Urteil vom 30. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Erlass (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022)

 


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 17. August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 68 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 61 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Februar 2022 ab, wobei sie die Einstelldauer auf 33 Tage erhöhte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 28. Februar 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6 ff.). Dabei begehrt er, der Einspracheentscheid zur Verfügung Nr. 1800093627 (vom 17. August 2021) sei neu zu beurteilen und es sei zur Verfügung Nr. 2100096740 (vom 8. Februar 2022, s. ALK S. 18 f.) ein Erlass zu gewähren.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.   Die Beschwerde vom 28. Februar 2022 sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Mai 2022 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 11. Mai 2022 auf eine Duplik und bekräftigt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 33 Tage ab 17. August 2021 betrifft. Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit ein Erlass der Rückforderung vom 8. Februar 2022 verlangt wird. Ein solcher Erlass bildete einerseits nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Februar 2022. Andererseits ist bezüglich der Verfügung vom 8. Februar 2022 nach Aktenlage kein eigener Einspracheentscheid ergangen, der beim Versicherungsgericht angefochten werden könnte. Damit fehlt es im Hinblick auf den begehrten Erlass an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (s. dazu Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 33 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 219.70 (s. ALK S. 17) nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.       Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte Person, die aus eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292).

 

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer befand sich gemäss Einsatzvertrag mit der B.___ AG (fortan: Personalverleiher) vom 2. Juli 2021 (ALK S. 96) ab 5. Juli 2021 in einem auf drei Monate befristeten Einsatz bei der C.___ AG (fortan: Einsatzbetrieb). Dieser Vertrag verwies auf den Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalverleiher (ALK S. 41 f.) sowie auf den Gesamtarbeitsvertrag über den Personalverleih (fortan: GAV Personalverleih) und den Gesamtarbeitsvertrag der Elektrobranche (fortan: GAV Elektrobranche). ln der Rubrik «Einsatz als / Einstufung» hielt der Einsatzvertrag fest, der Beschwerdeführer sei Hilfsarbeiter ohne Berufsausbildung in der Elektrobranche und verfüge über keine Branchenerfahrung. Der Basisstundenlohn belief sich auf CHF 24.88. Der Beschwerdeführer löste diese Anstellung unter Einhaltung der zweitägigen Kündigungsfrist per 16. August 2021 auf (ALK S. 85 Ziff. 15 + 16). In seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 (ALK S. 81 f.) begründete er diese Kündigung im Wesentlichen damit, er habe den Einsatz ohne Vertrag antreten müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, über die Arbeitsbedingungen, insbesondere den Lohn, zu verhandeln. Der Stundenlohn sei CHF 5.00 bis 10.00 tiefer ausgefallen als bei den anderen Arbeitern, obwohl es sich bei ihnen ebenfalls nicht um gelernte Elektriker gehandelt habe. Nach drei Wochen habe er die Arbeiten selbst erledigt. Angesprochen auf die Lohnunterschiede habe ihm Herr D.___ vom Personalverleiher versprochen, dass er für den weiteren Einsatz mehr bekommen werde. Im Vertrag sei zudem nicht festgehallten worden, dass gewisse Fahrzeiten vom einen zum anderen Auftrag nicht vergütet würden. Pro Auftrag sei eine fixe Arbeitszeit berechnet worden. Wenn sie einen Auftrag nicht hätten erledigen können, z.B. mangels Zugang zu einem Raum, sei die Zeit nicht einmal zur Hälfte vergütet worden. Hinzu komme, dass sich die weiteren Aufträge verzögert hätten, sodass sie bei einer Arbeitszeit von 14 bis 15 Stunden pro Woche sicher dreimal erst um 20:00 oder 21:00 Uhr Feierabend gemacht hätten. An eine Mittagspause sei bei alldem nicht zu denken gewesen.

 

3.1.2  Der Personalverleiher teilte der Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Einsatzbetrieb am 20. Oktober 2021 mit (ALK S. 71 + 79 f.), der Beschwerdeführer sei nie gezwungen gewesen, sein Privatauto zu verwenden, weshalb keine Kilometerentschädigung ausgerichtet worden sei. Er habe jeweils die Möglichkeit gehabt, den Treffpunkt im Betrieb zu wählen oder sich abholen zu lassen. Die Firma habe sich an die gesetzlichen Bedingungen gehalten und die Mitarbeiter seien angewiesen, eine Mittagspause einzulegen. Die Arbeitsstunden seien korrekt rapportiert und alle bezahlt worden, dies auch dann, wenn eine Baustelle länger gedauert habe. Der Stundenansatz des Beschwerdeführers sei für einen Hilfsarbeiter in dieser Branche korrekt. Andere Mitarbeiter hätten den selben Lohn erhalten; jene, die mehr verdient hätten, hätten eine Team- oder Gruppenleiterfunktion ausgeübt.

 

3.1.3  In seiner Einsprache (ALK S. 61 ff.) bekräftigte der Beschwerdeführer, dass ihn nicht nur der Stundenansatz, sondern auch die Fahrzeit, die Überstunden und die fehlenden Bedingungen im Vertrag zur Kündigung veranlasst hätten. Die Lohnabrechnungen hätten nicht alle geleisteten Stunden enthalten. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen habe die Zeit gefehlt. Die Einsatzfirma habe pro Team vier Einsätze pro Tag eingeplant, unabhängig von der Anfahrzeit und vom Aufwand für die einzelnen Aufträge. Fahrzeiten seien erst ab einer halben Stunde vergütet worden und die Rückfahrten nach Erledigung des letzten Auftrags von einer bis eineinhalb Stunden seien zu seinen Lasten gegangen. Trotz seiner 18jährigen praktischen Erfahrung mit Elektroarbeiten habe ihn der Personalverleiher als Hilfsarbeiter eingestuft. Die Zusage von Herrn D.___, er bekomme eine Lohnerhöhung, sei leider nicht eingehalten worden.

 

3.1.4  In seiner Beschwerdeschrift (A.S. 6 ff.) wies der Beschwerdeführer ergänzend auf seine gesundheitlichen Probleme hin, namentlich mit den Bandscheiben und den Knien. Herr D.___ habe ihm in der Vorbesprechung gesagt, dass Erfahrung mit Elektroarbeiten nicht Bedingung sei. Er verfüge im Übrigen sehr wohl über solche Erfahrungen, da er nicht nur kleinere Elektroarbeiten ausgeführt, sondern in einem Einfamilienhaus die ganze Elektroinstallation von Grund auf neu erstellt habe, was von der [...] abgenommen worden sei. Arbeitsbeginn sei in [...] gewesen, um das Auto zu beladen. Die Zeiterfassung habe erst um 8:00 Uhr begonnen, was er nicht gewusst habe.

 

3.1.5  Dr. med. E.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin, stellt am 1. März 2022 folgendes Arztzeugnis aus (ALK S. 11):

Ich bestätige hiermit, dass ich [den Beschwerdeführer] als Hausärztin seit Jahren behandle. Trotz fehlenden Konsultationen in den letzten Jahren attestiere ich, dass beim 57jährigen [Beschwerdeführer] körperliche Einschränkungen für schweren Arbeiten bestehen: Beim [Beschwerdeführer] besteht eine chronische Gonarthrose auf beiden Seiten sowie ein chronisches unteres Rückenleiden, bei massiven Abnutzungserscheinungen. Dies [war] auch der Grund für die Aufgabe seiner schweren körperlichen Belastung im eigenen Geschäft.

Körperlich schwer belastende Arbeiten sind für den [Beschwerdeführer] nicht mehr zumutbar, insbesondere nicht Treppensteigen mit schweren Lasten. Auch ist es nicht zumutbar, dass Rüstzeiten und Fahrtzeiten bei Arbeitstagen über zehn Stunden nicht vergütet werden.

 

3.1.6 Herr F.___, Teamleiter im Einsatzbetrieb und Schwiegersohn des Beschwerdeführers (s. A.S. 17 oben), erklärt in seinem Schreiben vom 3. März 2022 (ALK S. 12) im Wesentlichen, er habe die Arbeitsstunden des Beschwerdeführers erfasst und per App übermittelt. Fahrtwege unter einer halben Stunde seien nicht vergütet worden. Fast jeden Tag habe es ein bis zwei Abbrüche gegeben, z.B. wegen fehlender Vorbesichtigung (den Einsatzleiter habe man denn auch mittlerweile entlassen). In diesen Fällen habe der Einsatzbetrieb nur Minimalzeiten bezahlt. Mittagspause habe man nur selten und dann sehr kurz gemacht, um abends nicht noch später nach Hause zu kommen.

 

3.1.7  In der Replik (A.S. 24 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest. Er habe nicht aus einer Laune heraus gekündigt, sondern weil der Personalverleiher seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Herr F.___ die Arbeitsbedingungen ebenfalls nicht mehr akzeptiert und den Einsatzbetrieb verlassen habe. Dieser könne deshalb nicht länger als befangen gelten. Zum Arzt brauche er nicht mehr zu gehen, denn dieser könne ihm nicht mehr helfen, ausser durch Kortisonspritzen und Schmerzmittel.

 

3.2

3.2.1  Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Anstellung aus eigenem Entschluss auflöste. Weder war er vom Einsatzbetrieb resp. Personalverleiher dazu gedrängt worden noch wollte er einer drohenden Kündigung von dieser Seite zuvorkommen. Ausserdem ist unbestritten, dass in diesem Zeitpunkt keine Zusicherung einer anderen Stelle vorlag.

 

3.2.2  Gemäss Ziffer 13 im Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalverleiher, der auf den Arbeitseinsatz ab 5. Juli 2021 anwendbar war (s. E. II. 3.1.1 hiervor), gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag besteht. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei aber unter Ausschluss einer Anwendung der eigenen Bestimmungen die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen, sofern diese allgemein verbindlich erklärt wurden. Der neue GAV Elektrobranche trat am 1. Januar 2020 in Kraft und wurde vom Bundesrat mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2023 für die ganze Schweiz (ausser den Kantonen Genf und Wallis) allgemeinverbindlich erklärt (s. unter GAV der Schweizerischen Elektrobranche (admin.ch)), sodass er auch für Betriebe gilt, die nicht dem Branchenverband EIT.swiss angehören. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV Elektrobranche sind damit im umschriebenen Sinne für den Einsatzvertrag vom 2. Juli 2021 massgebend. Anhang 5b des Gesamtarbeitsvertrages sieht ab 1. Januar 2021 u.a. folgende Mindestlöhne vor:

Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung in der Elektrobranche

·      Ohne Branchenerfahrung: CHF 24.14 pro Stunde

·      Mit mindestens zwei Jahren Branchenerfahrung: CHF 25.86 pro Stunde

 

Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über keine formelle Ausbildung als Elektriker. Er hält indes dafür, er könne einschlägige praktische Erfahrungen vorweisen. Gemäss seinem Lebenslauf (s. Akten der Kantonalen Amtsstelle / KA S. 110 f. + 137 f.) schloss der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Plattenleger EFZ ab und absolvierte anschliessend ein Praktikum im Ofen- und Chemineebau. Von 1985 bis 1995 war er selbständiger Plattenleger und Allrounder, ohne dass von Elektroarbeiten die Rede wäre. Sodann arbeitete der Beschwerdeführer von 1995 bis 2005 als technischer Hauswart und von 2005 bis 2006 wieder als (angestellter) Plattenleger. Von November 2006 bis Dezember 2020 führte er in seiner GmbH Platten-, Maurer-, Gipser-, Maler und «kleine» Elektroarbeiten aus. Angesichts dessen darf man zwar in der Tat davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer u.a. auch Elektroarbeiten übernahm. Der Lebenslauf gibt aber keinen Aufschluss darüber, was diese Arbeiten alles beinhalteten und welchen zeitlichen Umfang sie einnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich von «kleinen» Elektroarbeiten spricht, d.h. er relativiert deren Bedeutung im Rahmen seiner Gesamterwerbstätigkeit. Gelegentliche kleinere Elektroarbeiten, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten, genügen indes nicht, um eine konsolidierte zweijährige Branchenerfahrung zu gewährleisten. Daran ändert auch der «Sicherheitsnachweis Elektroinstallation» nichts, wonach der Beschwerdeführer die Elektroinstallationen beim Umbau eines Einfamilienhauses ohne Beanstandungen vorgenommen hatte (ALK S. 13 ff.). Diese Bestätigung datiert nämlich vom 26. Februar 2004 und ist damit nicht mehr geeignet, eine ausgedehnte aktuelle Berufserfahrung zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Personalverleiher davon ausging, dem Beschwerdeführer fehle eine (ausreichende) Erfahrung in der Elektrobranche. Der vorgesehene Stundenlohn von CHF 24.88 war dabei sogar etwas höher als der GAV-Mindestlohn von CHF 24.14 für ungelernte und unerfahrene Arbeitnehmer. Wurde aber der massgebliche Mindestlohn eingehalten, so rechtfertigte die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Lohnhöhe keine Kündigung. Es wäre ihm vielmehr unter diesem Blickwinkel zumutbar gewesen, den Arbeitseinsatz bis zu seiner ordentlichen Beendigung fortzusetzen.

 

3.2.3  Die Einwände des Beschwerdeführers, welche die Arbeitszeit zum Gegenstand haben, dringen ebenfalls nicht durch:

 

Der Einsatzvertrag vom 2. Juli 2021 sah eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden vor, d.h. 8,2 Stunden am Tag. Arbeitseinsätze von 14 oder mehr Stunden am Tag, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, sind nicht dokumentiert. In den Zwischenverdienstbescheinigungen (ALK S. 84 + 91) sowie im Stundennachweis (ALK S. 72) findet sich als Maximum vielmehr eine Arbeitszeit von zehn Stunden (7., 15. und 29. Juli 2021). Arbeitszeiten bis 20:00 oder 21:00 Uhr sind ebenfalls nicht belegt. Gemäss den Stundenrapporten des Beschwerdeführers (ALK S. 34 ff.) arbeitete er nie länger als bis 19:00 Uhr. Die wöchentliche Arbeitszeit wiederum lag über die rund sechs Wochen des Einsatzes hinweg bei durchschnittlich 39,5 Stunden (237 : 6), womit der Einsatzvertrag auch in dieser Hinsicht eingehalten worden war. Zudem erfolgte gemäss den Stundenrapporten auch jeweils ein Unterbruch für die Mittagspause (s. ALK S. 34 ff.). Dies korrespondiert mit der Auskunft des Einsatzbetriebes, wonach die Arbeitnehmer angewiesen seien, eine Mittagspause einzulegen (E. II. 3.1.2 hiervor). Ausserdem erklärte der Betrieb, dass alle geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden seien (a.a.O.).

 

Was den Arbeitsweg angeht, so bestimmt gemäss GAV Elektrobranche der Arbeitgeber den Ort für den Arbeitsbeginn (Ziff. 27.1). Hier ist dies der Betrieb der Einsatzfirma in [...], um dort den Wagen zu beladen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zeit sei stets erst ab 8:00 Uhr erfasst worden, ist unzutreffend, da die Arbeit laut den Stundenrapporten an einigen Tagen bereits um 7:00 Uhr begann (s. ALK S. 34 ff.).

 

F.___ bestätigte die Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. März 2022 (E. II. 3.1.6 hiervor). Dem kommt jedoch kein Beweiswert zu, der dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen würde. Einerseits handelt es sich bei Herrn F.___ um den Schwiegersohn des Beschwerdeführers. Wegen dieser persönlichen Beziehung (die auch darin zum Ausdruck kommt, dass F.___ den Beschwerdeführer auf die offene Stelle beim Einsatzbetrieb hingewiesen hatte, s. ALK S. 81 und A.S. 6 unten) sind die Angaben im Schreiben vom 3. März 2022 mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Der Umstand, dass Herr F.___ mittlerweile aus dem Einsatzbetrieb ausgeschieden ist (E. II. 3.1.7 hiervor), vermag daran selbstredend nichts zu ändern. Andererseits steht sein Schreiben in Widerspruch zu den Auskünften des Personalverleihers (E. II. 3.1.2 hiervor) und findet in den vorhandenen Unterlagen keine Stütze.

 

Dem Beschwerdeführer wäre es somit auch in dieser Hinsicht zumutbar gewesen, am Arbeitsplatz zu verbleiben.

 

3.2.4  Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand. Eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Arbeit muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis erstellt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238). Der Beschwerdeführer legt ein Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 1. März 2022 vor (E. II. 3.1.5 hiervor). Dieses reicht indes nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Einerseits hat die Hausärztin den Beschwerdeführer, wie sie selber einräumt, in den letzten Jahren nicht mehr gesehen. Sie ist daher nicht in der Lage, aus eigener Anschauung Angaben zum Gesundheitszustand im Juli und August 2021 zu machen. Andererseits nimmt das Zeugnis keinen näheren Bezug auf die konkrete Arbeit, welche im Einsatzbetrieb geleistet wurde. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass im verwaltungsinternen Verfahren noch keine Rede davon war, der Beschwerdeführer habe auch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, dies wurde vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Im Übrigen hinterlässt es einen zwiespältigen Eindruck, wenn die Hausärztin sich auch zur Entlöhnung des Beschwerdeführers äussert, denn dabei handelt es sich um eine rechtliche und nicht um eine medizinische Frage. Wenn sich ein Arzt auf diese Weise für einen Patienten engagiert, so ist zweifelhaft, ob von ihm objektive medizinische Angaben erwartet werden können.

 

3.2.5  Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine befristete Anstellung vorzeitig auflöste, obwohl ihm diese zumutbar war.

 

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Unter einem «entschuldbaren Grund» sind besondere Umstände zu verstehen, die – ohne zu einer Unzumutbarkeit der Arbeit zu führen – das Verschulden im Einzelfall leichter als schwer erscheinen lassen. Diesfalls darf eine Einstellung von weniger als 31 Tagen erfolgen. Es kann sich dabei um die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).

 

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

 

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des schweren Verschuldens ein. Sie setzte die Einstelldauer auf 33 Tage fest, wobei sie offenbar davon ausging, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres bei der Einsatzfirma hätte arbeiten können. Dem ist zu entgegnen, dass der Einsatzvertrag auf drei Monate befristet und eine Verlängerung ungewiss war. Angesichts dessen ist es angezeigt, von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und die Einstelldauer auf 22 Tage zu reduzieren.

 

3.4     Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 17. August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Die Beschwerde vom 28. Februar 2022 wird zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit diese prüft, ob die Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung Nr. 2100096740 vom 8. Februar 2022 oder als Erlassgesuch zu behandeln ist (s. Art. 30 ATSG).

 

4.       Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da er weder anwaltlich vertreten ist noch eine solche Entschädigung beantragt hat.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 17. August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann