Urteil vom 16. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. März 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1964 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf «Alkohol-Drogen-Depressionen» seit 35 Jahren zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (IV-Nr. 12) wurden die Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin aufgrund der abgelaufenen Kurzaufenthaltsbewilligung L EU / EFTA und des gekündigten Arbeitsverhältnisses unklar sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Die Beschwerdeführerin, mittlerweile über die Aufenthaltsbewilligung B verfügend, meldete sich am 13. Februar 2020 (Eingang: 26. Februar 2020; IV-Nrn. 17 f.) unter Hinweis auf ein kaputtes Knie und fünf Lungenembolien seit dem 24. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ vom 3. März 2020 (IV-Nr. 20) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 1. April 2020 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 24). Am 3. April 2020 (IV-Nr. 25) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nach dem Ablauf des Wartejahres am 24. September 2020 geprüft würden. Zu den eingeholten medizinischen Akten nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 22. September 2021 Stellung (IV-Nr. 40 S. 2 ff.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. September 2021 (IV-Nr. 41) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am 20. Oktober 2021 dagegen erhobenen Einsprache (IV-Nr. 42) – mit Verfügung vom 21. März 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
3. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 12. April 2022 (Eingang: 19. April 2022; A.S. 4) bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Es wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt. Die Beschwerde wird am 20. April 2022 zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (IV-Nr. 5).
4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (A.S. 25 f.) stellt die damalige Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt einigen Beilagen eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Gericht weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen zu lassen, widrigenfalls nicht auf dieses eingetreten werde.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (A.S. 27) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2022 (A.S. 28 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt. Es wird der Beschwerdeführerin zugleich Frist gesetzt, um einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu benennen.
7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (A.S. 31) stellt der damalige Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine anwaltliche Vertretung geltend gemacht habe.
8. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2022 (A.S. 32 f.) wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, wann und wo sie seit 2018 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Ausserdem habe sie die beiliegende Entbindungserklärung auszufüllen und zu unterzeichnen.
9. Mit Verfügung vom 23. September 2022 (A.S. 42) nimmt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Entbindungserklärung sowie die eingereichten Austrittsberichte der D.___ vom 6. November 2017, 6. Februar 2018, 2. April 2018, 12. Oktober 2018 zu den Akten. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Entbindungserklärung nebst dem Psychologen E.___ keine weiteren behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater aufgeführt habe.
10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 24. September 1999 [gemeint wohl: 2019] geltend gemacht (IV-Nr. 17 S. 5), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 24. September 2020 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 26. Februar 2020, IV-Nr. 7), was hier im September 2020 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab September 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2021 vom 18. März 2022 E. 3.1).
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 21. März 2022 (A.S. 1 ff.) fest, im Zeitpunkt der Anmeldung vom 26. Februar 2020 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit wegen eines gesundheitlichen Problems eingeschränkt gewesen. Vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden, vom 30. Juli bis 15. August 2020 sei gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine angepasste Tätigkeit wiederum im Umfang von 50 % möglich gewesen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass inzwischen keine medizinischen Diagnosen mehr vorlägen, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Gemäss vorhandenen medizinischen Unterlagen sei es der Beschwerdeführerin seit 16. August 2020 wieder möglich, die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jede andere angepasste Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Dabei bestünden geringgradige Einschränkungen für Tätigkeiten im Kauern, Hocken und Knien. Mit einer solchen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wiederum ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor und die Beschwerdegegnerin sei daher nicht mehr zuständig.
4.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. April 2022 (Eingang bei Beschwerdegegnerin: 19. April 2022, A.S. 4) entgegen, die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen vorlägen, die eine Rentensprechung rechtfertigten, entspreche nicht den Tatsachen. Die Angelegenheit sei nochmals zu prüfen.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. März 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung dieser Frage sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
5.1 Im Austrittsbericht der D.___ vom 6. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 2) betreffend die erste Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 26. September bis 30. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen gestellt:
− Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
− Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F10.2, F14.2)
− Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Am 29. Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin aus dem Wochenendurlaub nicht mehr zurückgekehrt.
5.2 Im Austrittsbericht der D.___ vom 6. Februar 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 3) betreffend die zweite Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 bis 20. Januar 2018 wurde neben den bereits bei der ersten Hospitalisation gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.1 hiervor) auch der «Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» diagnostiziert. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung in den Kliniken [...], [...] und [...] angemeldet worden. Sie sei vom Wochenendurlaub am 20. / 21. Januar 2018 nicht mehr zurückgekommen.
5.3 Im Austrittsbericht der D.___ vom 2. April 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 4) wurden betreffend die dritte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. bis 23. März 2018 folgende Diagnosen gestellt:
− Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain und Alkohol), gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)
− Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
− Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
− Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Als «andere relevante Diagnose» wurde eine «oberflächliche Venenthrombose unter Behandlung mit Xalerto» genannt. Die Alkohol-und Kokainentzugsbehandlung sei Benzodiazepin-gestützt durchgeführt worden und habe sich komplikationslos gestaltet, ohne nennenswerte Beschwerden. Zudem sei die Beschwerdeführerin in ein multimodales suchtspezifisches Therapieprogramm aufgenommen worden. Bei vorhandener mittelgradiger depressiver Symptomatik seien die von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt abgesetzten Medikamente (Seroquel, Trittico und Brintellix) wieder installiert und langsam gesteigert worden. Nach der Einstellung dieser Medikamente habe sich auch die Stimmungslage der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Dies sei durch die Beschwerdeführerin subjektiv bestätigt worden. Das Medikament Xalerto müsse nach einem Monat reevaluiert und schrittweise ausgeschlichen werden.
5.4 Im «Arztbericht für die Taggeldversicherung nach VVG» der D.___ vom 3. April 2018 (IV-Nr. 7 S. 75 ff.) wurden sämtliche bereits in den Austrittsberichten aufgeführten Diagnosestellungen bestätigt (vgl. E. II. 5.1 ff. hiervor). Eine anschliessende Entwöhnungstherapie in einer spezialisierten Klinik sei mit der Beschwerdeführerin thematisiert und ihrerseits abgelehnt worden. Sie wünsche auch keine weitere stationäre Abklärung oder Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung oder der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ.
In der beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin sei unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 30 % davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Monaten wieder arbeitsfähig werde, vorausgesetzt, dass sie weiterhin abstinent bleibe, ihre Medikamente regelmässig wie verordnet einnehme und parallel dazu eine fachliche Betreuung in Anspruch nehme, zum Schutz vor der Gefahr eines möglichen Konsumrückfalls oder einer erneuten depressiven Episode. Theoretisch könne die Beschwerdeführerin in gutem stabilem Zustand den Tätigkeiten (z.B. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren, Heben / Tragen, Körperstellung / Beweglichkeit, etc.) nachgehen, soweit sie sich in diesen Tätigkeiten auskenne. Idealerweise sollte das Pensum sukzessiv gesteigert werden, beginnend mit 30 %. Mit Schwankungen der Leistungsfähigkeit müsse jedoch gerechnet werden, besonders zu erwähnen seien die krankheitsbedingten Stimmungsschwankungen sowie die depressiven Zustände, die die Leistung, die Verbindlichkeit, die Belastbarkeit, die Ausdauer und die Pünktlichkeit massiv beeinträchtigen könnten. Allgemein sollten hohe Anforderungen an die Belastbarkeit und Leistung möglichst vermieden werden. Die Arbeitszeiten sollten nach dem klinischen Zustand und psychischen Befinden sukzessiv gesteigert werden.
5.5 Im Austrittsbericht der D.___ vom 12. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 5) bezüglich des vierten Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 13. bis 28. September 2018 wurden folgende Diagnosen gestellt:
− Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
− Suizidversuch mit Mischintoxikation (Alkohol, Benzodiazepine) und Schnittverletzung am 12. September 2018
− Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain und Alkohol), gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21)
− UP am 12. September 2018 Kokain positiv
− Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
− Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
Die Beschwerdeführerin habe am 12. September 2018 in suizidaler Absicht drei Tabletten Temesta und zwei Tabletten Valium eingenommen und sich mit einem Taschenmesser Handgelenks-nah in den linken Unterarm geschnitten. In der Folge sei sie notfallmässig zugewiesen worden. Bei vorhandener schwerer depressiver Symptomatik habe man die von der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt abgesetzte Medikation mit Seroquel, Trittico und Brintellix re-etabliert. Am 25. September 2018 sei von Brintellix auf Cipralex umgestellt worden, was die Beschwerdeführerin gut vertragen habe. Unter Cipralex habe sie eine gute Wirkung verspürt. Die Beschwerdeführerin habe vom multimodalen Therapieprogramm profitiert. Der Antrieb habe sich verbessert, sie sei aktiver erlebt worden, habe vermehrt Freude und Interesse gezeigt und die Stimmung sei insgesamt aufgehellter gewesen.
Als andere relevante Hauptdiagnose wurde ein «Status nach Schnittverletzung distaler Unterarm palmar links (adominant) mittels Taschenmesser in suizidaler Absicht am 12. September 2018» festgehalten. Am 18. September 2018 sei eine Revision der Sehnennaht durchgeführt worden. Unter Analgesie hätten bis zum Austritt keine Beschwerden bestanden.
5.6 Aufgrund der Beurteilung in der Sprechstunde vom 11. Oktober 2019 stellte Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie i.V., Spital G.___, im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 (IV-Nr. 13 S. 4 f.) die Hauptdiagnose «hochgradig retropatelläre und mediale Chondropathie Knie links». Hausärztliche Zuweisung bei Knieschmerzen links seit fünf Wochen ohne Trauma. Die Beschwerden seien plötzlich aufgetreten und würden durch Belastung verstärkt. Zusätzlich bestehe eine Schwellneigung. Eine Instabilität werde verneint. Einmalig sei eine Blockade aufgetreten, welche nach kurzer Zeit wieder komplett regredient gewesen sei. Unter den vom Hausarzt zur Analgesie verschriebenen Optifen sowie Novalgin und zusätzlich Kortison oral sei keine wesentliche Beschwerdebesserung erfolgt. Im MRI zeigten sich höhergradige Knorpelschäden im medialen Kompartiment sowie retropatellär. Diese passten eindeutig zum Beschwerdebild. Im Orthoradiogramm habe die Beschwerdeführerin eine gerade Beinachse gezeigt, daher falle in ihrem Fall eine Entlastung durch eine Umstellungsosteotomie leider weg. Es werde vorerst ein konservativer Therapieversuch mit Physiotherapie sowie Analgesie mittels NSAR empfohlen. Bei seit fünf Wochen anhaltenden Beschwerden und dadurch bedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit werde heute zusätzlich noch eine Infiltration mit Kenacort und Rapidocain des linken Kniegelenks durchgeführt.
Der Beschwerdeführerin werde noch einmal eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen bescheinigt. Anschliessend Reevaluation der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt. Die Beschwerdeführerin arbeite in einer Wäscherei mit stehenden, gehenden sowie knienden Tätigkeiten.
5.7 Im Arztbericht vom 14. November 2019 (IV-Nr. 13 S. 11) diagnostizierte prakt. Arzt H.___, Arzt für Allgemeinmedizin, eine aktivierte Gonarthrose links. Die ersten Symptome seien am 6. September 2019 aufgetreten. Binnen weniger Tage beginnende Knieschmerzen mit Eskalation am Vorstellungstag. Untersuchung: Schmerzen bei Belastung, Kniegelenkserguss, radiologische Korrelate. Alle ein- bis zwei Wochen würden Infiltrationen mit NSAR und Analgesie durchgeführt. Es sei unklar, ob mit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden könne. Der Beschwerdeführerin seien bei längerer Arbeitsunfähigkeit angepasste Arbeiten mit geringerer körperlicher Belastung zumutbar. Es werde über einen Wechsel des Arbeitsplatzes diskutiert.
5.8 Im Sprechstundenbericht vom 6. Mai 2020 (IV-Nr. 34 S. 12 ff.) hielt Dr. med. I.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital G.___, fest, er habe die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2020 ambulant kardiologisch untersucht. Beurteilung / Verlauf: Kardiologischerseits seien rezidivierende Lungenembolien anamnestisch bekannt, zuletzt im Januar 2020 dokumentiert. Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über ein belastungsabhängiges thorakales Stechen links para-sternal. Bei der körperlichen Untersuchung sei sie aktuell kompensiert. Über den Lungen seien wenige bronchitische RG's auszukultieren, die im Zusammenhang mit dem ausgeprägten Nikotinabusus gesehen würden. Eine entsprechende Diagnostik werde noch nachgeschaltet. Kardiale Dekompensationszeichen fehlten. Das Ruhe-EKG sei bland. Die Echokardiographie sei bis auf ein diskret konzentrisches Remodeling des linken Ventrikels unauffällig. Insbesondere fehlten regionale Wandbewegungsstörungen als Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung. Bei bekannter Gonarthrose sei eine ergänzende Dobutamin-Stressechokardiographie zum Ausschluss einer koronaren Herzerkrankung bei den geschilderten Thoraxschmerzen durchgeführt worden. Hier habe keine Wandbewegungsstörung provoziert werden können, so dass eine stenosierende koronare Herzerkrankung zum jetzigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Weiterführende kardiologische Massnahmen seien derzeit nicht erforderlich.
Die aktuelle Antikoagulation sei im Hinblick auf eine perioperative Thromboseprophylaxe sowie zur Therapie von rezidivierender Lungenembolie bei einmaliger Dosierung ungeeignet. Dieser Aspekt sollte bei der den Medikamenten gegenüber kritischen Beschwerdeführerin noch einmal im hausärztlichen Umfeld reevaluiert werden. Bei rezidivierenden Lungenembolien wäre eine dauerhafte Antikoagulation prinzipiell indiziert. Die operative Behandlung sei derzeit aus kardiologischer Sicht möglich.
5.9 Dr. med. J.___, Leitender Arzt Medizin / Pneumologie, Spital G.___, hielt im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2020 (IV-Nr. 28 S. 16 ff.) folgende Hauptdiagnosen fest: «Verdacht auf Asthma bronchiale; Nikotinabhängigkeit; Status nach anamnestisch rezidivierenden Lungenembolien Februar 2020; nicht-invasiver Ausschluss KHK bei thorakalen Schmerzen; medialbetonte retropatellare Gonarthrose links». Beurteilung / Procedere: Trotz des starken Tabakrauchens bestehe keine lungenfunktionelle COPD, die Beschwerdeführerin berichte aber über typische chronische bronchitische Symptome. In der heutigen Lungenfunktionsprüfung bestehe eine grenzwertige, teilweise Reversibilität nach Inhalation von Beta-2-Agonisten, welche eventuell für ein Asthma bronchiale sprechen könne. Aufgrund der geplanten Operation [am linken Knie] seien eine probatorische Inhalationstherapie mit inhalativen Steroiden sowie langwirksame Beta-Agonisten verschrieben worden. Diese Therapie solle probatorisch bis zu der nächsten Verlaufskontrolle in der Sprechstunde durchgeführt werden, dann werde entschieden, ob die inhalativen Steroide weiter eingenommen werden sollten. Obwohl die Beschwerdeführerin an keiner COPD leide, sei der Rauchstopp klar indiziert.
5.10 Nach der am 7. Mai 2020 durchgeführten Operation (mediale Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert [Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed bearing] links, IV-Nr. 28 S. 14 f.) stellte PD Dr. med. K.___, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Spital G.___, im Austrittsbericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 29 S. 14 ff.) folgende Hauptdiagnosen:
1. Medialbetonte und retropatelläre Gonarthrose Knie links
2. Chronische Niereninsuffizienz
− Baseline Kreatinin 80 umol/l, GFR 72 ml/min/l,73 m2
− 6. Mai 2020 Labor: Kreatinin 96 umol/l, eGFR 57 ml/min/1,73 m2
3. Grosses postoperatives Hämatom sowie multiple Hämatome nach Minortraumata mit Verdacht auf Gerinnungsstörung
− 12. Mai 2020: Quick 130 %
Nebendiagnosen seien:
4. Status nach thorakalen Schmerzen
− Nicht-invasiver Ausschluss KHK:
− Echokardiographie 5. Mai 2020: Konzentrisches Remodeling linker Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (LVEF 78 %), normale Diastologie, keine Rechts-Herzbelastung, keine pulmonale Druckerhöhung
− Dobutamin-Stressechokardiographie 5. Mai 2020: Kein Nachweis einer belastungsinduzierten Wandbewegungsstörung
− cvRf: Nikotinkonsum (60 py), Lipidstatus unbekannt
5. Exazerbation einer hochwahrscheinlichen, bisher noch nicht diagnostizierten COPD April 2020
− Klinik: starke Dyspnoe, Zunahme eines chronischen Hustens mit morgendlichem Auswurf
− Diagnostik:
− 6. April 2020 CT-Thorax mit Kontrastmittel: Nicht auszuschliessende beginnende virale Infiltration im Bereich der Lungenspitzenregion linksseitig, deutliche Zeichen der Bronchitis mit Wandverdickung des zentralen Bronchialsystems, kein Anhalt für grössere umschriebene Infiltrate, keine umschriebene Raumforderung, kein Hinweis auf eine Lungenembolie
− 6. April 2020 SARS-CoV2-Abstrich: negativ
− 6. April 2020 Influenza Abstrich: negativ
− 8. April 2020 ABGA: respiratorische Partialinsuffizienz, pO2 8.03 kPa
− Therapie:
− Inhalation mit Ventolin
− Interesse an einem Rauchstopp, Unterstützung durch Rauchstoppberatung
− Risikofaktoren: persistierender Nikotinkonsum (70 py, aktuell)
6. Anamnestisch Status nach multiplen Lungenembolien
− orale Antikoagulation
7. Chronischer Alkoholüberkonsum
− Status nach Speed- und Kokain-Abusus (zuletzt 2019)
− Aktuell April 2020: 1 – 2 Flaschen Bier
8. Depressive Problematik mit Substanz-Abusus
− Status nach Verletzung in suizidaler Absicht am 12. September 2018
− unter Trittico und Escitalopram
9. Status nach Läsion Nervus medianus und Nervus ulnaris linker Unterarm
− Im Rahmen einer Selbstverletzung
Vom 7. Mai bis 19. Juni 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei ausgeprägter Hämatombildung postoperativ sowohl im Bereich des Operationssitus aber auch im Bereich der Injektionen werde im Verlauf um eine ambulante Abklärung der Gerinnung gebeten.
5.11 Dr. med. L.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, M.___, hielt im Schreiben vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 33 S. 5) eine «medial betonte und retropatelläre Gonarthrose links» fest. Bis mindestens 3. August 2020 sei in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 3. August 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.12 Im Sprechstundenbericht vom 29. Juli 2020 (IV-Nr. 33 S. 3 f.) stellte der behandelnde Orthopäde PD Dr. med. K.___ folgende Hauptdiagnose: «Status nach medialer Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert (Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed bearing) links bei medialer Gonarthrose Knie links». Der Beschwerdeführerin gehe es soweit gut. In den letzten paar Tagen habe sie wieder etwas stärkere Schmerzen gehabt, da sie auch vermehrt aktiv gewesen sei. Bildgeberisch habe sich am 27. Juli 2020 eine perfekte Stellung der Prothese geboten. Es zeige sich ein zeitgerechtes Resultat nach oben genannter Behandlung. Vom 30. Juli bis zum 15. August 2020 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der Folge Weiterbeurteilung durch Dr. med. L.___.
5.13 Im Arztbericht vom 28. Oktober 2020 (IV-Nr. 28 S. 7 ff.) hielt die die Beschwerdeführerin seit 9. April 2020 behandelnde Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, M.___, – sie war auch am Bericht vom 27. Juli 2020 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) beteiligt (IV-Nr. 33 S. 5) – fest, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig ein- bis zweimal pro Monat wegen wechselnder Probleme in Behandlung. Vom 3. März bis 6. Mai 2020 und vom 23. Juni bis 16. August 2020 sei die Beschwerdeführerin für die Arbeit in der Wäscherei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine «medial betonte Gonarthrose, Erstdiagnose 6. September 2019» ausgewiesen. Es bestünden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Verdacht auf Asthma bronchiale, DD beginnende COPD, Erstdiagnose April 2020; Provozierte Lungenembolie am 30. Januar 2020; Status nach Polytoxikomanie und Opiat-Missbrauch». In einem geeigneten Umfeld sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Aktuell seien bezüglich der Gonarthrose keine weiteren Therapien oder operative Eingriffe geplant. Es bestehe ein Termin beim behandelnden Pneumologen zur Planung der weiteren Behandlung. Die Beschwerdeführerin arbeite in einer Wäscherei. Nach längerem Stehen beginne das linke Knie zu schmerzen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu acht bis neun Stunden / Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei gut. Dieser stünden keine Faktoren im Weg.
5.14 Im Arztbericht vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 30) gab der behandelnde Pneumologe Dr. med. J.___ an, er habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur geplanten Verlaufskontrolle am 25. November 2020 sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen.
5.15 Im Arztbericht vom 19. April 2021 (IV-Nr. 34) hielt Dr. med. L.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Mediale Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert (Femur 4, Tibia 3, Schraube 25 mm, 8 mm Fixed bearing) links am 7. Mai 2020
Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
− COPD Erstdiagnose April 2020
− Anamnestisch Status nach multiplen Lungenembolien
− orale Antikoagulation mit Rivaroxaban
− Chronischer Alkoholüberkonsum
− Depressive Problematik mit Substanz-Abusus
− Status nach Läsion Nervus medianus und Nervus ulnaris linker Unterarm
− Im Rahmen einer Selbstverletzung
− Chronische Niereninsuffizienz
Die Beschwerdeführerin sei vom 4. September 2019 bis 16. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit August 2020 sei die Beschwerdeführerin nur noch zweimal gesehen worden, am 30. September 2020 (Covid-Abstrich) und 9. April 2021 (Infekt der oberen Atemwege). Die Beschwerdeführerin sei vor allem wegen der Knieschmerzen vorstellig geworden, es sei dann letztlich zur Implantation einer Kniegelenksprothese gekommen. Dr. med. L.___ gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnosen in einen Arbeitsprozess integriert werden könne. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem 16. August 2020 sei nicht mehr erfolgt.
5.16 Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 (IV-Nr. 40 S. 2 ff.) u.a. fest, es bestehe allenfalls eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke. Der Beschwerdeführerin seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei sowohl als Raumpflegerin als auch in einer Verweistätigkeit vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 zu 0 %, vom 30. Juli bis 15. August 2020 zu 50 % und ab 16. August 2020 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Im haushaltlichen Bereich bestünden geringgradige Einschränkungen für Tätigkeiten im Kauern, Hocken, Knien. Sonst gebe es keine Einschränkungen. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.
5.17 Mit Schreiben vom 12. April 2022 (Beschwerdebeilage Nr. 1) bestätigte dipl. prakt. Psychologe NVS-A E.___, dass sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 bei ihm in psychologischer Behandlung / Therapie befinde. Die Settings fänden durchschnittlich 14-täglich statt. Die Ursachen der notwendigen psychotherapeutischen Interventionen / Therapie lägen in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin begründet. Es resultierten aus ihrer Zeit in der [...] klare posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10 F43.1). Diese stünden auch im Zusammenhang mit affektiven Störungen (ICD-10 F32.1), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und psychosomatischen physischen Disharmonien.
6. Es ist nachfolgend auf die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in der Stellungnahme vom 22. September 2021 einzugehen (vgl. E. II. 5.16 hiervor), auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. März 2022 im Wesentlichen stützt.
6.1 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
6.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ nahm am 22. September 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) eine reine Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Aus den medizinischen Akten geht in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übereinstimmend hervor, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung am linken Knie im Vordergrund steht. So diagnostizierte der Orthopäde Dr. med. F.___ im Sprechstundenbericht vom 29. November 2019 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) eine «hochgradig retropatelläre und mediale Chondropathie Knie links», welche zunächst konservativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da die durchgeführte Physiotherapie, Analgesie und die Infiltrationen (vgl. E. II. 5.6 f. hiervor) bei der «aktivierten Gonarthrose links» indes nicht zur gewünschten Beschwerdebesserung führten, wurde am 7. Mai 2020 schliesslich ein operativer Eingriff im Sinne einer medialen Knie-Hemiprothese GMK UNI unzementiert durchgeführt (vgl. E. II. 5.10 hiervor). Der behandelnde Orthopäde PD Dr. med. K.___ beurteilte das Ergebnis dieses Eingriffs in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) als «zeitgerechtes Resultat» und sprach von einer «perfekten Stellung der Prothese». Er ging zudem für die Zeitspanne vom 30. Juli bis 15. August 2020 von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung auf das hier im Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der Orthopädie erscheint PD Dr. med. K.___ hinreichend qualifiziert, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es leuchtet daher ein, dass die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ die «mediale Knie-Hemiprothese links am 7. Mai 2020» als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte und in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 auf 0 % und vom 30. Juli bis 15. August 2020 auf 50 % festlegte. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 19. April 2021 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) hinzuweisen, in welchem er darlegte, dass nach dem 16. August 2020 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr erfolgt sei. Es sind keine dieser Einschätzung widersprechenden ärztlichen Beurteilungen dokumentiert. Daher ist auch die durch Dr. med. C.___ ab 16. August 2020 auf 100 % festgelegte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Aufgrund der eingesetzten Knie-Hemiprothese erscheint auch die gemäss Dr. med. C.___ daraus resultierende funktionelle Einschränkung einer allenfalls leicht eingeschränkten Belastbarkeit der Kniegelenke durchaus plausibel.
Aus den Akten erhellt des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin anfangs 2020 mehrere Lungenembolien erlitt, seither unter einer oralen Antikoagulations-Behandlung steht und aufgrund der thorakalen Schmerzen im Mai 2020 kardiopulmonal abgeklärt wurde. So hielt der Kardiologe Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2020 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) fest, er habe aufgrund des durchgeführten EKGs und der ergänzenden Dobutamin-Stressechokardiographie eine stenosierende koronare Herzerkrankung zum jetzigen Zeitpunkt als sehr unwahrscheinlich ausschliessen können. Es ist somit nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 aus kardiologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auswies und dem «anamnestischen Status nach multiplen Lungenembolien, orale Antikoagulation mit Rivaroxaban» keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass.
Eingehend auf die pneumologische Untersuchung von Dr. med. J.___ vom 7. Mai 2020 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) ist festzuhalten, dass dieser trotz des starken Nikotinkonsums der Beschwerdeführerin keine lungenfunktionelle COPD feststellen konnte. Es wurde jedoch die Verdachtsdiagnose auf ein Asthma bronchiale gestellt und aufgrund der bevorstehenden Operation am linken Knie eine probatorische Inhalationstherapie verschrieben. Da die Beschwerdeführerin zur Nachkontrolle am 25. November 2020 nicht erschien und durch den pneumologischen Facharzt auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2020, E. II. 5.14 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 keine entsprechende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festhielt. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die durch die RAD-Ärztin als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesene «COPD Erstdiagnose April 2020» aufgrund der vorangehenden Ausführungen zwar nicht überzeugt, dies im Ergebnis jedoch an der Nachvollziehbarkeit der RAD-Stellungnahme vom 22. September 2021 nichts zu ändern vermag.
Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, des Abhängigkeitssyndroms (Alkohol und Kokain) und des Verdachts auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ in den Jahren 2017 und 2018 bei den D.___ viermal in stationärer Behandlung befand (vgl. E. II. 5.1 ff.). Dort wurde auch der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Nach dem komplikationslos durchgeführten Alkohol- und Kokainentzug wurde im Arztbericht vom 3. April 2018 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei unter der Voraussetzung, dass sie weiterhin abstinent bleibe, die Medikamente regelmässig nehme und eine fachliche Betreuung in Anspruch nehme, innerhalb von zwei Monaten in ihrem bisherigen Arbeitspensum von 30 % wieder arbeitsfähig. Am 12. September 2018 erfolgte ein Suizidversuch mit einer Mischintoxikation (vgl. E. II. 5.5 hiervor), wobei sich die Beschwerdeführerin Schnittverletzungen am linken Unterarm zufügte. Während des anschliessenden stationären Aufenthalts konnte nach der Re-Etablierung und Anpassung der Medikation eine deutliche Verbesserung erreicht werden (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Den seither verfassten medizinischen Akten ist kein Hinweis auf eine weitere psychiatrische Behandlung oder eine entsprechende Hospitalisation zu entnehmen. Um entsprechende Unsicherheiten auszuräumen, lud das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 30. August 2022 und 14. September 2022 ein, mitzuteilen, wann und wo sie seit 2018 in einer psychiatrischen Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin nannte einzig Herrn E.___, dipl. prakt. Psychologe NVS-A. Herr E.___ war schon am Einwandschreiben vom 20. Oktober 2021 (IV-Nr. 42) beteiligt. Er erklärte im Schreiben vom 12. April 2021 (Beschwerdebeilage Nr. 1), die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober 2019 bei ihm in psychologischer Behandlung / Therapie. Sie leide an posttraumatischen Belastungsstörungen (aus der Zeit in der [...]), affektiven Störungen und Anpassungsstörungen. Herr E.___ ist nicht Arzt und die Herleitung der Diagnosen bleibt unklar. Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann daher nicht als ausgewiesen gelten, auch nicht in einer Weise, welche ergänzende Abklärungen erfordern würde. Daher überzeugt sowohl die Darlegung von Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor), wonach keine psychiatrische Behandlung stattfinde als auch ihre Einschätzung, dass die in den Austrittsberichten der D.___ aus den Jahren 2017 / 2018 gestellten Diagnosen eines «chronischen Alkoholüberkonsums» und einer «depressiven Problematik mit Substanz-Abusus» keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In diesem Zusammenhang verwies die RAD-Ärztin auch auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 19. April 2021 (vgl. E. II. 5.15 hiervor), der diesen Diagnosen ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Dies ist korrekt und nicht zu beanstanden.
6.3 Zusammenfassend überzeugt die auf einer lückenlosen Befundlage und einem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruhende Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 22. September 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor). Ihre Stellungnahme ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 21. März 2022 somit zu Recht auf diese abgestellt. Folglich war die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer adaptierten Tätigkeit vom 4. September 2019 bis 30. Juli 2020 zu 0 %, vom 30. Juli bis 15. August 2020 zu 50 % und ab 16. August 2020 zu 100 % arbeitsfähig, wobei allenfalls eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke besteht.
7. Demzufolge besteht bei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 (frühest möglichen Beginn eines Rentenanspruchs, vgl. E. II. 1.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 IVG) kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Somit ist die Verfügung vom 21. März 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng