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Urteil vom 3. August 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1979 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Zudem veranlasste sie folgende beruflichen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen: In der Zeit vom 20. Mai 2019 bis zum 20. Oktober 2019 wurde eine berufliche Abklärung und ein Aufbautraining bei der B.___ durchgeführt. Im Anschluss besuchte der Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2019 bis zum 28. Februar 2020 den Lehrgang Qualitätsprüfer in der C.___ mit darauffolgendem Praktikum bei der Firma D.___ bis zum 31. August 2020. Aufgrund der beruflichen Abklärung BEFAS im Oktober 2020 absolvierte der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 einen Arbeitsversuch als Logistiker im ersten Arbeitsmarkt bei der Firma E.___ AG. Das in der Folge ab 1. Februar 2021 begonnene Praktikum sowie die Vorbereitung auf die Lehre als Logistiker EFZ (Nachholbildung) wurde per 22. April 2021 wieder abgebrochen.

 

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 101) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 17 % mit Verfügung vom 14. Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 15. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei der Beschwerdeführer umfassend gutachterlich abzuklären sowie eine Evaluation der Leistungsfähigkeit durchzuführen und danach neu zu entscheiden bzw. die Sache zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Februar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres eine angemessene, mindestens aber 32.5%ige IV-Rente auszurichten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2022 (A.S. 24) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

 

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

3.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

 

3.3     Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

 

4.       Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

 

5.

5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

5.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

 

6.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Ausbildung als Logistiker aufgrund des Berufsprofils des Logistikers (regelmässiges Heben von schweren Lasten, Rotationsbewegungen, nach vorne Bücken) gemäss fachärztlicher Einschätzung mit den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers unvereinbar. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers in gebückter und vorgeneigter Haltung sowie die Einschränkung bei Tätigkeiten mit Rumpfrotation würden selbst von Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) anerkannt (vgl. IV-Nr. 97). Der Beschwerdeführer sei weiterhin motiviert und habe durch überdurchschnittlichen Einsatz mangels Unterstützung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Herr G.___, versucht, selber eine Anschlusslösung zu finden. Leider sei der Versuch beschwerdebedingt gescheitert, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin berufliche Massnahmen benötige. Es gebe vorliegend gar keinen Grund, den Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. In Frage komme eine Ausbildung als technischer Kaufmann oder als Sachbearbeiter (z.B. im Bereich Rechnungswesen), nachdem die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers dafür ausreichten und sogar die Beschwerdegegnerin anerkenne, dass ein Niveau B2 genüge. Eine Verbesserung der Deutschkenntnisse auf Niveau B2 wäre mit Hilfe von Deutschkursen ohne weiteres möglich. Auch eine Weiterbildung zum Detailhandelsfachmann wäre eine Möglichkeit, welche der Beschwerdeführer gerne in Betracht ziehen würde (vgl. IV-Nr. 83). Weniger aussichtsreich wäre aufgrund der bekannten Allergien die von der BEFAS ebenfalls in Betracht gezogene Ausbildung als Medizinproduktetechnologe (vgl. IV-Nr. 83). In Anbetracht des fachärztlich bestätigten Rückenleidens, welches durch keinerlei Arztberichte widerlegt werde, sei es befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin weiter an der (körperlich gar nicht mehr möglichen) Nachholbildung als Logistiker festhalte und an die Wiederaufnahme der Eingliederungsbemühungen nicht nachvollziehbare Voraussetzungen stelle (vgl. Beschwerdebeilage 4). Es sei geradezu offensichtlich, dass der vorliegende Fall vom Streit zwischen Herrn G.___ und dem Beschwerdeführer in unsachlicher Weise beeinflusst werde, was in Anbetracht der Wichtigkeit der beruflichen Eingliederung nicht passieren dürfe. Sodann seien das fachärztlich bestätigte Rückenleiden und die daraus folgenden Erkenntnisse betreffend Zumutbarkeitsprofil von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Sollte nicht ohnehin dem nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Dr. med. H.___ (vgl. Beschwerdebeilage 3) gefolgt werden, wäre der Beschwerdeführer in jedem Fall durch einen weiteren, unabhängigen Rückenspezialisten zu begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei das zumutbare Arbeitsprofil des Beschwerdeführers nicht mit den Tätigkeiten vereinbar, welche er bei der E.___ AG habe ausführen müssen. Auch dem beiliegenden Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. April 2022 sei erneut zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Logistiker dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer dürfe keine Gewichte über 10 kg heben oder tragen, er dürfe sich nicht regelmässig Bücken und er müsse Rotationsbewegungen vermeiden. Daraus erhelle, dass er den Beruf des Logistikers nicht ausüben könne, was im Übrigen auch schon die Tatsache zeige, dass die Schmerzen mit der Belastung in direktem Zusammenhang stünden (vgl. Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. April 2022, Beschwerdebeilage 6). Dasselbe gehe auch aus dem Bericht des I.___ vom 29. April 2022 hervor, welcher sich ebenfalls klar und deutlich gegen die Zumutbarkeit des Logistikerberufs ausspreche. Weiter streiche auch das I.___ die Motivation des Beschwerdeführers hervor (vgl. Bericht des I.___ vom 29. April 2022 inkl. Unfallschein, Beschwerdebeilage 7). Dr. med. J.___ schliesse sich ebenfalls dieser Meinung an, wobei er explizit und zu Recht erwähne, dass es Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei, den Beschwerdeführer betreffend Berufsberatung zu unterstützen. Gemäss Dr. med. J.___ sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (Bericht von Dr. med. J.___ vom 4. April 2022, Beschwerdebeilage 9). Sollten die Anträge 1 und 2 wider Erwarten abgewiesen werden, wäre der Rentengrad korrekt gemäss nachfolgender Berechnung festzulegen: Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von CHF 86’700.00, da die Schichtzulagen beim Valideneinkommen zu berücksichtigen seien. Anschliessend müsse eine Aufrechnung auf den Nominallohnindex analog zum Invalideneinkommen erfolgen (CHF 86’700.00 / 101.5 x 102.4), woraus ein Valideneinkommen von CHF 87'468.75 resultiere. Betreffend Invalideneinkommen sei realistischerweise auf den Tabellenlohn im Detailhandel gemäss Position 47 abzustellen, mithin auf CHF 4'952.00 pro Monat x 12 (eventualiter auf den Sektor 3 Dienstleistungen, sprich auf CHF 5'063.00). Da dem Beschwerdeführer beschwerdebedingt mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien (er dürfe sich nicht einmal regelmässig bücken oder Rotationsbewegungen ausführen), sei nicht generell auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, welches – auch gemäss Beschwerdegegnerin und folglich unbestritten – viele mittelschwere Tätigkeiten beinhalte. Aufgerechnet ergebe dies ein Invalideneinkommen von CHF 62'498.80 (CHF 4'952.00 x 12 / 40 x 41.7 / 101.5 x 102.4). Von diesem Invalideneinkommen habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug bis zu 25 % zu erfolgen. Vorliegend erscheine der Beschwerdeführer aufgrund seiner komplexen Beschwerdesituation gegenüber gesunden Mitbewerbern stark benachteiligt, weshalb er nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Migrationshintergrund habe und nicht perfekt Deutsch spreche; ausserdem sei eine Berufsumstellung nötig, weshalb auch die fehlende Betriebszugehörigkeit einen Abzug rechtfertige. Gesamthaft sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Es sei demnach von einem Invalideneinkommen von höchstens CHF 49'999.05 auszugehen. Durch diese Berechnung ergebe sich ein IV-Grad von mindestens 43 %, weshalb dem Beschwerdeführer mindestens eine 32.5%ige IV-Rente zuzusprechen sei.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem eigentlichen Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Ausbildung zum technischen Kaufmann habe mangels ausreichender Kenntnisse in den Bereichen Deutsch und Informatik leider nicht gefolgt werden können. Das Angebot der begonnenen Nachholbildung zum Logistiker EFZ habe er abgelehnt und stattdessen aus eigener Initiative eine Anstellung als Baustellenüberwacher angenommen. Letztere gelte jedoch als körperlich nicht angepasst. Die Bemühungen der beruflichen Eingliederung seien aufgrund dessen wieder beendet worden. Eine Unterstützung bei der Nachholbildung zum Logistiker EFZ durch die IV-Stelle könne erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Gültiger Arbeitsvertrag als Lagermitarbeiter / Logistiker, Zulassung zum Qualifikationsverfahren, eingereichte Anmeldeunterlagen für den Lehrgang Nachholbildung Logistiker EFZ sowie Übersicht Kurskosten und Kursdauer. Somit könne momentan keine Unterstützung im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Sollte der Beschwerdeführer die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, könne er sich jederzeit wieder mittels Motivationsschreiben und unter Beilage der oben erwähnten Unterlagen bei der IV-Stelle anmelden. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als CNC-Mechaniker vollständig eingeschränkt sei. Das Anstellungsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber sei aufgelöst worden. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er jedoch unter Vermeidung von kauernden, gebückten und vorgeneigten Haltungen sowie von Rumpfrotationen und Tätigkeitsbereichen mit einer chemischen und physikalischen Exposition, beziehungsweise hautbelastende Arbeiten vollschichtig einsetzbar. Es sei ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich und zumutbar, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. H.___ vom 10. Juni 2021 bereits vorgelegen habe. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ habe am 2. Juli 2021 dazu Stellung genommen und ein zumutbares Arbeitsprofil erstellt. Dies entspreche den Tätigkeiten gemäss Arbeitsbeschrieb der E.___ AG vom 29. Juni 2021. Somit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Logistiker durchaus zumutbar wäre, sicherlich im Bereich der Firma E.___ AG. Eine EFL sei nicht notwendig, zumal bereits eine BEFAS-Abklärung stattgefunden habe, welche mit Bericht vom 5. November 2020 dokumentiert sei. Des Weiteren sei bezüglich Einkommensvergleich festzuhalten, dass die Schichtzulagen tatsächlich versehentlich beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt worden seien. Somit seien monatlich CHF 400.00 Schichtzulagen hinzuzurechnen. Eine Aufrechnung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sei jedoch nicht notwendig, da es sich dabei um den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn für das Jahr 2019 handle. Dieser sei scheinbar gleich geblieben wie im Jahr 2018. Somit wäre ein Valideneinkommen von CHF 86’700.00 anzunehmen. Weshalb beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn im Detailhandel oder auf den Sektor 3, Dienstleistungen abzustellen wäre, sei nicht nachvollziehbar. So enthalte das Total der Tabelle Tal_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Auch ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich vorliegend nicht. Trotzdem, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, sei dies kein Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dieser im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherte mit weiteren einschränkenden Faktoren (leichte Tätigkeiten gebückte oder vorgeneigte Haltung, ohne Rumpfrotation und nicht in kauernder Stellung, wie auch ohne chemische und physikalische Expositionen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und Gehen auf unebenem Gelände) arbeitsfähig sei. Es sei von einem genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Somit resultiere auch bei der Anpassung des Valideneinkommens weiterhin ein Invaliditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch entstehe.

 

7.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zurecht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

 

7.1     Im Bericht über die fachärztliche Untersuchung vom 30. November 2018 führte Dr. med. K.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Suva, Arbeitsmedizin, aus, anlässlich der rhinologischen Untersuchung finde sich beim Beschwerdeführer eine hochgradig behinderte Nasenatmung, begleitet von einer ausgeprägten Schleimhautlymphozytose mit Basalzellhyperplasie, sowie einer Dybiose, wahrscheinlich im Rahmen einer Berufsrhinitis, wobei einerseits Mineralöladditive, andererseits Hartmetallfeinstäube am Arbeitsplatz klinisch die Hauptrolle spielten. Bezüglich der Kühlschmierstoffe könne der Versicherte wegen der rezidivierenden Hautbeschwerden eine Expositionsprophylaxe durchführen. Es sei aber davon auszugehen, dass beim Trockenschleifen die Hartmetallstäube in der Raumluft wesentlich zunähmen, was beim Versicherten zu schweren Entzündungen der oberen Luftwege geführt habe. Diese Begleitrhinitis stehe mindestens mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit Exposition gegenüber Hartmetallstäuben. In diesem Sinne seien die Beschwerden des Versicherten von Seiten der oberen Luftwege als Berufskrankheit zu anerkennen.

 

7.2     Im Bericht über die berufliche Abklärung des L.___ vom 5. November 2020 (IV-Nr. 83, S. 3; nachfolgend BEFAS-Bericht) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durchgehend eine hohe Motivation gezeigt. Es sei ihm ein grosses Anliegen gewesen, möglichst bald beruflich Fuss zu fassen und sich mittelfristig beruflich weiterentwickeln zu können. Ordnung und Sorgfalt seien ihm ein grosses Anliegen gewesen und er habe ein gutes Durchhaltevermögen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Orthographie als auch in der Grammatik Mühe bekundet. Speziell im Textverständnis seien grosse Unsicherheiten zu vermerken gewesen. Auch im Bereich Textproduktion sei deutlich zu erkennen gewesen, dass der Beschwerdeführer über wenig Wortschatz verfüge und im Satzbau viele Fehler gemacht habe. Das Ergebnis von 63,8 % entspreche einem knappen Niveau B1. Im Rechentest habe der Beschwerdeführer mit einem Ergebnis von 74,6 % im durchschnittlichen Rahmen abgeschnitten. Es seien etliche Schwachstellen in «Bürobereich-relevanten» Operationen wie Dreisatz- bzw. Prozentrechnen zu verzeichnen gewesen. Als medizinische Beurteilung wurde ausgeführt, der Versicherte habe während der gesamten BEFAS keine Symptome seiner Ethylendiaminallergie gezeigt. Auch der Diabetes mellitus sei gut eingestellt und es hätten keine Symptome festgestellt werden könne. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte aufgrund der starken psychosozialen Belastung, welche die Nicht-Eignungsverfügung auf Hartmetallstaub und Ethylendiamin und die dadurch erzwungene Umschulung mit sich bringe, eine psychosomatische Symptomatik entwickelt habe, welche dringend durch eine fachärztliche Behandlung angegangen werden sollte. Er gebe auch eine Symptomatik während der BEFAS an, welche auf das Maskentragen zurückzuführen sei (mit eingeschränkter Atmung, blutigem Auswurf und entzündetem Zahnfleisch). Sofern die Masken keine allergenen Inhaltsstoffe (Hartmetallstaub und Ethylendiamin) enthielten, könne hier der Zusammenhang der Symptomatik mit den Diagnosen des Versicherten nicht hergestellt werden. Ein zusätzlicher Infekt der oberen Atemwege könnte jedoch eine mögliche Erklärung sein, ansonsten sei die psychische Belastung des Versicherten sicher ein Co-Faktor für die Symptomatik und sollte in der Therapie mit einbezogen werden. Der Diabetes mellitus Typ II werde regelmässig vom Hausarzt kontrolliert. Er werde medikamentös behandelt. Gemäss Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie befinde sich das gewählte Medikament auf der Risikostufe grün (kein Risiko) für Motorfahrzeuglenker mit Diabetes mellitus. Damit stehe dem Versicherten eine Ausbildung als Staplerfahrer nichts im Wege. Der Erwerb eines Führerausweises der 2. medizinischen Gruppe (D, C, D1, D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport BPT, Verkehrsexperten) könne erst nach einer positiv verlaufenen Begutachtung durch eine von der Behörde bezeichneten verkehrsmedizinischen Spezialabklärungsstelle erfolgen. Ein positiver Entscheid sei im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Hypercholesterinämie werde leitliniengerecht medikamentös behandelt. Der Versicherte könne alle Tätigkeiten in einem 100%-Pensum mit 100 % Arbeitsfähigkeit ausführen, welche der Nicht-Eignungsverfügung auf Hartmetallstaub und Ethylendiamin der Suva entsprächen. Der gut eingestellte Diabetes mellitus und die Hypercholesterinämie stellten keine Minderung der Arbeitsfähigkeit dar. Abschliessend wurden folgende Umschulungsvorschläge gemacht: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ausbildungsidee «Sachbearbeiter Rechnungswesen» könne aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse mündlich / schriftlich sowie aufgrund des hohen Anforderungsniveaus der Ausbildung nicht empfohlen werden. Aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung könne ein Einstieg in den Logistikbereich empfohlen werden. Dem Beschwerdeführer hätten die Aufgaben als Logistiker gut gefallen und er habe eine gute Beurteilung erhalten. Der Schnuppereinsatz habe eine Woche gedauert. Die Eignung als Staplerfahrer müsste aufgrund des bestehenden Diabetes abgeklärt werden. Die Überprüfung der Weiterbildung/Berufsprüfung (FA) als Logistikfachmann (ohne EFZ nach ca. 1 Arbeitsjahr möglich) sei empfehlenswert. Sodann könne sich der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Eignung (Überprüfung der fachlichen Eignung müsste in einer Schnupperlehre abgeklärt werden) vorstellen, sich vertieft mit dem Berufsbereich des Detailhandels (Consumer Electronics, Bau und Hobby) auseinander zu setzen. Auch in diesem Bereich würde er gerne die Ausbildung als Detailhandelsspezialist BP/FA nach ca. einem Jahr Berufserfahrung in Betracht ziehen. Des Weiteren sei eine Ausbildung als Medizinproduktetechnologe EFZ in Betracht zu ziehen. Als Produktionsmechaniker bringe der Beschwerdeführer optimale Voraussetzungen mit, doch bestehe die Gefahr durch Austritt von Desinfektionsmittel- und Rostschutzmitteldämpfen aus den Sterilisationsmaschinen sowie Desinfektionsmitteldämpfen. Dies müsste differenziert abgeklärt werden. Zudem bestünden Stellenchancen bei der Qualitätsprüfung im Reinbereich (CNC-Messmaschinen) / Pharmabranche.

 

7.3     Dr. med. H.___, M.___, Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 folgende Diagnosen:

 

1.    Starke lumbosakrale Rückenschmerzen linksbetont mit pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein

2.    Starke Diskopathie und erosive Osteochondrose L5/S1 bei leichter Retrolisthese und aktivierte Facettengelenksarthrose beidseits in dieser Ebene

 

In der Anamnese führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer beklage tieflumbale Rückenschmerzen seit Dezember 2020. Er führe eine physikalisch sehr belastende Tätigkeit als Logistiker aus. Bei der Arbeit müsse er regelmässig Gewichte von über 20 kg heben, diese Belastung verschlechtere die Beschwerden eindeutig. Zur Beurteilung hielt Dr. med. H.___ fest, seines Erachtens seien die Schmerzen eindeutig pseudoradikulärer Genese und stünden mit den starken degenerativen Veränderungen der Etage L5/S1 in Zusammenhang. Beim Beschwerdeführer erachte er, Dr. med. H.___, die bisherige, physikalisch schwer belastende Tätigkeit in der Logistik nicht mehr zumutbar. Eine Umschulung wäre empfehlenswert, um eine passende leichte bis mittelschwere wechselhafte Tätigkeit ausführen zu können. Für den Beschwerdeführer bestehe beim Heben und Tragen ein Gewichtslimit von 10 kg. Regelmässiges nach vorne Beugen sowie Rotationsbewegungen sollten vermieden werden.

 

7.4     Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 (IV-Nr. 96) hielt die Geschäftsführerin der E.___ AG fest, bei der Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der E.___ AG verrichtet habe, hätten die Behälter bei der Wareneingangs-Kontrolle nur selten ein Gewicht von mehr als 20 kg beinhaltet. Das durchschnittliche Gewicht der verpackten Pakete habe ca. 2 kg betragen. Das seien meistens kleine Pakete gewesen, die im Bereich Drogerieprodukte verkauft würden. Als Vergleich sei anzufügen, dass ein Mann mit operiertem Rücken während sechs Monaten am gleichen Arbeitsplatz erfolgreich ein befristetes Eingliederungsprogramm bei der E.___ AG absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe als Entlastung oft auch sitzend Textil etikettieren dürfen.

 

7.5     Mit Aktennotiz vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 97) legte Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, betreffend den Beschwerdeführer folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Zumutbar seien leichte Tätigkeiten mit einer Traglast bis 10 kg. Hierbei bestünden erhebliche Einschränkungen in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen / Stehen, bei Rumpfrotation nach rechts / links im Sitzen / Stehen, in kauernder Stellung sowie bei Expositionen gegenüber Stäuben, Hartmetall und Ethylendiamin. Zudem bestünden mässige Einschränkungen beim Gehen auf unebenem Gelände und Leitern / Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten. Sodann führte Dr. med. F.___ aus, die Tätigkeit bei der E.___ AG sei gemäss Tätigkeitsbeschrieb als angepasste Tätigkeit anzusehen, häufig müssten 2 kg Pakete gehoben werden, welche innerhalb des Tragelimits lägen (siehe auch Bericht von Dr. med. H.___ vom 10. Juni 2021. Aufgrund der Unverträglichkeit von Hartmetallstäuben / Ethylendiamin dürfe keine Exposition gegenüber diesen Substanzen erfolgen. Auch bei Aerosolexposition (Kühlschmierstoffe) seien in der Vergangenheit Atembeschwerden und Hautreaktionen aufgetreten.

 

7.6     Im Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 100) führte G.___ aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Beratung den Wunsch, eine Weiterbildung zum Technischen Kaufmann absolvieren zu wollen, geäussert. Die IV habe über die Firma B.___ die Eignung für die Weiterbildung zum Technischen Kaufmann abgeklärt. Die B.___ habe die Weiterbildung wegen ungenügender Deutschkenntnisse nicht empfohlen. Die Abklärung habe jedoch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner präzisen Arbeitsweise geeignet wäre, in der Qualitätskontrolle zu arbeiten. Die IV habe in der Folge ein Training und anschliessend ein Praktikum in der Qualitätskontrolle organisiert. Dort habe der Beschwerdeführer sehr gute Leistungen gezeigt. Leider habe er dabei immer wieder mit einer Allergie reagiert, weshalb die Massnahme nicht habe verlängert werden können. Eine Stelle in der Qualitätskontrolle in den Bereichen Medizinbranche oder Nahrungsmittelbranche habe leider nicht gefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner beruflichen Perspektiven sehr verunsichert gewesen. In der Folge sei die Idee entstanden, dass er die Umschulung zum Buschauffeur absolvieren möchte. Aufgrund der Diabeteserkrankung habe hierfür jedoch keine Empfehlung abgegeben werden können. Sodann habe der Beschwerdeführer als Möglichkeit eine Weiterbildung Richtung Sachbearbeiter Rechnungswesen gesehen. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er als Quereinsteiger wenig Chancen auf eine Anstellung haben würde, zudem müssten auch hier seine Deutschkenntnisse besser sein. Im weiteren Verlauf sei eine berufliche Abklärung in der BEFAS in Auftrag gegeben worden. Die Abklärung sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer für die Berufe Logistiker, Detailhandelsfachmann und Medizinproduktetechnologe oder als Mitarbeiter Qualitätskontrolle (Reinbereich) geeignet wäre. Eine Umschulung in einen kaufmännischen Beruf sei nicht empfohlen worden (langsames Arbeitstempo, ungenügende Deutschkenntnisse). Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass die Ausbildung zum Logistiker für ihn eine Herabstufung bedeute. Wenn schon, wolle er direkt die Weiterbildung zum Logistikfachmann absolvieren. Am liebsten aber möchte er eine Umschulung zum Sachbearbeiter Buchhaltung, die IV würde ihm aber diesbezüglich im Weg stehen, was er nicht verstehen könne. Schliesslich habe er sich auf die Ausbildung zum Logistiker einlassen können und habe ein Praktikum bei der Firma E.___ AG gestartet. Die E.___ AG erledige für ihre Kunden den Online-Handel. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachholbildung die Lehre zum Logistiker EFZ in der Firma E.___ AG absolvieren werde. Man sei mit dem Amt für Berufsbildung in Kontakt gestanden, um eine verkürzte Lehre (2 Jahre) zu prüfen. Im April 2021 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und über Rückenschmerzen geklagt. Im Gespräch vom 22. April 2021 habe sich der Beschwerdeführer entschieden, sein Praktikum wegen den Rückenschmerzen nicht mehr fortzuführen. Es sei zum Abbruch gekommen. In dem gestützt auf den Arbeitsbeschrieb der E.___ AG und den Arztbericht von Dr. H.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil des RAD sei die Tätigkeit als Logistiker als geeignet eingestuft worden. Die Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin hätte die Ausbildung zum Logistiker EFZ im Rahmen der Nachholbildung (Art. 32 BBV) unterstützt. Der Beschwerdeführer habe das Angebot einer Nachholbildung in der Firma E.___ AG jedoch abgelehnt und eine Anstellung als «Baustellenüberwacher» angenommen, die körperlich nicht angepasst sei. Sollte er den Einstieg in die Logistik im Rahmen der Nachholbildung zu einem späteren Zeitpunkt angehen wollen, könne er sich melden, wenn er einen passenden Betrieb für die Nachholbildung gefunden habe. Da der Beschwerdeführer arbeitstätig sei, seien weitere beruflichen Massnahmen abzuweisen.

 

7.7     Im Bericht von Dr. med. J.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 4. April 2022 (Beschwerdebeilage 9) wurde ausgeführt, es bestehe eine unspezifische Schmerzproblematik bei Bandlaxität. Seitens Wirbelsäulenchirurgie sei dem Beschwerdeführer eine maximale Traglast von 10 kg bescheinigt worden. Offenbar seien auch schon Abklärungen bezüglich Allergie erfolgt, welche als Berufskrankheit anerkannt worden sei. Aufgrund des Diabetes seien weitere berufliche Optionen wie Chauffeur etc. ebenfalls nicht möglich. Nach Ansicht von Dr. med. J.___ wäre es in der Tat Aufgabe der IV, eine entsprechende Berufsberatung durchzuführen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer intelligent, sodass eine administrative Tätigkeit vielleicht doch möglich wäre.

 

7.8     Im Bericht vom 21. April 2022 (Beschwerdebeilage 6) führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe von der letzten Facettengelenksinfiltration L5/S1 links profitiert. Nach der Infiltration habe er deutlich weniger Schmerzen verspürt. Er habe seine Arbeit dann erneut aufgenommen und mit der Arbeitsbelastung seien die Schmerzen zurückgekehrt. Er beklage momentan wieder sehr starke tieflumbale Rückenschmerzen linksbetont mit auch ab und zu Ausstrahlungen ins linke Bein. Heute habe man die infiltrativen Massnahmen durchgeführt. Je nach Verlauf empfehle er, Dr. med. H.___, dem Beschwerdeführer eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit. Er dürfe momentan keine Gewichte über 10 kg heben oder tragen. Regelmässiges Bücken und Rotationsbewegungen sollten vermieden werden.

 

7.9     Im Austrittsbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 29. April 2022 (Beschwerdebeilage 7) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 31. Januar 2022 in der Abteilung Büro DL gestartet. Gemäss Standortbestimmung der Fachleitung seien im Bereich MS Word, PowerPoint und Outlook Anwenderkenntnisse vorhanden, im MS Excel fast keine. Der Beschwerdeführer habe zuverlässig und motiviert gearbeitet. Per 14. März 2022 sei ein Abteilungswechsel in das «N.___» durchgeführt worden, um seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Logistik zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe bereits nach 1 ½ Tagen über einsetzende Schmerzen im Rückenbereich geklagt. Ab dem 16. März 2022 bis 1. April 2022 sei er 100 % ausgefallen, anschliessend habe er in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder am Programmeinsatz teilnehmen können. Die Arbeitsleistung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sehr tagesabhängig gewesen und habe durch die eher niedrige Präsenz nicht umfassend abgeklärt werden können. Jedoch erachte man eine gesundheitliche Abklärung als notwendig, falls eine Anstellung im Bereich der Logistik angestrebt würde. Der Beschwerdeführer habe trotz den Einschränkungen gewissenhaft gearbeitet, habe die ihm aufgetragenen Arbeiten ernst genommen und habe sich an die vorgeschriebenen Abläufe gehalten. Eine Anstellung im Bereich der Logistik sei unter den momentanen Bedingungen nicht realistisch, da bereits bei niedriger biomechanischer Belastung rasch Schmerzen einsetzten. Ebenfalls sei eine Anstellung im Bereich Büro nicht realistisch, da Ausbildung und Berufserfahrung fehlten. Durch die vorherrschende gesundheitliche Situation sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erschwert.

 

8.       In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnosestellung als auch betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit widerspruchsfrei. So sind sich die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 2. Juli 2021 und der behandelnde Neurochirurg, Dr. med. H.___, in seinen Berichten vom 10. Juni 2021 und 21. April 2022 darin einig, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar ist, wobei hier als Zumutbarkeitsprofil zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nur leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichte über 10 kg und ohne regelmässiges Bücken und Rotationsbewegungen ausübt. Insofern Dr. med. H.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 festhielt, physikalisch schwer belastende Tätigkeiten in der Logistik seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, steht er sodann ebenfalls nicht im Widerspruch zum Bericht der RAD-Ärztin vom 2. Juli 2021. So ging die RAD-Ärztin davon aus, bei der damaligen Arbeit bei der E.___ AG handle es sich um eine angepasste Logistiktätigkeit, da dort kaum je Pakete von mehr als 2 kg hätten getragen werden müssen. Dazu ist zwar einschränkend anzumerken, dass gemäss Arbeitsbeschrieb der E.___ AG (s. E. II. 7.4) neben den erwähnten 2 kg Paketen selten auch Behälter bei der Wareneingangs-Kontrolle von mehr als 20 kg zu tragen waren. Aus dem Arbeitsplatzbeschrieb geht aber nicht hervor, ob diese vom Beschwerdeführer zwingend gehoben werden mussten oder ob er diese Arbeit auch jemand anderen hat überlassen können. Somit ist es fraglich, ob die Arbeit bei der E.___ AG tatsächlich dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprach. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl der behandelnde Neurochirurg als auch die RAD-Ärztin im Grundsatz vom gleichen Zumutbarkeitsprofil ausgingen.

 

Zusammenfassend kann somit auf die übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen des behandelnden Neurochirurgen, Dr. med. H.___, und der RAD-Ärztin abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eventualiter verlangten gutachterlichen Abklärungen sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheinen somit nicht notwendig und sind abzuweisen.

 

9.       Nachfolgend ist der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

 

9.1     Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit bei der O.___ AG unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt hat. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich aber zurecht rügt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort auch anerkannt wird, wurden in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Schichtzulagen nicht zum Valideneinkommen hinzugerechnet. Somit ergibt sich ein Betrag von CHF 86'700.00 (CHF 6'300.00 x 13 + CHF 400.00 Schichtzulage x 12), wobei dieser für das Jahr 2019 geltende Betrag – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – analog zum Invalideneinkommen (s. E. II. 8.2 hiernach) noch auf die Teuerung des Jahres 2020 aufzurechnen ist (:106.0  x 106.8; Nominallohnindex, Männer, Total), womit sich ein Valideneinkommen von CHF 87'354.35 ergibt.

 

9.2    

9.2.1  Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Niveau 1, ab. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, betreffend das Invalideneinkommen sei realistischerweise auf den Tabellenlohn im Detailhandel gemäss Position 47 abzustellen, eventualiter auf den Sektor 3 Dienstleistungen. Da ihm beschwerdebedingt mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, sei nicht generell auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, welches viele mittelschwere Tätigkeiten beinhalte. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten offenstehen, so dass es sich rechtfertigt, auf den LSE-Totalwert abzustellen, zumal unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers noch von einem genügenden Spektrum zumutbarer Verweistätigkeiten auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Damit ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 8.2.2 hiernach) – ein Invalideneinkommen von CHF 68'862.80 (CHF 5'417.00 x 12; :40 x 41.7; :105.1 x 106.8).

 

9.2.2  Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Abzug vom Tabellenlohn gilt gemäss der vorliegend anwendbaren und ab 1. Januar 2022 geltenden IVV Folgendes: Gemäss Rz. 3414 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] (gültig ab 1. Januar 2022) kann vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen einzig ein Abzug für Teilzeitarbeit vorgenommen werden (vgl. Rz 3417 KSIR).

 

Andere Faktoren werden wie folgt berücksichtigt:

·         Medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten etc.) werden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis IVV).

·         Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre etc.), werden bei der Parallelisierung des Valideneinkommens berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).

 

Vom tabellarisch ermittelten Einkommen ist pauschal ein Abzug von 10 % vorzunehmen, wenn die versicherte Person invaliditätsbedingt nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger arbeiten kann (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Rz. 3417 KSIR). Für die Gewährung des Abzugs ist nur die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit massgebend. Liegt diese bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit bei fünfzig Prozent oder weniger, so wird der Abzug gewährt, unabhängig davon, wie hoch sich das zeitliche Pensum gestaltet, um die entsprechende Leistung zu erbringen.

 

Nachdem beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorliegt und das Valideneinkommen gestützt auf die LSE festgelegt wurde, kann ein Abzug vom Tabellenlohn ohne Weiteres verneint werden.

 

9.3     Demnach ergibt das Valideneinkommen von CHF 87'354.35 und das Invalideneinkommen von CHF 68'862.80 einen Invaliditätsgrad von 21 %, womit der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.

 

10.     Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.

 

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

 

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

 

Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

 

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

 

Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

 

10.1     Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu bejahen, nachdem ein Invaliditätsgrad von 21 % gegeben ist, zumal dies unter den Parteien denn auch unbestritten ist und beim Beschwerdeführer bereits Umschulungsmassnahmen durchgeführt wurden.

 

10.2  

10.2.1  Der 1979 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 1996 bis 1998 eine Anlehre als Metallbearbeiter bei der Firma P.___. Anschliessend blieb er bei diesem Betrieb bis 2008 als Metallbearbeiter/CNC-Einrichter angestellt. Es folgte von 2008 bis 2014 eine Anstellung als CNC-Einrichter im 2-Schichtbetrieb bei der Firma Q.___. Parallel dazu absolvierte der Beschwerdeführer ab 2012 eine Nachholbildung als Produktionsmechaniker EFZ, die er im Sommer 2014 mit dem Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ abschloss (vgl. IV-Nr. 3 S. 27; 5 S. 10). Anschliessend war er bis 2017 als Produktionsmechaniker bei der Firma R.___, und darauffolgend bei der S.___, angestellt (vgl. IV-Nr. 3 S. 27).

 

10.2.2  Die Beschwerdegegnerin führte ab Mai 2019 über einen Zeitraum von rund zwei Jahren umfangreiche berufliche Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. die Aufstellung in IV-Nr. 100 S. 3; E. I. 1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Bemühungen einstellte, nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch als Logistiker bei der Firma E.___, abgebrochen und der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte, er habe nun eine Festanstellung als Baustellenüberwacher erhalten (vgl. IV-Nr. 98 sowie Protokolleintrag vom 12. Juli 2021). Nachdem der Beschwerdeführer bzw. dessen Arzt eine Wiederaufnahme verlangt hatten (vgl. IV-Nr. 99), wären jedoch ergänzende Abklärungen notwendig gewesen: Aufgrund der Akten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der Einsatz als Logistiker dem aus medizinischer Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 97; E. II. 7.5 hiervor) gerecht wird. Daher muss auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann, dass er den Arbeitsversuch abbrach. Diese Frage wird durch die Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären sein. Sollte sich zeigen, dass die Tätigkeit als Logistiker nicht geeignet ist, stellt sich die Frage nach Alternativen.

 

10.2.3  Gestützt auf den umfassenden und überzeugenden BEFAS-Bericht (E. II. 7.2) kann festgehalten werden, dass eine Ausbildung im Bürobereich technischer Kaufmann oder als Sachbearbeiter Rechnungswesen, wie sie der Beschwerdeführer favorisiert, wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse, aber auch aufgrund von Defiziten in Bezug auf mathematische Operationen sowie wegen sehr geringer Anstellungschancen (als Quereinsteiger), nicht infrage kommt. Als geeignete Tätigkeiten nennt der Bericht neben derjenigen als Logistiker eine solche als Medizinproduktetechnologe (welche der Beschwerdeführer allerdings ablehnt, vgl. Beschwerdeschrift S. 5) und im Bereich des Detailhandels (welche der Beschwerdeführer «gerne in Betracht ziehen würde», vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Eine nähere Prüfung dieser letzteren Variante wäre vorzunehmen, falls sich erweisen sollte, dass die Tätigkeit als Logistiker aus medizinischen Gründen ausscheidet.

 

11.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 21 % aufweist. Damit scheidet ein Rentenanspruch aus, während ein solcher auf berufliche Massnahmen, einschliesslich einer Umschulung, grundsätzlich infrage kommt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war korrekt, falls dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit als Logistiker zumutbar ist. Diesfalls läge es am Beschwerdeführer, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn er bereit ist, nunmehr an einer Eingliederung in diesen Beruf mitzuwirken. Sollte sich dagegen aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin noch durchzuführenden berufsberaterischen Abklärungen erweisen, dass sich die Tätigkeit als Logistiker nicht mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lässt, wären Abklärungen zur Zumutbarkeit des im BEFAS-Bericht als potenziell geeignet bezeichneten Berufswegs im Bereich des Detailhandels und zur entsprechenden fachlichen Eignung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne vorgehe.

 

12.

12.1   Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'476.55 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 108.00 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 260.00 zu reduzieren ist. So wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung ungewöhnlich schwierig.

 

12.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2022 betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'476.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch