Urteil vom 5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass Rückforderung Arbeitslosengelder (Einspracheentscheid vom 18. März 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Februar 2020 beim RAV Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Kantonalen Amtsstelle [KAST-Akten] S. 119 f.) und stellte am Folgetag bei der Unia Arbeitslosenkasse Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (KAST-Akten S. 115 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab dem 7. März 2020 Arbeitslosenentschädigung (KAST-Akten S. 47 ff.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 7. April 2021 forderte die Unia Arbeitslosenkasse Solothurn vom Beschwerdeführer für die Monate April, Mai und Juni 2020 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 8'388.05 zurück (KAST-Akten S. 51 ff.). Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2021 an die Unia Arbeitslosenkasse Bern und ersuchte um Erlass der Rückforderung (KAST-Akten S. 54 f., 57 f.). Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Kantonale Amtsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), weitergeleitet (vgl. KAST-Akten S. 56).
2.2 Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mangels Gutgläubigkeit ab (KAST-Akten S. 7 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (KAST-Akten S. 11 f., 14 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) ab.
3.
3.1 Mit E-Mail vom 31. März 2022 (Aktenseite [A.S.] 4) reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin sowie der Unia Arbeitslosenkasse ein als «Einsprache gegen Erlassgesuch-Entscheid» betiteltes Schreiben (A.S. 5 f.) ein. Dieses wird von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2022 (A.S. 7) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet. Das Versicherungsgericht nimmt diese Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2022 (A.S. 8) als Beschwerde entgegen und setzt der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort samt Aktenbelege.
3.2 Mit Schreiben vom 5. April 2022 setzt die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht darüber in Kenntnis, dass ihr an den Beschwerdeführer adressierter Einspracheentscheid vom 18. März 2022 am 4. April 2022 von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an sie retourniert worden sei (A.S. 10; vgl. auch Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Akten] Nrn. A und B). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2022 hält das Versicherungsgericht an seiner Verfügung vom 4. April 2022 fest (A.S. 11).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit nicht unterzeichneter Replik vom 16. Juni 2022 (A.S. 21) hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2022 (A.S. 22) fordert das Versicherungsgericht ihn auf, die Replik zu unterzeichnen und anschliessend erneut einzureichen. Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer innert Frist nicht nach.
3.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (A.S. 24) auf eine weitere Stellungnahme.
II.
1.
1.1 Für die Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; Botschaft über die Anpassung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; Revision des Anhangs] vom 7. November 2001 [nachfolgend: Botschaft ATSG 2001], BBl 2002 803 ff., 828; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff. zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts ordnet und in dessen Abs. 2 festlegt, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl. Botschaft ATSG 2001, BBl 2002 828 f.). Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer Rückforderung ergibt sich wiederum aus Art. 119 Abs. 3 AVIV, wonach massgebend ist, wo der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte (vgl. zum Ganzen: Schwegler, a.a.O., N. 33 zu Art. 58 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Kanton Bern wohnhafte (vgl. KAST-Akten S. 25 ff., 47 ff., 115 ff.) Beschwerdeführer hatte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung der Unia Arbeitslosenkasse Solothurn vom 7. April 2021 (KAST-Akten S. 51 f.) seinen Wohnort seit (spätestens) anfangs Februar 2021 (vgl. KAST-Akten S. 113) in [...] (Kanton Solothurn). Damit war die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer am 12. April 2021 gestellten Erlassgesuches (KAST-Akten S. 54 f., 57 f.) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e und Art. 95 Abs. 3 AVIG). Der das Erlassgesuch ablehnende und die Verfügung vom 27. August 2021 (KAST-Akten S. 7 ff.) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) wiederum kann beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (KAST-Akten S. 1 ff.) das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung der für die Monate April, Mai und Juni 2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 8'388.05 abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der am 7. April 2021 verfügten Rückerstattung (vgl. KAST-Akten S. 51 ff.) an sich, ist diese Verfügung doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Fällen – nach Art. 25 ATSG. Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 18. März 2022; A.S. 2).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; 112 V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2.3 Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Auskunftspflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der versicherten Person.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Ende 2019 aufgrund einer Schulterverletzung arbeitsunfähig geworden und habe verschiedene medizinische Abklärungen vornehmen müssen. In dieser auch infolge der Corona-Pandemie hektischen Zeit seien die Gelder von verschiedenen Sozialversicherungsträger in einem Monat teilweise überhaupt nicht, dann in einem anderen Monat wieder gleichzeitig geflossen; das Krankentaggeld sei eingestellt worden, die Invalidenversicherung habe für einzelne Abklärungstage Taggelder gesprochen, die Arbeitslosenversicherung habe Zahlungen geleistet und er habe zusätzlich für die Dauer des Militärdienstes Erwerbsersatz beantragen müssen. Er sei von der Situation überfordert gewesen, habe seine Finanzen nicht mehr im Griff gehabt und versehentlich zu viel Leistungen bezogen (vgl. KAST-Akten S. 54, 57). Er habe nicht böswillig oder zu seinem eigenen Vorteil gehandelt und es sei ihm in diesem Moment auch nicht bewusst gewesen, dass eine Doppelzahlung erfolgt sei (vgl. KAST-Akten S. 11, 14). Er wisse, dass er diese hätte bemerken müssen, aber er habe damals den Überblick verloren (vgl. A.S. 5). Er habe kein Rechts- oder Wirtschaftsstudium absolviert und sich in dieser für ihn schwierigen Zeit leider nicht eingehend mit seiner Buchhaltung befasst. Er habe nicht mehr gewusst, von welcher Sozialversicherung und wofür er Leistungen erhalten und ob es sich dabei um eine laufende oder eine Nachzahlung gehandelt habe (vgl. A.S. 21).
3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezuges nicht erfüllt sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer anhand der Abrechnungen der Arbeitslosen- und der Ausgleichskasse die Doppelentschädigung nicht bewusst gewesen sein sollte, hätte er diese (spätestens) anhand der ausbezahlten, im Vergleich zu seinem früheren Einkommen erheblich höheren Beträge bemerken müssen. Ausserdem habe er auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» der Monate Mai und Juni 2020 in unzutreffender Weise angegeben, keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung verlangt oder erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe mit der Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen rechnen müssen und diese demnach nicht in gutem Glauben entgegengenommen (vgl. A.S. 2, 17 f.).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Unia Arbeitslosenkasse Bern dem Beschwerdeführer jeweils gegen Monatsende eine Abrechnung der ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder zukommen liess. Für den Monat April 2020 zahlte sie ihm (netto) CHF 2'839.05 (vgl. Abrechnung vom 29. April 2020; KAST-Akten S. 26), für den Monat Mai 2020 CHF 2'709.95 (vgl. Abrechnung vom 26. Mai 2020; KAST-Akten S. 27) und für den Monat Juni 2020 CHF 2'839.05 (vgl. Abrechnung vom 23. Juni 2020; KAST-Akten S. 28) aus. Zugleich richtete die zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer für den Monat April 2020 Taggelder der Invalidenversicherung (IV) im Umfang von insgesamt CHF 3'258.20 (vgl. Abrechnungen vom 4. Mai 2020; KAST-Akten S. 34 f.) aus. Für den Monat Mai 2020 erbrachte sie IV-Taggelder und eine Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 3'405.65 (vgl. Abrechnungen für IV-Taggelder vom 2. Juni und vom 5. Juni 2020 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 3. Mai 2020 sowie vom 30. Mai bis 31. Mai 2020 [KAST-Akten S. 36 ff.]; Abrechnung für Erwerbsausfallentschädigung vom 5. Juni 2020 für den Zeitraum vom 4. Mai bis 29. Mai 2020 [KAST-Akten S. 30]), für den Monat Juni 2020 IV-Taggelder im Umfang von CHF 3'258.15 (vgl. Abrechnung vom 1. Juli 2020; KAST-Akten S. 39).
Zwar ist dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst und arglistig zu hohe Sozialversicherungsleistungen bezogen, zumal er gegenüber der Unia Arbeitslosenkasse Bern zumindest für den Monat April 2020 den Bezug von Leistungen der IV und für den Monat Mai 2020 seinen Militärdienst (und den damit verbundenen Erwerbsersatz) korrekt deklarierte (vgl. KAST-Akten S. 103, 105). Bei einem versicherten Verdienst von CHF 4'047.00 (vgl. Informationsschreiben der Unia Arbeitslosenkasse Bern vom 21. April 2020; KAST-Akten S. 47) bzw. einem zuletzt erzielten Monatslohn von CHF 4'054.00 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 3. März 2020; KAST-Akten S. 138) hätte ihm bei Anwendung eines zumutbaren Mindestmasses an Sorgfalt und Aufmerksamkeit jedoch ohne weiteres auffallen müssen, dass ihm insgesamt erheblich mehr Entschädigung (April 2020: CHF 6'097.25; Mai 2020: CHF 6'115.60; Juni 2020: CHF 6'097.20) ausgerichtet worden war, als ihm zustand. Er wäre demnach zumindest gehalten gewesen, bei der Arbeitslosenkasse oder der Ausgleichskasse entsprechende Nach- und Rückfragen zu tätigen. Indem er dies unterlassen hat, hat er seine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) verletzt. Sein Verhalten kann angesichts der offensichtlichen und leicht erkennbaren Überentschädigung nicht als leicht fahrlässig, sondern muss als grobe Nachlässigkeit eingestuft werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten fehlenden juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nichts, setzt doch das (blosse) Erkennen des besagten Fehlers keine solchen voraus. Schliesslich finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Abrechnungen und Auszahlungen zu kontrollieren (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht den guten Glauben abgesprochen.
4.2 Auch das Verhalten der Unia Arbeitslosenkasse Bern vermag keine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu begründen: Diese war von der zuständigen Ausgleichskasse mit E-Mails vom 24. April sowie vom 28. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. März 2020 bei ihr angemeldet sei und sie ihm vorläufig und voraussichtlich bis Ende Mai 2020 IV-Taggelder ausrichten werde (vgl. KAST-Akten S. 90 f.). Überdies stellte die IV-Stelle des Kantons Bern der Arbeitslosenkasse am 20. April 2020 ihre Mitteilungen vom 31. März und vom 8. April 2020 betreffend einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Monat April 2020 (vgl. KAST-Akten S. 64 ff.) sowie am 10. Juni 2020 ihre Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Monat Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 97 ff.) je in Kopie zu. Trotz diesen Informationen und entgegen ihrer Rückmeldung an die Ausgleichskasse, ab dem 23. März 2020 und «sicherlich» auch im April 2020 keine Arbeitslosentaggelder zu bezahlen (vgl. E-Mail vom 27. April 2020; KAST-Akten S. 90), nahm sie in der Folge am 29. April 2020 für den Monat April 2020 (vgl. KAST-Akten S. 26), am 26. Mai 2020 für den Monat Mai 2020 (vgl. KAST-Akten S. 27) und am 23. Juni 2020 für den Monat Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 28) dennoch Auszahlungen vor. Wie und weshalb es dazu kam, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beurteilen. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer die Doppelzahlungen ohne weiteres selber hätte bemerken können und sich anschliessend bei den involvierten Stellen hätte erkundigen müssen. Hinzu kommt, dass er auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» vom 17. Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 106 f.) gegenüber der Arbeitslosenkasse zumindest für den Monat Juni 2020 nicht angegeben hatte, dass er Leistungen der IV erhielt, obwohl ihm bereits mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 5. Juni 2020 (vgl. KAST-Akten S. 97 ff.) IV-Taggelder für diesen Zeitraum zugesprochen worden waren und er auf dem entsprechenden Formular auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen Angaben ausdrücklich hingewiesen worden war. Auch in dieser Hinsicht ist aufgrund einer Missachtung der Meldepflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) von keinem leichten Verschulden auszugehen, durfte doch der Beschwerdeführer mit dieser Falschangabe nicht darauf vertrauen, dass die für den Monat Juni 2020 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung korrekt war.
5. Da sich der Beschwerdeführer mithin nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen