Urteil vom 11. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen


Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Kurzarbeitsentschädigung (Einspracheentscheid vom 22. März 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) bezog von März bis Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von CHF 258'663.15 (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK S. 42 ff.). In der Folge führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (fortan: SECO) eine Betriebskontrolle durch und erkannte mit Revisionsverfügung vom 19. Januar 2021, dass die erwähnte Kurzarbeitsentschädigung unrechtmässig bezogen worden sei und der Betrag von CHF 258'663.15 der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden müsse, da die Beschwerdeführerin keine genügende Arbeitszeitkontrolle geführt habe (ALK S. 413 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache wies das SECO mit Entscheid vom 13. April 2021 ab (ALK S. 278 ff.), worauf die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Verfahren B-2279/2021).

 

1.2     Die Beschwerdegegnerin verfügte am 21. Dezember 2021, dass die Kurzarbeitsentschädigung für November 2020 bis März 2021 von insgesamt CHF 79'095.95 vollumfänglich mit der Rückforderung von CHF 258'663.15 verrechnet werde (ALK S. 81 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 68 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. März 2022 ab. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (ALK S. 36 ff.).

 

2.

2.1     Am 5. Mai 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Aktenseite / A.S. 7 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 folgende Anträge (A.S. 17 ff.):

1.    Die Beschwerde vom 5. Mai 2022 betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zur Verfügung […] vom 21. Dezember 2021 […] sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2022 zur Verfügung […] vom 21. Dezember 2021 […] inkl. der darin verfügten Verrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar bis und mit März 2021 im Umfang von total CHF 79'095.95 mit der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung für März bis und mit Oktober 2020 im Umfang von total CHF 258'663.15 zu bestätigen.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2022 sei abzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

2.3     Der damalige Präsident des Versicherungsgerichts weist das Begehren der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ab (A.S. 27 f.).

2.4     Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 14. September 2022 keine Replik ab (s. A.S. 27 + 29).

 

2.5     Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des SECO vom 13. April 2021 (E. I. 1.1 hiervor) mit Urteil vom 14. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden kann (A.S. 33 ff.). Dieses Urteil wird sodann gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin vom 22. November 2023 ohne Erfolg beim Bundesgericht angefochten (s. A.S. 52; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 26. September 2023, abrufbar unter www.bger.ch).

 

II.

 

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung von November 2020 bis März 2021 zu Recht mit der Rückforderung für die Zeit von März bis Oktober 2020 verrechnet hat.

 

2.

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso aller Rückforderungen (AVIG-Praxis RVEI D1), dies auch dann, wenn die Ausgleichsstelle (d.h. das SECO) wie hier bei einer Arbeitgeberkontrolle die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung prüft und eine Rückforderung verfügt (s. Art. 83a Abs. 3 AVIG sowie Art. 110 Abs. 4 und Art. 111 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können untereinander verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosenkasse ist somit befugt, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen mit laufenden und künftigen Leistungsansprüchen der versicherten Person zu verrechnen, sobald sie fällig sind (AVIG-Praxis RVEI D3).

 

2.2     Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Parteien gegenseitige und gleichartige Forderungen, welche das Gebiet der Arbeitslosenversicherung betreffen, nämlich ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie deren Rückforderung gegen die Beschwerdeführerin: Einerseits bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, für die Zeit von November 2020 bis März 2021 einen fälligen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Gesamtbetrag von CHF 79'095.95 zu besitzen. Andererseits liegen mittlerweile die rechtskräftigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts vor, welche bestätigen, dass die Beschwerdeführerin von März bis Oktober 2020 unrechtmässig CHF 258'663.15 an Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat (E. I. 2.5 hiervor). Damit steht nun fest, dass tatsächlich eine Rückforderung gegen die Beschwerdeführerin bestand, als die Verrechnung mit ihren Leistungsansprüchen verfügt wurde. Schliesslich war die Beschwerdegegnerin auch für das Inkasso dieser Rückforderung zuständig (s. E. II. 2.1 hiervor).

 

2.3     Zusammenfassend ist die angefochtene Verrechnung nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

3.       Die nicht anwaltlich oder sonst qualifiziert vertretene Beschwerdeführerin beantragt keine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Je eine Kopie der Aktennotiz vom 22. / 28. November 2023 geht an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann