 von je CHF 11'264.70, somit CHF 22'529.40 (Tagesansatz von CHF 173.60); die Entschädigung wurde auf das Konto der A.___ überwiesen (AK-Nr. 289 f.). Mit Abrechnungen vom 31. August 2020 erfolgten Auszahlungen für den Monat August 2020 von je CHF 5'724.70, somit CHF 11'449.40 (AK-Nr. 283 und 286), und mit Abrechnungen vom 16. September 2020 solche für den Zeitraum vom 1. bis 16. September 2020 von je CHF 2'954.65, somit CHF 5'909.30 (AK-Nr. 279 f.). Für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 wurden Entschädigungen von je CHF 8'310.05, somit CHF 16'620.10, ausgerichtet (vgl. Abrechnungen vom 23. November 2020; AK-Nr. 259 f.). Mit Abrechnungen vom 8. und 9. Dezember 2020 erfolgten Auszahlungen für den Monat November 2020 von je CHF 5'540.00, somit CHF 11'080.00 (AK-Nr. 249 f.), und mit Abrechnungen vom 11. Januar 2021 solche für den Monat Dezember 2020 von je CHF 5'724.70, somit CHF 11'449.40 (AK-Nr. 240 ff.).

 

Mit Anmeldung vom 2. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin weiteren Erwerbsausfall geltend (AK-Nr. 235 ff.). Daraufhin erfolgten Auszahlungen an C.___ und D.___ für den Monat Januar 2021 von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00 (Abrechnungen vom 4. und 11. Februar 2021; AK-Nr. 227 und 232). Mit Abrechnungen vom 5. März 2021 wurden Entschädigungen für den Monat Februar 2021 von je CHF 5'171.90, somit CHF 10'343.80 (AK-Nr. 221 f.), mit Abrechnungen vom 7. April 2021 solche für den Monat März 2021 von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00 (AK-Nr. 213 ff.), und mit Abrechnungen vom 11. Mai 2021 Entschädigungen für den Monat April 2021 von je CHF 5'541.30, somit CHF 11'082.60, ausgerichtet (AK-Nr. 206 f.). Für den Monat Mai 2021 erfolgten Auszahlungen von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00 (Abrechnungen vom 8. Juni 2021, AK-Nr. 190 und 199), für den Monat Juni 2021 von je CHF 5'541.30, somit CHF 11'082.60 (Abrechnungen vom 6. und 8. Juli 2021, AK-Nr. 182 und 185), und für den Monat Juli 2021 von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00 (Abrechnungen vom 16. August 2021, AK-Nr. 147 f.). Mit Abrechnungen vom 8. September 2021 zahlte die Beschwerdegegnerin Entschädigungen für den Monat August 2021 von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00 (AK-Nr. 133 und 136), mit Abrechnungen vom 29. Oktober 2021 solche für den Monat September 2021 von je CHF 5'541.30, somit CHF 11'082.60 (AK-Nr. 123 f.), und mit Abrechnungen vom 16. November 2021 Entschädigungen für den Monat Oktober 2021 von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00, aus (AK-Nr. 112 und 115). Für den Monat November 2021 erfolgten Entschädigungen von je CHF 5'541.30, somit CHF 11'082.60 (Abrechnungen vom 9. Dezember 2021; AK-Nr. 104 und 106), und für den Monat Dezember 2021 solche von je CHF 5'726.00, somit CHF 11'452.00 (Abrechnungen vom 18. Januar 2022; AK-Nr. 97 f.). Damit zahlte die Beschwerdegegnerin der A.___ für ihre beiden Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt CHF 213'875.70 (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) aus (vgl. AK-Nr. 28 S. 70 f.), welche mit Verfügungen vom 31. Mai 2022 vollumfänglich zurückgefordert wurden (vgl. AK-Nr. 29 ff.).

 

3.3.2 Im Weiteren kann den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin entnommen werden, dass C.___ im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin folgende Nettolöhne ausbezahlt wurden: CHF 3'732.40 (Juni 2020), je CHF 7'772.75 (Juli bis September 2020), CHF 24'368.75 (Oktober 2020), je CHF 7'772.75 (November und Dezember 2020) und je CHF 7'757.55 (Januar bis Juni 2021; AK-Nr. 160 S. 12 ff., 161 S. 2 ff.). Gemäss dem Auszug aus dem Kontoblatt der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 betreffend «Kontokorrent C.___» (Nr. 2160) vom 5. September 2022 wurde dessen Monatslohn von netto CHF 7'757.55 jeweils Ende Monat auf das Kontokorrentkonto überwiesen, C.___ wurden jedoch nur jeweils CHF 6'000.00 ausbezahlt (vgl. BB 14). Dieselben Vorgänge erfolgten auch bei D.___. Gemäss den Lohnabrechnungen bezog Letztere im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 folgende Nettolöhne: CHF 3'509.95 (Juni 2020), je CHF 7'550.30 (Juli bis September 2020), CHF 24'146.30 (Oktober 2020), je CHF 7'550.50 (November und Dezember 2020) und je CHF 7'535.10 (Januar bis Juni 2021; AK-Nr. 160 S. 11 ff., 161 S. 1 ff.). Laut dem Auszug aus dem Kontoblatt der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 betreffend «Kontokorrent D.___» (Nr. 2161) vom 5. September 2022 wurde deren Monatslohn von netto CHF 7'535.10 jeweils Ende Monat auf das Kontokorrentkonto überwiesen, D.___ wurden jedoch nur jeweils CHF 4'000.00 bzw. CHF 4'500.00 bzw. CHF 6'000.00 ausbezahlt (BB 15). Ferner kann dem Auszug aus dem Kontokorrent «Einzeltransaktionen» der I.___, lautend auf die Beschwerdeführerin, vom 8. September 2022 entnommen werden, dass die Erwerbsausfallentschädigungen im Jahr 2021 von zusammen über CHF 11'000.00 jeweils Mitte Monat von der Beschwerdegegnerin auf das Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden und dann jeweils Ende Monat im Ausmass von rund CHF 10'000.00 bzw. CHF 10'500.00 an die erwähnten Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung ausbezahlt wurden (vgl. BB 16).

 

3.3.3 Angesichts dieser Vorgänge ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin während des Bezugs von Erwerbsersatzentschädigung an C.___ und D.___ ausbezahlten Löhne auf den erwähnten Kontokorrentkonten gutgeschrieben und ihnen nur teilweise ausbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin leitete die an sie ausbezahlte Erwerbsersatzentschädigung als Lohn an ihre beiden Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung weiter bzw. schoss ihnen die Löhne in Erwartung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vor. Die Beschwerdeführerin weist daraufhin, werde der bisherige Lohn mit Blick auf eine Erwerbsersatzentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person weiterhin ausgerichtet, die nachträgliche Auszahlung einer Erwerbsersatzentschädigung infolge massgebenden Umsatzrückgangs der Arbeitgeberin in der Folge jedoch dem Betrieb gutgeschrieben und auch bei diesem verbucht und belassen, liege kein Doppelbezug bei der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und damit auch kein Missbrauch vor, welcher den Erwerbsersatz ausschliessen würde (vgl. Beschwerde, S. 15; A.S. 25). Dem ist beizupflichten. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiert lediglich den finanziellen Erwerbs- bzw. Lohnausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibt, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin weiterhin ausgerichtet erhalten. Vorbehalten bleibt ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form eines Doppelbezugs in der Person der betroffenen Arbeitnehmenden findet. Ob ein derart missbräuchlicher Doppelbezug vorliegt, lässt sich erst mit dem Vorliegen der Jahresrechnung des Betriebs feststellen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 2. September 2021 [750 21 21/236], S. 5 E. 5; BB 13 bzw. AK-Nr. 24 S. 25 ff.). Angesichts der vorliegend ins Recht gelegten Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 besteht kein Hinweis für einen missbräuchlichen Doppelbezug. Die Lohnausfallentschädigungen und die vom Betrieb weiterhin ausgerichteten Löhne wurden separat ausgewiesen, wobei die Entschädigungen dem Betrieb gutgeschrieben und bei diesem entsprechend verbucht wurden (vgl. AK-Nr. 63 S. 11 ff. und 168).

 

3.3.4 Im Weiteren gilt es zu beachten, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 hinwies, im Fall von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung müsse der Corona-Erwerbsersatz zwar direkt an die natürliche Person und nicht an den Arbeitgeber (juristische Person) ausbezahlt werden. Eine Datenanalyse habe indessen ergeben, dass die Leistung «in grosser Anzahl» an die Arbeitgeber ausbezahlt werde. Diese Auszahlungsart bedinge, dass der Arbeitgeber die erhaltene Entschädigung doch noch als Lohn ausbezahle und darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahle. Dies führe zum Problem, dass die Lohneinbusse in der Lohnbuchhaltung nicht mehr sichtbar sei. Das BSV beauftragte die Ausgleichskassen, dort, wo an Arbeitgeber ausbezahlt wurde, die Lohnmeldungen von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung gezielt zu kontrollieren und sicherzustellen, dass der Corona-Erwerbsersatz und ein allenfalls deklarierter Restlohn in der Jahreslohnmeldung enthalten sei. In diesen Fällen dürfe die Verbuchung als Lohn nicht zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führen. Diese Ausführungen weisen daraufhin, dass es bis zur Mitteilung des BSV vom 21. Januar 2022 Praxis war, einen Erwerbs- oder Lohnausfall nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall anzuerkennen, wenn die Arbeitgeber eine an sie ausbezahlte Entschädigung als Lohn an einen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung weiterleiteten bzw. diesem den Lohn in Erwartung der Corona-Entschädigung vorschossen. Für die Zeit bis zur Weisung vom 21. Januar 2022 lässt die Aufsichtsbehörde eine in diesem Sinn verdeckte, faktische Lohneinbusse ausdrücklich genügen; die – trotz erheblicher Umsatzeinbusse erfolgte – Lohnfortzahlung hindert den Leistungsbezug insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2.1, 3.4 und 6.1). Gemäss der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 vom 20. Januar 2021 bezogen sowohl C.___ als auch D.___ in diesem Jahr ein beitragspflichtiges Einkommen von je CHF 103'999.80 (AK-Nr. 63 S. 9 bzw. 65 S. 9). Laut der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 vom 28. Januar 2022 beliefen sich die beitragspflichtigen Löhne der erwähnten Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung auf je CHF 95'333.15 (AK-Nr. 95 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat diese Lohnmeldungen im Sinne der vorerwähnten Mitteilung des BSV anhand der Buchhaltungsunterlagen sämtlicher Gastronomiebetriebe zu kontrollieren und sicherzustellen, dass der Corona-Erwerbsersatz und der allenfalls deklarierte Restlohn in der Jahreslohnmeldung enthalten sind. Wie erwähnt, darf die Verbuchung als Lohn nicht zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führen. Die von der Beschwerdeführerin an C.___ und D.___ weiterhin ausgerichteten «Löhne» hindern den Corona-Entschädigungsanspruch nicht.

 

4.

4.1    Nach dem Gesagten ist die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts bzw. zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung und zum Erlass einer allfälligen Rückerstattungsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Ausmass der Umsatzeinbussen der einzelnen betroffenen Gastronomiebetriebe im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 abzuklären und die Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 im Sinne der Mitteilung des BSV vom 21. Januar 2022 zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 31. Mai 2021 angeordnete Rückerstattung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann ohne die vorerwähnten, noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen nicht bestätigt werden. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, worin die Rückerstattung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestätigt wurde, ist somit aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

 

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht passivlegitimiert (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 3; A.S. 18), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde der Beschwerdeführerin auf deren Antrag hin ausbezahlt (vgl. Anmeldeformular, AK-Nr. 296 S. 4), weshalb sich die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen Rückforderung der ausbezahlten Leistungen an die Leistungsempfängerin zu halten hat. Diese ist als Adressatin der Rückforderungsverfügung befugt, rückforderungsspezifische Rügen zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.4).

 

5.

5.1    Nach der Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung selbst bei noch offenem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungsrechtlich als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt wird oder nicht (BGE 137 V 210 E. 7.1). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 21. März 2023 einen Aufwand von 21.9 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 390.90 geltend.

 

Der geltend gemachte Zeitaufwand von 21.9 Stunden ist im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als übersetzt anzusehen. Der für die Redaktion der Beschwerde geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 11.9 Stunden (ohne Aktenstudium und Besprechung mit der Klientschaft) erscheint als zu hoch und ist auf 7 Stunden zu reduzieren. Sodann gilt es zu beachten, dass reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten sind. Demnach können die geltend gemachten Positionen vom 16. Dezember 2022, 4. und 25. Januar 2023, 15. Februar 2023, 1. und 8. März 2023 (Eingang Verfügung; Durchsicht; Kopie an Klientschaft) von insgesamt 0.75 Stunden nicht berücksichtigt werden; ebenso wenig das Fristerstreckungsgesuch vom 13. Februar 2023 (0.2 Std.). Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt 5.85 Stunden auf 16.05 Stunden. Beim geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 (vgl. A.S. 64) resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 4'742.45 (Honorar von CHF 4'012.50, Auslagen von CHF 390.90 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 339.05).

 

5.2    In Beschwerdeverfahren betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnungs Erwerbsausfall sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt vervollständige und die Anspruchsvoraussetzungen sowie eine allfällige Rückforderung der ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen prüfe und darüber neu entscheide.

2.     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'742.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser