Urteil vom 18. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 21. November 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. September 2022 ab 3. August 2022 für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er eine Anstellung vereitelt habe. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2022 ab.

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer gelangt mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12. Dezember 2022) an die Beschwerdegegnerin, wobei er folgende Ausführungen macht:

Ich habe Ihnen die ganzen erklärungen geschrieben und zugesendet aber Sie sagen immer das gleiche. Ich habe Ihnen gesagt das Sie mir die Beweise schicken sollen damit ich es mit mein Anwalt schauen kann aber sie haben mir nicht geschickt. Das was Sie sagen und den Entscheid akzeptiere ich auf gar kein Fall. Ich will das Sie den Fall richtig anschauen und richtig entscheiden.

 

Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter, wo sie als Beschwerde entgegengenommen wird.

 

2.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 auf, die Beschwerde bis 12. Januar 2023 zu verbessern, d.h. mit einer gedrängten Darstellung des Sachver-

halts, einer kurzen Begründung sowie einem Rechtsbegehren zu versehen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.

 

2.3     Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 14. Januar 2023 (Postaufgabe: 16. Januar 2023) wie folgt:

Ich habe Ihnen genügend erklärungen gemacht aber damit Sie das Geld nicht auszahlen machen Sie alles Probleme. Die ganze offene begründungen habe ich gemacht. Ich habe mein Arbeit gewechselt […] Ich will das Sie die ganze Unterlagen noch einmal anschauen. Ich will mein Recht. Meine Miete ist noch offen. Als dieser Brief von Ihnen gekommen ist war ich am Arbeiten meine Frau hat es genommen. Als ich letztens meine Frau gefragt habe ob etwas gekommen ist hat sie mir gesagt das Sie es vergessen hat mir zu sagen deshalb schreibe ich erst jetzt.

 

II.

 

1.

1.1     Die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

1.2     Die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (E. I. 2.1 hiervor) enthält weder eine Darstellung des Sachverhalts noch eine Begründung, welche sich mit den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid auseinandersetzt, geht doch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, worum es beim Rechtsstreit geht, auf welche Tatsachen sich der Beschwerdeführer beruft und aus welchen Gründen er die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin beanstandet. Der blosse Verweis auf frühere Eingaben genügt dafür nicht (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 30). Das Versicherungsgericht setzte deshalb zur Verbesserung der Beschwerde eine Nachfrist bis 12. Januar 2023 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (E. I. 2.2 hiervor). Die Eingabe, welche der Beschwerdeführer daraufhin einreichte (E. I. 2.3 hiervor), datiert jedoch vom 14. Januar 2023 und wurde erst am 16. Januar 2023 bei der Post aufgegeben, also nach Fristablauf und damit verspätet (s. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Wiederherstellung der versäumten Nachfrist, weil seine Frau ihn nicht auf die fragliche Verfügung aufmerksam gemacht habe (E. I. 2.3 hiervor). Damit dringt er indes nicht durch. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die betroffene Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln (Art. 41 ATSG). Die Verfügung vom 21. Dezember 2022 mit der Nachfrist gelangte in den Machtbereich des Beschwerdeführers, indem sie unbestrittenermassen seiner Ehefrau ausgehändigt wurde. Damit gilt die Verfügung als ordnungsgemäss zugestellt, auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht persönlich in Empfang nahm und erst mit Verzögerung Kenntnis von ihr erhielt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Selbst wenn die Ehefrau es aus Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit unterliess, dem Beschwerdeführer von der eingegangenen Verfügung zu erzählen, so würde dies das Fristversäumnis nicht entschuldigen. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nämlich nur dann in Frage, wenn gar kein Verschulden besteht, d.h. sie entfällt bereits, wenn blosse Fahrlässigkeit vorliegt (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 41 N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1).

 

Der Beschwerdeführer versäumte es somit, seine mangelhafte Beschwerde fristgerecht zu verbessern. Im Übrigen enthält seine Eingabe vom 14. Januar 2023 ohnehin weder eine Sachverhaltsdarstellung noch eine Begründung, d.h. es handelt sich um gar keine Beschwerdeverbesserung.

 

2.       Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 wie angedroht nicht einzutreten. Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als Einzelrichterin zuständig.

 

3.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann