Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (2 Einspracheentscheide vom 10. Januar 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren seit 1. Januar 2016 der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2021 setzte die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des Jahres 2019 für die Beschwerdeführerin auf CHF 1'889.50 und für den Beschwerdeführer auf CHF 1'991.10 fest (AK-Nrn. 4 f.). Am 17. November 2021 ergingen die Beitragsverfügungen für das Jahr 2020. Sie lauteten auf Beiträge von CHF 723.90 für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (AK-Nr. 6) und von CHF 201.10 für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 (AK-Nr. 7).
2. Am 22. November 2021 meldeten sich die Beschwerdeführer per E-Mail und reichten ergänzende Unterlagen ein. Sie beanstandeten sinngemäss die Beitragsverfügungen für das Jahr 2020 (AK-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin antwortete gleichentags und erklärte, die neuen Informationen führten nicht zu einer Anpassung der Beitragsverfügungen für das Jahr 2020, sie gäben aber Anlass für eine Abänderung der Beitragsverfügungen für das Jahr 2019, wobei neu höhere Beiträge resultierten (AK-Nr. 9). Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2021 neue, diejenigen vom 12. Mai 2021 ersetzende Beitragsverfügungen für das Jahr 2019. Die Beiträge wurden nun auf CHF 2'459.90 für den Beschwerdeführer und CHF 2'358.30 für die Beschwerdeführerin festgelegt (AK-Nrn. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin erliess gleichentags Rechnungen von CHF 510.70 (Beitragsdifferenz CHF 468.80, Zinsen CHF 41.90) gegenüber der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 4) und von CHF 510.45 (Betragsdifferenz CHF 461.55, Zinsen CHF 41.65) gegenüber dem Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 5).
3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 22. November 2021 (AK-Nr. 12).
4. Mit Einspracheentscheiden vom 10. Januar 2022 (AK-Nrn. 13 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 f., 3 f.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
5. Mit Zuschrift vom 7. Februar 2022 erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Januar 2022. Sie beanstanden die Höhe der Beiträge für das Jahr 2019, deren nachträgliche Korrektur und die Erhebung von Verzugszinsen (A.S. 5).
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 9 f.).
7. Mit Replik vom 9. März 2022 halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 19).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Umstritten ist die Berechtigung einer zusätzlichen Beitrags- und Zinsforderung für das Jahr 2019 von CHF 510.45 gegenüber dem Beschwerdeführer und einer solchen von CHF 510.70 gegenüber der Beschwerdeführerin. Weiter sind allenfalls (vgl. E. II. 2 hiernach) Beitragsforderungen für das Jahr 2020 von CHF 723.90 gegenüber der Beschwerdeführerin und von CHF 201.10 gegenüber dem Beschwerdeführer strittig. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die genannten Beträge bleiben, selbst wenn man sie alle zusammenzählt, deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.
2. Die Beschwerdeführer beanstandeten ursprünglich neben der Nachforderung für das Beitragsjahr 2019 auch die Höhe der Beiträge für das Jahr 2020 (Januar 2020 beim Beschwerdeführer, Januar bis März 2020 bei der Beschwerdeführerin). Namentlich verlangten sie eine Erklärung für die unterschiedliche Höhe der angerechneten Renteneinkommen. Die Beschwerdegegnerin erläuterte diesen Punkt in den Einspracheentscheiden. Die dortigen Ausführungen sind korrekt. In der Beschwerde wird auf das Jahr 2020 nicht mehr Bezug genommen, so dass die entsprechenden, durch die Einspracheentscheide bestätigten Beitragsverfügungen als nicht mehr angefochten zu betrachten sind. Sollte sich der Anfechtungswille der Beschwerdeführer auch auf das Beitragsjahr 2020 beziehen, wäre insoweit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.
3. In Bezug auf das Beitragsjahr 2019 ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt bemessen hat. Dabei stellt sich auch die Frage, ob es zulässig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2019, welche mit den Verfügungen 12. Mai 2021 rechtskräftig festgelegt worden waren, nachträglich korrigiert und mit den Verfügungen vom 22. November 2021 neu beziffert hat. Weiter werden die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen auf der Beitragsnachforderung für das Jahr 2019 beanstandet.
3.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 395.00 pro Jahr, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der im Jahr 2019 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2019 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf CHF 420.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 84.00. Bei einem Vermögen von CHF 1'750'000.00 beläuft sich der Beitrag auf CHF 2'856.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 126.00.
3.2 Die AHV-Beiträge werden ergänzt durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der im Jahr 2019 gültig gewesenen Fassung) und die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2019 gültig gewesenen Fassung).
3.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).
3.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.
4.1 Die Steuerbehörden meldeten der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2021 bezogen auf den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein Renteneinkommen von CHF 54'504.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von CHF 936'754.00. Das steuerbare Einkommen wurde mit CHF 88'100.00 angegeben. Das Renteneinkommen der Ehefrau/Beschwerdeführerin wurde in der Steuermeldung auf CHF 0.00 beziffert, das beitragspflichtige Vermögen ebenfalls auf CHF 936'754.00 (AK-Nr. 2). Auf dieser Basis ermittelte die Beschwerdegegnerin ein massgebendes Vermögen von CHF 2'000'000.00 (CHF 936'754.00 plus 20 x CHF 54'504.00 = CHF 2'026.834.00, abgerundet auf die nächsten CHF 50'000.00) für beide Ehegatten zusammen respektive, nach der Halbierung, je CHF 1'000'000.00 (vgl. AK-Nr. 4 f.; zur Berechnung E. II. 3.1 hiervor). Daraus resultierte unter Berücksichtigung der Beiträge an AHV, IV, EO und die Familienausgleichskasse sowie unter Anrechnung eines Beitrags aus Erwerbstätigkeit von CHF 294.40 (Beschwerdeführerin) respektive CHF 205.40 (Beschwerdeführer) eine Beitragssumme von CHF 1'889.50 für die Beschwerdeführerin und CHF 1'991.10 für den Beschwerdeführer (AK-Nr. 4 f.). Diese Berechnung ist auf der Basis der aus der Steuermeldung ersichtlichen Angaben korrekt.
4.2 Im Rahmen der weiteren Abklärungen, die im November 2021 durchgeführt wurden (vgl. E. I. 2 hiervor), stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der Rente der 2. Säule von CHF 54'504.00 auch eine Überbrückungsrente der früheren Arbeitgeberin in der Höhe von CHF 18'660.00 (12 x CHF 1'555.00) ausgerichtet worden war (vgl. AK-Nr. 9). Auf dieser Rente, welche seit 2015 ausgerichtet wurde, wurden seit 2017 keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Es handelt sich daher, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, um Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV (E. II. 3.1 hiervor).
4.3 Aufgrund des neu entdeckten Umstands, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der als Renteneinkommen berücksichtigten Pensionskassenrente auch eine Überbrückungsrente bezogen hatte, bestand Anlass für ein Zurückkommen auf die bereits rechtskräftigen Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2021. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (vgl. E. II. 3.4 hiervor) sind erfüllt, denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der Pensionskassenrente von CHF 54'504.00 noch eine weitere Rente von CHF 18'660.00 bezogen hatte, liess sich der Steuermeldung vom 12. Januar 2021 (AK-Nr. 2; E. II. 4.1 hiervor) nicht entnehmen. Aus den durch die Beschwerdeführer eingereichten Beitragsverfügungen für das Jahr 2018 vom 13. und 19. November 2019 (Beschwerdebeilagen 11 und 12) geht zwar hervor, dass bereits damals ein Renteneinkommen von CHF 73'164.00 (entsprechend der Summe von CHF 54'504.00 und CHF 18'660.00) berücksichtigt worden war. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin von sich aus hätte erkennen müssen, dass die Steuermeldung vom 12. Januar 2021 (AK-Nr. 2), welche das Renteneinkommen auf CHF 54'504.00 bezifferte und die Übergangsrente von CHF 18'660.00 nicht erwähnte, in diesem Punkt fehlerhaft war. Gerade eine Übergangsrente wird regelmässig nur für eine beschränkte Zeit ausgerichtet, es hätte also durchaus sein können, dass sie Ende 2018 erloschen wäre. Erst aufgrund der nachträglichen, im November 2021 getroffenen Abklärungen war der Fehler für die Beschwerdegegnerin erkennbar. Sie hat daher die Verfügungen vom 12. Mai 2021 zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision aufgehoben und angepasst. Auch die mit den neuen Beitragsverfügungen vom 22. November 2021 (AK-Nrn. 10 f.) vorgenommene, angepasste Berechnung mit dem Renteneinkommen von CHF 73'164.00 und, daraus ableitbar, einem massgebenden Vermögen von CHF 1'200'000.00 ist korrekt. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Beitragsforderung für das Jahr 2019 abzuweisen.
4.4 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter die Verzugszinsen von CHF 41.90 respektive CHF 41.65, welche ihnen mit den Rechnungen vom 22. November 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) belastet wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist der Ärger über die Verzugszinserhebung zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, sowohl die Verzugszinspflicht bei Nachforderungen (Art. 41bis AHVV) als auch der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) sind jedoch durch die in der Verordnung getroffene Regelung vorgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keinen Spielraum. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Für Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind – vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer