Urteil vom 18. Juli 2022
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 30. März 2022)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Kantonale Amtsstelle) bewilligte der Firma A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 für die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021 Kurzarbeit (Akten der Kantonalen Amtsstelle / AWA S. 20 f.).
1.2 Am 4. August 2021 hob die Kantonale Amtsstelle die Verfügung vom 8. Dezember 2020 im Sinne einer prozessualen Revision auf und erhob Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 14. Dezember 2020 (AWA S. 9 ff.). Zur Begründung gab sie an, nachdem bereits Mitte Dezember 2020 der Entschluss gefasst worden sei, den Betrieb per Ende März 2021 zu schliessen (s. AWA S. 12), habe es sich ab 14. Dezember 2020 nicht länger um einen bloss vorübergehenden Arbeitsausfall gehandelt. Auf die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 4) trat die Kantonale Amtsstelle am 15. November 2021 mangels einer Begründung nicht ein (AWA S. 1 ff.). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 die im Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 12'528.90 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 26 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK S. 22) wies die Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 28. April 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rückforderung von CHF 12'528.90 sei ganz zu erlassen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien weder Partei- noch Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Juli 2022 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 20 f.).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen Bestand und Höhe der Rückforderung richtet. Soweit dagegen ein Erlass dieser Rückforderung verlangt wird (s. dazu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Ein Erlass der Rückforderung bildete hier indes nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. März 2022, womit es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.).
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 12'528.90 nicht überschritten.
2.
2.1
2.1.1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), sofern kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind für die Versicherung beitragspflichtig oder haben das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht erreicht (lit. a), der Arbeitsausfall ist anrechenbar (lit. b), das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt (lit. c) und der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass die Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können (lit. d). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Diesfalls darf die Arbeitslosenkasse keine Auszahlungen vornehmen (Art. 39 Abs. 2 AVIG)
2.1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergingen (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Formell rechtskräftige Entscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.2 Die Kantonale Amtsstelle hatte der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 Kurzarbeit bewilligt und damit die Grundlage dafür geschaffen, dass die Beschwerdegegnerin ab 14. Dezember 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten konnte. Diese Bewilligung wurde indes mit Verfügung vom 4. August 2021 in Revision gezogen und widerrufen. Nachdem die Kantonale Amtsstelle auf die dagegen gerichtete Einsprache am 15. November 2021 nicht eintrat, unterliess es die Beschwerdeführerin, beim Versicherungsgericht Beschwerde zu erheben (s. E. I. 1.2 hiervor). Der Einspruch der Amtsstelle gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 14. Dezember 2020 ist somit rechtskräftig und im hiesigen Verfahren betreffend die Rückforderung der ausbezahlten Entschädigung verbindlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kantonale Amtsstelle zu Recht auf die bewilligte Kurzarbeit zurückkam. Sie erhielt erst nach der am 8. Dezember 2020 erteilten Bewilligung, nämlich mit dem Schreiben vom 8. Juli 2021 (AWA S. 12 f.), sichere Kenntnis davon, dass sich die Inhaberin bereits Mitte Dezember 2020 dazu entschlossen hatte, den Betrieb per 31. März 2021 einzustellen und ihren Angestellten zu kündigen. Sobald aber eine Betriebsschliessung geplant ist und der Arbeitgeber der Belegschaft gekündigt hat, besteht in der Tat kein Anspruch auf Kurzarbeit mehr (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Daran haben die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Sonderregelungen nichts geändert. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die Kurzarbeitsentschädigung den Fortbestand von Arbeitsplätzen ermöglichen soll.
Da die Bewilligung für Kurzarbeit durch die Kantonale Amtsstelle nachträglich weggefallen ist, fehlt nunmehr eine Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin ab 14. Dezember 2020 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (s. E. II. 2.1.1 hiervor) Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb ihrerseits revisionsweise auf die Zahlungen zurückkommen und diese zurückfordern: Einerseits handelte es sich beim Einspruch der Kantonalen Amtsstellen vom 4. August 2021 um eine neue Tatsache; dieser Einspruch beruhte darauf, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zur Betriebsschliessung entschlossen hatte, als sie von Dezember 2020 bis Februar 2021 Kurzarbeitsentschädigung bezog, dies der Beschwerdegegnerin aber damals noch nicht bekannt gewesen war. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Januar 2022 nicht ausdrücklich von einer prozessualen Revision sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass eine solche stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Andererseits erfolgte die Revisionsverfügung vom 26. Januar 2022 rechtzeitig, nämlich innert 90 Tagen ab der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides der Kantonalen Amtsstelle vom 15. November 2021. Ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass die erteilte Kurzarbeitsbewilligung rückwirkend wegfiel. Gegen die Höhe der Rückforderung erhebt die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht keine Einwände.
2.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3 AVIG), d.h. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, weitergeleitet (Art. 30 ATSG).
3. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Akten werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn weitergeleitet.
5. Eine Kopie der Replik der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann