Urteil vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführerin

gegen

 

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 9. November 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.         Die A.___ AG (fortan: Beschwerdeführerin) erbringt gemäss Auszug aus dem Handelsregister Dienstleistungen im handwerklichen Gewerbe (Ausführung von Wand- und Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten und Handel mit Waren aller Art). Der Betrieb wurde am 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin in die Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgenommen (Suva-Beleg Nr. / Suva-Nr. I/2). Im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 6. Januar 2020 schloss die Beschwerdeführerin mit den Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH und E.___ Verträge über den «Personalausleih mit Handwerkzeug und Fahrzeugen in Stundenansatz» ab.

 

2.       Am 16. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für sie und die Ausgleichskasse eine Betriebsrevision durchgeführt werde (Suva-Nr. I/190). Die Beschwerdegegnerin holte zu diesem Zweck diverse Unterlagen bei der Beschwerdeführerin und Auskünfte bei Dritten ein.

 

3.       Mit Schreiben vom 29. März 2022 (Suva-Nr. I/213) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei der Betriebsrevision Differenzen gefunden habe. Konkret werde davon ausgegangen, dass es sich bei diversen Barzahlungen an die Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH und E.___ um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handle und diese Zahlungen deshalb zu 100 % aufgerechnet würden, womit die Beschwerdeführerin diesbezüglich Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten habe. Gestützt darauf wurden CHF 120’049.05 für Beiträge an die Berufsunfallversicherung und die Nichtberufsunfallversicherung nachträglich in Rechnung gestellt (Suva-Nr. I/215).

 

4.       Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 14. April 2022 Einsprache erheben (Suva-Nr. I/220). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

5.       Gegen den genannten Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Es sei der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 9. November 2022 aufzuheben und es seien für die fragliche Beitragsperiode (Periode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020) die in der Beitragsverfügung / Rechnung der [Beschwerdegegnerin] vom 29. März 2022 einverlangten Prämien für die obligatorische Unfallversicherung aufzuheben.

2.    Es seien insbesondere alle im Einspracheentscheid vom 9. November 2022 für den Personalverleih erwähnten Bar-Zahlungen im Totalbetrag von CHF 2‘192’595.00, welche gemäss Vertrag und gegen Quittung erfolgten, nicht zur Beitragsberechnung einzubeziehen.

3.    Eventualiter seien die aufgerechneten Lohnsummen mit Abzügen für die Mehrwertsteuer (7,7 % der erfassten Lohnsummen) und für pauschale Unkosten (zumindest 10 % der erfassten Lohnsummen) betr. Mittagsentschädigungen und Fahrkosten zu korrigieren.

4.    Eventualiter sei die Beschwerdesache an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen, damit sie die nach dem Untersuchungsgrundsatz notwendigen Abklärungen selber vornimmt und neu entscheidet.

5.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.    Es seien folgende Personen (die genauen Adressen werden Ihnen noch mitgeteilt) als Zeugen einzuvernehmen:

Herr H.___ (C.___ GmbH)

Herr I.___ (B.___ GmbH)

Herr J.___ (B.___ GmbH)

Herr K.___ (E.___)

Herr L.___ (C.___ GmbH)

Herr M.___ (D.___ GmbH)

7.    Es seien von den Firmen B.___ GmbH i.L., D.___ GmbH i.L. und E.___ die Buchhaltungsunterlagen der Geschäftsjahre 2017 - 2020 betr. Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Firmenrechnungen und weiteres als Beweisurkunden herauszuverlangen.

8.    Es sei mit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.

9.    UKEF.

 

6.       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 10. Januar 2023, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 65 ff.). Das Versicherungsgericht weist daraufhin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 16. Januar 2023 ab (A.S. 68 f.).

 

7.       Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 (A.S. 70 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert am 15. April 2023 (A.S. 81 ff.). Die Beschwerdegegnerin reicht am 30. Mai 2023 eine Duplik ein (A.S. 96 ff.), woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 noch einmal vernehmen lässt (A.S. 103 ff.) und ihr Vertreter eine Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 112 ff.).

 

8.       Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (A.S. 118 f.) weist das Versicherungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung sowie auf Einholung von Buchhaltungsunterlagen ab und setzt dieser Frist zur Mitteilung, ob sie an der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK festhält. Weiter wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (A.S. 124 ff.) erneut beantragen, es seien drei Zeugen (L.___, N.___ und K.___) sowie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Parteibefragung zu befragen. Zudem werden weitere Unterlagen (Urkunde 16) zu den Akten gegeben. Am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird festgehalten. Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 5. Dezember 2024 (A.S. 139 ff.) vernehmen. Das Versicherungsgericht weist den Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung wiederum ab und schliesst das Beweisverfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (A.S. 146).

 

9.       Am 4. Juni 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren, einschliesslich des Antrags auf Zeugenbefragung (s. E. I. 5 hiervor). Hinsichtlich der Parteientschädigung verweist er auf seine Kostennote vom 5. Juli 2023 (E. I. 7 hiervor), während er für die Folgezeit die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt. Die Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (s. Protokoll, A.S. 151 f.).

 

10.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, weil ihr nicht alle von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Akten zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

 

2.1.1  Nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391).

 

2.1.2  Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

 

2.1.3  Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid auf Unterlagen zurückgegriffen, die ihr vor Einreichen der Einsprachebegründung am 31. August 2022 (Suva-Nr. I/234) nicht zur Verfügung gestanden hätten, insbesondere eine angebliche Auskunft des Eidg. Finanzdepartements vom 6. Oktober 2022 (s. Einspracheentscheid, A.S. 12 oben). Auch mit der am 28. November 2022 erfolgten Aktenzustellung seien nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden.

 

Die Beschwerdeführerin liess am 14. April 2022 durch ihren Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin Einsprache erheben und Akteneinsicht verlangen (Suva-Nr. I/220). Am 29. April 2022 wurden dem Rechtsvertreter die Akten zugestellt (Suva-Nr.I/223). Soweit ersichtlich und wie im entsprechenden Begleitschreiben erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin die «Prämienakten betreffend die A.___» zu. Tatsächlich findet sich die von der Beschwerdeführerin erwähnte Auskunft des Eidg. Finanzdepartements vom 6. Oktober 2022 nicht in diesen Akten, wohl aber in den ebenfalls beigezogenen Suva-Akten der B.___ GmbH (Suva-Nr. II/130). Weiter zog die Beschwerdegegnerin die Suva-Akten der Firmen D.___ GmbH und der E.___ bei. Diese Akten scheinen der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt worden zu sein, jedenfalls ist dies aus den Akten nicht ersichtlich. Erst mit im Beschwerdeverfahren erfolgter Akteneinsicht ist dies erfolgt.

 

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid zwar unter anderem auf Unterlagen aus den der Beschwerdeführerin nicht zugestellten Suva-Akten von anderen hier im Verfahren betroffenen Firmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit grundsätzlich gegeben. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Unterlagen hat äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.3). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin schon früher Kenntnis von den entsprechenden Unterlagen gehabt hätte.

 

2.2

2.2.1  Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung den Antrag auf Zeugenbefragung erneuert (E. I. 9 hiervor).

 

2.2.2  Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

 

2.2.3  Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen haben alle schriftliche Erklärungen abgegeben, die aktenkundig sind (Beschwerdebeilagen / BB-Nr. 9 – 14). Darin bestätigen sie, dass die B.___ Gmbh, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH resp. die E.___ die Sozialversicherungsbeiträge sämtlicher Angestellten ordentlich entrichtet hätten. Diese Urkunden können im Rahmen einer Gesamtschau aller dem Gericht vorliegenden Akten gewürdigt werden (s. E. II. 4.1 – 4.6 hiernach). Eine Zeugenbefragung lässt hier keine neuen Erkenntnisse erwarten. Es ist nicht ersichtlich, was für Aussagen gemacht werden könnten, welche über die schriftlichen Erklärungen hinausgehen, zumal diese im Grundsatz alle identisch sind. Ebenso lässt sich nicht erkennen, inwiefern eine Parteibefragung zu weiteren Erkenntnissen führen sollte. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren ihren Parteistandpunkt umfassend darlegen und sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin äussern. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin können durch das Gericht ohne Weiteres gewürdigt werden, wobei von einer Parteibefragung keine zusätzlichen Ergebnisse zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und Zeugenbefragung zu verzichten.

 

2.3     Schliesslich macht die Beschwerdeführerin an der Verhandlung erstmals geltend, Verfügungen über paritätische Sozialversicherungsbeiträge müssten nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch den betroffenen Arbeitnehmenden eröffnet werden. Dies sei hier bei den Arbeitnehmern der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, der D.___ GmbH sowie der E.___ unterblieben. Der angerufene Entscheid BGE 113 V 1 ( = Praxis 77 / 1988 Nr. 93) ist hier jedoch nicht einschlägig. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte dort, dass eine Zustellung an die Arbeitnehmenden gerechtfertigt sei, wenn es wegen des umstrittenen Beitragsstatuts, d.h. der Frage der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, darum gehe, ob paritätische Beiträge geschuldet seien oder nicht. Weiter hätten Arbeitnehmende ein Interesse an der Zustellung der Beitragsverfügung, wenn die Natur bestimmter Vergütungen streitig sei, z. B. ob Leistungen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehörten oder Unkostenentschädigungen darstellten (E. 3a). Beides liegt hier nicht vor. Es ist vielmehr unbestritten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingesetzten Arbeitskräften um unselbständig erwerbstätige Personen handelte, auf deren Lohnbezügen paritätische Beiträge zu entrichten waren. Ob dies aber durch die Beschwerdeführerin oder eine der anderen involvierten Firmen geschieht, spielt für die Arbeitnehmenden keine Rolle, schuldet der Arbeitgeber doch sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag (s. E. II. 3.2 hiernach).

 

3.       Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren streitig, ob die Beschwerdegegnerin diverse Barzahlungen an die Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH und E.___ zu Recht als Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer qualifiziert und von der Beschwerdeführerin deshalb Beitragszahlungen an die Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung verlangt hat.

 

3.1     Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Der Arbeitnehmerbegriff geht in diesem Bereich weiter als im Arbeitsvertragsrecht. Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f. und 144 V 411 E. 4.2 S. 413 f.). Selbständigerwerbende fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2 und 4.3.1 mit Hinweisen).

 

3.2     Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbeitrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 1 – 3 UVG). Nicht massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter / Kaspar Gerber in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 91 N 38 mit Hinweisen). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle. Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist damit einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt werden kann (BGE 147 V 174 E. 6.1 S. 177).

 

3.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn erstens die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn zweitens anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn drittens das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

 

4.       Die Beschwerdeführerin hat ihren Betrieb am 1. Januar 2015 aufgenommen und bietet gemäss Handelsregisterauszug handwerkliche Dienstleistungen im Bereich Wand- und Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten an. Im hier fraglichen Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 hat sie zur Ausführung ihrer Arbeiten Arbeitskräfte von anderen Firmen hinzugezogen (s. E. I. 1 hiervor). Gestützt auf die Akten lassen sich zunächst folgende, unbestritten gebliebene Umstände feststellen:

 

4.1     B.___ GmbH:

Mit der Firma B.___ GmbH (Auftragnehmerin) wurden am 6. Januar 2018, 5. Januar 2019 und 6. Januar 2020 Verträge abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 50.00 (bzw. CHF 57.00 und 60.00) zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 4, 5 und 7). Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s. https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis, alle Websites zuletzt aufgerufen am 4. Juni 2025) ist die B.___ GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die Ausführung von Plattenlegerarbeiten aller Art, Handel mit sowie Einbau und Verlegen von Wand- und Bodenplatten und Reparaturarbeiten (s. unter BB-Nr. 17).

 

Im Zeitraum vom 30. Januar 2018 bis 18. Dezember 2020 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt CHF 892'705.91 an die B.___ GmbH (gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin waren es CHF 892'704.00 im Zeitraum vom 22. Dezember 2018 bis 17. Dezember 2020). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202 und I/203).

 

Über die B.___ GmbH, im Handelsregister am 1. Oktober 2014 eingetragen, wurde mit Urteil vom 4. August 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 3. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt. Dem Konkursamt lagen keine Buchungsunterlagen vor, da keine eingereicht wurden und eine Einvernahme der damals verantwortlichen Personen auf dem Konkursamt war nicht möglich, da der Geschäftsführer gemäss Angaben des Konkursamtes ins Ausland abgereist und nicht verfügbar gewesen sei (Suva-Nr. I/209).

 

4.2     C.___ GmbH:

Mit der Firma C.___ GmbH (Auftragnehmerin) wurden am 5. März und 20. Dezember 2019 Verträge abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 55.00 bzw. 62.50 zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 6 und 9). Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist die C.___ GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die Übernahme von Plattenlegerarbeiten aller Art, Beratung, Verkauf, Einbau und Verlegen von Natur- und Kunststeinplatten sowie Reparaturarbeiten, Handel mit und Import / Export von Wand- und Bodenplatten sowie Belägen und Materialien des Baubedarfs (s. unter BB-Nr. 17).

 

Im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 5. Oktober 2020 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt CHF 510'672.96 an die C.___ GmbH (gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin waren es CHF 510’672.00 im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 5. Oktober 2020). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202 und I/203).

 

Die C.___ GmbH wurde am 15. Februar 2018 in das Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. Juli 2019 war L.___ Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter. Die Gesellschaft war nie mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Suva-Nr. I/209 S. 2). Über die C.___ GmbH wurde mit Urteil vom 25. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 10. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt. Eine Konkursrevision konnte nicht durchgeführt werden, da keine Belege vorhanden waren. Der Geschäftsführer L.___ war am 3. Dezember 2020 vom Konkursamt einvernommen worden, wobei er angegeben hatte, die Firma habe keine Buchhaltung geführt (Suva-Nr. I/209 S. 2).

 

4.3     D.___ GmbH:

Mit der Firma D.___ GmbH (Auftragnehmerin) wurden am 10. Mai 2017 und 8. Januar 2018 Verträge abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 8 und 11). Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s. https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist die D.___ GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die Übernahme von Plattenlegerarbeiten aller Art, Beratung, Verkauf, Einbau und Verlegen von Natur- und Kunststeinplatten sowie Reparaturarbeiten, Handel mit und Import / Export von Wand- und Bodenplatten sowie Belägen und Materialien des Baubedarfs (s. unter BB-Nr. 17).

 

Im Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 21. Dezember 2018 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt CHF 490'728.63 an die D.___ GmbH (gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin waren es CHF 495'528.00 im Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 21. Dezember 2018). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202 und I/203).

 

Die Gesellschaft war nie mehrwertsteuerpflichtig (Suva-Nr. I/209 S. 5). Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 wurde die D.___ GmbH, im Handelsregister am 3. Mai 2017 eingetragen, gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Eine Einvernahme auf den Konkursamt war nicht möglich, da der Gesellschafter ins Ausland abgereist war (Suva-Nr. I/209 S. 5).

 

4.4     E.___:

Mit der Firma E.___ (Auftragnehmerin) wurde am 9. Dezember 2017 ein Vertrag abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 52.00 zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 10). Bereits am 1. April 2017 war ein Vertrag mit gleichem Wortlaut abgeschlossen worden, dies mit Aufträgen für ein konkretes EFH-Projekt zu einem Preis von CHF 183'490.00 (Suva-Nr. I/207 S. 12 f.).

 

Im Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis 27. September 2018 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt CHF 293'691.88 an die E.___. Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202 und I/203).

 

Die Firma wurde am 8. Juni 2017 als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s. https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist sie nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie den Betrieb einer Generalunternehmung mit Ausführung von Neu- und Umbauten, Renovationen und Bauführungen, insbesondere in den Bereichen Boden-, Decken-, Wand- und Trockenbausysteme, sowie Maler- und Gipserarbeiten, Fassadenausbau, Schreinerei und Zimmermannarbeiten, Montagen von Lüftungsanlagen, Isolationen sowie handwerkliche Baudienstleistungen aller Art (s. unter BB-Nr. 17). Der Inhaber der Einzelfirma reichte bei der zuständigen [...] eine Anmeldung zur Selbständigkeit ein, ohne aber anschliessend entsprechende Unterlagen beizubringen. Am 17. Januar 2018 gab der Treuhänder gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt, dass keine Aufträge vorgewiesen werden könnten und die Selbstständigkeitsabklärung abgebrochen werden könne. Entsprechend wurden die Abklärungen Anfangs 2018 eingestellt. Auch war die Firma nie mehrwertsteuerpflichtig (Suva-Nr. I/209 S. 6 f.).

 

4.5     Auf den einzelnen Quittungen für die Barzahlungen an die vier oben genannten Firmen ist jeweils erwähnt «Plattenleger mit Handwerkzeug und Servicewagen» oder «A-Konto». Teilweise wird auch nur eine Anzahl Stunden aufgeführt, auf wenigen Quittungen die betroffene Baustelle, einmal ein reiner Fahrzeugeinsatz. Die Beschwerdeführerin hat die Barzahlungen in ihren Bilanzen soweit ersichtlich verbucht (Suva-Nr. I/194). Fest steht, dass Verträge für Personalausleihe geschlossen wurden mit Firmen, die hierfür über keine entsprechende Bewilligung verfügten. Der Personalverleih wird durch das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG / SR 823.11) geregelt. Damit ein Unternehmen diese Tätigkeiten ausführen darf, benötigt es eine entsprechende Bewilligung (Art. 12 AVG). Nicht bewilligungspflichtig sind Betriebe, die nicht gewerbsmässig Arbeitnehmende überlassen oder Arbeitnehmende in der Form des gelegentlichen Überlassens bei Einsatzbetrieben arbeiten lassen. Regelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschliesst. Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100'000.00 erzielt (Art. 29 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih / AVV, SR 823.111). Typisch für eine nur gelegentliche Verleihform ist das kurzfristige, nicht speziell geplante zur Verfügung stellen von Arbeitnehmenden bei einer sich gerade bietenden Gelegenheit. Die Ausleihe von Arbeitnehmenden ist kein Standardangebot der Arbeitgebenden, sie dient vielmehr dem Überbrücken von Beschäftigungsspitzen in Einsatzbetrieben respektive von Beschäftigungslücken in den eigenen Betrieben. Das gelegentliche Überlassen ist in der Regel nicht darauf ausgerichtet Profit abzuwerfen, ein allfälliger Gewinn ist nicht die Hauptmotivation. Grundsätzlich ist bei einem Jahresumsatz von CHF 100'000.00 von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Nur falls es sich bei der Verleihtätigkeit um ein gelegentliches Überlassen handelt, ist eine Bewilligungspflicht zu verneinen. In der Praxis ist beispielsweise der Fall denkbar, dass ein Unternehmen bei einem wirtschaftlichen Einbruch es vorzieht, seine Angestellten vorübergehend einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, als sie entlassen zu müssen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu AVG, AVV und GEBV-AVG, S. 68 f. + 72., abrufbar unter Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz. (admin.ch)).

 

4.6     Die Zahlungen, welche die vier Firmen von der Beschwerdeführerin erhalten haben bzw. die damit erzielten Umsätze überschreiten die Grenze eines Jahresumsatzes von CHF 100'000.00 bei Weitem. Von einer gelegentlichen Ausleihe kann daher nicht die Rede sein. Dem hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts entgegenzuhalten, ausser dass sie sich nicht in der Pflicht sah abzuklären, ob für die entsprechenden Firmen eine Bewilligung für den Personalverleih bestand. Zwar wird die Beschwerdeführerin durch das Fehlen einer solchen Bewilligung nicht automatisch selber zur Arbeitgeberin. Jedoch ist für die Organe der Sozialversicherungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, nicht unter allen Umständen verbindlich, namentlich dann nicht, wenn ein Umgehungstatbestand bzw. Rechtsmissbrauch vorliegt. Wenn sich herausstellt, dass ein Modell zwecks Umgehung gewählt wurde, ist sozialversicherungsrechtlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Hiervon ist die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall zu Recht ausgegangen. Die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und sachwidrig. Von Mai 2017 bis Dezember 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin über zwei Millionen Franken an die vier Firmen, dies stets in bar. Diese bar ausbezahlten Beträge waren nicht selten fünfstellig. Gemäss den von der Beschwerdeführerin mit Urkunde 16 eingereichten Unterlagen tätigte diese in der fraglichen Zeit auch zahlreiche Bargeldbezüge, um – wie geltend gemacht – Zahlungen an die betroffenen Firmen zu leisten. Wenn teilweise innerhalb von wenigen Tagen derart hohe Beträge in bar ausbezahlt werden, ist dies zwar nicht verboten, in tatsächlicher Hinsicht jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin absolut ungewöhnlich (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2023 25 vom 22. Januar 2024 E. 4.3). Es ist aufgrund der Höhe der Beträge nicht ersichtlich, worin der Vorteil von Bargeldzahlungen bestanden haben soll. Dies erscheint eher umständlich. Ein starkes Indiz dafür, dass das gewählte Modell rein zum Zweck der Umgehung der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gewählt wurde, ist zudem die Tatsache, dass gestützt auf die vorhandenen Akten bei drei der betroffenen Firmen nicht ersichtlich ist, dass sie eine andere Geschäftstätigkeit betrieben hätten als Personal zu verleihen. Bei der C.___ GmbH wiederum liegen zwar diverse Rechnungen an Drittunternehmen vor, welche sich auf mehrere hunderttausend Franken belaufen (s. unter BB-Nr. 22). Diese Rechnungen können jedoch keinen grossen Beweiswert beanspruchen: Einerseits wurden sie erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, nachdem es im Konkursverfahren noch geheissen hatte, es seien keine Belege vorhanden (Suva-Nr. I/209 S. 2). Andererseits beinhalteten die Rechnungsbeträge auch die Mehrwertsteuer, obwohl die C.___ GmbH gar nicht mehrwertsteuerpflichtig war (E. II. 4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Gesellschaft schon nach kurzer Zeit in Konkurs geriet, nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte Zahlung geleistet hatte. Damit teilte sie das Schicksal der drei anderen Firmen, über welche ebenfalls der Konkurs eröffnet wurde. Weiter ist bei keiner der Firmen der Personalverleih als Zweck im Handelsregister eingetragen (E. II. 4.1 – 4.4 hiervor). Im Übrigen fällt ein Widerspruch auf, indem der Inhaber der E.___ sich bei der Ausgleichskasse für eine selbständige Erwerbstätigkeit anmeldete, dann aber im Januar 2018 mitteilen liess, dass er keine Aufträge habe, obwohl ihm die Beschwerdeführerin von Juli 2017 bis September 2018 knapp CHF 300'000.00 an Zahlungen leistete (E. II. 4.4 hiervor). Dies deutet auf eine Absicht hin, den wahren Grund hinter den Zahlungen an die E.___ zu verschleiern.

 

Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nicht mit Zahlungsmoral hervorgetan. Sowohl zur Einreichung von Unterlagen als auch zur Bezahlung von Beiträgen musste sie stets gemahnt werden. Beitragserhebungen verliefen mehr als einmal über ein betreibungsrechtliches Verfahren. Das Gleiche gilt für die vier das Personal ausleihenden Firmen. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich festhalten, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den anderen vier Firmen nicht bezahlt wurden, denn davon hätte die Beschwerdegegnerin Kenntnis. Noch mehr als bei der Beschwerdeführerin war es in Zusammenhang mit diesen vier Firmen für die Beschwerdegegnerin äusserst schwer, zu entsprechenden Unterlagen für die Berechnung von Beiträgen zu kommen bzw. wurden entsprechende Unterlagen nicht eingereicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bei den entsprechenden Firmen nicht die notwendigen Abklärungen getätigt, ist daher nicht stichhaltig. Die Abklärungen sind soweit möglich durchgeführt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdegegnerin resp. das Gericht aktuell zu weitergehenden Erkenntnissen oder Unterlagen kommen sollte, wenn schon im ordentlichen Abrechnungsverfahren kaum je etwas eingereicht wurde und auch im Konkursverfahren nichts erhältlich gemacht werden konnte. Hinzu kommt, dass diverse Barzahlungen der Beschwerdeführerin nach Eröffnung entsprechender Konkursverfahren getätigt wurden. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die Konkurseröffnung gehabt habe, vermag sie aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 Obligationenrecht, OR, SR 220) nichts für sich abzuleiten. Die nach Konkurseröffnung getätigten Zahlungen sind gestützt auf Art. 205 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht schuldbefreiend geleistet worden. Die Beschwerdeführerin riskierte hier also Doppelzahlungen resp. hätte im Bestreitungsfall angeben können, es handle sich um Lohnzahlungen an Arbeitnehmende, damit das Konkursamt nicht die Beträge noch einmal einfordern könnte.

 

Zusammenfassend ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin bzw. der Abschluss von Verträgen zur Personalausleihe mit Barzahlungen offensichtlich einzig und allein gewählt wurde, um keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu müssen, was denn konkret auch geschehen ist. Bei Barzahlungen von über zwei Millionen kann nicht mehr ernsthaft bestritten werden, dass es sich um ein wirtschaftlich absolut ungewöhnliches Vorgehen handelte und eine Umgehungsabsicht bestand.

 

4.7     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den betreffenden Barzahlungen um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handelte, und sie hat diese damit auch zu Recht aufgerechnet und nachträglich in Rechnung gestellt. Zusätzliche Abklärungen durch das Gericht sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.       Abzuweisen ist die Beschwerde auch im Eventualpunkt, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Abzüge für Mehrwertsteuer und pauschale Unkosten von den aufgerechneten Lohnsummen. Aus den Quittungen ergibt sich, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B.___ Gmbh, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH sowie die E.___ den Gesamt- resp. Bruttolohn darstellen, d.h. den Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer (s. unter Suva-Nrn. I/202 und I/203). Wurde aber demzufolge bei den Buchungen der Löhne keine Mehrwertsteuer zurückgestellt, so ändert sich an der angerechneten Bruttolohnsumme nichts. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Mehrwertsteuer zu Recht nicht von der Lohnsumme abgezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2023 vom 13. November 2023 E. 6.2.1 f.). Die Unkosten wiederum hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert, weshalb diese nicht berücksichtigt werden können (s. Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2022 171 und 605 2023 33 vom 27. März 2023 E. 3.5 sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 451 UV vom 20. November 2023 E. 3.4).

 

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 4. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Oberrichter                        Der Gerichtsschreiber

Thomann                                  Haldemann