Urteil vom 8. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

 

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 8. März 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin], Sammelurkunde 1 / ALK-1 S. 90 ff.), nachdem ihm seine Krankentaggeldversicherung mitgeteilt hatte, der Taggeldanspruch sei per 2. November 2021 ausgeschöpft (ALK-1 S. 83). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021 (ALK-1 S. 48 ff.), da der Beschwerdeführer in der Beitragsrahmenfrist vom 3. November 2019 bis 2. November 2021 nur eine Beitragszeit von 10,933 Monaten vorweisen könne und eine Beitragsbefreiung entfalle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-1 S. 39) wurde mit Entscheid vom 8. März 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 7. April 2022 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 8. April [recte: März] 2022 sei zu seinen Gunsten zu ändern und es sei ihm Arbeitslosengeld zuzusprechen (A.S. 6 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 12 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Juni 2022 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 f.), während die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2022 auf eine Duplik verzichtet und auf ihre Beschwerdeantwort verweist (A.S. 24).

 

II.

 

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021.

 

2.

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

 

2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1, mit Hinweisen). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss die versicherte Person durch einen der in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgeführten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss mit anderen Worten ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung blieb der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (a.a.O., E. 3.2, mit Hinweisen).

 

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer war seit Juni 2006 bei der B.___ AG beschäftigt (s. Arbeitgeberbescheinigung, ALK-1 S. 124 f. Ziff. 2), wobei er ab dem 2. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Ziff. 14 + 18). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung im Rahmen einer Restrukturierung per 30. September 2020 auf (Ziff. 10 + 13).

 

3.1.2  Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 21. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 / ALK-2 S. 114 ff.). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 an ihn gewandt hatte (ALK-2 S. 11 f.), unterzeichnete der Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 folgende Erklärung (ALK-2 S. 12):

Ich bestätige hiermit, dass ich auf die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Februar 2021 verzichte. Weiter bestätige ich, dass ich zur Kenntnis genommen habe, dass ich mich im Falle einer Abmeldung für eine Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung wieder anmelden muss, dass eine rückwirkende Anmeldung nicht möglich ist und dass für eine Sicherung der Rahmenfrist die Anmeldung bis spätestens am 1. Oktober 2021 erfolgen muss.

 

3.1.3  Verschiedene Arztzeugnisse, welche mehrheitlich von Herrn C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgestellt wurden, bescheinigten dem Beschwerdeführer krankheitshalber wie folgt eine Arbeitsunfähigkeit:

·      1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: 100 % (ALK-1 S. 99 f. / 102 / 127 ff.)

·      1. bis 31. August 2021: 50 % (S. 61)

·      1. bis 12. September 2021: 40 % (S. 51 / 84)

·      13. September bis 2. November 2021: 100 % (S. 63 / 79)

·      3. November 2021 bis 31. März 2022: 80 % (S. 21 / 32 / 36 / 45 / 97)

 

C.___ erklärte am 29. April 2021, die Umstrukturierung am Arbeitsplatz habe eine schwere psychische Krise ausgelöst (ALK-1 S. 105 f.).

 

3.1.4  Vom 1. März bis 31. Mai 2021 absolvierte der Beschwerdeführer über die Invalidenversicherung (fortan: IV) ein Belastbarkeitstraining mit dem Ziel, sein Arbeitspensum von 20 % auf 50 % zu steigern (ALK-1 S. 142).

 

3.1.5  Am 30. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut Arbeitslosenentschädigung und gab an, er könne im Umfang von 20 % eines Vollzeitpensums arbeiten (ALK-1 S. 90 Ziff. 3 f.). Weiter ergibt sich aus der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung (ALK-1 S. 80), dass ein Stellenantritt ab 3. November 2021 in Frage komme, d.h. nach dem Auslaufen des Krankentaggelds (s. E. I. 1 hiervor).

 

3.1.6  Der Psychiater C.___ gab in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 (ALK-1 S. 37 f.) an, er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2020. Der Verlauf im Jahr 2020 sei von deutlichen Schwankungen geprägt gewesen. Mangels einer anhaltenden Remission der Beschwerden habe man gemeinsam mit der IV eine berufliche Wiedereingliederung geplant. Während des Belastungstrainings habe sich eine gewisse Stabilisierung abgezeichnet bei allerdings weiterhin bestehender Restsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen gezeigt, den beruflichen Einstieg über eine Umschulung zu wagen, nämlich die Ausbildung zum Fahrlehrer ab Ende August 2021. Während der intensiven Vorbereitung im Juli und August sei aufgefallen, dass es ihm krankheitsbedingt nach wie vor schwer gefallen sei, effizient und zielgerichtet zu arbeiten. Sie hätten schliesslich die formale Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für August und 60 % für September 2021 vereinbart, um im Sinne eines Arbeitsversuchs die Ausbildung angehen zu können. Für andere Tätigkeiten habe angesichts der persistierenden Beschwerden weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bereits zwei Wochen nach Aufnahme der Ausbildung habe der Beschwerdeführer als deutlich überfordert und psychisch belastet imponiert. Trotz des sofortigen Unterbruchs der Ausbildung sei es nicht gelungen, eine erneute, schwere Dekompensation mit notfallmässiger psychiatrischer Hospitalisation am 13. September 2021 abzuwenden. Spätestens ab dem 9. September 2021 habe auch für den Ausbildungsversuch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der massiven Verschlechterung der psychischen Verfassung spätestens ab dem 13. September 2021 nicht mehr in der Lage gewesen, sich adäquat um administrative Belange zu kümmern, und zwar mindestens bis Mitte Oktober 2021. Er habe also nicht vermocht, sich vor Ende Oktober 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Angesichts des gescheiterten Ausbildungsversuchs hätte sich der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits im September 2021 erneut angemeldet, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre, zumal er unmittelbar nach der Stabilisierung der psychischen Situation Ende Oktober entsprechende Schritte unternommen habe. Auf die Eröffnung der Rahmenfrist per Februar 2021 habe der Beschwerdeführer im Juni 2021 in der festen Absicht verzichtet, mittels der angestrebten Ausbildung selbständig den Weg zurück ins Erwerbsleben zu finden.

 

3.1.7  In seiner Einsprache (ALK-1 S. 39) bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich die Teilarbeitsfähigkeit im August und September 2021 alleine auf die Ausbildung zum Fahrlehrer bezog, im Sinne eines Arbeits- und Reintegrationsversuchs. Er hätte sich nach Abbruch der Ausbildung unmittelbar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet, wäre er am 13. September 2021 nicht notfallmässig in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Ohne die schwere gesundheitliche Krise hätte er sich rechtzeitig anmelden können, um die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erfüllen. Am 10. Oktober 2021 habe er seine Schwägerin bevollmächtigt, in seinem Namen gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu handeln. Sie habe ihn am 22. Oktober 2021, d.h. noch während seines Klinikaufenthaltes, telefonisch beim RAV angemeldet. Nach der Entlassung aus der Klinik habe er am 3. November 2021 persönlich am Erstgespräch beim RAV teilnehmen können.

 

3.1.8  In der Beschwerdeschrift (A.S. 6 f.) und der Replik (A.S. 21 f.) wird ergänzt, das Argument der Beschwerdegegnerin, in den ausgestellten Arztzeugnissen sei für die Zeit vom 1. August bis 12. September 2021 nichts von einem Arbeitsversuch vermerkt, sei nicht stichhaltig. Arztzeugnisse seien einerseits immer im Kontext der zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit zu betrachten, ohne dass dies explizit festgehalten werde. Andererseits seien die fraglichen Zeugnisse nicht für die Arbeitslosenversicherung ausgestellt worden.

 

3.2

3.2.1  Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt, vermag er doch in der Beitragsrahmenfrist ab 3. November 2019 nur 10,933 Beitragsmonate vorzuweisen. Abgesehen von der Anstellung bei der B.___ AG vom 3. November 2019 bis 30. September 2020 (s. E. II. 3.1.1 hiervor) bestanden keine beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisse.

 

3.2.2  Was die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht angeht, so macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer sei in der Beitragsrahmenfrist nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2020 insgesamt weniger als zwölf Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen, nämlich nur vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021 sowie vom 13. September bis 2. November 2021. Für die Zeit vom 1. August bis 12. September 2021 ergebe sich aus den damaligen Arztzeugnisse eine teilweise Arbeitsfähigkeit, ohne dass dies auf einen Arbeitsversuch eingeschränkt worden wäre (A.S. 4 + 17). Die Beschwerdegegnerin geht also davon aus, auf den Bericht vom 1. Februar 2022, in dem der Psychiater neu von einem Arbeitsversuch spricht (E. II. 3.1.6 hiervor), könne nicht abgestellt werden.

 

Ob ein Befreiungstatbestand in Form einer Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise ex post zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Es geht folglich nicht an, dass die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. August bis 12. September 2021 nur deshalb verneint, weil in den Zeugnissen vom 12. und 26. August 2021 (ALK-1 S. 51 + 61), welche nur noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten, nicht von einem Arbeitsversuch die Rede war. Andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit dem Argument des Beschwerdeführers befasst, er sei ab dem 13. September 2021 wegen seines psychischen Zusammenbruchs mit Hospitalisation nicht in der Lage gewesen, sich bis zum 1. Oktober 2021 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und so durch den früheren Beginn der Beitragsrahmenfrist die Beitragszeit zu erfüllen. Es bedarf somit weiterer Abklärungen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu klären. Dem Psychiater C.___ sind einmal folgende Fragen zum Arbeitsversuch zu stellen:

1)    Ist die angetretene Ausbildung zum Fahrlehrer einschliesslich der Vorbereitung dazu aus heutiger Sicht als gescheiterter Arbeitsversuch zu betrachten, der von Anfang an keine realistischen Aussichten auf Erfolg hatte?

2)    Wenn ja: Aus welchen Umständen ergibt sich dies?

3)    Wenn nein: Wie begründen Sie, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Ausbildung in Angriff zu nehmen, zugleich aber in einer angepassten Tätigkeit keinerlei Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll?

 

Ausserdem sind die vom Psychiater angelegte Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie dessen IV-Akten einzuholen, um allenfalls zusätzliche Erkenntnisse über den gesundheitlichen Verlauf und die Hospitalisation zu gewinnen.

 

3.2.3  Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese den Sachverhalt im beschriebenen Sinne ergänzt. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin (soweit sich keine zusätzlichen Abklärungen, wie z.B. weitere Fragen an den Psychiater) aufdrängen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2021 zu befinden.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrensko-

sten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 8. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann