Urteil vom 25. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

 

 

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Beiträge / Verzugszins (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021)

 


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess am 13. Dezember 2021 einen Einspracheentscheid, worin die Einsprache des Versicherten A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 sowie gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 betreffend das Jahr 2016 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das Steueramt des Kantons Solothurn habe am 5. Oktober 2021 mit Steuermeldung für das Jahr 2016 ein Reineinkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 113'850.00 und ein von ihm im Betrieb investiertes Eigenkapital von CHF - 8'924.00 gemeldet. Das massgebende selbstständige Erwerbseinkommen im Jahr 2016 sei, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von CHF 12'159.95, auf CHF 126'000.00 festgesetzt worden. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 orientiert worden. Hinzu sei ein Verzugszins in Höhe von CHF 2'474.50 gekommen (Verzugszinsabrechnung vom 12. Oktober 2021). In seiner Einsprache vom 1. November 2021 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Meldung der Steuerbehörde betreffend das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 beruhe auf einem offensichtlichen Fehler, da die Aufrechnungsbeiträge im Jahr 2016 bereits schon im Jahr 2015 vorgenommen worden seien. Gleichzeitig seien die Verzugszinsen zu korrigieren bzw. aufzuheben. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen und somit keine Korrektur mehr möglich sei. Die rechtskräftige Steuerveranlagung 2016 sei für die Ausgleichskasse verbindlich und die Verzugszinsen seien korrekt berechnet worden.

 

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 10. Januar 2022 stellt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren:

 

Die definitive Verfügung über die nachträglichen AHV-Beiträge 2016 sowie die Schlussrechnung im Betrag von CHF 5'093.80 sowie die daraus resultierende Verzugszinsmitteilung vom 22.12.21 von CHF 890.00 sind vollständig aufzuheben.

 

2.2     Der Beschwerdegegnerin wird mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2022 Frist gesetzt, die Beschwerdeantwort und die dazu gehörenden Aktenbelege einzureichen.

 

2.3     Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilt die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund neuer Erkenntnisse aus der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022 sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wiedererwägungsweise mit beigelegtem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 pendente lite aufgehoben worden.

 

2.4     Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 teilt das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

 

2.5     Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 4. Februar 2022 folgendes Rechtsbegehren:

 

Das Verfahren ist aufrechtzuerhalten und nicht von der Geschäftskontrolle als gegenstandslos abzuschreiben.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Der Versicherungsträger kann einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

Die Beschwerdegegnerin hebt den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 mit pendente lite erlassenem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 wiedererwägungsweise auf und stellt den Erlass eines neuen Einspracheentscheids in Aussicht, sobald das Einspracheverfahren seitens der Steuerveranlagungsbehörde abgeschlossen sei. Auf die Instruktionsverfügung des Gerichts vom 27. Januar 2022 hin, wonach beabsichtigt werde, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, beantragt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2022, das Verfahren sei aufrechtzuerhalten und nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung legt er dar, nach Durchführung einer Verhandlung auf der Steuerveranlagungsbehörde bleibe diese bei ihrem Veranlagungsentscheid; er halte ebenfalls an seiner Einsprache fest. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sei abzuwarten. Im Weiteren reicht er zusätzliche Belege ein. Da das Revisions- bzw. Einspracheverfahren bei der Steuerveranlagungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist und die pendente lite vorgenommene Wiedererwägung der Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entspricht, kommt die Wiedererwägung bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 53, S. 988 N 90). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

 

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens CHF 30'000.00. Aus den Angaben der Parteien ist zu schliessen, dass die strittigen Beiträge diese Grenze nicht erreichen. Die Sache ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.

 

2.

2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

 

2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

 

Laut Art. 41bis Abs. 1 AHVV besteht eine Verzugszinspflicht für Beitragspflichtige bei Erfüllung der in den lit. a bis f genannten Voraussetzungen.

 

2.3     Wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist und ob davon Beiträge geschuldet sind, beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Die Ausgleichskassen sind für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation des Einkommensbezügers grundsätzlich nicht an die Steuermeldungen gebunden (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Rz. 1231]). Ist die Steuermeldung offensichtlich falsch, nimmt die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abweichen (WSN, Rz. 1237).

 

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 fest, die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 sei bereits in Rechtskraft erwachsen, eine Korrektur sei somit nicht mehr möglich. Die rechtskräftige Steuerveranlagung 2016 sei für sie verbindlich.

 

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Meldung der Steuerbehörde für das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 beruhe eindeutig auf einem offensichtlichen Veranlagungsfehler. Die betreffenden Aufrechnungsbeträge im Jahr 2016 seien bereits im Jahr 2015 mit identischen Positionen vorgenommen worden. Wegen eines gleichzeitig laufenden anderen Nachsteuerverfahrens habe er die Rechtsmittelfrist für die fehlerhafte Veranlagung irrtümlicherweise nicht genutzt. Gegen die definitive Steuerveranlagung 2016 vom 26. August 2021 habe er am 14. November 2021 ein Revisionsbegehren gestellt und gegen den Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde [...] vom 18. November 2021 am 10. Dezember 2021 Einsprache erhoben und um eine Verhandlung gebeten. Dieses Einspracheverfahren sei immer noch hängig. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2022 erklärt der Beschwerdeführer, die Verhandlung auf der Veranlagungsbehörde [...] sei gleichentags durchgeführt worden und es sei ihm endlich das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Veranlagungsbehörde bleibe bei ihrem Entscheid. Er halte jedoch an seiner Einsprache fest. Der schriftliche Entscheid folge in den nächsten Tagen zu Handen der involvierten Stellen.

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids am 13. Dezember 2021 davon aus, dass die Steuerveranlagung 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen und das Veranlagungsverfahren mit dem Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. November 2021 auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. November 2021 für dieses Jahr abgeschlossen sei. Sie hielt fest, eine Korrektur sei nicht mehr möglich. Gemäss ihren Angaben hatte sie keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. November 2021 am 10. Dezember 2021 Einsprache erhoben hatte. Davon erfuhr sie erst aufgrund der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2022. Dementsprechend teilt sie dem Gericht in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 mit, aufgrund neuer Erkenntnisse (es sei noch eine Einsprache bei den Steuern pendent) habe sie den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 pendente lite aufgehoben. Darin äussert sie sich dahingehend, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei sinnvoll, da eine mögliche Gutheissung der Einsprache seitens der Veranlagungsbehörde einen direkten Zusammenhang auf den angefochtenen Einspracheentscheid hätte. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Anfechtungsobjekt mit pendente lite erlassenem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 aufgehoben und den Erlass eines neuen Einspracheentscheids nach Abschluss des Revisions- bzw. Einspracheverfahrens bei der Steuerveranlagungsbehörde in Aussicht gestellt hat, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 zurückzuweisen. Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61, S. 1110 N 111). Von der Aufrechterhaltung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird, ist abzusehen, da die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2016 nach Abschluss des Einspracheverfahrens und allfälliger weiterer Rechtsmittelverfahren und allenfalls auch nach Vornahme weiterer Abklärungen neu festzusetzen hat (vgl. E. II. 2. hiervor). Für die Beschwerdegegnerin besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass mehr, sich zu äussern.

 

4.

4.1     Der nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

 

4.2     Das Verfahren ist kostenlos. Das AHVG sieht für die vorliegende Streitigkeit keine Kostenpflicht vor (Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 und zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids zurückgewiesen wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2022 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser