Urteil vom 7. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2022 / Invalidenrente und berufliche Massnahmen
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von Oktober 1994 bis Juni 2000 als Maschinenoperateur in der C.___ GmbH, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 8 [VSBES.2020.156]). Am 15. Januar 2002 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1 [VSBES.2020.156]). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Beschwerdeführer in der Folge aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. August 2004 eine ganze Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) ab 1. Juli 2001 zu (IV-Nr. 15 f. [VSBES.2020.156]).
1.2 Das im Januar 2007 von Amtes wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung. Im Juni 2011 wurde erneut ein Revisionsverfahren veranlasst, wobei wiederum keine rentenrelevante Änderung festgestellt wurde (IV-Grad von 100 %).
1.3 Im Oktober 2012 stellte die IV-Stelle des Kantons Bern die Akten zufolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zu (IV-Nr. 43 [VSBES.2020.156]). Nach einem erneuten Wohnortswechsel des Beschwerdeführers wurden die Akten am 9. September 2015 der wiederum zuständigen Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung zugestellt (IV-Nr. 58 und 69 [VSBES.2020.156]).
1.4 Im Dezember 2016 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet (IV-Nr. 76). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 16. August 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. August 2018, IV-Nr. 90.1 [VSBES.2020.156]). Nach Erhalt einer anonymen Meldung betreffend Versicherungsmissbrauchs und Durchführung einer Internetrecherche liess die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen (IV-Nr. 96 ff. [VSBES.2020.156]). Daraufhin erfolgte bei Dr. med. D.___ am 21. November 2018 eine Nachuntersuchung und erneute Begutachtung (Gutachten vom 16. Februar 2019, IV-Nr. 100 [VSBES.2020.156]). Am 13. März 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 5. Juli 2019 durchgeführt wurde (Gutachten vom 6. und 8. Juli 2019, Gesamtbeurteilung vom 29. Juli 2019; IV-Nr. 111 [VSBES.2020.156]). Sodann wurde nach Konsultation des RAD am 2. September 2019 eine neuropsychologische Begutachtung bei Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Praxis [...]), veranlasst, welche nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin jedoch nicht durchgeführt wurde (IV-Nr. 123 [VSBES.2020.156]). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren, Eingang einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 24. Februar 2020 und Rücksprache mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte ganze Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 24 % mit Verfügung vom 17. Juni 2020 auf Ende Juli 2020 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den umfassenden medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000 vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestehe ab Juli 2019 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2019 könne keine invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr diagnostiziert werden. Es bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, weshalb diese aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Eingliederung. Es bestehe jedoch ein hoher Verdacht auf Malingering. Es sei daher davon auszugehen, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen und eine Selbsteingliederung möglich und zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen vor der Rentenaufhebung (IV-Nr. 140 bzw. Aktenseiten [A.S.] 1 ff. [VSBES.2020.156]).
2.
2.1 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. August 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff. [VSBES.2020.156]):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17.06.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung einer erneuten externen bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch und rheumatologisch).
5. (…)
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 58 [VSBES.2020.156]).
2.3 Mit Verfügung vom 20. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 59 f. [VSBES.2020.156]).
2.4 Am 4. Dezember 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff. [VSBES.2020.156]).
2.5 Mit Urteil vom 20. August 2021 (VSBES.2020.156) hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 in Gutheissung der Beschwerde insoweit auf, als dem Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (A.S. 65 ff. [VSBES.2020.156]).
2.6 Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 22. September 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (A.S. 106 ff. [VSBES.2020.156]).
2.7 In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beantragen, auf die Beschwerde vom 22. September 2021 sei nicht einzutreten; soweit darauf eingetreten werde, sei sie vollumfänglich abzuweisen (A.S. 117 ff. [VSBES.2020.156]).
2.8 Mit Urteil vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und hob dieses auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (A.S. 140 ff. [VSBES.2020.156] bzw. A.S. 1 ff. [VSBES.2022.32]).
3.
3.1 Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2022 das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Das vorliegende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.32 eröffnet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (A.S. 9 f.).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (A.S. 14).
3.3 Der Beschwerdeführer lässt mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17.06.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote für die Aufwendungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren seit der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (VSBES.2022.32) ein (A.S. 29 ff.).
II.
1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) die Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 teilweise gutgeheissen, dieses aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Den Erwägungen (Ziff. 4.1 f. und 5.2 f.) dieses Urteils kann Folgendes entnommen werden:
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat den beiden Gutachten von Dr. med. H.___ vom 21. August 2018 und 16. Februar 2019 Beweiskraft zuerkannt und die psychiatrische Expertise von Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2019 als unzulässige «second opinion» qualifiziert. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. August 2004 hat die Vorinstanz auf einen grundsätzlich unveränderten psychiatrischen Gesundheitszustand geschlossen. Weiter führte sie aus, eine in somatischer Hinsicht im relevanten Vergleichszeitraum eingetretene Verschlechterung der körperlichen Fähigkeiten vermöge (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) keine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken. Mangels relevanter Verbesserung erweise sich die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente als unzulässig.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach keine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Damit dringt sie – wie aufzuzeigen ist – durch.
5. (….)
5.2 Die Vorinstanz hat dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 21. August 2018 samt ergänzender Expertise vom 16. Februar 2019 Beweiskraft zuerkannt. Hinsichtlich der zweiten Expertise hielt sie ausdrücklich fest, der Facharzt habe nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Informationen (Abklärungen im Zusammenhang mit einem gemeldeten Versicherungsmissbrauch) nach wie vor von der schweren psychischen Störung einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei; lediglich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vom Experten aufgrund einer verbesserten Funktionsfähigkeit mit nurmehr 50 % (statt 100 % gemäss erster Begutachtung) beziffert worden.
Diesbezüglich hat das kantonale Gericht Folgendes konkretisiert: Der Experte habe in seinem zweiten Gutachten im Rahmen der Untersuchung zu den weiteren relevanten Akten eigene Erhebungen durchgeführt, erneut den psychischen Befund erhoben und wiederum die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Er sei zum Schluss gekommen, dass die neuen erbrachten Informationen und Untersuchungsergebnisse letztlich nach wie vor mit der gestellten Diagnose vereinbar seien. Es sei trotz der aktuell auffällig wirkenden Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein einer schweren psychischen Störung auszugehen. Die aktuellen Untersuchungsergebnisse würden darauf hinweisen, dass die Funktionsfähigkeit des Beschwerdegegners höher sei, als er dies in der ersten Untersuchung vermittelt habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, was sich unter anderem in einer erhöhten Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit sei von einer nach wie vor krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Interaktion, die der Beschwerdegegner vorzugsweise alleine ausführen könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen verfügbar und die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Obwohl das kantonale Gericht diese gutachterliche Einschätzung ausdrücklich für schlüssig erachtet hat, ist es in der Folge davon abgewichen, indem es auf einen grundsätzlich unveränderten psychischen Gesundheitszustand geschlossen hat. Soweit sie sich dabei auf den gemäss Experten «fluktuierenden Verlauf» der psychischen Symptomatik beruft, der sich (nur) temporär auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdegegners auswirke, verkennt die Vorinstanz, dass Dr. med. H.___ trotz dieses allfälligen Umstandes insgesamt mit begründeter Stellungnahme von einer Verbesserung ab der zweiten Begutachtung im November 2018 ausging (Expertise S. 10 ff.).
Die Vorinstanz hat somit die Beweiswürdigungsregeln und damit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Weiterungen erübrigen sich. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ist entgegen der Vorinstanz mit dem unbestritten beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von einer relevanten Verbesserung ab November 2018 und damit im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum seit Rentenzusprache im Jahre 2004 auszugehen. Die Beschwerde ist begründet.
5.3 Mit Blick auf das Gesagte ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat neu über die strittigen Ansprüche (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen) zu entscheiden.
Diese Urteilerwägungen des Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Es steht daher für das vorliegenden Verfahren fest, dass gemäss den Angaben des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ in seinem zweiten Gutachten vom 16. Februar 2019 (Untersuchung vom 21. November 2018) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist, was sich u.a. in einer erhöhten Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden und auch die Aufgaben klar definiert wären. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters ist diese Beurteilung ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) zu übernehmen, nachdem kein klarer Zeitpunkt für die Verbesserung feststellbar sei (vgl. IV-Nr. 100 S. 12 f. [VSBES.2020.156]). Somit ist gemäss den vorerwähnten Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts von einer relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab November 2018 und damit im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 auszugehen, wobei eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 % zu berücksichtigen ist. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt somit vor. Folglich ist der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.
2.
2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 1994 als «Betriebsmitarbeiter Montage» in der C.___ GmbH, [...], tätig, wobei er dieses Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2000 auflöste und in der Folge stellenlos war. Gemäss vorliegender Bestätigung der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2000 gab der Beschwerdeführer als Kündigungsgrund an, er wolle sich in seinem privaten Umfeld neu orientieren (IV-Nr. 8 [VSBES.2020.156]); vgl. auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 5. Juni 2000 [IV-Nr. 8 S. 5]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2020 (A.S. 2 [VSBES.2020.156]) als auch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 22. September 2021 (A.S. 111 [VSBES.2020.156]) auf die Akten der Arbeitslosenversicherung (ALV) aus dem Jahr 2002 und ermittelte ein Jahreseinkommen von CHF 51'300.00, was nominallohnindexiert auf das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von CHF 63'016.00 ergab. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, erweist sich diese Festsetzung des Valideneinkommens als unkorrekt, war es doch der Beschwerdeführer selber, der sein damaliges Arbeitsverhältnis im April 2000 zwecks Neuorientierung im privaten Umfeld auf Ende Juni 2000 auflöste (vgl. IV-Nr. 8 S. 4 f. [VSBES.2020.156]). Auf die davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers im Gesprächsprotokoll «Revision» vom 9. Januar 2018, wonach er seine letzte Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren habe (vgl. IV-Nr. 84 S. 1), kann nicht abgestellt werden. Sodann wurde die Firma gemäss den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. A.S. 27 [VSBES.2020.156] und A.S. 24 [VSBES.2022.32]). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig gewesen wäre. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1. und 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1., je mit Hinweisen). Auch mit Blick darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit schon sehr lange, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits 20 Jahre zurückliegt, erscheint es als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zu ermitteln. Demnach ist von einem Einkommen von CHF 6'080.00 pro Monat auszugehen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 27 [Herstellung von elektrischen Ausrüstungen], Kompetenzniveau 2 [Praktische Tätigkeiten wie Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten], Männer). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine Ausbildung als Elektromonteur in der [...] absolviert hat und bei der letzten Arbeitgeberin in der Funktion als «Betriebsmitarbeiter Montage» (Prüfen von bestückten Leiterplatten; vgl. IV-Nr. 8 S. 1 [VSBES.2020.156]) bzw. Maschinenoperateur (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 [VSBES.2020.156]) gearbeitet hat, erscheint die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 (Praktische Tätigkeiten wie Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten) als korrekt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40.8 Stunden und des Nominallohnindexes (2018: 129.4, 2020: 131.7) führt dies zu einem Valideneinkommen von CHF 6'311.85 pro Monat bzw. CHF 75'742.00 pro Jahr.
2.2 Da der Beschwerdeführer seither keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenwerte der LSE 2018 heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden ärztlichen Angaben von Dr. med. H.___ in seinem Gutachten vom 16. Februar 2019 wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Interaktion ideal, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen verfügbar und die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit besteht nach den Angaben von Dr. med. H.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2018 (IV-Nr. 100 S. 13 [VSBES.2020.156]). In somatischer Hinsicht ist angesichts zunehmender Rückenbeschwerden (myostatische Dysbalance, zunehmende Einsteifung im Bereich der Wirbelsäule) ausschliesslich eine körperlich leichte, wechselbelastende und meist sitzende Verweistätigkeit mit einem Pensum von 70 % zuzumuten (vgl. IV-Nr. 111.1 S. 11, 111.2 S. 29 und 128 S. 3 [VSBES.2020.156]). Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Einschränkungen ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'708.50 (50 % von CHF 5'417.00; vgl. LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung (2018: 129.6, 2020: 131.9) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 2'873.70 pro Monat bzw. CHF 34'485.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N 100).
Aufgrund des vorerwähnten, eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (unterdurchschnittliche Belastbarkeit, geringe Anforderungen an die Interaktion, Tätigkeiten, die vorzugsweise alleine ausgeführt werden können, die gut strukturiert sind und genügend Möglichkeiten für Pausen bieten; körperlich leichte, wechselbelastende und meist sitzende Tätigkeit) ist mit einer Lohneinbusse im Vergleich zu Arbeitskräften mit normalem Leistungsvermögen zu rechnen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 10 % als sachgerecht erscheint. Zum geltend gemachten Abzug für Teilzeitarbeit ist festzuhalten, dass statistisch Männer ohne Kaderfunktion gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % zwar gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr verdienten, dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar. Die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz verletzt daher kein Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2. mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer lediglich im Ausmass von 50 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, führt somit nicht zu einer Erhöhung des leidensbedingten Abzugs. Das fortgeschrittene Alter von 56 Jahren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, schlechte Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführers begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Der Maximalabzug von 25 %, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht, kann somit nicht gewährt werden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 2'586.35 pro Monat bzw. CHF 31'036.00 pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'742.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von 59.02 % bzw. – abgerundet – von 59 %. Dies führt zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung).
3.
3.1 Bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3, 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 E. 5.1, 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.1 und 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar u.a. dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen, es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3. mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall bezog der 1964 geborene Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juni 2020 somit seit knapp 19 Jahren; ausserdem stand er im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bereits im 57. Lebensjahr. Somit fällt der Beschwerdeführer grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen, die vor einer Rentenaufhebung bzw. -reduktion Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen haben. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. A.S. 1 und A.S. 112 [VSBES.2020.156]). Diese hob die bisher gewährte ganze Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende Juli 2020 auf, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Sie begründete dies damit, es bestehe ein hoher Verdacht auf Malingering. Daher sei davon auszugehen, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen sei und eine Selbsteingliederung daher möglich und zumutbar sei (A.S. 1 f. [VSBES.2020.156]). In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht legte sie dar, es sei erst aufgrund der anonymen Meldung und der Internetrecherche bekannt geworden, dass es dem Beschwerdeführer besser gehe. Er habe somit seine Meldepflicht verletzt. Weiter sei es erwiesen, dass er soziale Kontakte pflege und damit wieder vermehrt im sozialen Leben integriert sei. Ausserdem sei er besonders agil, da es ihm möglich sei, alleine Reisen in die [...] wahrzunehmen. Zudem sei er in der Lage gewesen zu heiraten und alles für den Familiennachzug in die Schweiz vorzubereiten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung wahrnehmen könne (A.S. 112 [VSBES.2020.156]). Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, die Rentenaufhebung bzw. –reduktion sei, ohne vorher Eingliederungsmassnahmen durchgeführt zu haben, rechtswidrig. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung bzw. Reduktion der Rente die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Sein Interesse an beruflichen Massnahmen ergebe sich aufgrund seiner Aktivitäten im geschützten Rahmen bei der I.___ (A.S. 31 [VSBES.2020.156]). In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht bringt er vor, es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Dass er besonders agil und wieder vermehrt im sozialen Leben integriert sei und deswegen seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung wahrnehmen könne, sei eine unbelegte und aktenwidrige Behauptung (A.S. 136 [VSBES.2020.156]). Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 erneuert der Beschwerdeführer diese Einwände (A.S. 20 ff. [VSBES.2022.32]).
3.3 Dr. med. H.___ hielt in dem hier massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2019 zum Krankheitsverlauf fest, die neuen Informationen (anonyme Meldung betreffend Versicherungsmissbrauch, Internetrecherche) und die Untersuchungsergebnisse seien nach wie vor mit der gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vereinbar. Trotz aktuell auffällig wirkender Angaben bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere psychische Störung. Insgesamt sei zwar von einer gewissen Stabilisierung in den letzten Jahren auszugehen, es bestünden gewisse Ressourcen in der Interaktion (mit Freunden, der Wohnbegleitung, Familienangehörigen und dem Gutachter) und der Beschwerdeführer könne auch komplexere Aktivitäten (Reisen) durchführen und sich in fremden Umgebungen zurechtfinden, wobei er über ein entsprechendes Problemlöseverhalten verfüge, trotz der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei hier jedoch von einer nach wie vor krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (IV-Nr. 100 S. 11 ff. [VSBES.2020.156]). Angesichts dieser gutachterlichen Angaben kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt selber eingliedern kann. So wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, eine Erklärung für den verbesserten Zustand (neben derjenigen der bewussten Inszenierung, welche angesichts des hohen Aufwands jedoch eher unwahrscheinlich ist) wäre, dass dieser und damit die Erscheinung des Beschwerdeführers fluktuiere (IV-Nr. 100 S. 11 [VSBES.2020.156]). Die durchgeführte Untersuchung vom 16. August 2018 (Gutachten vom 21. August 2018), aufgrund welcher der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, es sei «aktuell nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen» (IV-Nr. 90.1 S. 25 [VSBES.2020.156]), fand offenbar an einem sehr ungünstigen Tag statt. Die nur wenig später erfolgte Untersuchung vom 21. November 2018 (Gutachten vom 16. Februar 2019), worin eine Verbesserung des psychischen Zustands, eine erhöhte Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % festgestellt wurde, wurde dementsprechend an einem sehr günstigen Tag durchgeführt (IV-Nr. 100 S. 12 f. [VSBES.2020.156]). Angesichts eines solchen, stark fluktuierenden psychischen Gesundheitszustands erscheint es als naheliegend, dass der Beschwerdeführer für eine andauernde Integration ins Erwerbsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt Hilfestellungen benötigt. Das nach wie vor erheblich eingeschränkte Leistungspotential und das stark reduzierte Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers wird auch durch die Einschätzung der behandelnden Oberärztin der J.___ in ihrem Bericht vom 24. Februar 2020 erhärtet, wonach der Beschwerdeführer bei seinen Reisen in die [...] anlässlich des Todes seines Bruders im Februar 2018 und seiner Mutter im März 2019 jedes Mal von Bekannten an den Flughafen [...] gebracht und in der [...] abgeholt worden sei. Seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Sommer 2019 und auch aktuell leide er unter Ängsten und Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft verunmögliche. Die neu geschlossene Ehe, welche bereits nach einem Monat wieder geschieden worden sei, zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer eine Frau als Hilfe für Kontakte und Gesellschaft gesucht habe, was wegen seines gesundheitlichen Zustands mit Stimmenhören und Ängsten jedoch nicht möglich gewesen sei (IV-Nr. 136 S. 1 f. [VSBES.2020.156]). Gestützt auf die vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist und er in der Lage wäre, seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer Selbsteingliederung zu verwerten. Er kann weder als besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert angesehen werden, noch verfügt er über eine breite Ausbildung oder Berufserfahrung, zumal seine zuletzt auf dem Arbeitsmarkt ausgeübte Tätigkeit mehr als 20 Jahre zurückliegt. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters und der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte, sind nicht ersichtlich. Ist die Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, kann nicht von einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV ausgegangen werden. Bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand ist die versicherte Person nicht verpflichtet, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Selbst wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegen sollte, bleibt unklar, inwiefern dies am Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen etwas ändern sollte. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin nicht belegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein medizinisch-theoretisch wieder ausgewiesenes Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb vor der revisionsweisen Rentenaufhebung Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Ein solches Vorgehen wird auch bei einer Rentenherabsetzung verlangt.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Er weist darauf hin, sein Interesse an entsprechenden Massnahmen ergebe sich ohne Weiteres auch anhand seiner Aktivitäten im geschützten Rahmen der I.___ (vgl. A.S. 31 [VSBES.2020.156]). Gemäss seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer während sechs Jahren in einem geschützten Rahmen in der I.___ (vgl. IV-Nr. 84 S. 2, 90.1 S. 11 und 100 S. 6 [VSBES.2020.156]). Aktuell ist er dort im geschützten Rahmen in der Abteilung «Fördergruppe» (Kartonverarbeitung) mit einem Pensum von 50 % (20 Std. pro Woche) tätig (IV-Nr. 111.2 S. 7, 9 und 23, IV-Nr. 131 [VSBES.2020.156]). Vom Bestehen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. von seiner Eingliederungsbereitschaft, kann somit ausgegangen werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgrund des beweiskräftigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von einer relevanten Verbesserung (nurmehr 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) und damit im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 auszugehen. Gemäss dem oben (unter E. II. 2. hiervor) dargelegten Einkommensvergleich beträgt der Invaliditätsgrad 59 % und es besteht damit nur noch ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es sind sodann keine Hinweise ersichtlich, die für eine aus eigenen Kräften gelingende Wiedereingliederung sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Rentenherabsetzung die notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben bzw. den Verhältnissen angepasste befähigende Massnahmen durchzuführen, die Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist über die revisionsweise Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente neu zu verfügen. Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.
4.2 Die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat zur Folge, dass auf die ab 1. Juli 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente weiterhin Anspruch besteht, bis die Eingliederung abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3).
5. Im Weiteren ist die Neuverlegung der Partei- und Verfahrenskosten zu prüfen:
5.1 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 (VSBES.2020.156) teilweise gut, hob dieses auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen) an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv, Ziff. 1; 9C_506/2021). Im Weiteren auferlegte es die Gerichtskosten von CHF 800.00 dem Beschwerdeführer (bzw. Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren), wobei diese zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Ferner wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 für das bundesgerichtliche Verfahren ausgerichtet (Dispositiv, Ziff. 2 bis 4). Entsprechend dem Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens und des anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahrens ist über die Verlegung der Gerichtskosten und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als aufgrund des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von einer relevanten Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab November 2018) und damit von einem Revisionsgrund auszugehen ist; er obsiegt insoweit, als eine revisionsweise Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente erst nach der Durchführung der notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, der Prüfung der Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit und gegebenenfalls nach der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgen kann. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als volles Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235 f.). Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Sache im Verfahren vor Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Demnach sind zur Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers die in beiden Verfahren VSBES.2020.156 und VSBES.2022.32 eingereichten Kostennoten vom 4. Dezember 2020 (A.S. 62 f. [VSBES.2020.156]) und 28. Juni 2022 (A.S. 31 f. [VSBES.2022.32]) zu berücksichtigen.
In der Kostennote vom 4. Dezember 2020 weist der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 16.27 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 236.20 aus. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Die unter den Daten vom 11. August 2020 (Mail an Beiständin, 0.25 Std.), 12. August 2020 (Brief an Beiständin, 0.25 Std.), 26. August 2020 (Brief an Klient und Beiständin, 0.17 Std.) und 25. November 2020 (Brief an Klient, Brief an Beiständin, je 0.17 Std.) aufgeführten Positionen können daher nicht berücksichtigt werden, da hier von Orientierungskopien an die Klientschaft und die Beiständin auszugehen ist. Im Weiteren ist der unter dem 4. Dezember 2020 geltend gemachte nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Dies führt zu einem zu entschädigenden Zeitaufwand von 14.76 Stunden. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 4'228.50 (Honorar von CHF 3’690.00, Auslagen von CHF 236.20 und MwSt. von CHF 302.30).
In der Kostennote vom 28. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 7.62 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 65.70 geltend. Gemäss den in der Kostennote unter den Daten vom 14. Februar 2022, 22. April, 12. Mai und 20. Juni 2022 enthaltenen Positionen «Brief an Klient» und «Brief an Soziale Dienste» (7 x 0.17 Std.) ist von der Weiterleitung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche wie erwähnt nicht zusätzlich zu vergüten sind. Im Weiteren handelt es sich bei der Position vom 23. Mai 2022 («Brief an Versicherungsgericht», 0.25 Std.) um ein Fristerstreckungsgesuch, welches ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Wie erwähnt ist der nachprozessuale Aufwand bei einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Damit reduziert sich der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 1.94 Stunden auf 5.68 Stunden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 1'600.10 (Honorar von CHF 1'420.00, Auslagen von CHF 65.70 und Mehrwertsteuer von CHF 114.40). Zusammen mit der Parteientschädigung gemäss Kostennote vom 4. Dezember 2020 ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'828.60 (insgesamt 20.44 Stunden; Honorar von CHF 5'110.00, Auslagen von CHF 301.90 und MwSt. von CHF 416.70).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie vor der Rentenherabsetzung im Sinne der Erwägungen die notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben vornehme, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführe und anschliessend über die revisionsweise Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'828.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser