Versicherungsgericht


 

 

 

 

 

 


Urteil vom 23. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente / Verzugszinse (zwei Verfügungen vom 8. Februar 2022)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 18. August 2009 (IV-Nr. 119) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Versicherten, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu. Sodann erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers nach eingeleitetem Revisionsverfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 162) per 1. Oktober 2011 auf eine ganze Rente.

 

1.2     Nach erneut eingeleitetem Revisionsverfahren stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Nr. 210, S. 9) fest, der Beschwerdeführer habe seit 1. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die ganze Rente werde rückwirkend per 1. Februar 2017 reduziert. Es liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die ab 1. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuzahlen seien. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019 (IV-Nr. 208 und 211) die vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2019 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 11'284.00 sowie im Betrag von CHF 39'800.00 zurück. Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer am 19. August 2019 und 2. September 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben.

 

Mit Urteil VSBES.2019.200 vom 14. September 2021 (IV-Nr. 252) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 19. August 2019 in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2019 gut und stellte fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann wurde die Beschwerde vom 2. September 2019 mit Urteil VSBES.2019.212 vom 6. April 2022 (IV-Nr. 264) ebenfalls in Aufhebung der beiden Verfügungen vom 27. Juni 2019 gutgeheissen.

 

2.       Mit zwei Verfügungen vom 8. Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.] legte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rentenleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2021 sowie das nach Verrechnung der Nachzahlungs- und Rückforderungsansprüche resultierende Guthaben des Beschwerdeführers von gesamthaft CHF 20'598.00 (CHF 7'850.00 + 12'748.00) fest.

 

3.       Gegen die beiden Verfügungen vom 8. Februar 2022 lässt der Beschwerdeführer am 18. März 2022 (A.S. 7 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die beiden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 8. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es seien die Nachzahlungsansprüche zu prüfen,

3.    a) Es seien dem Beschwerdeführer auf den von der Beschwerdegegnerin nachbezahlten IV-Renten Verzugszinse von 5 % ob wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung des Verzugszinsanspruchs und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2022 (A.S. 19) reicht die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgende AKSO) vom 28. Juni 2022 (A.S. 21) ein und schliesst gestützt darauf auf Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Mit Eingabe vom 26. September 2022 (A.S. 34) verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik.

 

6.       Mit Verfügung der Präsidentin des Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2022 (A.S. 41 f.) werden im vorliegenden Verfahren die Verfahrensakten VSBES.2020.213 betreffend B.___ von Amtes wegen beigezogen. Weiter wird festgehalten, es werde erwogen, den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass des Urteils VSBES.2020.113 vom 19. Juli 2022 (i.S. B.___ gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn) auszudehnen. Sodann wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Vorgehen bis zum 9. November 2022 zu äussern. Ohne Gegenbericht werde Einverständnis angenommen.

 

7.       Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 (A.S. 42 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die beiden angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur umfassenden, ergebnisoffenen Neuberechnung durch die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer lässt sich dazu nicht vernehmen.

 

8.       Mit Eingabe vom 21. November 2022 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdesache zur Neuberechnung und Neuverfügung zurückzuweisen.

 

9.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

 

II.      

 

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2     Im vorliegenden Fall ist der Verzugszinsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2021 sowie eine Anpassung des Nachzahlungsanspruchs zu Ungunsten des Beschwerdeführers strittig. Zwar lässt sich der Streitwert der strittigen Punkt vorliegend nicht exakt beziffern. Gestützt auf die Akten und die nachfolgenden Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

 

2.       In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im vorliegenden Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Daher müssten auf den IV-Rentennachzahlungen Verzugszinse von 5 % ausgerichtet werden und zwar 24 Monate nach Beginn des jeweiligen Anspruchs (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keine Verzugszinse ausgerichtet und die Verzugszinspflicht offenbar auch nicht geprüft. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 ATSG beginne die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solche und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (vgl. BGE 133 V 13 E. 3.6). Zudem müsse auch der Nachzahlungsanspruch selbst zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert werden. Offenbar sei die Beschwerdegegnerin irrig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die zuvor zurückgeforderten Rentenbeträge bezahlt habe, was dem Vernehmen nach nicht der Fall sei. Leider sei dies erst bei Verfassen der vorliegenden Beschwerde ersichtlich geworden.

 

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Stellungnahme der AKSO vom 28. Juni 2022 die Ansicht, der Verzugszins sei auf der Verfügung vom 8. Februar 2022 (Zeitperiode 1. Februar 2017 bis 30. November 2018) aufgeführt worden und betreffe die ganze Zeitperiode der Nachzahlung vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2021. Aufgrund der gerichtlichen Trennung vom November 2018 habe die Nachzahlungsperiode auf zwei Verfügungen aufgeteilt werden müssen (Änderung Zivilstand). Sodann seien die Rückforderungen der zu viel ausbezahlten Leistungen von CHF 196.00 (Restbetrag) und CHF 9'946.00 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2019 (Verfügungen vom 27. Juni 2019) mit der Nachzahlung der neuberechneten IV-Rente der Ehefrau (Verfügung vom 22. April 2020) vollumfänglich verrechnet und somit getilgt worden. Über die gerichtliche Trennung per 15. November 2018 sei die AKSO erst mit Einreichung der AHV-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 10. März 2021 in Kenntnis gesetzt worden.

 

Strittig und zu prüfen ist somit der Verzugszinsanspruch sowie die Höhe des Nachzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers.

 

3.        

3.1     Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26. Abs. 2 ATSG). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9). Welches die Mitwirkungspflichten sind, ergibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG.

 

3.2     Wie im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2019.200 vom 14. September 2019 E. 10 festgehalten wurde, stellten die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegenen Einkommen keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung im vorgenannten Sinne dar, weshalb eine Meldepflichtverletzung und damit auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verneint wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer vorliegend grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm auf den nun rückwirkend mit Verfügungen vom 8. Februar 2022 zugesprochenen Rentenleistungen ein Verzugszins ausgerichtet wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung vom 8. September 2022 die Verzugszinspflicht geprüft und ihm denn auch Verzugszinse in der Höhe von CHF 2'174.00 zugesprochen (s. A.S. 1). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. Auf eine Prüfung, ob die Verzugszinse korrekt berechnet wurden, kann im vorliegenden Verfahren jedoch verzichtet werden, da die Sache ohnehin zur Neuberechnung des Nachzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss (s. E. II. 4 hiernach) und infolgedessen auch eine Neuberechnung des Verzugszinses vorgenommen werden muss.

 

4.       Sodann ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Nachzahlungsanspruch zu seinen Ungunsten korrigiert werden müsse, da die Beschwerdegegnerin irrig davon ausgegangen sei, er habe die zuvor zurückgeforderten Rentenbeträge bezahlt.

 

Wie die AKSO in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 diesem Vorbringen grundsätzlich korrekt entgegenhält, wurde in der Verfügung vom 22. April 2020 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___, festgehalten, die fraglichen Beträge von CHF 196.00 und CHF 9'946.00 (total CHF 10'142.00) für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2019 würden mit der Nachzahlung der neuberechneten IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers vollumfänglich verrechnet (vgl. IV-Nr. 257 in den IV-Akten des Verfahrens VSBES.2020.113). Zudem sind auch die vorgenannten Verrechnungsbeträge grundsätzlich nachvollziehbar: Der Betrag von CHF 9'946.00 resultiert aus einer Verrechnung von Total-Rückforderungen von CHF 39'800.00 (1. September 2017 – 30. Juni 2019) und der Rentennachzahlungen im gleichen Zeitraum (vgl. erste Verfügung vom 27. Juni 2019, IV-Nr. 208). Der «Restbetrag» von CHF 196.00 resultiert aus einer «Umbuchung» der Ehefrau von CHF 1'610.00 und der Rentennachzahlung von CHF 9'478.00 (1. Februar – 31. August 2017) abzüglich einer Rentennachforderung von CHF 11'284.00 betreffend den gleichen Zeitraum (vgl. zweite Verfügung vom 27. Juni 2019, IV-Nr. 211 und Mahnung vom 3. September 2019, IV-Nr. 213). Was die AKSO bei ihrer Argumentation in der Stellungnahme vom 28. Juni 2022 jedoch ausser Acht gelassen hat ist der Umstand, dass B.___ gegen die Verfügung vom 22. April 2020 Beschwerde erheben liess und das Versicherungsgericht diese Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2020 mit Urteil VSBES.2020.113 vom 19. Juli 2022 guthiess. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht fest, mit dem Wegfall der Rückforderung gegen A.___ bestehe keine Grundlage für die streitige Verrechnung mit der Rentennachzahlung an B.___. Somit habe die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch von B.___ eine neue Verfügung ohne die Verrechnung von CHF 10'142.00 zu erlassen. Dieses Urteil des Versicherungsgerichtsgerichts erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

 

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit im Resultat davon auszugehen, dass der – wie mit den vorgenannten Urteilen VSBES.2019.200, VSBES.2019.212 (s. E. I. 1.2 hiervor) und VSBES.2020.113 bestätigt wurde – durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Unrecht zurückgeforderte Rentenbetrag von CHF 10'142.00 vom Beschwerdeführer weder an die Beschwerdegegnerin zurückgezahlt noch mit anderen Leistungen der Beschwerdegegnerin verrechnet wurde. Da dieser bereits bezogene Rentenbetrag somit beim Beschwerdeführer verblieben ist, wird in den angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 zu Gunsten des Beschwerdeführers ein zu hoher Nachzahlungsanspruch ausgewiesen.

 

Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 8. Februar 2022 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die Verfügung vom 22. April 2020, mit welcher die Rückforderung gegen den Beschwerdeführer von CHF 10'142.00 mit den IV-Leistungen der Ehefrau des Beschwerdeführers verrechnet wurde, war bei Erlass der Verfügungen vom 8. Februar 2022 noch nicht rechtskräftig. Erst mit Urteil vom 19. Juli 2022 (VSBES.2020.113) wurde diese Rückforderungsverfügung aufgehoben. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich, die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass dieses Urteils auszudehnen. Diesem durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 angekündigten Vorgehen wurde seitens der Parteien nicht widersprochen, womit vom konkludenten Einverständnis der Parteien auszugehen ist (s. E. I. 6 und 7 hiervor).

 

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Nachzahlungs- und Verzugszinsansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und hierauf neu zu verfügen.

 

5.

5.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (Urteil 8C_738/2014 vom 15.01.2015, E. 3).

 

Zwar werden die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 – wie von den Parteien mit ihren modifizierten Rechtsbegehren beantragt – aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Materiell betrachtet verbessert sich die Rechtstellung des Beschwerdeführers dadurch aber nicht. Vielmehr wird die Neuberechnung des Nachzahlungsanspruches zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Zudem wurde die Beschwerde zur Hauptsache deshalb erhoben, weil der Beschwerdeführer der Ansicht war, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Verzugszinse zugesprochen. Wie vorstehend dargelegt, wurde in der angefochtenen Verfügung auf Seite 1 unten ein Verzugszinsanspruch von CHF 2'174.00 ausgewiesen. Diese Rüge erweist sich demnach als völlig unzutreffend.

 

Somit hat der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen nicht obsiegt, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da es sich vorliegend – materiell betrachtet – nicht um ein Obsiegen des Beschwerdeführers handelt, können diesem grundsätzlich Kosten auferlegt werden (BGE 137 V 57). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügungen auf eine noch nicht rechtskräftige Rückforderungsverfügung abgestellt und damit Aufwand verursacht hat, werden ihr von den Gesamtkosten ein Betrag von CHF 200.00 zur Bezahlung auferlegt, und dem Beschwerdeführer CHF 400.00. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 200.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 8. Februar 2022 werden aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie die Nachzahlungs- und Verzugszinsansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu berechnet und hierauf neu verfügt.

2.    Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurück-

erstattet.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch