Urteil vom 13. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

CSS Versicherung, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 20. Dezember 2021 liess die Krankenversicherung CSS (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate April und Mai 2021 von CHF 716.05 sowie Spesen von CHF 150.00 und Zins von CHF 18.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 716.05 ab dem 20. Dezember 2021 betreiben (CA [Akten der CSS] 4). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2022 (CA 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2022 (CA 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) ab, wobei sie darin festhielt, der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag für ausstehende Prämien belaufe sich auf CHF 716.05 zuzüglich Mahnkosten von CHF 150.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 auf den Betrag von CHF 716.05.

 

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 4. März 2022 (A.S. 6) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt den Antrag, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei zu prüfen.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 (A.S. 10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Der Beschwerdeführer verweist mit Replik vom 21. März 2022 (A.S. 13) im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

 

5.       Mit Duplik vom 30. März 2022 (A.S. 15 f.) sowie Triplik vom 23. April 2022 (A.S. 18 f.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

 

6.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.

1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 716.05 zuzüglich Mahnkosten von CHF 150.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 auf dem Betrag von CHF 716.05 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

 

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003).

 

2.       Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

 

3.       Mit Prämienabrechnung vom 13. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die KVG-Prämie des Monats April 2021 von CHF 358.55 abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 365.80 sowie die Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG von CHF 22.80 in Rechnung gestellt, woraus ein zu zahlender Restbetrag von CHF 15.50 resultierte (CA 1, S. 1). Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Prämienabrechnung vom 13. März 2021 die KVG-Prämie des Monats Mai 2021 von CHF 358.55 abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 365.80 sowie die Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG von CHF 22.80 in Rechnung gestellt, woraus ebenfalls ein zu zahlender Restbetrag von CHF 15.50 resultierte (CA 1, S. 3). In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Aargau nur bis im März 2021 Prämienverbilligung erhalten hatte (s. CA 8), weshalb die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Rechnung vom 15. Mai 2021 die angerechnete Prämienverbilligung der Monate April und Mai 2021 im Gesamtbetrag von CHF 731.60 (2 x CHF 365.80) zurückforderte (CA 1, S. 5), was denn auch nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften diesbezüglich rügt, seine Prämienverbilligung sei irrtümlich eingestellt worden, so ist darauf nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die im Kanton Aargau zuständigen Stellen hätte wenden müssen. Ebenso unbehilflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihn darüber hätte informieren müssen, dass er keine Prämienverbilligung mehr erhalte. Auch diesbezüglich liegt die Zuständigkeit beim Kanton Aargau und nicht bei der Beschwerdegegnerin.

Sodann mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ausbleibender Zahlung mit Schreiben vom 24. Juli 2021 sowie vom 21. August 2021 (CA 1, S. 7 und 9), wobei sie eine Vorauszahlung vom 27. Mai 2021 von CHF 15.55 in Abzug brachte, woraus der Forderungsbetrag von CHF 716.05 resultierte. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe die Prämienrechnungen stets alle bezahlt, weshalb er der Beschwerdegegnerin nichts schulde. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Prämienabrechnungen vom 13. Februar und 13. März 2021 von je CHF 15.50, wie aus den Akten ersichtlich, tatsächlich bezahlt hat (vgl. CA 6). Wie aus den diesbezüglichen Prämienabrechnungen (CA 1, S. 1 und 3) ersichtlich, wurden damit aber die Prämien der Zusatzversicherung nach VVG beglichen, womit es nicht zu beanstanden ist, dass diese Zahlungen nicht von den zurückgeforderten Prämienverbilligungen nach KVG in Abzug gebracht wurden. Zusammenfassend ist demnach der geforderte Betrag von CHF 716.05 für ausstehende Prämienforderungen bzw. zurückgeforderte Prämienverbilligungen nicht zu beanstanden.

 

Insofern der Beschwerdeführer schliesslich rügt, ihm seien Schreiben der Beschwerdegegnerin trotz Adressänderung und Nachsendeauftrag nicht zugegangen und die Beschwerdegegnerin habe eine E-Mail an eine alte und ungültige E-Mail-Adresse von ihm geschickt, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers ist, der Beschwerdegegnerin stets seine aktuellsten Adressdaten mitzuteilen. Ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin, ist aufgrund der Akten nicht erstellt.

 

4.       Sodann sind die erhobenen Mahngebühren von CHF 150.00 zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung.

 

Angesichts der verbleibenden Forderung von CHF 716.05 erscheinen Mahngebühren von total CHF 150.00 im Verhältnis aber als zu hoch (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.164 vom 17. Februar 2022 E. 4). Das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin kann dazu führen, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfallen, die bei geringen Prämienausständen ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen entsteht und die Spesen somit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein dürfen (EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1349), ändert auch ein vollautomatisches Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in Nachachtung des Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von CHF 160.00 (zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von CHF 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von total CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).

 

Wie eingehend festgehalten, sind die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 150.00 im Verhältnis zu der ausstehenden Forderung von CHF 716.05 zu hoch, weshalb die Mahnkosten im Lichte der vorstehenden Erwägungen auf knapp 10 % der ausstehenden Forderung – somit auf CHF 70.00 – zu senken sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

 

5.       Dagegen sind die erhobenen Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate April und Mai 2021 von 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 auf den Betrag von CHF 716.05 nicht zu beanstanden.

 

6.      

6.1     Die Beschwerde wird somit bezüglich der Mahnkosten teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 786.05 (CHF 716.05 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 70.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt.

 

6.2     Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird bezüglich der Mahnkosten teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 786.05 (CHF 716.05 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 70.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch