Urteil vom 8. August 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Beiständin B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 21. November 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2002 Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2004, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 126). Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 2'275.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2020 und massgebendes [altrechtliches] Berechnungsblatt, AK-Nr. 536 und 538) und ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'277.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 569). Die der Verfügung zugrundeliegende Berechnung enthielt kein anrechenbares Vermögen, weil das Brutto-Vermögen von CHF 10'462.00 niedriger war als der Freibetrag von CHF 37'500.00 (vgl. das massgebende [altrechtliche] Berechnungsblatt, AK-Nr. 567).
1.2 Am 26. November 2021 ging bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Inventar über den Vermögensnachlass der am 20. März 2021 verstorbenen C.___, geb. 1935, ein (AK-Nr. 564 f.). Bei der Erblasserin handelt es sich um die Mutter des Beschwerdeführers. Erben waren der Beschwerdeführer, dessen Schwester sowie der Ehemann der Mutter (vgl. IV-Nr. 565 S. 2). Das Inventar ergab einen Nettorücklass von CHF 319'058.63, einen Erbanteil des Ehemannes von CHF 199'411.63 sowie Erbanteile des Beschwerdeführers und seiner Schwester von je CHF 59'823.50, entsprechend je 3/16 des Nettorücklasses (AK-Nr. 565 S. 19). In den Teilungsbestimmungen wurde festgehalten, der Ehemann übernehme auf Rechnung seiner güter- und erbrechtlichen Ansprüche sämtliche Aktiven zu Alleineigentum und schulde dem Beschwerdeführer und seiner Schwester je den Betrag von CHF 59'823.50. Falls die vom Ehemann in diesem Zusammenhang übernommene Liegenschaft zu einem Preis verkauft werde, der über dem im Inventar angenommenen Wert von CHF 540'000.00 liege, schulde der Ehemann dem Beschwerdeführer und seiner Schwester zusätzlich je 3/16 des CHF 540'000.00 übersteigenden Verkaufserlöses, dessen Berechnung näher geregelt wurde (vgl. AK-Nr. 565 S. 3 f. und 21 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 19. August 2022 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. April 2021 neu fest. Es resultierte neu ein monatlicher Anspruch von CHF 1'728.00 im Jahr 2021 und von CHF 1'688.00 im Jahr 2022. Gleichzeitig wurde die Differenz von insgesamt CHF 9'635.00 (9 x CHF 547.00 = CHF 4'923.00 für das Jahr 2021 und 8 x CHF 589.00 = CHF 4'712.00 für das Jahr 2022) zurückgefordert (AK-Nr. 606). Die Differenz resultierte daraus, dass dem Beschwerdeführer wegen der Erbschaft, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Inventar mit einem Wert von CHF 59'823.00 einsetzte, neu ein Vermögen von CHF 32'805.00 im Jahr 2021 und CHF 31'779.00 im Jahr 2022 angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 608 f.).
2. Mit Schreiben vom 6. September 2022 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die Beiständin B.___, sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2022 erheben. Er machte geltend, der Vermögensverzehr betrage bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Oktober 2022) nur 1/10 und nicht 1/5, zudem sei die bereits verrechnete Rückforderung von CHF 4'923.00 vom für das Jahr 2022 angerechneten Vermögen in Abzug zu bringen (AK-Nr. 613).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 14. November 2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 634). Sie führte aus, im Verlauf des Einspracheverfahrens habe sich ergeben, dass der Erbschaftanteil mit CHF 61'050.75 (anstelle von CHF 59’823.00) zu bewerten sei. Dies führe zu einer Reduktion des EL-Anspruchs und zu einer zusätzlichen Rückforderung. Dem Beschwerdeführer werde in diesem Sinn eine Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) angedroht und er erhalte Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen oder sich ergänzend zu äussern.
3.2 Die Beiständin antwortete am 14. November 2022 namens des Beschwerdeführers, sie sei weiterhin der Auffassung, dass der das Jahr 2021 betreffende Rückforderungsbetrag von CHF 4'923.00 beim anrechenbaren Vermögen für das Jahr 2022 als Schuld in Abzug zu bringen sei. Ein Rückzug der Einsprache erfolgte nicht (AK-Nr. 637).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig wurde die Verfügung vom 19. August 2022 zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert und der Rückforderungsbetrag von CHF 9'635.00 um CHF 390.00 auf CHF 10'025.00 erhöht (AK-Nr. 647; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 19. Dezember 2022 erhebt die Beiständin namens des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2022. Sie beantragt, die Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2022 und der entsprechenden Rückforderung sei zu korrigieren, indem das anrechenbare Vermögen um die Rückforderung für das Jahr 2021 reduziert werde (A.S. 7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (A.S. 15) auf Abweisung der Beschwerde.
4.3 Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 16. Januar 2023 seinen Standpunkt bekräftigen (A.S. 20).
5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2022. Mit diesem und den ihn umsetzenden Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2022 abgewiesen. Gleichzeitig wurde – in Abänderung dieser Verfügung – die jährliche Ergänzungsleistung neu auf CHF 1'708.00 pro Monat für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 und auf CHF 1'667.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 festgesetzt. Damit ergab sich eine zusätzliche Rückforderung von CHF 20.00 pro Monat für April 2021 bis Dezember 2021 sowie von CHF 21.00 pro Monat für Januar 2022 bis Oktober 2022 (vgl. Verfügung vom 21. November 2022, AK-Nr. 666 S. 7 ff.).
1.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens für die Zeit ab 1. Januar 2022 sei der das Jahr 2021 betreffende Rückforderungsbetrag von CHF 4'923.00 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) als Schuld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids ist nicht ersichtlich. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf den gerügten Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
1.4 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Umstritten ist, ob das für die EL-Berechnung im Jahr 2022 massgebende Vermögen um CHF 4'923.00 zu reduzieren ist. Dies würde den jährlichen Vermögensverzehr um einen Fünftel, also knapp CHF 1'000.00 pro Jahr, vermindern, was eine entsprechende Erhöhung des EL-Anspruchs und Reduktion der Rückforderung nach sich zöge. Der Streitwert liegt damit deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.
1.5 Am 1. Januar 2021 sind grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt jedoch für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Die hier relevante gesetzliche Regelung (vgl. E. II. 2 nachstehend) war für den Beschwerdeführer nach dem früheren Recht günstiger als die aktuelle. Die Angelegenheit ist daher in Anwendung der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung zu beurteilen. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden daher nachstehend in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind im Kanton Solothurn u.a. ein Fünftel (bei Personen, die in einem Heim leben) des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG, § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [BGS 831.2]). Zum anrechenbaren Vermögen zählen auch Anteile an einer unverteilten Erbschaft (vgl., bezogen auf einen hier nicht gegebenen Spezialfall, Art. 18 ELV).
2.3 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).
3. Die Beschwerdegegnerin erhielt Ende November 2021 Kenntnis davon, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 20. März 2021 verstorben war und dass dem Beschwerdeführer gemäss dem am 22. November 2021 erstellten Inventar über den Vermögensnachlass der Verstorbenen ein Erbanteil von CHF 59'823.50 zustand (vgl. E. I. 1.2 hiervor; AK-Nr. 564 f.). Diese Feststellung bot Anlass zu einer Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung. Dem Inventar lässt sich entnehmen, dass zumindest zeitweilig einzelne Uneinigkeiten zwischen den Nachkommen und dem Ehemann der Verstorbenen, der jünger ist als die Nachkommen, bestanden (vgl. AK-Nr. 565 S. 18). Schliesslich wurde vereinbart, der Ehemann werde die (das Hauptaktivum des Nachlasses bildende) Liegenschaft verkaufen, wobei dem Beschwerdeführer und seiner Schwester unter gewissen Voraussetzungen ein Gewinnanteilsrecht zustehe (vgl. E. I. 1.2 hiervor; AK-Nr. 565 S. 21). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die damals noch laufenden Klagefristen (vgl. z.B. Art. 521, 533, 600 und 638 ZGB), aber auch mit Blick auf die gerichtsnotorisch hohe Arbeitsbelastung der Beschwerdegegnerin ist es nachvollziehbar, dass diese die EL-Überprüfung nicht vor Ende 2021 abschliessen konnte und stattdessen zunächst die Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AK-Nr. 569) erliess, um die laufende Leistung weiterhin ausrichten zu können. Die Rückforderung für April bis Dezember 2021, welche zunächst auf CHF 4'923.00 beziffert und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid um CHF 20.00 pro Monat erhöht wurde, bestand daher Ende 2021 noch nicht. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, diese Summe als Schuld vom Vermögen am 1. Januar 2022, welches für den EL-Anspruch 2022 massgebend ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV), in Abzug zu bringen. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).
4.2 Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar