Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
Solida Versicherungen AG, vertreten durch Martin Bürkle
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1976 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Oktober 2009 als Sachbearbeiterin bei der Firma B.___ in einem Arbeitspensum von 60 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (heute: Solida Versicherungen AG, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. November 2013 (Allgemeine Akten der Solida [Solida-Nr. A1]) knickte die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2013 beim Spazieren durch einen Tritt in ein Loch um, wobei sie sich am rechten Fuss einen Bänderriss zuzog. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (Solida-Nr. A3) korrigierte die Beschwerdeführerin das Unfalldatum auf den 3. Juli 2013. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Oktober 2013 (Medizinische Akten der Solida [Solida-Nr. M2]) u.a. einen «hochgradigen Verdacht auf posttraumatische fibulotarsale Instabilität rechts» sowie einen «Verdacht auf allgemeine Laxität». Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.1 Am 18. Dezember 2013 wurde eine fibulotarsale Rekonstruktion rechts durchgeführt (Solida-Nr. M5). Am 10. März 2015, 21. Dezember 2016, 16. Mai 2017 und 14. Februar 2018 folgten weitere operative Eingriffe (Solida-Nrn. M14, M24, M27, M37.4). Am 27. Oktober 2016 und 29. März 2018 wurde jeweils ein Rückfall gemeldet (Solida-Nrn. A22, A44). Zu den eingeholten medizinischen Akten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher Berater Suva Versicherungsmedizin, am 12. Februar 2014, 29. Juni 2015, 28. Februar 2017, 27. Juni 2017 und 22. August 2017 (Solida-Nrn. M6, M15, M23, M28, M30) Stellung nehmen. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2017 (Solida-Nr. A35) das Einstellen der Leistungen per 30. Juni 2017 in Aussicht gestellt. Davon trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (Solida-Nr. M36) gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, vom 3. Oktober 2017 (Solida-Nr. M31) indes zurück. Sie erbrachte weiterhin ihre gesetzlichen Leistungen.
1.2 Aufgrund der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, vom 20. Mai 2019 (Solida-Nr. M41), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2019 (Solida-Nr. A52) gestützt auf einen Integritätsschaden von 5 % eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch die Beschwerdeführerin dagegen am 13. September bzw. 13. Dezember 2019 (Solida-Nrn. A53, A59) erhobenen Einsprache bzw. Einspracheergänzung gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 29. Mai 2020 (Solida-Nr. M46) mit Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 aufzuheben und es sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit, des medizinischen Endzustandes sowie des Integritätsschadens infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 anzuordnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Verfügung vom 27. April 2022 (A.S. 22 f.) nimmt der damalige Präsident des Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, [...], Kenntnis.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 21. März 2022.
5. Im Rahmen der Replik vom 12. September 2022 (A.S. 50) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhalten und sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 bestreiten, soweit sie zu ihren eigenen Ausführungen in Widerspruch stünden.
6. Die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27. September 2022 (A.S. 53), mit der auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung nach Ermessen beantragt wird, geht mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).
7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache-Entscheids am 17. Februar 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 3. Juli 2013 strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar.
3.
3.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.2 Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 101). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers scheidet nicht bereits aufgrund der durchwegs gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
5.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
6. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
6.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) u.a. fest, es sei vorliegend unbestritten, dass sie für die Folgen des Unfallereignisses vom 3. Juli 2013 leistungspflichtig sei. Zudem stehe auch fest, dass der Status quo sine nicht mehr erreicht werden könne und die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls eine dauerhafte und erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe (A.S. 9).
Vorliegend handle es sich bei den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 zwar um versicherungsinterne Berichte. Diese beruhten allerdings auf einer eingehenden Prüfung und Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage. Die gutachtlichen Berichte erfüllten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Abklärung, zumal der Experte alle relevanten Befunde berücksichtige, die massgeblichen Diagnosen gestellt habe und gestützt darauf zu einlässlich und überzeugend begründeten Schlussfolgerungen gelangt sei. Insbesondere habe Dr. med. F.___ in seiner ersten versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein relevanter Vorzustand mit rezidivierenden Supinationstraumen bestehe, die bereits im Juli 2010 zu einer arthroskopischen Gelenkstoilette am rechten oberen Sprunggelenk geführt hätten. Beim Unfallereignis vom 3. Juli 2013 habe sich die Beschwerdegegnerin eine fibulotarsale Bandruptur zugezogen. Als Folge des Ereignisses sei eine relevante Instabilität entstanden, so dass der operative Eingriff zur Sanierung dieser Instabilität im rechten Sprunggelenk als unfallkausal zu klassifizieren sei. Die postoperativ aufgetretene Wundheilungsstörung habe zu einem verzögerten Heilungsverlauf geführt. Die daraufhin durchgeführten weiteren Behandlungen seien deshalb als unfallkausal anzuerkennen. Am 10. März 2015 sei eine erneute Operation mit Adhäsiolyse und ventraler Teilsynovektomie des rechten oberen Sprunggelenks erfolgt. In der Folge habe sich eine erneute Instabilität entwickelt, weshalb eine Reoperation mit lateraler Bandrekonstruktion mit Plantarissehnen-Augmentation erfolgt sei. Am 16. Mai 2017 seien eine Ausräumung des Sinus tarsi und ein Débridement der narbig verwachsenen Kapsel im oberen Sprunggelenk durchgeführt worden. Auch dieser Eingriff sei als unfallkausal zu klassifizieren. Es hätten sich weiterhin belastungsabhängige Schmerzen entwickelt. Bei Verdacht auf eine Reizung des Nervus suralis durch das Narbengewebe sei am 14. Februar 2018 ein erneuter operativer Eingriff mit Neurotomie des Nervus suralis rechts und einem erneuten Débridement anterior im oberen Sprunggelenk vorgenommen worden. Es bestünden täglich Schmerzen und eine Schwellung. Linderung verschafften der Sportusal-Spray und das Medikament Celebrex. Unter Einnahme dieser Präparate sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Nach mehrfach operiertem Sprunggelenk sei nicht mehr mit einer weiteren namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Aufgrund der Restbeschwerden der Beschwerdeführerin sei die Schmerztherapie lokal und systemisch mit Sportusal-Spray und Celebrex angemessen und notwendig. Die erwähnten Präparate seien geeignete Massnahmen, um belastungsabhängige Schmerzen zu lindern. Ein erneutes operatives Vorgehen sei wenig zielführend. Es könne nun ein Fallabschluss vorgenommen werden, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Das Unfallereignis habe zu einem Dauerschaden geführt. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom. Nachdem die Einschränkungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin erheblich seien, belaufe sich der Integritätsschaden in Anwendung der Suva-Gliedertabelle 1 auf 5 %.
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 29. Mai 2020 habe Dr. med. F.___ zu den von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten medizinischen Akten Stellung genommen. Darin habe er insbesondere ausgeführt, dass die Einschätzung des auf Mai 2019 festgesetzten medizinischen Endzustandes durch den nachgereichten Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 bestätigt werde. Dies, zumal darin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch minimale Beschwerden verspüre, wenn ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Im Vordergrund stünden noch verbleibende Anlaufschmerzen sowie nächtliche Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Es würden weiterhin Analgetika eingenommen. In der klinischen Untersuchung seien keine neuen relevanten Befunde erhoben worden. Tendenziell wäre durch eine chirurgische Abtragung osteophytärer Ausziehungen noch ein Verbesserungspotenzial möglich. Jedoch wünsche die Beschwerdeführerin derzeit weder ein erneutes operatives Vorgehen noch weitere Abklärungen. Es sei ein letztes Physiotherapierezept ausgehändigt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Nachkontrolle im Spital G.___ habe keine Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes dokumentiert, und es sei auch keine Therapie in Aussicht gestellt worden, welche zu einer namhaften Verbesserung führen könnte. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin sowohl weitere Abklärungen als auch einen weiteren operativen Eingriff ablehne.
Wirbelsäulenbeschwerden seien im Anschluss an das Unfallereignis nicht objektiviert worden. Hier bestehe vielmehr ein Status nach Fenstersturz als Kleinkind mit axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule und einer Verletzung der linken Hüfte. Dass unfallbedingte Fehlbelastungen der Wirbelsäule zu Beschwerden führten, beruhe auf einer reinen Hypothese des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der Physiotherapeutin. Ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr seien die geltend gemachten Rückenbeschwerden nur möglicherweise kausal oder teilkausal zum Unfallereignis. Der Bericht vom 26. Juli 2019 bestätige, dass keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und folglich der Endzustand erreicht sei.
Die Beschwerdegegnerin bringe in ihrer Einsprache keine substanziierten Einwendungen vor, welche die überzeugenden gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ infrage zu stellen vermöchten. Die Festsetzung des medizinischen Endzustandes auf Mai 2019 stehe im Einklang mit den weiteren medizinischen Berichten, insbesondere auch mit dem Bericht vom 26. Juli 2019. Mit der Festsetzung des Integritätsschadens auf 5 % sei der verbleibenden dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung angemessen Rechnung getragen worden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit lediglich in einem Umfang von 70 % arbeitsfähig sein soll, beruhe auf einer blossen subjektiven Einschätzung und werde durch die im Recht liegenden Arztberichte nicht bestätigt. Im Gegenteil werde der Beschwerdeführerin in sämtlichen massgebenden Arztberichten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Der Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ komme nach dem Gesagten voller Beweiswert zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, diese klaren, schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Nicht stichhaltig sei im Übrigen auch der Einwand, Dr. med. F.___ verfüge nicht über die für eine verlässliche Beurteilung erforderliche fachliche Spezialisierung; denn Dr. med. F.___ habe seine versicherungsmedizinische Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt; sie beruhe überdies auf allseitigen und umfassenden Abklärungen und die Schlussfolgerungen würden nachvollziehbar und überzeugend begründet. Bei dieser Sachlage bestünden keine (auch nur geringen) Zweifel an der Überzeugungskraft der gutachtlichen Schlussfolgerungen. Es genüge in diesem Zusammenhang auch nicht, lediglich eine Stellungnahme eines eigenen Arztes vorzulegen, um ungeachtet ihres Inhalts bereits «geringe Zweifel» im Sinne von BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471 zu begründen. Auch der pauschale Verweis auf die angeblich fehlende fachliche Qualifikation genüge in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht.
Im Übrigen vermöchten selbst abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen nicht infrage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben; auch in solchen Konstellationen blieben nur Fälle vorbehalten, in denen sie wichtige Aspekte benennen würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände würden hier nicht vorgebracht, so dass auf die überzeugenden Schlussfolgerungen in den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ abzustellen sei. Den Aktengutachten von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 komme demnach voller Beweiswert zu. Von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen seien diesbezüglich keine abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon – in antizipierter Beweiswürdigung – abzusehen sei. Damit stehe fest, dass der medizinische Endzustand per Mai 2019 erreicht worden sei und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Auch die Abgeltung der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sei mit 5 % angemessen und rechtmässig.
6.2 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. März 2022 (A.S. 14 ff.) vorbringen, es sei unbestritten, dass sie infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 bis heute unter Beschwerden im Bereich des rechten OSG leide. So sei im letzten aktenkundigen Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 festgehalten worden, dass sie immer noch unter minimalen elektrisierenden Beschwerden im Bereich der Narbe leide; daneben bestünden weiterhin Anlauf- sowie nächtliche Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Aufgrund dieser Schmerzen müsse die Beschwerdeführerin weiterhin noch täglich Analgetika einnehmen und regelmässig die Physiotherapie besuchen.
Es müsse festgestellt werden, dass der medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin in mehrfacher Weise unvollständig abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nie gutachterlich untersucht worden; es seien stets nur Aktenbeurteilungen durch Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren moniert, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit gar nie abgeklärt worden sei. Sie arbeite in einem 70%-Pensum, welches sie aufgrund der Beschwerden nur knapp zu bewältigen vermöge. Es stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen vorgenommen. Insbesondere sei den Aktengutachtern (recte: dem Aktengutachter) nie die Frage unterbreitet worden, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin bestreite, aufgrund ihrer Beschwerden noch zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit bis heute nicht abgeklärt habe, sei hierüber ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
Hinsichtlich der Fragen, wann der medizinische Endzustand eingetreten sei bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten zu übernehmen habe und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die beiden Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, dass ein UVG-Versicherer seinen Entscheid ausschliesslich aufgrund von Aktenbeurteilungen treffe. Indessen sei an die beweismässige Verwertbarkeit solcher Aktenbeurteilungen ein strenger Massstab anzulegen. So genügten bereits geringe Zweifel an der Beurteilung eines Aktengutachters, damit nicht mehr auf diese Beurteilung abgestellt werden dürfe (BGE 135 V 465 E. 4). Nachfolgend sei darzulegen, dass die beiden erwähnten Stellungnahmen von Dr. med. F.___ den rechtlichen Anforderungen nicht genügten und somit nicht verwertbar seien. Zunächst sei es offensichtlich, dass Dr. med. F.___ nicht einmal die gesamten Akten studiert habe. In seinen beiden Stellungnahmen gebe er den medizinischen Sachverhalt nur sehr summarisch wieder. Es finde sich in seinen Stellungnahmen keine Auflistung der medizinischen Berichte, welche er seinen Beurteilungen zugrunde gelegt habe. Ebenso setze er sich in seinen Stellungnahmen mit den bildgebenden Befunden nicht auseinander. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin unfallkausal seien, mache Dr. med. F.___ geltend, dass dies nur eine Hypothese des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei. Dies treffe indes nicht zu. Im Rahmen der Einsprachebegründung habe die Beschwerdeführerin den Bericht der Chiropraktorin Dr. H.___ vom 23. August 2019 sowie den Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom 7. Juli 2019 eingereicht. In beiden Berichten werde nachvollziehbar begründet, weshalb sich die Rückenbeschwerden als unfallbedingt erwiesen. Auf diese beiden Berichte bzw. die darin angeführten Argumente gehe Dr. med. F.___ mit keinem Wort ein. Auch aus diesem Grund seien seine Beurteilungen unvollständig und damit unverwertbar.
Schliesslich sei auch die Beurteilung des Integritätsschadens von 5 % durch Dr. med. F.___ nicht haltbar. Er ziehe dabei einen Vergleich zu einem versteiften Sprunggelenk und zu einer vollständigen Nervenlähmung des Peroneus. Unberücksichtigt lasse er die Tatsache, dass bereits eine Arthrosebildung bzw. sekundäre Schäden eingetreten seien. Insbesondere gehe er dabei nicht auf die Frage ein, welche zusätzliche Verschlimmerung voraussichtlich noch eintreten werde und dementsprechend bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sei. Auch in dieser Hinsicht erweise sich also die Beurteilung von Dr. med. F.___ als unvollständig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt bzw. die Frage der Arbeitsfähigkeit, des medizinischen Endzustandes und des Integritätsschadens nicht genügend abgeklärt worden seien. Entsprechend sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2013 einen Unfall erlitten hat, in dessen Folge an ihrem rechten Fuss gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind. Es steht zudem fest und ist ebenfalls nicht bestritten, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen bis heute andauern und von einer erheblichen Beeinträchtigung am rechten Fuss auszugehen ist.
8. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) aufgrund des im Mai 2019 erreichten medizinischen Endzustandes zu Recht eine auf einem Integritätsschaden von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Anspruch auf andere Geldleistungen verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
8.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt im Sprechstundenbericht vom 22. Oktober 2013 (Solida-Nr. M2) folgende Diagnosen fest:
− Hochgradiger Verdacht auf posttraumatische fibulotarsale Instabilität rechts
− Status nach arthroskopischer Gelenkstoilette rechts mit Osteophytenentfernung und Meniskoidresektion im Juli 2010
− Verdacht auf allgemeine Laxität
Die Beschwerdeführerin habe schon im Kindesalter rezidivierende Supinationstraumata beider Füsse erlitten, dann ein gravierendes Trauma im Jahr 2010, wegen starken Schmerzen sei dann die arthroskopische Gelenkstoilette erfolgt. Bezüglich Schmerzen in der Folge deutliche Besserung, es persistiere jedoch ein deutliches Instabilitätsgefühl mit erneuten Supinationstraumata vor allem rechts.
8.2 Im Sprechstundenbericht vom 18. November 2013 (Solida-Nr. M3) hielt Dr. med. C.___ fest, es sei seit der letzten Konsultation am 22. Oktober 2013 zwischenzeitlich wieder zu mehreren Supinationstraumata des rechten Fusses gekommen. Er bestätigte zudem die bereits ausgewiesenen Diagnosen, wobei er nun eine «fibulotarsale Instabilität rechts» diagnostizierte. In Bezug auf das am 4. November 2013 durchgeführte MRI des rechten OSG (Solida-Nr. M4) hielt er Folgendes fest: «Status nach lateraler Bandruptur mit residuellem rupturiertem Ligamentum fibulotalare am Talus, Resten des Ligamentum fibulo-calcaneare, Kontrastmittelleakage aus dem OSG in das Peronealsehnenfach und auch ins USG. Intakte Syndesmose.».
8.3 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher Berater Suva Versicherungsmedizin, gab am 12. Februar 2014 (Solida-Nr. M6) an, die Operation vom 18. Dezember 2013 (fibulotarsale Rekonstruktion rechts, Solida-Nr. M5) stehe überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013). Es lägen keine unfallfremden Faktoren vor. Am 17. Februar 2014 könne mit der Aufnahme der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung zu 50 % und ab Anfang März mit 100 % gerechnet werden.
8.4 Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, hielt im «ärztlichen Zwischenbericht» vom 2. April 2014 (Solida-Nr. M7) u.a. eine «postoperative Wundheilungsstörung mit Entzündungen» fest. Die Entzündungen seien ausgeheilt. Für den Muskelaufbau und die Beweglichkeit werde Physiotherapie durchgeführt. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit. Seit dem 15. Februar 2014 arbeite die Beschwerdeführerin wieder zu 100 %. Es sei keine Kontrolle mehr vorgesehen.
8.5 In den Berichten vom 27. Juni und 23. Dezember 2014 (Solida-Nrn. M9, M12) hielt Dr. med. C.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin subjektiv sehr gut, sie habe ein sehr stabiles Gefühl. Nach längeren Anstrengungen bestünden noch leichte Restschwellung abendlich anterolateral. Seit der Operation vom 18. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin keine Distorsionstraumata mehr erlitten. Am Morgen seien jedoch deutliche Anlaufbeschwerden mit Schmerzen anterolateral im Bereich der Malleolengabel vorhanden, anamnestisch bestehe keine Schwellung mehr.
8.6 Dem Austrittsbericht des Spitals K.___ vom 19. März 2015 (Solida-Nr. M15.1) ist aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 13. März 2015 zu entnehmen, dass am 10. März 2015 aufgrund des diagnostizierten anterolateralen Weichteilmpingements des rechten OSG eine «arthroskopische anterolaterale Adhäsiolyse und ventrale Teilsynovektomie des rechten OSG» durchgeführt worden seien. Es bestehe ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen am 13. März 2015 nach Hause entlassen werden können. Es werde Physiotherapie mit initial abschwellenden Massnahmen, Bewegungsübungen und Kräftigung der langen Fussmuskulatur empfohlen. Teilbelastung rechts 20 – 30 kg bis zur gesicherten Wundheilung.
8.7 Dr. med. C.___ diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2016 (Solida-Nr. M19) u.a. einen «hochgradigen Verdacht auf erneute posttraumatische fibulotarsale Instabilität rechts nach Supinationstrauma im Sommer 2015». Es sei eine unveränderte Situation vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches Instabilitätsgefühl im Rückfuss, angeblich komme es immer wieder zu Supinationstraumata, v.a. beim Gehen auf unebenem Boden. Verstärkt seien nun Muskelschmerzen im Bereich der Peronei und der lateralen Achillessehneninsertion als Ausdruck der Überlastung vorhanden. Im zwischenzeitlich durchgeführten MRI des rechten OSG (vom 11. Mai 2016, vgl. Solida-Nr. M20) sei Folgendes objektiviert worden: Rupturiertes Ligamentum fibulokalkaneare, Narbenplatte im Bereiche des Ligamentums fibulotalare anterius, intaktes Ligamentum fibulotalare posterius. Leichte beginnende degenerative Veränderungen im OSG mit Verschmälerung der Knorpelschicht.
8.8 Es folgten mehrere Verlaufskontrollen im Spital G.___: Dem Bericht vom 20. März 2017 (Solida-Nr. M25) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch über mässig starke Schmerzen im Bereich des Sinus tarsi klage. Im Rahmen der regelmässig besuchten Physiotherapie seien häufig verkrampfte Waden vorhanden. Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei die Beschwerdeführerin aktuell am oberen Limit des Möglichen. Aufgrund einer Nervenirritation sei heute eine Infiltration subcutan im Bereich des Sinus tarsi durchgeführt worden. Daraufhin sei eine deutliche Schmerzregredienz eingetreten. Bei der Nachkontrolle vom 8. Mai 2017 (Solida-Nr. M26) habe die Beschwerdeführerin weiterhin über starke Schmerzen im Sinne eines Anlaufschmerzes sowie nachts lokalisiert über dem Sinus tarsi geklagt. Beim Bergaufgehen sei zudem ein Gefühl eines ventralen Impingements vorhanden. Die Physiotherapie werde regelmässig besucht. Bei der zuletzt durchgeführten Infiltration sei die Beschwerdeführerin für rund zehn Tage beschwerdefrei gewesen. Aufgrund dessen sei von einem Sinus tarsi-Syndrom auszugehen und ein Débridement durchzuführen. Am 16. Mai 2017 (Solida-Nr. M27) wurde im Spital G.___ sodann eine OSG-Arthroskopie und ein ventrales Débridement der narbig verwachsenen Kapsel sowie eine Ausräumung des Sinus tarsi rechts durchgeführt.
8.9 Aufgrund der Nachkontrolle der Beschwerdeführerin im Spital G.___ geht aus dem Bericht vom 3. Juli 2017 (Solida-Nr. M29) hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen lateralseitig im Bereich des rechten Sinus tarsi klage. Bezüglich der Stabilität des Sprunggelenks sei sie mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden. Beurteilung / Procedere: Die Genesung nach einer solchen Operation beanspruche bis zu einem Jahr Zeit, bis sich die Weichteile erholt hätten. Fortführen der intensiven Physiotherapie zweimal wöchentlich. Bedarfsgerechte orale analgetische Therapie.
8.10 Im Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 6. November 2017 (Solida-Nr. M32) wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin berichte im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle rund sechs Monate postoperativ über einen wechselhaften Verlauf seit der letzten Konsultation im Juli 2017. Die Stabilität im rechten OSG sei gut, es bestünden jedoch weiterhin deutliche Schmerzen antero-medial und -lateral mit intermittierender, lateralseitiger Schwellung. Intermittierende Einnahme von Celebrex und Irfen. Die Beschwerdeführerin schildere auch nächtliche Schmerzen. Beurteilung / Procedere: Die Beschwerden würden am ehesten im Sinne einer Neuropathie des Nervus suralis sowie im Sinne anfälliger Restvernarbungen im Bereich des anterioren OSG interpretiert. Im Rahmen der heutigen Sprechstunde sei eine Infiltration im Bereich des Nervus suralis mit Lokalanästhetika erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über eine vollständige Schmerzregredienz lateralseitig berichtet.
8.11 Am 14. Februar 2018 (Solida-Nr. M37.4) wurde im Spital G.___ eine OSG-Arthroskopie, ein Débridement OSG anterior sowie eine Neurotomie am Nervus suralis rechts durchgeführt. Es folgten mehrere Nachtkontrollen.
Im Rahmen der Kontrolle vom 26. März 2018 (Solida-Nr. M33) habe die Beschwerdeführerin noch über eine ausgeprägte Restsymptomatik berichtet. Die Empfindlichkeit im Bereich der lateralen OP-Narbe sei regredient, jedoch bestünden noch plötzlich auftretende ausstrahlende Beschwerden in den lateralen Fussrand. Physio-therapie werde regelmässig fortgeführt, insgesamt bestehe eine langsam rückläufige Symptomatik. Der weitere Verlauf sei abzuwarten, die Physiotherapie und insbesondere die Desensibilisierungsmassnahmen sollten fortgeführt werden. Es sei davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der Beschwerden auf das Narbendébridement im ventralen OSG zurückzuführen sei. Es zeige sich eine gute Beweglichkeit im OSG. Diese sollte unbedingt erhalten und möglichst weiter verbessert werden. Bis 1. April 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, anschliessend eine solche von 100 %.
Im Sprechstundenbericht vom 30. April 2019 (Solida-Nr. M39) wurde festgehalten, die elektrisierenden Beschwerden im Bereich des äusseren OSG rechts seien mittlerweile regredient. Im Vordergrund stünden nach wie vor Anlaufschmerzen sowie vor allem nächtliche Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Die Beschwerdeführerin müsse den Fuss dann bewegen, hierauf komme es zu einer Besserung der Beschwerden. Im Alltag sei sie stark eingeschränkt, sie müsse täglich Analgetika (Celebrex, bei Bedarf Flector- und Neurodol-Pflaster) einnehmen. Es erfolge nach wie vor regelmässig Physiotherapie bzgl. des Rückens und des Fusses. Die Beschwerdeführerin sei im Büro zu 100 % arbeitsfähig. Als Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden zeigten sich im Rahmen der Röntgenaufnahmen vom Oktober 2018 beginnende degenerative Veränderungen am medialen Malleolus sowie am Talus. Aktuell möchte die Beschwerdeführerin jedoch keine weitere bildgebende Abklärung, eine Operation komme für sie ebenfalls nicht in Frage. Es werde eine erneute physiotherapeutische Verordnung ausgestellt und Bruten, Neurodol und Flector-Plaster rezeptiert. Keine Arbeitsunfähigkeit.
8.12 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, hielt in seiner «versicherungsmedizinischen Stellungnahme» vom 20. Mai 2019 (Solida-Nr. M41) u.a. fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen seien die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013) zu klassifizieren. Es habe ein Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010 bestanden. Das Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013) habe zu einem Dauerschaden geführt. Der Vorzustand werde nicht mehr erreicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die Medikation (Sportusal-Spray und Celebrex) überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013) zu klassifizieren. Die Medikation unterstütze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darunter sei sie 100 % arbeitsfähig. Es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen notwendig. Aufgrund der Restbeschwerden der Beschwerdeführerin sei die Schmerztherapie lokal und systemisch mit Sportusal-Spray und Celebrex angemessen und notwendig. Eine weitere namhafte Verbesserung sei unwahrscheinlich. Das Ereignis vom 3. Juli 2013 habe zu einem Dauerschaden geführt. Trotz verschiedener operativer Eingriffe resultiere ein Dauerschaden. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom. Eine namhafte Verbesserung sei nicht mehr dokumentiert. Ein erneuter Eingriff sei wenig zielführend, insbesondere da keine relevante Instabilität mehr bestehe und auch keine relevanten degenerativen Veränderungen. Es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet, da die Beschwerden und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin erheblich seien. Der Integritätsschaden betrage gemäss Glieder-Tabelle 1 Suva 5 %.
8.13 Die Physiotherapeutin L.___ hielt im Bericht vom 7. Juli 2019 (Solida-Nr. M44) fest, aktuell leide die Beschwerdeführerin an arthrogenen Schmerzen im OSG sowie an neuropathischen Schmerzen in der Wade und im Bereich der Malleolen. Die therapeutischen Massnahmen bezüglich des OSG seien stark von der aktuellen Schmerzsituation abhängig. Sei der Schmerz zu gross, seien Achsentraining und Fussgymnastik nur stark eingeschränkt durchführbar. Erneut zeige sich ein deutlicher Hinkmechanismus und damit verbundene progrediente Rückenschmerzen. Das Ziel der Physiotherapie (kombiniert mit Chiropraktik) sei dieser Schonhaltung und Fehlbelastung entgegenzuwirken. Ebenso wichtig sei eine weiterführende Therapie zur Stabilisierung und Beweglichkeitserhaltung des OSG.
8.14 Im Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (Solida-Nr. M45) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seitens der elektrisierenden Beschwerden im Bereich des äusseren OSG rechts recht zufrieden sei. Sie verspüre minimale Beschwerden, wenn ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme, ansonsten sei sie beschwerdefrei. Für die Beschwerdeführerin stünden die Anlaufschmerzen sowie nächtliche Ruheschmerzen im Sprunggelenk weiterhin im Vordergrund. Analgetika würden aktuell weiterhin noch täglich eingenommen (vor allem Celebrex und bei Bedarf Flector und Neurodol-Pflaster). Physiotherapie werde regelmässig besucht. Beurteilung / Procedere: Am medialen Malleolus zeige sich in den Bildern von 2018 weiterhin eine kleine osteophytäre Ausziehung, was die Druckdolenzen in diesem Bereich gut erkläre. Tendenziell wäre chirurgisch noch ein Verbesserungspotential möglich. Die Beschwerdeführerin wünsche jedoch aktuell kein operatives Vorgehen und keine weiteren Abklärungen. Sie werde sich bei Bedarf erneut melden. Ein letztes Physiotherapierezept sei ausgehändigt worden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
8.15 Dr. H.___, Chiropraktorin SCG / ECU, bestätigte mit Schreiben vom 23. August 2019 (Solida-Nr. M43), dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden Lumbalgien, Zervikalgien und zervikogenen Kopfschmerzen seit mehreren Jahren sporadisch in Behandlung sei. Es habe beobachtet werden können, dass die Beschwerden in der Wirbelsäule sichtlich häufiger und intensiver geworden seien. Es scheine, dass durch das Schonverhalten vom Fuss her die Wirbelsäule doch sehr negativ beeinflusst werde. Ebenfalls seien Verspannungen und Kopfschmerzattacken in der HWS von der Intensität und Frequenz her deutlich höher geworden.
8.16 In der «versicherungsmedizinischen Stellungnahme» vom 29. Mai 2020 (Solida-Nr. M46) führte Dr. med. F.___ aus, die geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nur möglich kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013). Der Sprechstundenbericht vom 26. Juni 2019 (recte: 26. Juli 2019), welcher nun nachgereicht worden sei, zeige, dass keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und der Endzustand im Mai 2019 erreicht worden sei. Lokal Sportusal-Spray und Analgetika per os seien zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bei Bedarf notwendig. Ansonsten seien keine zusätzlichen Massnahmen einer Dauertherapie notwendig.
9. Es ist nachfolgend auf die Einschätzungen von Dr. med. F.___ in den «versicherungsmedizinischen Stellungnahmen» vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.12 und 8.16 hiervor) einzugehen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen stützt:
9.1 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
9.2 Dr. med. F.___ ist fachlich kompetent, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen Facharzttitel der Allgemeinen Inneren Medizin, sondern ist nach seiner Funktion und beruflichen Stellung als FA Vertrauensarzt SGV (Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte) Facharzt im Bereich der Unfallmedizin. Dr. med. F.___ hat in seinen Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 reine Aktenbeurteilungen vorgenommen. Solche können beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis). So verhält es sich hier, denn die Situation am rechten Fuss sowie der Verlauf sind durch medizinische Berichte über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. So präsentierte sich aufgrund der medizinischen Akten ein lückenloser Befund und der medizinische Sachverhalt stand fest. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Vorbringen, wonach der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei, da sie nie gutachterlich abgeklärt worden sei, nicht zu überzeugen (A.S. 17).
Aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragen hatte sich Dr. med. F.___ in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 dazu zu äussern, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und die Medikation (Sportusal-Spray und Celebrex) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2013 zurückzuführen bzw. unfallkausal seien. Weiter wurde er gefragt, ob eine Behandlung unfallbedingt notwendig sei und ob von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden könne. Die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 20. Mai 2019 ist mit Blick auf die Vorakten und den dokumentierten Verlauf ausreichend, schlüssig und inhaltlich nachvollziehbar. So kommt der Vertrauensarzt Dr. med. F.___ darin zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen als überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 3. Juli 2013 zu klassifizieren seien. Dieses habe zu einem Dauerschaden geführt, wobei der Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010 nicht mehr erreicht werde. Diese vertrauensärztlichen Einschätzungen lassen sich aufgrund der vorangehenden ärztlichen Berichte nachvollziehen: Aus diesen geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 3. Juli 2013 im Wesentlichen unter Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Fusses / OSG leidet. So stellte Dr. med. C.___ bereits im Bericht vom 22. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) die Diagnose eines «hochgradigen Verdachts auf eine posttraumatische fibulotarsale Instabilität rechts», die er sodann im Bericht vom 18. November 2013 (vgl. E. II. 8.2 hiervor) als «fibulotarsale Instabilität rechts» bestätigte. Trotz der in der Folge durchgeführten operativen Eingriffe vom 18. Dezember 2013, 10. März 2015, 21. Dezember 2016, 16. Mai 2017 und 14. Februar 2018 (vgl. E. II. 8.3, 8.6, 8.8, 8.11 hiervor und Solida-Nr. M24), der Infiltrationen vom 20. März 2017 und 6. November 2017 (vgl. E. II. 8.8, 8.10 hiervor), der Einnahme / Anwendung von Medikamenten (vgl. E. II. 8.4, 8.6, 8.8, 8.11, 8.11, 8.14 hiervor) und der durchgeführten Physiotherapien (vgl. E. II. 8.4, 8.6, 8.8, 8.9, 8.11 hiervor), war die Beschwerdeführerin nie über einen längeren Zeitraum hinweg beschwerdefrei. So wird bspw. der von Dr. med. C.___ in den Berichten vom 27. Juni und 23. Dezember 2014 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) festgestellte deutliche Anlaufschmerz am Morgen im Rahmen der Verlaufskontrolle im Spital G.___ vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und anlässlich der Sprechstunde vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) beschrieben. Ähnlich verhält es sich mit dem im Bericht der Sprechstunde vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) ebenfalls dokumentierten nächtlichen Ruheschmerz, der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Sprechstunde vom 6. November 2017 beklagt worden ist (vgl. E. II. 8.10 hiervor). Es ist daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.12 hiervor) davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Dauerschaden im Sinn eines chronischen Schmerzsyndromes resultiere.
Aus den vorliegenden Akten erhellt zudem, dass sich bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin ein Unfallgeschehen im Sinn eines Fenstersturzes mit axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule sowie Verletzung der linken Hüfte (Solida-Nrn. M45, M39) ereignet hat und daher im Jahr 2010 nach rezidivierenden Supinationstraumen eine arthroskopische Gelenkstoilette am rechten oberen Sprunggelenk durchgeführt wurde (vgl. E. II. 8.1 hiervor; Solida-Nrn. M4, M6, M15). Deshalb überzeugt die Einschätzung des Vertrauensarztes, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010 bestehe (vgl. E. II. 8.12 hiervor).
Auch die weitere Einschätzung von Dr. med. F.___, wonach bis jetzt keine relevanten degenerativen Veränderungen infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 nachgewiesen worden seien (Solida-Nr. M41.3), lässt sich aufgrund der Vorakten nachvollziehen. So wurden anlässlich der MRI Arthrographie OSG rechts vom 12. Januar 2015 (Solida-Nr. M11) «nur kleine beginnende degenerative Veränderungen an der tibialen Gelenkfläche ventral» festgestellt und die bei der MRI OSG rechts vom 11. Mai 2016 (Solida-Nr. M20) objektivierten, bereits beginnenden degenerativen OSG-Veränderungen mit zum Teil verschmälerter Knorpelschicht wurden durch Dr. med. C.___ im Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) als «leichte beginnende degenerative Veränderungen im OSG mit Verschmälerung der Knorpelschicht» qualifiziert.
9.3 Nachfolgend ist auf die gegen die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
Die Beschwerdeführerin stellt sich zum einen auf den Standpunkt, Dr. med. F.___ habe nicht die gesamten Akten studiert (A.S. 18). Da sich Dr. med. F.___ im Rahmen seiner beiden versicherungsmedizinischen Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt hat, kann davon ausgegangen werden, dass ihm diese bekannt waren. Seine Einschätzungen beruhen somit auf der Kenntnis der medizinischen Vorakten. Daran vermag das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich in den Stellungnahmen von Dr. med. F.___ keine Auflistung der medizinischen Berichte finde und der medizinische Sachverhalt nur sehr summarisch wiedergegeben werde (A.S. 18), nichts zu ändern. So hat sich ein Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Dr. med. F.___ hat die zur Beurteilung der durch die Beschwerdegegnerin formulierten Fragen notwendigen und wesentlichen medizinischen Vorakten in seinen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen aufgeführt und miteinbezogen. Es ist daher nicht einzusehen und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, mit welchen medizinischen Akten er sich weiter hätte auseinandersetzen müssen. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich Dr. med. F.___ nicht mit den bildgebenden Befunden auseinandergesetzt habe. Sofern Dr. med. F.___ eine Auseinandersetzung mit den bildgebenden Befunden als notwendig erachtet und für die Beantwortung der Fragestellungen der Beschwerdegegnerin auch als erforderlich angesehen hätte, ist davon auszugehen, dass er auf die durchgeführten bildgebenden Abklärungen sowie die entsprechenden Ergebnisse eingegangen wäre. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, mit welchen bildgebenden Verfahren sich Dr. med. F.___ konkret hätte auseinandersetzen müssen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 nicht in Zweifel zu ziehen. Diese ist somit grundsätzlich beweiswertig.
9.4 Es ist zu prüfen, ob der Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 durch die nachfolgend verfassten medizinischen Berichte allenfalls geschmälert wird. Diesbezüglich ist auch die zweite versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) miteinzubeziehen.
9.4.1 Eingehend auf die Einschätzung der Physiotherapeutin L.___ im Bericht vom 7. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.13 hiervor), wonach sich ein deutlicher Hinkmechanismus zeige, mit dem progrediente Rückenschmerzen verbunden seien, führte Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) aus, dass die Wirbelsäule beim Ereignis vom 3. Juli 2013 nicht objektiv verletzt worden sei, jedoch ein Status nach einem Fenstersturz als Kleinkind mit axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule und Verletzung der linken Hüfte bestehe. Diese Ausführungen sind – wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 9.2 hiervor) – korrekt: So wurde unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. Juli 2013 mit Abknicken des rechten Fusses weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin beschrieben (vgl. E. II. 8.1 f. hiervor) noch wurde eine solche durch die Beschwerdeführerin zeitnah zum Unfallereignis beklagt. Jedenfalls sind in den vorliegenden Akten keine entsprechenden Hinweise dokumentiert. Demgegenüber erhellt aus den medizinischen Vorakten, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind einen Fenstersturz mit axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule sowie Verletzung der linken Hüfte erlitten hat (Solida-Nrn. M45, M39). Eine Schmälerung des Beweiswertes der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 durch den Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom 7. Juli 2019 ist nicht ersichtlich.
9.4.2 Im Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) wird bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin die Anlaufschmerzen und die nächtlichen Ruheschmerzen im Sprunggelenk weiterhin im Vordergrund stünden und sie weiterhin täglich Analgetika einnehme und regelmässig die Physiotherapie besuche. Eine namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Situation lässt sich aus diesem Bericht somit nicht entnehmen. So stimmen die erhobenen Befunde am rechten Fuss (Reizlose Operationsnarben. Positives Hoffmann-Tinel-Zeichen über der lateralen Narbe am OSG im distalen Bereich. Perimalleolär Druckdolenz, medial > als lateral. Schmerzangabe bei endgradiger Dorsalextension und Plantarflexion, ansonsten ist das OSG frei beweglich.) exakt mit den im zuletzt verfassten Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) objektivierten Befunden überein. Es kann daher der Einschätzung von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) gefolgt werden, wonach in der klinischen Untersuchung keine relevanten neuen Befunde erhoben worden seien. Somit vermag der Sprechstundenbericht des Spitals G.___ den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 nicht zu schmälern.
9.4.3 Im relativ kurz ausgefallenen Schreiben vom 23. August 2019 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) hielt die Chiropraktorin Dr. H.___ im Wesentlichen fest, es «scheine», dass durch das Schonverhalten vom Fuss her die Wirbelsäule negativ beeinflusst werde. Dieser Wortlaut lässt indes nicht auf einen zweifellos gesicherten Zusammenhang zwischen den Beschwerden an der Wirbelsäule und dem Schonverhalten im Fuss schliessen. So wird der bloss mögliche Zusammenhang auch nicht durch ärztliche Diagnosestellungen oder Befunderhebungen untermauert. Ausserdem setzt sich die behandelnde Chiropraktorin in Bezug auf die Wirbelsäule auch nicht mit dem Unfallgeschehen in der Kindheit der Beschwerdeführerin auseinander. Dieses Schreiben vermag somit den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 nicht in Frage zu stellen.
9.4.4 Die nach dem Sprechstundenbericht vom 20. Mai 2019 verfassten medizinischen Akten vermögen somit an dessen Beweiswert keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen. Den beiden versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 kommt somit der volle Beweiswert zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) auf diese abgestellt hat und vom Erreichen des medizinischen Endzustandes im Mai 2019 ausgegangen ist. Dasselbe gilt für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig und es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen notwendig. Dies wird durch den nachfolgend verfassten Bericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 bestätigt. So wird in diesem lediglich von einem «tendenziell noch möglichen chirurgischen Verbesserungspotenzial» gesprochen und zugleich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jedoch aktuell weder ein operatives Vorgehen noch weitere Abklärungen wünsche. Daraus lässt sich folgern, dass ein erneuter operativer Eingriff nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würde. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen und nach Einschätzung der behandelnden Ärzte aus unfallkausaler Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist (vgl. E. II. 8.11 und 8.14 hiervor), erweist sich das Festsetzen des medizinischen Endzustandes per Mai 2019 als schlüssig und nachvollziehbar.
10. Zusammenfassend ist gestützt auf die versicherungsmedizinischen Stellungahmen von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin am OSG rechts als kausal zum Unfallereignis vom 3. Juli 2013 zu klassifizieren sind und dieses Unfallereignis bei der Beschwerdeführerin letztlich zu einem Dauerschaden mit Restbeschwerden (chronisches Schmerzsyndrom) geführt hat. Es liegen keine Arztberichte vor, welche dieser – unbestritten gebliebenen – Kausalitätsbeurteilung entgegenstehen. Weiter ist auch mit Blick auf die übrige Aktenlage davon auszugehen, dass der Zeitpunkt für den Fallabschluss spätestens im Mai 2019 erreicht war und unter Berücksichtigung der unfallkausalen Beeinträchtigungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass von weiteren Sachverhaltsabklärungen – wie von der durch die Beschwerdeführerin geforderten orthopädischen Begutachtung (vgl. E. I. 2 Ziff. 1 hiervor) – keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abgesehen hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
11. Aufgrund des im Mai 2019 erreichten medizinischen Endzustandes (vgl. E. II. 9.4.4 hiervor) und des bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Dauerschadens (chronisches Schmerzsyndrom) ist nachfolgend der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
11.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde Art. 36 UVV erlassen.
11.2 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
11.3 Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch). Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 116 V 156 E. 3.1 S. 157, 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a – c S. 31 f.).
11.4 In seinen beweiswertigen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.12 und 8.16 hiervor) bezifferte der Vertrauensarzt Dr. med. F.___ den Integritätsschaden der Beschwerdeführerin gemäss Glieder-Tabelle 1 Suva (recte: Tabelle 2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten») auf 5 %. Gemäss Dr. med. F.___ resultiere im Vergleich bei einem völlig versteiften Sprunggelenk ein Integritätsschaden von 15 %. Die Beschwerdeführerin weise im Sprunggelenk jedoch eine freie Beweglichkeit auf. Eine vollständige Nervenlähmung des Peroneus führe zu einem Schaden von 10 %. Folglich sei es korrekt, schmerzbedingt ein Integritätsschaden mit 5 % zu bemessen. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Die Akten enthalten keine dieser Einschätzung widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen. Die Beurteilung von Dr. F.___ wird vielmehr durch die Feststellungen im Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) gestützt. So werden in diesem u.a. minimale Beschwerden beschrieben, wenn ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Im Rahmen der Befunderhebung wurde auf eine Schmerzangabe bei endgradiger Dorsalextension und Plantarflexion hingewiesen. Ansonsten sei das OSG frei beweglich. Aufgrund dieser leichtgradigen Beschwerden im OSG ohne Bewegungseinschränkungen besteht kein Anlass auf eine höhere, als die von Dr. med. F.___ auf 5 % bezifferte Integritätsentschädigung. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach Dr. med. F.___ die bereits eingetretene Arthrosebildung bzw. sekundäre Schäden nicht berücksichtigt habe (A.S. 19). So hielt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 explizit fest, es gebe keine relevanten degenerativen Veränderungen (Solida-Nr. M41.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von Dr. med. F.___ nicht berücksichtigt worden sei, welche zusätzlichen Verschlimmerungen voraussichtlich noch eintreten würden (A.S. 19), erweist sich als unbegründet. Es liegt keine gesicherte prognostische Entwicklung vor, welche gestatten würde, eine höhere Integritätsentschädigung zu rechtfertigen. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2008 vom 4. Juli 2008 E. 4.2).
12. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 ist korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2022 ist abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng