Urteil vom 24. Juni 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. März 2022)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73), nachdem frühere Gesuche abgelehnt worden waren. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) holte u.a. bei der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres (internistisch, psychiatrisch) versicherungsmedizinisches Gutachten ein, welches am 2. März 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 108). Laut dem Gutachter leidet der Beschwerdeführer (im Sinne einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25), gegenwärtig leicht depressiv. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine anhaltende Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Arbeit sei ein Pensum von fünf Arbeitstagen à vier Stunden möglich, wobei in diesem Rahmen eine Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), bezifferte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2017 die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 20 % (IV-Nr. 112).
2.
2.1 Auf dieser Grundlage sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % zu. Das Valideneinkommen wurde gestützt auf den zuletzt erzielten, an die seitherige Lohnentwicklung angeglichenen Verdienst auf CHF 55'306.00 beziffert. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin anhand statistischer Grundlagen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE 2014) auf CHF 13'342.00 fest (vgl. IV-Nr. 117 S. 5).
2.2 Im Juni 2020 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege. Sie zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK) bei (IV-Nr. 118) und holte bei diesem weitere Angaben ein (IV-Nr. 119). Weiter traf sie medizinische Abklärungen (IV-Nr. 122-124, 128 f., 132) und holte Auskünfte der Arbeitgeberin D.___ vom 10. Dezember 2020 ein (IV-Nr. 126). Daraufhin stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm für die Zukunft weiterhin eine ganze Rente ausrichten, die Rente für das Jahr 2019 aber rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente reduzieren, weil er während dieses Jahres ein höheres Einkommen von CHF 19'144.00 erzielt habe, das zu einem Invaliditätsgrad von 66 % führe (Vorbescheid vom 15. Juli 2021, IV-Nr. 136).
2.3 Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 7. September 2021 Einwände (IV-Nr. 140). Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin ergänzende Abklärungen bei der Arbeitgeberin (IV-Nr. 144 f.).
2.4 Am 14. März 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (IV-Nr. 146; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.):
1. Sie haben weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die ganze Rente wird rückwirkend für das Jahr 2019 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.
3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen […].
4. Es liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Die im Jahr 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Sie erhalten hierüber zu gegebener Zeit eine separate Verfügung. […]
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 22. März 2022 (IV-Nr. 147; A.S. 7 f.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2022. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 4 der Verfügung und die Bestätigung der ganzen Rente für das Jahr 2019. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit der Beschwerdeschrift reicht er eine Aufstellung der Provisionen ein, welche ihm für die Jahre 2016 bis 2020 (sowie Januar bis August 2021) ausgerichtet wurden.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. April 2022 (A.S. 11) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Der Beschwerdeführer reicht am 11. April 2022 das ausgefüllte Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (A.S. 12 ff.).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 eine ganze Rente oder eine Dreiviertelsrente zusteht. Laut der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 117) belief sich die ganze Rente mit zwei Kinderrenten auf CHF 3'282.00 pro Monat. Die Differenz zwischen einer Dreiviertelsrente und einer ganzen Rente betrug also damals CHF 820.50 pro Monat oder CHF 9'846.00 pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Rentenanpassung von 2018 auf 2019 resultiert für das Jahr 2019 eine Differenz von rund CHF 10'000.00.
1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
1.4 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Strittig ist der Rentenanspruch im Jahr 2019. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen sind daher nicht anwendbar.
2.
2.1 Die Rente wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung).
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht, sofern stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und das verbliebene Leistungsvermögen ausgeschöpft wird. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 592 E. 2.3 S. 593 f.). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung). Eine erhebliche Veränderung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte bestimmt werden musste und die versicherte Person später ein davon abweichendes tatsächliches Einkommen erzielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 [nicht in BGE 137 V 369]). Dasselbe gilt, wenn sich ein tatsächlich erzieltes Einkommen in einer Weise verändert, welche den Rentenanspruch beeinflusst.
2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für die IV wird dies in der Verordnung wie folgt konkretisiert: Der Berechtigte hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.5 Die Anpassung einer laufenden Rente erfolgt im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Sie erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Jahren eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei festgestellt worden, dass er im Jahr 2019 ein höheres Erwerbseinkommen erzielt habe, als ihm in der Verfügung vom 24. Oktober 2017 als Invalideneinkommen angerechnet worden sei. Diese Sachverhaltsänderung habe Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Der Beschwerdeführer habe ihr diese Änderung nicht mitgeteilt und dadurch seine Meldepflicht verletzt. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs für das Jahr 2019 werde auf das Einkommen gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von CHF 19'144.00 abgestellt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 56'693.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %. Die ganze Rente werde daher für das Jahr 2019 rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Die Differenz werde zurückgefordert.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Einkommen unterliege Schwankungen, weil er neben dem Monatslohn von CHF 1'095.00 brutto (x 12) einen jährlichen Bonus erhalte, welcher vom durch ihn generierten Umsatz abhängig sei. Die Provisionen seien stark schwankend. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung nennt die folgenden Provisionsbeträge: CHF 2'846.30 für 2016; CHF 958.20 für 2017; CHF 2'519.80 für 2018; CHF 5'869.20 für 2019; CHF 2'036.75 für 2020; CHF 1'328.35 für die Zeit von Januar 2021 bis August 2021. Die Provision im Jahr 2019 sei ausserordentlich hoch gewesen, weil er verschiedene umsatzträchtige Geschäfte habe abschliessen können. Sein Arbeitspensum habe im Jahr 2019 lediglich 25 % betragen, wie auch in den anderen Jahren. Dies entspreche seiner faktischen Leistungsfähigkeit. Der Durchschnitt der Provisionen von 2016 bis 2020 betrage CHF 2'846.05. Mit dem jährlichen Grundlohn von CHF 1'095.00 pro Monat oder CHF 13'140.00 pro Jahr resultiere ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 15'986.05, das verglichen mit dem Valideneinkommen durchgehend einen Invaliditätsgrad von mehr als 70 % ergebe. Somit bestehe auch für das Jahr 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Das Heranziehen des Durchschnittswertes beim Bonus sei die einzige angemessene Lösung, denn sonst müsste jedes Jahr eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen werden, obwohl sich die Leistungsfähigkeit nicht geändert habe. Diese Überlegungen entsprächen auch der Rechtsprechung, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 ergebe.
4. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen, dass seine Provision für das Jahr 2019 deutlich höher ausfiel als jene in den Vorjahren.
4.1 Wie dargelegt, verpflichten Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV den Rentenbezüger, dem Versicherungsträger jede potenziell relevante Veränderung umgehend zu melden. Art. 77 IVV erwähnt ausdrücklich jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, worunter auch eine Erhöhung des Erwerbseinkommens fällt. Auch die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Oktober 2017 enthielt ausdrücklich den Hinweis, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, sei der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen. Als Beispiel genannt werden «Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen» (IV-Nr. 117 S. 5 unten und S. 6 oben). Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass er Einkommensveränderungen, welche über einen blossen Teuerungsausgleich hinausgehen, umgehend zu melden hatte.
4.2 Die Invaliditätsbemessung, welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 zugrunde lag, basierte auf einem Invalideneinkommen von CHF 13'342.00, welches gestützt auf die LSE-Tabellenwerte ermittelt wurde (IV-Nr. 117 S. 5). Bei ihrer Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich davon aus, es könne nicht auf ein tatsächliches Erwerbseinkommen abgestellt werden. Die damaligen Akten enthielten einen Arbeitsvertrag über ein Pensum von 10 Stunden pro Woche ab September 2014, wobei der Lohn für ein Pensum von 100 % auf CHF 3'500.00 pro Monat beziffert wurde, was für ein Pensum von 25 % einem Betrag von CHF 875.00 pro Monat oder CHF 10'500.00 pro Jahr entsprochen hätte (vgl. IV-Nr. 86). Auch im psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 11. Januar 2017 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe an, er gehe vier Mal wöchentlich für 2½ Stunden arbeiten, «mal mehr und mal weniger» (IV-Nr.108.3 S. 5). Da die medizinischen Abklärungen zum Ergebnis führten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe keine anhaltende Arbeitsfähigkeit, und weil der Betrag von CHF 10'500.00 niedriger ist als der aus den statistischen Grundlagen abzuleitende Verdienst von CHF 13'342.00, stellte die Beschwerdegegnerin jedoch für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf diesen letzteren Betrag ab (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
4.3 Der IK-Auszug (IV-Nr. 118) nennt für das Jahr 2015 einen beitragspflichtigen Lohn von CHF 10'998.00, der sich im Bereich der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Vergütung bewegt. Ab 2016 bezog der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren einen höheren Lohn von 12 x CHF 1'095.00 (= CHF 13'140.00) zuzüglich eine erfolgsabhängige Provision. Diese Darstellung wird durch den IK-Auszug bestätigt. Ob der Beschwerdeführer schon diese Veränderung für das Jahr 2016 der Beschwerdegegnerin hätte melden sollen, kann offenbleiben, zumal diese erstens noch vor dem Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2017 eintrat und zweitens nichts daran änderte, dass ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 % resultierte.
4.4 Wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt und durch die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die von diesem im Beschwerdeverfahren eingereichte Provisions-Aufstellung in Bezug auf die Grössenordnung bestätigt wird, fiel das Einkommen im Jahr 2019 mit CHF 19'144.00 deutlich höher aus als jenes im Jahr 2018 von CHF 16'315.00. Gegenüber dem in der Verfügung vom 24. Oktober 2017 enthaltenen Invalideneinkommen von CHF 13'342.00 beträgt die Veränderung mehr als 40 %. Dass eine derartige Veränderung der durch Gesetz und Verordnung statuierten Meldepflicht unterliegt, liegt auf der Hand und musste auch vom Beschwerdeführer erkannt werden. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend festhält, ist es nicht Sache der Versicherten zu beurteilen, ob eine Veränderung des erzielten Einkommens den Invaliditätsgrad wesentlich beeinflusst oder nicht. Vielmehr ist jede Veränderung, welche die allgemeine Lohnerhöhung deutlich übersteigt, umgehend zu melden. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, hat er die Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV verletzt.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, es liege eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG vor.
5.1 Eine Veränderung ist erheblich, wenn sie den Rentenanspruch berührt, also geeignet ist, diesen zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Infrage kommt auch eine Veränderung, welche sich erwerblich auswirkt, ohne dass sich der Gesundheitszustand verändert hätte (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn mit dem 2019 erzielten Einkommen resultiert ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, nachdem der Beschwerdeführer zuvor eine ganze Rente bezogen hatte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, sein Verdienst schwanke wegen unterschiedlicher Provisionszahlungen und in einer solchen Situation müsse auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt werden. Diese Lösung rechtfertigt sich aber jedenfalls in einer Situation wie hier, in der die Provision einen wesentlichen Teil des Lohns ausmachen kann, nicht. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung von Beschäftigten mit einem hohen Provisionsanteil gegenüber Arbeitnehmern, deren Lohn sich identisch entwickelt, ohne dass aber eine Provision ausgeschieden würde. Wohl ist für eine Rentenrevision verlangt, dass die Veränderung eine gewisse Dauerhaftigkeit erreicht. Diese Voraussetzung ist aber gemäss der entsprechenden Verordnungsregelung erreicht, wenn sie mindestens drei Monate andauert (vgl. Art. 88a IVV). Führt eine Steigerung der Provision zu einer Zunahme des Jahreslohns, genügt dies demnach, um die Rente für dieses eine Jahr anzupassen.
Im vom Beschwerdeführer angerufenen, die Unfallversicherung betreffenden Urteil 8C_85/2015 war das Valideneinkommen im Fall eines Arztes zu beurteilen, der im Oktober 2002 einen Unfall erlitt und zuvor im Jahr 2002 ein deutlich höheres Einkommen als in den Vorjahren erzielt hatte, weil er – anders als zuvor – in verschiedenen Kliniken in verschiedenen Regionen der Schweiz unterschiedliche Teilerwerbstätigkeiten in einem Gesamtpensum von weit über 100 % ausgeübt hatte (nach seinen Angaben war er teilweise an 24 Stunden während 365 Tagen pro Jahr in Einsatzbereitschaft). Der Unfallversicherer und die gerichtlichen Instanzen gelangten zum Ergebnis, dass der Versicherte dieses Pensum auch ohne den Unfall nicht dauerhaft hätte beibehalten können, und stellten deshalb auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre ab. Diese Konstellation lässt sich mit der vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil dort davon ausgegangen werden musste, dass der Arzt das erwähnte Einkommen durch eine vorübergehende Erhöhung des Pensums auf weit über 100 % erreicht habe, was ihm längerfristig nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber steht hier ein Einkommen zur Diskussion, dass im Rahmen der Ausübung einer unbestrittenermassen zumutbaren Tätigkeit erzielt wurde.
5.3 Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.3 hiervor), d.h. eine erhebliche Veränderung von hinreichender Dauer, erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch deshalb zu Recht mit Wirkung für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse neu beurteilt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 56'693.00 (korrekt ermittelt auf der Basis des zuletzt erzielten, der allgemeinen Lohnentwicklung angepassten Lohns) und einem Invalideneinkommen von CHF 19'144.00 (entsprechend der Eintragung im IK-Auszug) resultiert ein Invaliditätsgrad von 66 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
6. Wie dargelegt, hat sich der Invaliditätsgrad, der in der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 auf 76 % beziffert wurde, im Jahr 2019 auf 66 % reduziert. Dies führt zu einer Reduktion der Rente auf eine Dreiviertelsrente. Im Jahr 2020 resultiert wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente daher zu Recht für eine Dauer von zwölf Monaten von einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert und anschliessend wieder erhöht. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Reduktion und die spätere Erhöhung jeweils in Anwendung von Art. 88a IVV erst nach drei Monaten hätte erfolgen sollen (was zur Folge hätte, dass die Reduktion die Monate April 2019 bis März 2020 erfassen würde), da dies keinen Einfluss auf das Ergebnis hat (die Renten wurden auf Anfang 2020 nicht angepasst). Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2022 lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde angesichts der klaren Meldepflichtverletzung als aussichtslos bezeichnet werden muss. Zudem wäre mit Blick auf die im Gesuch genannten finanziellen Verhältnisse mit einem Nettoeinkommen von rund CHF 6'200.00 auch die Bedürftigkeit zu verneinen.
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Da dem Gericht ein unterdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, sind sie auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022, worin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet wird, geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_341/2022 vom 8. November 2022 aufgehoben.